BVwG W127 2105780-1

W127 2105780-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Unzuständigkeit,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W127 2105780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2105780.1.00

Spruch

W127 2105780-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726626, sowie vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121645129, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121645129, wird ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726626, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11116001845, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 498,09 gewährt. Bei 1,68 Zahlungsansprüchen wurde die Fläche mit 1,52 ha als ermittelt gewertet.

Dieser Bescheid wurde mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.07.2013, Az. II/7-EBP/11-119726626, dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämien abgewiesen wurde; der Betrag von € 498,09 wurde rückgefordert. In der Begründung wurde festgehalten, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.06.2012 Flächenabweichungen festgestellt worden seien und sich eine Differenzfläche von 0,68 ha ergeben habe. Bei 1,68 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 1,52 ha wurde die Fläche mit 0,84 ha als ermittelt gewertet. Da eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei, habe keine Beihilfe gewährt werden können. Zusätzlich werde der im Spruch angeführte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet, da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt, dass die beanstandete Fläche Feldstück 1 im Jahr 2012 in vollem Umfang als landwirtschaftliche Fläche Grünland genutzt worden sei. Auf der Fläche hätten sich zuvor schon einzelne Obstreihen befunden, die bei vorausgegangenen Vor-Ort-Kontrollen nicht beanstandet worden seien. Nunmehr seien auf der Fläche Obstgehölze in Reihen ausgepflanzt. Die Fläche zwischen den Reihen werde als Grünland im Sinne der Agrarmarkt Austria Richtlinie bewirtschaftet. Nur eine kleine Teilfläche im Ausmaß von 2 Ar werde für Jungpflanzen genutzt. Die Restfläche sei nach den Vorgaben als extensives Grünland gemäht und verbracht worden und daher gehe die beschwerdeführende Partei davon aus, dass diese Fläche nichts als "Sonstige Grünfläche" auszuweisen sei.

Mit "Abänderungsbescheid" [eigentlich Berufungsvorentscheidung] der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, Az. II/7-EBP/11-121645129, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämien erneut abgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass im Rahmen der internen Überprüfung und bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 11.06.2012 Flächenabweichungen festgestellt worden seien und sich eine Differenzfläche von 0,96 ha ergeben habe. Bei 1,68 Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 1,52 ha sei eine Fläche mit 0,56 ha als ermittelt gewertet worden. Unter der Überschrift "Flächenabgleich" wurde zu Feldstück 7 festgehalten:

Reduktion mit Sanktion 0,28 ha, Grund der Reduktion: Flächenabgleich 2009-2012.

Hiegegen wurde Vorlageantrag eingebracht und unter anderem die Hofkarte in Kopie sowie Bilder von den Feldstücken 7 und 8 beigelegt. In der Begründung wurde festgehalten, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012 festgestellte "Sonstige Grünlandfläche" auf Feldstück 1 im Ausmaß von 0,47 ha 2009 größtenteils als Grünland benutzt worden sei. Lediglich 10 Ar seien aufgrund kurzfristiger außerlandwirtschaftlicher Nutzung als "Sonstige Grünlandfläche" beantragt worden. Beim Feldstück 7 handle es sich um eine Pachtfläche, eine Grünlandfläche im Randbereich eines Ackers, der von einem anderen Landwirt gepachtet worden sei. Die Grünlandfläche sei auch unter dem Überhang der Erlen (ca. 4m) bis zum Stamm bewirtschaftet worden. Feldstück 8 sei bei der Vor-Ort-Kontrolle als "Sonstige Gehölzfläche" bis 2008 herausgenommen worden. Tatsächlich handle es sich um eine mit Erlen im Jahr 2002 angepflanzte Fläche, die irrtümlich als Mähwiese/-weide 2 Nutzungen und nicht als Energieholz G beantragt worden sei. Die Fläche zwischen den neu ausgepflanzten Bäumen sei jedoch in den Jahren 2008 bis 2010 gemäht und verbracht worden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu den Ausführungen in den Rechtsmitteln und Vorlageanträgen Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 29.09.2015 nahm die Agrarmarkt Austria zu der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 15.11.2013 (Sachverhaltserhebung - Flächenabgleich 2009 - 2012) sei dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit gegeben worden, die im MFA 2012 verringerte Fläche für die Jahre 2011 - 2009 zu klären. Aufgrund der vor der Sachverhaltserhebung bereits durchgeführten Luftbild-Beurteilung seien von den im MFA 2010 und 2011 beantragten 0,39 ha (ab 2012 nicht mehr gemeldet, siehe Digitalisierung 2010) 0,28 ha als zu klärende Fläche angeführt worden. Die von den Beschwerdeführern in der Sachverhaltsdarstellung vom 27.11.2013 angeführten Gründe (Veränderung der Wiese bzw. des Ackers, Überhang der Erlen, Nichtbeantragung der Grünlandfläche 2012 ohne Wissen des Landwirtes) hätten anhand der Luftbilder nicht nachvollzogen werden können und seien somit negativ beurteilt worden. Die Bearbeitung der Beschwerde habe eine teilweise positive Beurteilung für 0,11 ha ergeben, d.h. 0,17 ha würden weiterhin negativ verbleiben (Waldfläche an der linken Seite des Grundstücks nicht plausibel bzw. Bewirtschaftung des "Landschaftselementes" an der rechten Seite nicht zur Gänze plausibel/zu hohe Überschirmung).

