W124 1422011-3•BVwG W124 1422011-3
W124 1422011-3Tribunal administratif fédéral16 févr. 2016
Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W124 1422011-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über den Antrag vom XXXX, StA.
Afghanistan, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
1.2. In der Erstbefragung gab der Antragsteller an, dass er von seinem Vater erfahren habe, seine Freundin sei umgebracht worden. Dies sei einen Tag, nachdem das Mädchen getötet worden sei, gewesen. Der Vater des Ast habe ihm auch gesagt, dass die Familie des Mädchens hinter ihm her sei und sie ihn umbringen wolle. Ebenso würden die Behörden darüber Bescheid wissen und seien bereits auf der Suche nach ihm. Drei Tage lang habe ihn sein Vater in den Keller ihres Haus versteckt. In diesen drei Tagen habe sein Vater sein Geschäft verkauft und der Ast. danach sein Heimatland verlassen. Während dieser drei Tage seien die Familienangehörigen seiner Freundin zu ihnen nachhause gekommen und hätten sogar den Vater des Ast geschlagen und von diesem verlangt, dass er ihnen sagen solle, wo er sich verstecken würde.
1.3. In der mit dem Ast am XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, aufgenommenen Niederschrift, gab dieser im Wesentlichen an, dass er in den ersten Jahren seine Schulbesuches eine Mitschülerin gehabt habe, mit der er gemeinsam in die Schule gegangen und danach gemeinsam nachhause gegangen sei. Einige Zeit später hätten sie sich kennen gelernt, seien nach der Schule gemeinsam Essen oder in die Schule gegangen. Die Freizeit hätten sie miteinander verbracht.
Nach der Schule, wenn ihr Vater nicht zuhause gewesen sei und die Wachleute nicht vor ihrem Haus gestanden seien, seien sie gemeinsam in das Haus, indem sich normaler Weise die Wachleute aufhalten würden, gegangen. Dort hätten sie sehr viel Zeit miteinander verbracht, sich unterhalten und Spaß gehabt. Schließlich habe sie ihm gesagt, dass sie auf diese Art und Weise nicht weitermachen könnten. Wenn der Ast sie tatsächlich heiraten wolle, so solle der Ast seine Mutter zur Familie des Mädchens schicken. Der Vater des Mädchens habe den Antrag um ihre Hand verweigert. Er habe der Mutter des Ast gesagt, dass er ein einflussreicher Mensch sei. Wenn er seine Tochter mit jemandem verheiraten wolle, würde dies entweder ein Kommandant oder eine andere Person sein. Der Mutter des Ast sei gesagt worden, dass sie durchschnittliche Menschen seien und der Vater des Ast ein einfacher Geschäftsmann. Dreimal sei die Mutter des Ast zu ihnen nachhause gegangen. Jedes Mal sei sie beleidigt worden und habe man ihr gesagt, dass sie nicht mehr kommen solle. Der Ast habe seine Mutter dazu bringen wollen, dass sie es schaffe, die Meinung des Vaters der Freundin zu ändern. Dieser habe sich allerdings geweigert nochmals zu dieser Familie zu gehen.
Da der Ast mit seiner Freundin sehr viel Zeit verbracht habe, sei sie schwanger geworden. Von dieser Schwangerschaft habe weder ihr Vater noch ihre Mutter etwas gewusst. Als der Vater davon erfahren habe, habe sich dieser in seiner Ehre verletzt gefühlt. Er habe seine Freundin verprügelt, bis sie tot gewesen sei. Er könne sich jetzt nicht mehr erinnern, ob es Abend oder schon spät nach demnach gewesen sei, als sein Vater nachhause gekommen sei. Er habe ihm gesagt, dass er das Haus nicht verlassen dürfe. Leute in der Stadt würden hinter dem Ast her sein und ihn suchen. Er habe ihm auch gesagt, dass seine Freundin von ihrem Vater getötet worden sei. Der Ast sei sehr verängstigt gewesen. Einerseits sei er in Gedanken bei seiner Freundin gewesen, andererseits habe er nicht gewusst, was er tun solle. Sein Vater habe ihm gesagt, dass man das Geschehene nicht rückgängig machen könne. Er habe ihn in den Garten mitgenommen und ihm in einem Schlupfloch drei Tage versteckt. Seine Mutter habe ihm Essen gebracht und habe er gemerkt, wie auch fremde Leute in ihr Haus gekommen seien oder über die Mauer geklettert und das Haus des Ast nach ihm durchsucht hätten. Seine Eltern seien geschlagen und nach ihm befragt worden. Die Leute seien allerdings nicht fündig geworden. Eines Nachts sei er einem Schlepper übergeben worden, welcher ihn über die iranische Grenze gebracht habe. Der Beschwerdeführer wisse, nicht wie lange die Beziehung vor seiner Ausreise aus Afghanistan zu diesem Mädchen bestanden habe. Sie hätten eine lange Beziehung gehabt, wobei er nicht wisse ob das zwei Jahre, ein Jahr oder sechs Monate gewesen sein. Ein bis dreimal in der Woche sei er zu ihr nach Hause gegangen. Dabei hätten sie immer genau Bescheid gewusst, wann der Vater der Freundin das Haus verlassen habe bzw. die Wachleute nicht mehr da gewesen seien.
