BVwG W121 1431588-1

W121 1431588-1Tribunal administratif fédéral15 févr. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W121 1431588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.1431588.1.00

Spruch

W121 1431588-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. 12 04.700-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste nach eigenen Angaben illegal in das Bundesgebiet ein und hatte am 18.04.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei er angab, den Namen XXXXzu führen, aus Guinea zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle vom 18.04.2012 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er in Guinea sehr viel habe arbeiten müssen und dafür wenig Geld bekommen habe. Er habe seine Familie davon nicht ernähren können. Er habe von früh bis spät gearbeitet und fast kein Geld dafür bekommen. Deswegen sei er nach Österreich gekommen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2012 in der Außenstelle Innsbruck im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

Frage: Waren das Ihre Angaben und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ich möchte korrigieren, dass ich nur traditionell verheiratet war, ich lebe mit meiner Frau schon seit etwa drei Jahren nicht mehr zusammen. Das heißt, dass wir geschieden sind. Ich möchte auch korrigieren, dass ich vor der Polizei nicht gesagt habe, dass ich meine Familie nicht hätte ernähren können. In Wahrheit war es so, dass ich im Baugewerbe gearbeitet habe. Mein Chef hat vom ehemaligen Präsidenten Grundstücke bzw. eine Zone erworben, auf der wir dann Hotels und Krankenhäuser gebaut haben. Der Nachfolger des Präsidenten war der Meinung, dass diese Grundstücke noch der Regierung gehören und hat uns dann verjagt. Er wollte uns dann ins Gefängnis stecken. Meine Angaben zum Fluchtweg vor der Polizei waren korrekt.

Frage: Warum haben Sie vor der Polizei nichts von den Vorfällen mit dem späteren Präsidenten erwähnt bzw. nicht davon gesprochen, dass man versucht hätte, Sie ins Gefängnis zu stecken?

Antwort: Bei der Befragung in Traiskirchen hat man gesagt, dass ich dann bei der Befragung vor dem BAA ausführlich sprechen könne.

(...)

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

Antwort: Das Problem hat ungefähr 2008/2009 begonnen. Ich arbeitete damals auf einer sehr großen Baustelle. In Abwesenheit meines Chefs war ich verantwortlich. Die Gendarmen sind ein paar Mal auf die Baustelle gekommen, das war ca. im Mai/Juni 2009. Die Gendarmen haben nach meinem Chef gefragt. Ich habe ihnen immer gesagt, dass ich nicht weiß, wo er sich aufhält. Nachdem sie das vierte Mal gekommen waren, haben sie mich ins Gefängnis gesteckt. Im Gefängnis haben sie mich dann geschlagen, da sie wissen wollten, wo sich mein

Chef aufhält. Vermerk: Der Antragsteller zeigt Narben am linken Unterarm.

Antwort: Ich wurde vier bis fünf Tage festgehalten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich wieder freigekommen bin durch eine Person, die immer wieder auf die Baustelle gekommen ist. Ich wusste nicht, dass er ein Militärangehöriger ist. Diese Person hat mich auf der Baustelle vermisst, und die Arbeiter haben ihm dann gesagt, dass ich im Gefängnis bin. Diese Person hat mich dann im Gefängnis besucht und hat erreicht, dass ich ins Krankenhaus gebracht werde, weil ich verletzt war. Nachdem man mich medizinisch versorgt hatte, habe ich das Krankenhaus verlassen und bin sofort aus Conakry geflüchtet, ich hatte 20 Euro bei mir. Ich bin dann zu einer Freundin, die ca. 200 km von Conakry entfernt wohnt. Ich habe ihr dann erklärt, dass ich schon acht Jahre mit meinem Chef zusammenarbeite und ich mich opfern würde, damit er nicht ins Gefängnis muss. Ich habe dann ca. 6 Monate bei dieser Freundin gelebt. Ich bekam dann ca. im November 2011 einen Anruf von meinem Chef, der zwischenzeitlich nicht mehr in Guinea aufhältig war. Nach der Rückkehr meines Chefs nach Conakry hat man ihm erzählt, was mit mir geschehen war, und wie sehr ich wegen ihm leiden musste. Wir trafen uns nach unserem Telefonat in Conakry und haben eine Cola zusammen getrunken. Ich habe ihm meine Narben gezeigt. Er war dann sehr traurig und weinte. Ich tröstete ihn und sagte, dass es in Ordnung sei, weil er mich ja über all die Jahre unterstützt hatte. Er war für mich wie eine Familie. Er fragte mich dann, ob er mir Geld geben könnte, das lehnte ich aber ab.

