BVwG I403 2116097-1

I403 2116097-1Tribunal administratif fédéral16 févr. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, triftige Gründe,<br/>Untersuchung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG I403 2116097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2116097.1.00

Spruch

I403 2116097-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, mit Bescheid vom 24.08.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er machte am Formular folgende Gesundheitsschädigungen geltend: "Schädelhirn-Trauma, Gehirn-Blutung, Hemiplegie, Schlafapnoesyndrom" und legte dem Antrag einen Meldezettel, eine Passkopie seines Fremdenpasses und die folgenden ärztlichen Befunde bei:

  • Befund vom 06.10.2014 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin; Diagnosen: Zustand nach susp. intracerebraler Blutung, periphere VII Parese re, unklare Läsion li Fuß - operat, essentieller Tremor.

  • Befund vom 26.01.2015 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin; Diagnose: Der Patient leidet an Folgezuständen seiner stattgehabten Gehirn-Blutung bei Schädelhirntrauma (periphere Gesichtnervenlähmung rechts, essentieller Tremor/Zittern) und benötigt regelmäßig neurologische fachärztliche Kontrollen und Medikamenteneinstellung. Weiterer, undatierter Befund von Dr. XXXX mit einer Aufstellung der Dauermedikamente: 17.10.2014 ASS HEX TBL 100 MG; 115.12.2014 ATENOLOS STAD TBL 100 MG; 15.12.2014 DEPAKINE CHR. RET FTBL 500 MG; 15.12.2014 DESLORATADIN GEN FTBL 5 MG; 09.01.2015 PANTOPRAZOL RTP GMBH MSR 40 MG. Dauerdiagnose: 30.06.2007, Zustand nach SHT und intracerebraler Blutung, periph. VII-Parese rechts, unkl. Läsion li Fuß (operat.) essentieller Tremor.

  • Befund vom 19.02.2015 von Dr. XXXX, Abteilung für Lungenkrankheiten; Diagnosen: mittelgradig gemischtes Schlafapnoesyndrom (Ausgangs-RDI 35,1), ICD-10-Code.

2. Am 14.07.2015 erstellte die Sachverständige XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, Sportärztin, im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein aktenmäßiges Gutachaten.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden im Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Cerebrale Lähmung leichten Grades

04.01.01.

30

2

Mittelschwere Form des obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

06.11.02.

30

3

Fußdeformität nicht kompensiert einseitig

02.05. 35

30

Als Gesamtgrad der Behinderung wurde daher 40 v. H. festgestellt. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht festgestellt.

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Ad 1): Z. n. traumat. Hirblutung 2001 mit Schwäche des rechten Armes und periph. Facialisparese rechte, essentieller Tremor; ad 2) Mittelgradig gemischtes Schlafapnoesyndrom, CPAP indiziert; ad 3) Schwellneigung des linken Fußes nach nicht näher geklärtem Trauma."

Der Gesamtgrad der Behinderung durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe auf ingesamt 40%, da eine negative Wechselbeinflussung besteht.

2.1. Das Gutachten wurde vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde am 27.07.2015 vidiert.

3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2015 wurde der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, in der jeweils geltenden Fassung angeführt.

3.1. Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erfolgt sei und das medizinische Beschweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beigelegten Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

4. Am 15.09.2015 übermittelte der Beschwerdeführer den auf den 15.09.2015 datierten und als "Berufung zum Bescheid vom 24.08.2015 bzgl. Antrag auf Behindertenpass" titulierten Schriftsatz an die belangte Behörde.

4.1. In diesem als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe und neue Diagnosen vorliegen würden. Bei den inzwischen notwendigerweise neu vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen sei eine neue, schwerwiegende Diagnose festgestellt worden, die im bisherigen Ermittlungsverfahren noch nicht berücksichtigt worden sei.

Insbesondere sei auf die arterielle Hypertonie, die eine Spätfolge des Schädelhirntraumas aus dem Jahr 2001 darstelle, sowie die symptomatische Epilepsie zu verweisen. Der aktuelle Befund vom 19.08.2015 liege bei. Die Vielzahl an schweren gesundheitlichen Einschränkungen würde ihn sehr belasten und es wurde beantragt, den Gesamtgrad der Behinderung neu einzuschätzen und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.

Im angeschlossenen Befund vom 20.08.2015 (Untersuchungsdatum 19.08.2015) wurden folgende Diagnosen angeführt: 1. mittelgradiges ausgeprägtes, gemischtes Schlafapnoe-Syndrom (auswärtige Diagnose);

2. arterielle Hyptertonie; 3. Z.n. Schädelhirntrauma 2001; 4. symptomatische Epilepsie, sekundär zu 3.

5. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Von der belangten Behörde wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40vH vorliegt.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dreimal zur persönlichen Untersuchung in die Ordination des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Gutachters ordnungsgemäß geladen und in der Ladung nachweislich darauf hingewiesen, dass sein Nichterscheinen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hat. Der Beschwerdeführer behob alle drei ihm per RSb-Brief zugestellten Ladungen nicht und blieb in der Folge den Untersuchungsterminen fern. Triftige Gründe für die Nicht-Behebung der Schreiben, das Nichterscheinen oder für eine Unzumutbarkeit der Untersuchung konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladungen des Beschwerdeführers zur Begutachtung ergibt sich aus dem Vorliegen der Rückscheine.

Die erste Ladung für eine Untersuchung am 17.11.2015 wurde am 03.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Das Schreiben kam am 23.11.2015 als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer war nicht zum Untersuchungstermin am 17.11.2015 beim Amtssachverständigen erschienen.

Die zweite Ladung für eine Untersuchung am 20.01.2016 wurde am 09.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Das Schreiben kam am 28.12.2015 als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Untersuchungstermin am 20.01.2016 beim Amtssachverständigen.

Die dritte Ladung für eine Untersuchung am 17.02.2016 wurde am 20.01.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Das Schreiben kam am 08.02.2016 als nicht behoben an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Untersuchungstermin am 17.02.2016 beim Amtssachverständigen.

Abfragen im Zentralen Melderegister vom 15.02.2016, 13.01.2016 und 03.12.2015 ergaben, dass der Beschwerdeführer durchgehend an der Adresse gemeldet war, welche als Zustelladresse der Ladungen herangezogen war.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter bestehenden Senat zu entscheiden.

Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7 (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Spruchpunkt A)

3.2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

§ 41 Abs. 3 BBG lautet:

"(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

In den Ladungen zur Untersuchung in die Ordination des Sachverständigen war ausdrücklich auf die Bestimmung des § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen worden.

Alle drei Ladungen wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an. Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).

Die Rückscheine zeigen jeweils auf, dass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052).

Dass der Beschwerdeführer es in allen drei Fällen unterließ, die Schreiben zu beheben, ändert nichts an der ordnungsgemäßen Zustellung und ist ihm dies vorzuhalten. Der Beschwerdeführer ist somit trotz ordnungsgemäßer Ladung zu keiner der drei anberaumten Untersuchungstermine erschienen.

Auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens ist nicht näher einzugehen, sondern das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach Rechtskraft dieses Beschlusses, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird, auch früher, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der Behörde einbringen kann.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage fest steht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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