Der Vater der Freundin sei Kommandant gewesen, der viele Leute unter sich gehabt habe. Der Ast habe aber nicht direkt gefragt, was der Vater der Freundin gemacht habe. Den Familiennamen seiner Freundin kenne der Beschwerdeführer nicht. Auf welche Art und Weise seine Freundin verstorben sei wisse er auch nicht. Er habe dies nie erfahren. Er habe von seinem Vater erfahren, dass sie getötet worden sei. Auf welche Art und Weise dies geschehen sei, habe er nicht mehr erfahren. Er selbst sei sehr verängstigt gewesen und habe nicht nachfragen können. Ebenso wisse er nicht, ob seine Freundin bestattet worden sei. Er habe nicht darüber Bescheid gewusst, ob auch im Dorf oder Distrikt der Tod des Mädchens bekannt geworden sei. Er glaube, dass sein Vater dies von einem Bekannten, der bei einem Kommandanten gearbeitet habe, erfahren habe. Er wisse nicht, ob die ganze Gegend oder andere Personen davon erfahren hätten. Von der Beziehung zu seiner Freundin hätten außer ihnen noch zwei Schulkollegen Bescheid gewusst.
Seine Freundin habe ihm nicht gesagt, dass sie schwanger sei, aber habe er gemerkt, dass ihr oft schlecht gewesen sei. Er habe versucht, dass die Leute von der Schwangerschaft nichts erfahren würden. Einige Male habe er seine Mutter gezwungen zu ihnen nachhause zu gehen, um bei der Familie der Freundin, um deren Hand anzuhalten. Die Familie des Mädchens habe aber keine solche Verbindung erlaubt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wisse, dass seine Freundin tatsächlich schwanger gewesen sei, beantwortete dieser damit, dass sie es nicht direkt gesagt habe. Er habe es aber bemerkt, es sei ihr immer wieder übel gewesen. Den Geschlechtsverkehr hätten sie im Haus des Mädchens, wo sie ihre Zeit verbracht hätten, vollzogen. Er habe dabei Angst gehabt und habe auch immer wieder gesagt, dass es viel zu gefährlich sei, wenn sie sich dort aufhalten würden. Der Beschwerdeführer wisse nicht in welchem Schwangerschaftsmonat sich seine Freundin befunden habe. Einmal in der Woche hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Er wisse aber nicht, wann sie schwanger geworden sei. Die Frage, wie lange der Beschwerdeführer vermutet habe, dass seine Freundin schwanger sei, beantwortete er damit, dass er bemerkt habe, dass sie schwanger sei. Er habe aber nicht gewusst, in welchem Monat dies gewesen sei. Als sie auf der Straße unterwegs gewesen seien, sei ihr oft schwindelig gewesen. Entweder habe sie sich an einer Mauer festgehalten oder am Arm des Ast.
Die Freundin sei von ihrem Vater umgebracht worden, weil es unehrenhaft gewesen sei, dass sie bevor sie traditionell verheiratet worden sei, ein Kind auf die Welt gebracht habe. Wenn ihr Vater sie nicht getötet hätte, hätte dies bestimmt einer ihrer Brüder gemacht. In Afghanistan sei es üblich, dass man traditionell verheiratet werden würde und erst danach eine Familie gründe. Es gehe dabei um den Namen der Familie und den Ruf, wenn ein Mädchen ohne zu heiraten schwanger werde.
Er glaube, dass die Mutter seiner Freundin bemerkt habe, dass sie schwanger sei und dies ihrem Vater vermutlich gesagt. Er wisse, dass die Mutter seiner Freundin davon erfahren habe, da ihm diese einen Tag bevor sie getötet worden sei, davon erzählt habe. Ihre Mutter hätte bemerkt, dass sie schwanger sei und hätte sich für sie einsetzen und mit ihrem Vater sprechen wollen. Seine Freundin habe ihrer Mutter auch gesagt, dass sie aus dem Hause weglaufen würde, wenn ihr nicht erlaubt werden würde, dass sie den Ast heiraten könne. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dies nicht zu machen, da der Ruf der Familie in Misskredit gezogen werden würde. Der Ast führte aus, dass er auch zuvor erwähnt habe, dass er vermute, dass die Mutter der Freundin über deren Beziehung Bescheid gewusst habe und ihr seine Freundin es aber nicht gesagt habe.