Vermerk: Der Antragsteller wird darauf aufmerksam gemacht, die unmittelbar fluchtauslösenden Ereignisse zu schildern.

Antwort: Mein Chef ist dann für ca. zwei Monate in den Senegal gegangen, nach seiner Rückkehr im Januar 2012 hat er mich angerufen. Wir trafen uns wieder, und er schlug mir vor, dass er mich eventuell in den Senegal mitnehmen möchte. Dann sagte er mir, dass er mich zwar nicht nach Senegal mitnehmen könne, dass es aber ein Fischerboot gebe, das nach Europa fahre, und ob ich Lust hätte auf dieses Boot zu gehen. Mein Chef hat mir zur Ausreise geraten (Ende der freien Erzählung).

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

Antwort: Ja, ich habe alles gesagt.

Frage: Wie heißt Ihr ehemaliger Chef?

Antwort: XXXX.

(...)

Frage: Hat Ihnen Ihr Chef gesagt, was die Polizei von ihm wollen könnte?

Antwort: Wir haben ein bisschen darüber gesprochen.

Frage: Was hat Ihr Chef gesagt?

Antwort: Mein Chef hat mir gesagt, dass er sich fragte, wie er die Grundstücke wieder zurückbekommen könnte, da er für diese ja sehr viel Geld bezahlt hatte.

Frage: Wann genau hat man Sie verhaftet?

Antwort: Im sechsten Monat 2009 oder 2010.

(...)

Frage: Wie lange waren Sie dort?

Antwort: Vier Tage.

(...)

Frage: Hat man Sie in dieser Zeit verhört?

Antwort: Sie wollten nur aus mir herausbekommen, wo mein Chef sich aufhält.

Frage: Wie oft hat man Sie befragt?

Antwort: Jeden Tag.

Frage: Beschreiben Sie genau, wie man Sie geschlagen hat!

Antwort: Man hat mich mit einem Schlagstock geschlagen.

Frage: Wohin hat man Sie geschlagen?

Antwort: Auf das rechte Schienbein, auf den Rücken, und mit einem Messer wurde ich am rechten Schlüsselbein verletzt. Sie haben mir gedroht, dass sie mir die Kehle durchschneiden, wenn ich ihnen nicht sage, wo mein Chef ist.

Frage: Was haben Sie gesagt?

Antwort: Ich habe ihnen immer gesagt, dass ich es nicht weiß.

Frage: Wie viele Personen waren mit Ihnen im Gefängnis?

Antwort: Das war unterschiedlich, ca. 30.

Frage: Welche Verletzungen hatten Sie genau?

Antwort: Am rechten Schienbein wurde ich mit dem Schlagstock geschlagen.

Frage: Welche Verletzungen hatten Sie genau?

Antwort: Ich hatte keine Knochenbrüche aber Wunden.

Frage: In welcher Klinik hat man Sie behandelt?

Antwort: Die Klinik, in der ich behandelt wurde, befindet sich in der "Cité"

Frage: Gibt es eine Adresse oder Straßenbezeichnung?

Antwort: Nein.

Frage: Wer war die Person, die Ihnen zur Flucht verholfen hat?

Antwort: Er heißt "Camara". Ich habe ihn einfach kennengelernt.

Frage: Wie hat er es geschafft, dass man Sie freilässt?

Antwort: Wie er das geschafft hat, weiß ich nicht genau, ich war nur dankbar.

Frage: Wie hat man Sie in der Klinik behandelt?

Antwort: Meine Wunden wurden desinfiziert und verbunden.

Frage: Wie lange waren Sie in der Klinik?