Mit 14.11.2014 habe es ein neues Berechnungsergebnis für das Antragsjahr 2011 gegeben. Die ermittelte Fläche habe sich von 0,56 ha auf 0,67 ha erhöht.

Dieses Schreiben der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit Schreiben vom 18.11.2015 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die Agrarmarkt Austria im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 am Feldstück 1 im Ausmaß von 0,47 ha eine sogenannte "Sonstige Grünlandfläche" vorgefunden habe. Die Definition einer "Sonstigen Grünlandfläche" laute: Flächen, auf denen zwischenzeitlich keine landwirtschaftliche Nutzung möglich sei, da diese vorübergehend als Holzlagerplatz, Mistlager, Abstellfläche etc. genutzt würden. Tatsächlich handle es sich beim Feldstück 1 weder um einen Lagerplatz noch um eine Abstellfläche, sondern sei die obstbaumbestandene Grünlandfläche wie beantragt (Mähwiese/-weide zwei Nutzungen) zweimal vollflächig gemäht worden, wobei die Mahd bis zum Baumstamm erfolgt und das Mähgut von der Fläche verbracht worden sei. Die von der Agrarmarkt Austria im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Nutzung "Sonstige Grünlandfläche" sei somit nicht korrekt und könne keinesfalls akzeptiert werden. Die Agrarmarkt Austria verweise in ihrer Stellungnahme auf die Vor-Ort-Kontrolle, bei der auf dieser Fläche Stauden und Bäume vorgefunden worden seien. Diese seien teilweise entgegen der "Vermutung" der Agrarmarkt Austria aber tatsächlich erst ab dem Jahr 2011 gepflanzt worden. Im beiliegenden Luftbild (Luftbilddatum 09.06.2010) sei die Bewirtschaftung (Mahd) der Flächen eindeutig erkennbar. Zu den weiteren Abweichungen bei den Feldstück 7 und 8 sei bereits in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen worden.

Am 21.01.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer die beschwerdeführende Partei sowie Vertreter der Agrarmarkt Austria einschließlich der Kontrollorgane befragt wurden. Die Beschwerde betreffend das Feldstück 7 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei zurückgenommen. Ebenso wurden die zahlenmäßigen Angaben zu den ermittelten Flächen außer Streit gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Am 15.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen 2011 auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Aus dem Flächenbogen/der Flächennutzung ist ersichtlich:

Feldstück 1/Garten mit einer Fläche von 0,81 ha im Eigentum - Nutzungsart Grünland: Nr.1 sonstige Grünlandflächen 0,10 ha, nicht beihilfefähig; Nr.2 Mähwiese/-weide zwei Nutzungen 0,71 ha;

Feldstück 8/Stadlwiese mit einer Fläche von 0,24 ha in Pacht - Nutzungsart Grünland: Nr.1 Mähwiese/-weide zwei Nutzungen.

Im Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.06.2012 ist bei den Feldstücken 1 und 8 jeweils unter der Rubrik "Grünlandumbruch" "NEIN" festgehalten.

In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.06.2012 sowie der Nachkontrolle vom 17.10.2012, welche die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom Juni bestätigte, erörtert. Betreffend das Feldstück 1 wurde seitens der Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria ausgeführt, dass die beanstandete Fläche keine durchgehend landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern unter anderem mit Baumreihen, Beeten und Wegen durchzogen ist. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass es ihr unerklärlich sei, warum man diese Fläche als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche ansehe, zumal sie zwischen den Obstbaumreihen mit dem Traktor durchfahren könne, daher eine landwirtschaftliche Nutzung erfolge.