1.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Ast. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Ast. fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich das Bundesasylamt nicht entsprechend mit der Sicherheitslage in Herat auseinandergesetzt habe.
1.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde dem Ast. eine Rechtsberaterin beigegeben.
1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde des Ast hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Ast der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
1.8. Folgender Sachverhalt wurde vom Asylgerichtshof festgestellt:
"Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er von der Familie eines Mädchens verfolgt werde, mit dem er ein Verhältnis gehabt habe und das von ihm schwanger gewesen sei. Darüber, ob dieses Mädchen von seiner Familie getötet worden sei, machte der BF verschiedene Angaben, zuletzt gab er an, er wisse es nicht.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Der BF konnte aber - wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, keine solche Verfolgung glaubhaft machen. Diesbezüglich sei auf die oben in Punkt 1.17. auszugsweise wiedergegebene Beweiswürdigung in der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes verwiesen, die sich bei der mündlichen Einvernahme des BF vor dem Asylgerichtshof bestätigte. Die Angaben des BF blieben in vielen Punkten vage, unplausibel und zum Teil widersprüchlich und konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
Diesen Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF verstärkte sein Verhalten während des Verfahrens, wobei er wiederholt unwahre und unplausible Angaben machte. Dies gilt für seine Angaben zu seinem Geburtsdatum, für die angebliche erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland (die ebenso wie die angegebenen erkennungsdienstlichen Behandlungen in weiteren Ländern und die Stellung eines Asylantrages in Frankreich in einer Eurodac-Anfrage nicht bestätigt werden konnte), die angeblichen Ratschläge seines Rechtsberaters bezüglich der (Nicht)Vorlage seiner - bis heute nur in Kopie vorgelegten - Geburtsurkunde, bezüglich seiner Angaben zu seinen Kontakten zu seiner Familie (deren Telefonnummer er laut einer Angabe zwar besäße, die er aber nicht anrufen wolle, weil er ihnen nicht von seinem derzeitigen Zustand berichten wolle), und insbesondere zu seiner Familie und seinem Lebenslauf (bzw. zu seiner - erst sehr spät im Verfahren - angegebenen Schwester).
Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit aber derart dürftig und mehrfach unplausibel gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF kennt den (Nach) Namen seiner Geliebten nicht, weiß nicht, ob er sechs Monate, ein Jahr oder zwei Jahre mit ihr zusammen war, macht zu ihrer Schwangerschaft und zu ihrem (fraglichen) Tod sowie zu Zeit und Ort ihrer Zusammenkünfte und vieles mehr fragwürdige und indifferente Angaben.
Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines vagen, unplausiblen und teilweise widersprüchlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Zu der von ihm vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde wird festgehalten:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in Afghanistan in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 30)
Bezüglich der vorgelegten Geburtsurkunde ist daher auszuführen, dass dieser nur wenig Beweiskraft zukommt, zumal sie nicht einmal im Original, sondern lediglich in Kopie vorgelegt wurde. Bezüglich seiner vorgebrachten Fluchtgeschichte hat der BF überhaupt keine Belege vorgelegt.
Das Vorbringen in der Beschwerde und in weiteren ergänzenden Schriftsätzen seitens der Vertreter des BF war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpften sich diese Eingaben zumeist in Wiederholungen des Fluchtvorbringens des BF und in Rechtsausführungen.
Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird."
2. Mit Schriftsatz vom XXXX, eingegangen beim BVwG am XXXX, begehrte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter die Wiederaufnahme seines mit genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG.
Der Antrag wurde damit begründet, dass der Ast mit XXXX ein Schreiben aus dem Herkunftsland erhalten habe, welches seinen Angaben zufolge bei Vorliegen zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes eine andere Entscheidungsgrundlage ergeben hätte und demnach diesem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen. Der Ast habe das Original der Beilage samt Briefumschlag am XXXX behoben. Der gegenständliche Antrag sei demnach fristgerecht und die Zuständigkeit der angerufenen Behörde gegeben.
2.2. Das BVwG veranlasste amtswegig die Übersetzung des vorgelegten fremdsprachigen Schriftstücks. Der Inhalt dieses Schriftstückes lautet demnach:
"Viele Grüße an meinen lieben Bruder XXXX!