Antwort: Ich war nur ambulant dort, ich habe dort nicht geschlafen. Ich war im Laufe eines Monates immer wieder dort.

Frage: Haben Sie dann weiter für Ihren Chef gearbeitet?

Antwort: Nein.

Frage: Wovon haben Sie dann gelebt?

Antwort: Ich hatte noch Ersparnisse.

Frage: Hat man auch Ihren Chef einmal verhaftet?

Antwort: So weit ich weiß nicht.

Frage: Wo lebt Ihr Chef jetzt?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wurden Sie noch einmal verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hat die Polizei Sie dann noch einmal nach dem Verbleib Ihres Chefs gefragt?

Antwort: Nein, ich habe es vermieden, auf die Polizei zu treffen.

Frage: Wie erklären Sie sich die Widersprüche in Ihren Angaben heute und vor der Polizei, damals haben Sie nur von wirtschaftlichen Problemen gesprochen, die Sie zur Ausreise veranlasst hätten?

Antwort: Ich habe ja schon gesagt, dass es in Traiskirchen vielleicht Verständigungsschwierigkeiten gab. Dort wurde mir gesagt, dass es nicht so wichtig wäre, und dass ich zu einem späteren Zeitpunkt genauere Angaben machen könne.

Frage: Sie werden noch einmal auf das im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie noch einmal, ob Sie sämtliche Gründe, die Sie zur Ausreise aus der Heimat bewogen haben, geschildert haben?

Antwort: Ja, ich habe meine Fluchtgründe abschließend geschildert.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Ich glaube schon.

Frage: Aus welchem Grund sollte man Sie suchen?

Antwort: Erstens wegen der Geschichte mit meinem Chef, zweitens aufgrund der Tatsache, dass ich jemandem 8.500,-- Euro anvertraut habe, die er mir dann gestohlen hat. Das habe ich zur Anzeige gebracht, das Ganze ist vor Gericht gekommen, der Beschuldigte hat es aber vorgezogen, das Geld mit dem Gericht zu teilen anstatt es mir zurückzugeben.

Frage: Warum sollte der Staat Sie deshalb jetzt suchen?

Antwort: Weil ich jetzt die Chance habe, ehrlich zu sagen, was in unserem Land passiert.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet, abgesehen von den geschilderten vier Tagen Gefangenschaft?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, abgesehen von den geschilderten Problemen?

Antwort: Nein, ansonsten hatte ich keine Probleme.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Ich hatte Probleme, weil ich Fulla bin.

Frage: Welche Probleme hatten Sie?

Antwort: Bei dem Geldproblem, das ich geschildert habe, waren die Gegner Malinke.

Frage: Was hatten diese Probleme damit zu tun, dass Sie Fulla sind? War der Grund dafür, dass man Ihnen Geld gestohlen hat, dass Sie Fulla sind?

Antwort: Nein, die Person, die mir Geld gestohlen hat, war ja auch Fulla.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Der Präsident will, dass man ihn wählt, das ist doch keine Demokratie?

Frage: Wurden Sie jemals geschlagen oder bedroht, weil Sie eine gewisse politische Meinung vertreten?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es abgesehen von den geschilderten Vorfällen irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein, ansonsten ist nichts passiert.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich befürchte, dass mich die Gendarmen wieder ins Gefängnis stecken und töten, obwohl ich unschuldig bin.

(...)"

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Staatsbürgerschaft und die Volksgruppenzugehörigkeit wurde von der belangten Behörde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht.