Zu Feldstück 8 und dem Vorhalt, dass gemäß den Ausführungen im Vorlageantrag die beschwerdeführende Partei Mähwiese nur irrtümlich beantragt habe, vielmehr habe sie Energieholz G beantragen wollen, konnte die beschwerdeführende Partei keine hinreichende Erklärung abgeben, die die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel ziehen konnte. Betreffend beide Feldstücke konnten die Ergebnisse der Kontrollen auch anhand der Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Die Agrarmarkt Austria hat mit "Abänderungsbescheid" vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121645129, den "Abänderungsbescheid" vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726626, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß der zum Zeitpunkt der Berufung gegen den Bescheid vom 30.07.2013 in Kraft stehenden Bestimmung des § 64a Abs. 1 AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Auch gemäß dem seit 01.01.2014 in Kraft befindlichen § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Berufung vom 09.08.2013 ist am 12.08.2013 bei der Agrarmarkt Austria eingelangt. Die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der zweimonatigen Frist des § 64a Abs. 1 AVG untergegangen und die mit 28.08.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung - Zustellung laut Vorlageantrag am 02.09.2014 - wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8;

Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist und die zweimonatige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).

Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014 war daher nach § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [...], ABl. L 30 vom 21.01.2009, S. 16, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 002 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Fläche genutzt wird. [...] Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

Gemäß Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung [...], ABl. L 316, vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung,;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Artikel 57 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]."

Gemäß Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

Gemäß Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf anderer Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, erfolgen Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähigen Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten (§ 5 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2009).

Der beschwerdeführenden Partei ist es nicht gelungen, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.06.2012 in Zweifel zu ziehen und allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen durch das Kontrollorgan aufzuzeigen. Der zuständige Prüfer ist ein langjähriger Mitarbeiter der Agrarmarkt Austria, der über eine einschlägige Ausbildung sowie über ausgiebige Erfahrung im Rahmen der Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe verfügt. Zudem wurde aufgrund der Ausführungen in der Berufung der beschwerdeführenden Partei zu den Feldstücken 1 und 8 eine Nachkontrolle am 17.10.2012 durchgeführt, welche die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.06.2012 bestätigte. Dass sich unter anderem Obstbaumreihen auf dem Feldstück 1 befunden haben, zeigte die Einschau in die INVEKOS-GIS-Datenbank und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei bestätigt, andernfalls diese nicht vorgebracht hätte, dass sie "mit dem Traktor durchfahren könne". Im Sinne des § 5 Abs. 1 der INVEKOS-GIS-V 2009 hätte die beanstandete Fläche des Feldstückes 1 in Schläge unter Abzug der nicht beihilfefähigen Flächen unterteilt werden müssen, wobei dann aber das Erreichen der erforderlichen Mindestfläche zu berücksichtigen wäre. Die seitens des Kontrollorganes gewählte Bezeichnung als "sonstige Grünlandfläche" statt "landwirtschaftlich nicht genutzte Fläche" ändert nichts an der Beurteilung, dass die beanstandete Fläche des Feldstückes 1 keine landwirtschaftlich genutzte Fläche darstellt, zumal beide Bezeichnungen zur Folge haben, dass eine Fläche nicht beihilfefähig ist. Betreffend Feldstück 8 konnten die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ebenfalls durch Einschau in das INVEKOS-GIS bestätigt werden. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei selbst im Vorlageantrag vorgebracht, dass im Mehrfachantrag-Flächen irrtümlicherweise die Nutzung "Mähwiese/-weide 2 Nutzungen" statt "Energieholz G" beantragt worden war. Auch wenn Flächen nach dem GLÖZ lediglich in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden müssen, das heißt im Wesentlichen eine Pflegemaßnahme pro Jahr durchzuführen ist, so ist im verfahrensgegenständlichen Fall doch festzuhalten, dass diese Pflegemaßnahme am 17.10.2012 noch nicht gesetzt war. Ein Nachweis dafür, dass nach diesem - witterungsmäßig bereits ungünstigen - Zeitpunkt gemäht wurde, wurde nicht erbracht.

Die Agrarmarkt Austria hat daher zu Recht die beanstandeten Flächen als nicht ermittelt gewertet.

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von über 50 % festgestellt. Aus diesem Grund war gemäß Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für 2011 keine Beihilfe zu gewähren.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind nicht ersichtlich. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 liegen ebenso nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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