Ich hoffe, dass alles in Ordnung ist. Ich wünsche dir Gesundheit und Erfolg, wo auch immer du bist. Wir vermissen dich sehr. Wie schön es wäre, wenn es möglich wäre, dass du in die Heimat kommst, damit Vater und Mutter dich von der Nähe sehen könnten. Vater geht es nicht so gut und wünscht sich, dich zu sehen. Aber lieber XXXX, wir raten dir nicht hierher zu kommen, weil der Vater des Mädchens immer noch wegen der Probleme, die du verursacht hast, auf der Suche nach dir ist. Als das Kind des Mädchens zur Welt gekommen ist, wurde es getötet. Das Mädchen ist wegen der Trauer um sein Kind und der Entfernung von dir verrückt geworden. Das ist der Grund, weshalb die Brüder und der Vater des Mädchens nach Blut durstig sind. Wenn es dir möglich ist, gehe in den Iran. Ich werde Vater und Mutter in den Iran schicken, damit sie dich von der Nähe sehen können. Ich hoffe, du kannst in den Iran reisen. Ich hoffe, dass das möglich ist. Ich habe dir sonst nichts zu sagen, außer dir aus der Ferne Grüße von der Familie zu schicken.
Dein, dich liebender Bruder
Auf der Seite befinden sich 7 Fingerabdrücke, davon sind 4 mit unleserlichen Unterschriften versehen.
Weiters befinden sich drei Unterschriften und ein Siegel mit der Aufschrift: XXXX.
Des weiteren sind drei Stempel auf der Seite:
1. Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorfvorsteher des Dorfes XXXX, Mob.:
XXXX, aus dem Jahr XXXX
2. Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorfvorsteher des Dorfes XXXX Mob.:
XXXX, aus dem Jahr XXXX
3. Handelsbetrieb XXXX, Import und Export, Tel: XXXX,
XXXX
Kuvert:
Das Kuvert ist mit drei Briefmarken der afghanischen Post und einem Stempel versehen.
Stempel: afghanische Post, 23.07.2015, XXXX
Adresse des Absenders: XXXX, Rest unleserlich, Mob:
XXXX
Empfänger: XXXX(Rest unleserlich)XXXX
XXXX"
II. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Recht
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
5. Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
III.2. Zum Spruchteil A)
1. Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
2. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
3. Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Diese kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.
Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von der Existenz des vorgelegten Briefes erst am XXXX erfahren hat und der gegenständliche Antrag am XXXX eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
4. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht die Möglichkeit, dass auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im Übrigen genügt das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/07/0074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
Verfahrensgegenständlich hätte das vorgelegte Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Nach dem Inhalt des Schreibens des Bruders wird diesem weiterhin davon abgeraten in seine Heimat zurückzukommen, weil der Vater des Mädchens immer noch wegen der Probleme, die der Ast seinerzeit verursacht hat, auf der Suche nach diesem ist. Demnach wurde das von der Freundin zur Welt gebrachte Kind bei der Geburt getötet. Aus Trauer um ihr Kind und der Entfernung zum Ast ist das Mädchen verrückt geworden. Das ist der Grund dafür, weshalb der Vater und die Brüder des Mädchens am Ast Blutrache üben wollen.
Zu dem Inhalt dieses Vorbringens ist festzuhalten, dass der Ast im mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu dem im Brief des Bruders festgehaltenen Vorfall ein gänzlich unglaubwürdiges und wiederholt abgeändertes und damit massiv widersprüchliches Vorbringen erstattet hat.