Laut Einschätzung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mit den behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen vermocht. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Erstbefragung zusammengefasst ausschließlich davon gesprochen, dass er die Heimat aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen hätte. Er habe sein Vorbringen jedoch in wenig glaubhafter Weise dahingehend gesteigert, dass er verhaftet und misshandelt worden sei, weil man von ihm den Aufenthaltsort seines Chefs hätte erfahren wollen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt Innsbruck ausführlich in freier Erzählung oder auf Nachfrage Angaben getätigt und sich zudem mit der Einleitung von amtswegigen Erhebungen einverstanden erklärt habe. Der Beschwerdeführer sei gerne bereit weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er habe keine widersprüchlichen Angaben getätigt und sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Wie auch in den Länderfeststellungen bezüglich des Rechtsschutzes in Guinea zu entnehmen sei, seien die Polizei und das Gericht in Guinea korrupt und würden diese auch Bestechungsgelder annehmen. Im Rahmen der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer zudem angehalten worden, sich kurz zu halten. Er habe auch im Rahmen seiner Erstbefragung nichts von seiner Verfolgung durch die Gendarmen in Conakry erzählen wollen, weil er nicht gewusst habe, wie die österreichische Polizei mit dieser Information umgehen würde. Er habe auch den Namen seines Chefs nicht nennen wollen, dessen Geschäfte eigentlich ursächlich gewesen seien für seine Verfolgung, weil er ihn hätte schützen wollen. Hinsichtlich des Vorwurfes, wonach er seine Inhaftierung und Misshandlungen im Gefängnis zu oberflächlich beschrieben hätte, führte der Beschwerdeführer aus, es seien vier Gendarmen gewesen und er sei mit einem Schlagstock geschlagen sowie mit einem Messer bedroht worden. Er sei mit rund 30 Personen in einem Raum eingesperrt gewesen. Hinsichtlich seines Chefs führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Probleme mit der Regierung wegen seiner Grundstücksgeschäfte gehabt hätte. Soweit der Beschwerdeführer Kenntnis darüber habe, sei sein Chef nie im Gefängnis gewesen. Er sei in den sechs Jahren, die der Beschwerdeführer für seinen Chef gearbeitet habe, oft beruflich im Senegal oder Kongo gewesen. Der weitere Fluchtgrund des Beschwerdeführers liege im Umstand, dass er einem Freund EUR 8.500,-

anvertraut habe und dieser die Summe veruntreut habe. Der Fall sei auch bei einem Gericht anhängig gewesen, der zuständige Richter und der Anwalt des Beschwerdeführers seien bestochen worden und der Freund des Beschwerdeführers, welcher das Geld veruntreut hätte, habe das Verfahren gewonnen, obwohl dieser eigentlich hätte ins Gefängnis gehen müssen. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt seien die Menschenrechte in Guinea weitgehend eingeschränkt, da die Justiz schlecht ausgestattet und korrupt sei sowie schlecht bezahlt werde.

Am 28.07.2015 wurde dem BVwG eine Eingabe übermittelt und darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im XXXXdie XXXX Staatsbürgerin XXXX kennengelernt habe und zu seiner Freundin gezogen sei. Mit dieser lebe er seit dem XXXX in einer Lebensgemeinschaft. Beide würden auch die feste Absicht haben, einander zu ehelichen. Übermittelt wurde ein Mietvertrag samt Meldebestätigungen für den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sowie eine Gehaltsabrechnung für die Lebensgefährtin für XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nimmt entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 22.10.2015 gestaltete

sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende

Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute und generell aus (physisch und psychisch)?

BF: Ich habe immer noch Probleme mit dem Herzen und ich lasse das immer wieder kontrollieren. Ich möchte sagen, dass ich einen falschen Namen angegeben habe, wofür ich mich entschuldige. Ich heiße XXXX im Dorf XXXX (phonetisch) in Guinea.

(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich bin ausgereist, weil ich in meiner Heimat von der Polizei verfolgt wurde. Ich hatte einen Chef und ich war die zweite Person nach diesem Chef. Von dem Chef wurden Arbeiten ausgeführt und diese Arbeiten wurden dann gestoppt. Danach wollte man von mir wissen wo sich mein Chef befindet. Das Problem bestand darin, dass ich der zweite von meinem Chef war. Es gibt viel Korruption in meinem Heimatland und der Stärkere hat immer Recht. Ich wurde mehrmals von der Polizei angehalten und von der Polizei auch gefragt, wo sich mein Chef befindet.

VR: Ihr Chef hat mit Grundstücken gehandelt?

BF: Er baute Krankenhäuser und Hotels.

VR: Wieso hat die Polizei Sie gesucht wegen Ihres Chefs?

BF: Der Grund, der hinter alldem stand, dass ich Fullah bin. Die anderen wollten nicht, dass wir weiterkommen.

VR: Sie sagen in Ihrer Beschwerde: ‚mein Chef hatte Probleme mit der Regierung wegen seiner Grundstücksgeschäfte'.

BF: Mein Chef hat seine Tätigkeit bei Lansana Conte aufgenommen und nach dem Tod hat sich für ihn aber alles geändert.

VR: Warum hatten Sie Probleme wegen Ihres Chefs?

BF: Die Verträge, die mein Chef hatte, wurden alle annulliert. Das war nicht nur bei meinem Chef so, sondern auch bei anderen Leuten. Es wurde nach meinem Chef gesucht, um ihn zu inhaftieren. Er hat das Land verlassen, ich wusste zunächst nicht wohin er gegangen war. Später habe ich aber erfahren, dass er in den Senegal gegangen ist.

VR: Es wurde nach Ihrem Chef gesucht und wie hat sich das auf Sie ausgewirkt?

BF: Ich war eben der zweite nach meinem Chef und ich war derjenige, der da war, um die Baustellen zu überwachen.

VR: Welche Probleme hatten Sie wegen Ihres Chefs?

BF: Man hat sich deshalb an mich dann gewandt, weil ich den Arbeitern gesagt habe, wo sie arbeiten können und auf Grund dessen hat man angenommen, dass ich mehr als die anderen mit dem Chef verbunden bin.

VR: Wer hat Sie nach Ihrem Chef gefragt?

BF: Die Militärs von Surete von Conakry 1.

VR: Die haben nach Ihrem Chef gefragt?

BF: Sie haben mich über meinen Chef ausgefragt, wie das alles gegangen ist, woher er sein Geld hatte. Ich habe gesagt, dass ich das alles nicht wüsste, denn ich arbeite nur für ihn und erhalte dafür monatlich meinen Lohn.

VR: Sie schreiben in Ihrer Beschwerde, dass Sie inhaftiert worden sind und auch körperlichen Übergriffen ausgesetzt waren?

BF: Das stimmt. Das erste Mal bin ich aber dann wieder freigelassen worden, sie sind aber dann einige Monate später wiedergekommen.

VR: Wie viele Personen sind da gekommen?

BF: Sie sind zu viert gekommen.

VR: Wie ist das abgelaufen?

BF: Sie sind deshalb wieder gekommen, weil sie geglaubt haben, dass ich mit meinem Chef in Verbindung stehe, weil ich weiter gearbeitet habe und auf das Grundstück aufgepasst habe, damit dort nichts gestohlen wird. Sie haben mich nicht gleich geschlagen, sondern erst bei der Polizei wurde ich geschlagen. Sie sagten, dass dort auf diese Baustelle niemand hinkommen sollte. Das Material, das dort gelagert wurde, sehr wertvoll war. Die Polizei wollte diese Materialien mitnehmen und es ist mir gesagt worden, dass ich, wenn ich dort aufpasse, gegen das Gesetz verstoße. Ich wurde dann vier Tage angehalten. Ich wurde immer wieder geschlagen, damit ich sage wo sich mein Chef befindet. Sie hatten meterlange Schlagstöcke und mit diesen Stöcken haben sie mich geschlagen. Es ist einer gekommen und mir gesagt, ich solle ihm die Hand hinhalten, er hat mich dann auf die Hand, auf den Fuß, auf den Rücken und überallhin geschlagen. Ich war überall verletzt.

VR: Bei dieser Beschwerde schreiben Sie, dass Sie auch mit einem Messer bedroht worden sind.

BF: Ja, ich wurde bei der Schulter aufgeritzt.

VR: Wie sind Sie wieder weggekommen von dort?

BF: Meine zweite Frau hat mit den Eltern und den Verwandten gesprochen und diese haben sich an einen Militärangehörigen gewandt und interveniert.

VR: Gibt es noch ein weiteres Vorbringen zu Ihrer Flucht?