Im Unterschied zum Inhalt des nunmehr vorgelegten Briefes des Bruders des Ast brachte dieser in der Erstbefragung am XXXX noch vor, dass er von der Ermordung des Mädchens, seiner Freundin, einen Tag danach von seinem Vater davon erfahren hat. Der Umstand, dass deren geborenes Kind und nicht dessen Freundin umgebracht worden sei, wurde allerdings von Seiten des Ast zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Des weiteres habe ihm sein Vater auch erzählt, dass die Familie seiner Freundin hinter ihm her wäre und ihn umbringen wolle. Ebenso würden die Behörden davon Bescheid wissen und auf der Suche nach dem Ast sein. In der mit dem Ast. am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift führte er dazu u.a. näher aus, dass sich der Vater der Freundin des Ast. in seiner Ehre verletzt gefühlt habe, nachdem dieser erfahren habe, dass seine Tochter vom Ast. schwanger geworden sei. Die Freundin des Vaters sei dabei vom Vater solange verprügelt worden, bis sie von ihm getötet worden sei. Er könne sich nicht erinnern, ob es Abend oder spät in der Nacht gewesen sei, als sein Vater nach Hause gekommen sei und ihm die Nachricht überbracht habe. Er habe ihm gesagt, dass er das Haus nicht verlassen dürfe, da in der Stadt Leute hinter ihm her wären. Er habe ihm auch gesagt, dass seine Freundin getötet worden sei. Wie lange der Ast mit seiner Freundin eine Beziehung gehabt habe wisse er nicht. Sie hätten eine lange Beziehung geführt, ob dies zwei Jahre, ein Jahr oder sechs Monate gewesen sei wisse er nicht.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am XXXX stellte der Ast den Kern seines Fluchtvorbringen neuerlich anders dar, indem er ausführte gegen den Willen der Familie eines Mädchens zu diesem eine Beziehung aufgebaut zu haben. Im Zuge dieser Beziehung sei sie vom Ast schwanger geworden und bereit gewesen das Land zu verlassen, wenn ihr Vater ihre Heirat nicht akzeptieren habe wollen. Als ihr Vater von der Schwangerschaft erfahren habe, sei seine Freundin verschwunden. Der Ast wisse allerdings nicht, was mit dem Mädchen passiert sei. Er wisse nicht, ob er sie getötet, geköpft oder weggeschickt habe. Auch auf ausdrücklichen Vorhalt beim Bundesasylamt gesagt zu haben, dass er damals ausgeführt habe, dass das Mädchen getötet worden sei, gab dieser an auch seinerzeit gesagt zu haben, dass der Vater der Freundin diese möglicherweise getötet habe. Er habe auch zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, was mit dem Mädchen genau passiert sei. Bezüglich der Dauer der Beziehung gab dieser an nicht genau zu wissen, ob diese sechs Monate, zwei oder fünf Jahre gewesen seien. Den Familiennamen seiner Freundin würde er nicht kennen. Er wisse auch nicht, in welche Klasse er gegangen sei, als er seine Freundin kennengelernt habe. Im Übrigen stellte der Ast vor dem Bundesasylamt am XXXX die Erlangung der Kenntnis der Schwangerschaft seiner Freundin höchst unterschiedlich dar, indem er einmal ausführte, dass er glaube, dass die Mutter die Schwangerschaft seiner Freund bemerkt habe, ein anderes Mal ausführte zu wissen, dass die Mutter der Freundin davon erfahren hat, da ihm dies seine Freundin einen Tag bevor sie umgebracht wurde, während er dann wieder ausführte, dass ihm seine Freundin erzählt habe, dass ihre Mutter lediglich vermutet habe, dass sie schwanger sei.
Der vorgelegte Brief stimmt demnach mit seinen ursprünglich vor der Polizei und dem Bundesasylamt gemachten Aussagen, wonach die Freundin des Mädchens getötet worden sein soll nicht überein und stellt sich auch der nunmehrige eigentliche Grund der Verfolgung des Ast, dass dieser zur Verantwortung gezogen werden soll, weil das Mädchen aus Trauer um ihre getötete Tochter und des Umstandes, dass der Ast soweit von ihr entfernt ist, verrückt geworden ist, neuerlich anders dar.
Im Übrigen handelt es sich nach Auffassung des BVwG bei dem vorgelegten Brief überdies um ein Schriftstück, dessen Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft ist. So ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund einerseits der in einem privaten Schreiben vom Bruder des Ast an diesen gerichteten Brief mit sieben Fingerabdrücken, wovon vier nicht leserlich sind und drei Stempel mit dem Namen einer Firma bzw. den Namen von zwei Dorfvorstehern unter Hinzufügung einer Provinz und Distrikt versehen ist, als es sich dabei um kein amtliches Dokument handelt und anderseits keine Unterschrift bzw. Faksimile des Bruders aufscheint. Abgesehen davon, dass aus den Unterschriften bzw. Stempeln keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit des Schreibens getroffen werden können, hat der Ast damit offensichtlich lediglich den Eindruck erwecken wollen dem Schreiben dadurch eine höhere Beweiskraft zukommen lassen zu wollen. Anzumerken ist dabei allerdings, dass der vorgelegte Brief auf dem Fluchtvorbringen des Ast aufbaut, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde und der nunmehr vorgelegte Brief die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens noch mehr verstärkt und vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
Insofern liegt demnach bei dem vorgelegten Brief des Bruders keineswegs ein Beweismittel vor, dessen Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Dem Ast ist es mit der Vorlage dieses Schriftstückes jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter-Thienel, Verwaltunsgverfahren, 2. Auflage S 1468,14).
Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
III.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
III.4. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.
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