BFV: Hinzu kommt, dass er bereits 2012 aus Guinea geflohen ist, allerdings auf Grund der Verschärfung der Sicherheitslage und der politischen Situation im Herkunftsland droht ihm auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Fullah, Verfolgung. Dies deckt sich mit aktuellen Informationen zum Herkunftsland und wird auch bestätigt durch die Judikatur des BVwG. Sein Chef war politisch eine zentrale Person, sodass ihm auch im Falle einer Rückkehr Gefahr wegen unterstellter politischer Gesinnung mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Ich verweise auf die jüngsten Vorkommnisse mit den Wahlen in Guinea, wo es bei Ausschreitungen zu Toten kam.

VR: Welche politische Funktion hatte der Chef?

BF: Mein Chef hatte Verbindungen zu dem oppositionellen Celou Dalein

DIALLO.

VR: Als weiteren Fluchtgrund haben Sie in Ihrer Beschwerde angegeben, dass Sie auch Probleme wegen Ihres Freundes XXXX hatten, ihm hätten Sie € 8.500,00 anvertraut und er habe die Summe veruntreut.

BF: Das ist was ganz anderes. Da bin ich an einen Kriminellen geraten und dies hat nichts damit zu tun. Ich war natürlich sehr nervös auf Grund dieses Vorfalls, weil ich in diese Person Vertrauen gesetzt habe. Ich will das jetzt nicht näher ausführen.

VR: Möchten Sie zu den Fluchtgründen noch etwas ergänzen?

BF: Diese vier Tage und das was ich innerhalb dieser vier Tage Haft durchgemacht habe, haben mich veranlasst, das Land zu verlassen.

BFV: Es wird der Antrag gestellt auf Durchführung einer medizinischen Untersuchung der Narbenspuren zum Nachweis, dass der BF Opfer von Folterungen wurde.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich des Familienstandes.

BF: Ich war mit zwei Frauen gewohnheitsrechtlich verheiratet.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Ja. Ich führte bisher den Namen XXXX, weil ich Angst hatte. Ich hatte Angst vor Verfolgung in meinem Heimatland und vor Verfolgung meiner Familie in meinem Heimatland.

VR: Haben Sie noch einen anderen Namen geführt?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ja. Ich lebe bei XXXX

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Ja, ich habe fünf Kinder.

VR: Wie alt sind die Kinder?

BF: Der älteste Sohn ist XXXX geboren, eine Tochter XXXX, danach ein Sohn am XXXX, dann XXXX eine Tochter und die letzte Tochter heißt XXXX, die habe ich noch nicht gesehen. Meine Frau war schwanger, als ich das Land verlassen habe.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Mein Vater ist schon verstorben, meine Mutter lebt noch und die Schwiegereltern - die Eltern von beiden Frauen - leben noch. Die beiden Frauen leben auch noch.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Guinea.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Fullah.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF: Muslim.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe nur eine Koranschule besucht.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Maurer. Ich habe auch als Händler gearbeitet, weil es keine andere Arbeit gab. Ich arbeite gerne.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich habe in meinem Heimatdorf bis zum Alter von 11 Jahren gelebt. Dann bin ich zu meinem Onkel nach Kindia gekommen. Dort habe ich fünf Jahre die Koranschule besucht. Ich habe dann die Lehre in Kindia gemacht. Ich glaube, etwa 1981 bin ich dann nach Conakry gekommen, weil es dort mehr Arbeit gibt.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Ich habe ein Haus im Dorf, aber meine Schwester ist geschieden und sie lebt jetzt dort mit all ihren Kindern und meiner Mutter. Meine Schwester hat ca. 5 bis 7 Kinder. Meine Mutter hatte 5 Kinder, eine Tochter und 4 Söhne. XXXX.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF:. Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen. Ich kann zwar nicht lesen, aber trotzdem so viel verstehen, dass ich den Aufrufen der Demonstrationen folgen kann. Wir sind auf die Straße gegangen, dass wir nicht für Alpha Conte stimmen, sondern wir haben als Fullah demonstriert und stehen im Widerspruch zu den anderen ethnischen Gruppen.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

BF: Man wird als Fullah jedenfalls benachteiligt, manchmal im Geheimen und manchmal ganz offen. Im Gefängnis bekommt man keinen Kaffee.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird:

1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF: Ich habe das eigentlich nicht gemacht. Ich war dann nach meiner Freilassung ca.10 Tage in Conakry, um mich wegen meiner Verletzungen behandeln zu lassen. Dann ging ich nach XXXX zu meiner Mutter.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Ich habe Angst wegen meiner Gesundheit. Ich habe ja Herzprobleme. Ich wüsste auch nicht wohin ich zurückkehren soll, weil meine Schwester jetzt mein Haus bewohnt. Es gab auch Ebola.

VR: Sie könnten aber auch zu Ihrer zweiten Frau und zu den Kindern zurückkehren?

BF: Ich habe seit 3 Jahren keinen näheren Kontakt mehr, auch nicht mit den Kindern, deshalb wäre das sehr schwierig. Ich habe nur ganz selten telefonischen Kontakt mit meinen Kindern. Meine Kinder fühlen sich von mir verlassen.

VR: Glauben Sie das oder wissen Sie das?

BF: Ich glaube, dass sie das so sehen.

BFV: Abgesehen von den Problemen mit Ihrer Gesundheit und der tatsächlichen Lage im Herkunftsland hätten Sie auf Grund der Probleme, weshalb sie geflohen sind, also das Problem mit Ihrem Chef und Ihrer damaligen Inhaftierung Angst, abermals Verfolgung durch Sicherheitskräfte zu erfahren? Medizinische Unterlagen wegen der Herzerkrankung werden innerhalb von 14 Tagen nachgereicht.

BF: Ja.

BFV: Ich möchte auf die Entscheidung des BVwG vom 17.August 2015 zur Zl: W121 1429958 verweisen, in welcher subsidiärer Schutz zuerkannt wurde im Zusammenhang mit Ebola und der Sicherheitslage in Guinea.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe einmal im Flüchtlingsheim in XXXX (Stadtteil von XXXX), als eine Mauer kaputt war, gesagt, dass ich Maurer bin und habe das wieder hergerichtet und € 3,00 pro Stunde bekommen. In XXXX habe ich im Heim geputzt. Bis heute verkaufe ich auch den Zwanziger 8 Stunden täglich und zwar vor dem Geschäft vom XXXX. Im Altersheim habe ich auch gearbeitet, und zwar im Sommer XXXX. Ich habe Reinigungsarbeiten gemacht.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bin abhängig vom Verkauf der Zeitungen und von meiner Lebensgefährtin. Ich würde gerne als Maurer arbeiten.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperlich anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF: Das hängt ein bisschen von meinem Herz ab, aber wenn es mir gut geht, schon.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

Der BF legt eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX zum Kurs "Grundbildung Gruppenunterricht", vom 01.07.2015 vor.

VR: Wann und wie haben Sie ihre derzeitige Lebensgefährtin kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

BF: Wir haben uns im XXXX beim Salsatanz kennengelernt im XXXX. Sollte ich in Österreich bleiben können, würde ich gerne eine Tanzschule aufmachen.

VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt?

BF: Seit ungefähr XXXXJahren.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern)

BF: Ich wohne in XXXX mit meiner Freundin XXXX. Ich möchte arbeiten. Ich schaue gern Fußball im Fernsehen und lese meine Zeitung.

VR stellt fest, dass der BF sehr geringe Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern) ?

BF: Ich weiß leider nicht sehr viel über die Geschichte und Politik, weil ich nicht lesen und nicht schreiben kann. Aber ich kann sagen, dass die meisten Leute, die zum XXXX kommen, sehr nett sind. Ich versuche, so gut wie ich kann, mit ihnen Deutsch zu sprechen.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ich versuche Mitglied zu werden, aber ich muss zuerst einmal meinen Deutschkurs abschließen. Ich möchte gerne bei der Rettung ehrenamtlich mitarbeiten. Ich könnte mir auch vorstellen, mit alten Leuten zu arbeiten.

(...)"

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung ein Ausweis für XXXX, eine Teilnahmebestätigung an einem Grundbildungskurs an der VHS sowie ein Bericht vom Oktober 2015 über einen Vorfall im Herkunftsstaat vorgelegt.

Am 04.11.2015 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers neben ärztlichen Unterlagen ein Schreiben übermittelt, in dem der Beschwerdeführer bekanntgab, in XXXX im Stadtteil Popodara, Dorf XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er regelmäßig fachärztliche Behandlung aufgrund seiner XXXX benötige. Wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt werde der Beschwerdeführer in Guinea in asylrelevanter Art und Weise verfolgt, weil er der Volksgruppe der Fullah angehöre und sein ehemaliger Chef enge Verbindungen zu einem Oppositionspolitiker gehabt habe. Aufgrund der jahrelangen engen Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem ehemaligen Chef werde er wegen unterstellter politischer Gesinnung verfolgt. Im nächsten Jahr würden Parlamentswahlen stattfinden und wie bereits nach den Wahlen 2013 befürchte man auch 2016 blutige politische und ethnisch motivierte Ausschreitungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 18.04.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zur Lage in Guinea wird festgestellt:

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).

Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.

Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).

Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).

Quellen:

7. Korruption

Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014).

Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den 145. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015).

Quellen:

10. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).

Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

15. Todesstrafe

Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18.1. Kinder

Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 27.2.2014). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).

FGM ist illegal (USDOS 27.2.2014; vgl. UNICEF 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($14,40) belegt (USDOS 27.2.2014). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (UNICEF 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. Laut einer neuen Studie von UNICEF, die Daten aus der demographischen und gesundheitlichen Umfrage aus dem Jahr 2011 verwendet haben, wurde bei 100 Prozent der Frauen im Alter 45-49 FGM durchgeführt. Bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 14-19 sank dies auf 89 Prozent. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (BMEIA 23.3.2015; vgl. AA 24.3.2015). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 24.3.2015).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Fulla an.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 18.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Bedrohungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates da sein ehemaliger Chef enge Verbindungen zu einem Oppositionspolitiker gehabt hatte und der Beschwerdeführer jahrelangen eng mit seinem Chef zusammengearbeitet hatte und daher auch dem Beschwerdeführer eine gewisse politische Gesinnung unterstellt wird.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer regelmäßig fachärztliche Behandlung aufgrund seiner bakteriellen Endokarditis-Prophylake benötigt.

Der Beschwerdeführer lebt seit XXXX mit einer XXXX Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Er verkauft Zeitungen in Österreich und wird von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Kurse an der Volkshochschule absolviert.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche, aufgrund derer sie die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers feststellte, betrafen nicht derart wesentliche Punkte, dass die erkennende Richterin, welche sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer bilden konnte, den diesbezüglichen Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht folgen konnte.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführe nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass er sein Heimatland aufgrund von Bedrohungen und Misshandlungen durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates verlassen hatte, da sein ehemaliger Chef enge Verbindungen zu einem Oppositionspolitiker gehabt hatte und der Beschwerdeführer jahrelangen eng mit seinem Chef zusammengearbeitet hatte, weshalb auch dem Beschwerdeführer eine gewisse politische Gesinnung unterstellt wird.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er ausführlich und detailliert die gewalttätigen Misshandlungen des Beschwerdeführers, weshalb er jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche für die erkennende Richterin keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er bis dato eine falsche Identität angegeben hatte und auch im Rahmen der Erstbefragung noch nicht seinen wahren Fluchtgrund geschildert hatte, weil er sich vor weiteren Verfolgungshandlungen gefürchtet hatte.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass er wegen seiner jahrelangen engen Zusammenarbeit mit seinem ehemaligen Chef, der Verbindungen zu einem Oppositionspolitiker gehabt hatte, weshalb auch dem Beschwerdeführer eine gewisse politische Gesinnung unterstellt wird, weiteren Verfolgungshandlungen in Form von Bedrohungen, ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.

Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.

Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Die Feststellungen seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft dargelegt hatte.

Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Verfolgungen ausgesetzt ist, da er jahrelang eng mit seinem ehemaligen Chef zusammengearbeitet hatte, der Verbindungen zu einem Oppositionspolitiker gehabt hatte, weshalb auch dem Beschwerdeführer eine gewisse politische Gesinnung unterstellt wird und der Beschwerdeführer auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels gesicherter sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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