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W112 1437402-2•BVwG W112 1437402-2
W112 1437402-2Tribunal administratif fédéral15 févr. 2016
Behebung der Entscheidung, Kassation
W112 1437402-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch die DIAKONIE-FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, p.A. Künstlergasse 11/5, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 831846403/2465913/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste ihrem Vorbringen zufolge am 25.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und aus Tschetschenien zu stammen. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres russischen Inlandsreisepasses vor.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX war zuvor am 13.03.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, geb. XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Tschetschenien gemeinsam mit XXXX, der Mutter ihrer Schwiegertochter, legal mit ihrem Inlandsreisepass verlassen und sei schlepperunterstützt über die Ukraine nach Österreich gereist. Ihren Inlandsreisepass habe sie im LKW, mit welchem sie geschleppt worden sei, vergessen, einen Auslandsreisepass habe sie nie besessen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, Ende Februar 2012 seien unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin zwei Wochen lang in einem Zimmer festgehalten und sie verhört, weil sie Informationen zum Aufenthaltsort ihres Sohnes haben hätten wollen. Als der Beschwerdeführerin eines Tages schlecht geworden sei, sei sie ins Spital nach Grosny gebracht worden. Danach seien diese Männer noch einige Male zu ihr nach Hause gekommen, zuletzt im Mai 2012. Sie hätten der Beschwerdeführerin damit gedroht, dass sie ihren Sohn nie wieder sehen werde, falls sie nicht mit ihnen kooperiere. In letzter Zeit habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter in Grosny aufgehalten, weil sie Angst vor den Männern gehabt habe.
2. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.07.2013 im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin gestaltete sich im Wesentlichen - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - wie folgt (Schreibfehler im Original):
"F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Anmerkung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Seit ich herkam, fühle ich mich sehr gut. Alle sind so höflich. Ich habe Diabetes (AW legt eine Entlassungsepikrise aus dem
Krankenhaus ... in G. vor.) Ich nehme Tabletten.
F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?
A: Nein.
[...]
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
AW legt einen Mitgliedsausweis der "..." vor. Kopie wird zum Akt genommen.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?
A: Ja.
F: Wann waren Sie in G. im Krankenhaus?
A: Von 12.3. bis 26.3.2012. Ich war wegen meiner Diabetes im Krankenhaus.
F: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände in Tschetschenien.
A: Seite 2005 oder 2006 bin ich hauptsächlich zu Hause gesessen und nirgends hingegangen. Es gab kaum Arbeit. Manchmal habe ich irgendwo Böden gewaschen oder andere Gelegenheitsarbeiten gemacht. Seit 2009 bin ich in Pension. Ich habe die Pension früher bekommen, weil ich auf einem Fischfangschiff im Stillen Ozean bis 1994 gearbeitet habe. Danach habe ich in der Verwaltung in G. gearbeitet. Meine Abteilung war für die XXXXzuständig. Das habe ich bis November 1999 gemacht. Nach 2002, als mein Mann verstorben war, bekam ich auch eine Pension für meinen Sohn M. und für mich. Offiziell habe ich nicht mehr gearbeitet.
F: Wo haben Sie in den letzten Jahren gelebt?
A: Im Stadtzentrum von G. im Haus meiner Cousine, die in Moskau lebt. Die Adresse lautet K. 44. Mein Haus war zerstört. Wir drei Schwestern haben dann im Haus der Cousine gelebt. Ich habe dort ab 2001, als wir aus N. zurückgekehrt sind, wo wir als Flüchtlinge waren bis zur Ausreise gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Wohnung in der Ul. P. 140/37 gemeldet war. Diese Wohnung gehört meiner älteren Tochter. Jetzt ist sie nicht dort, sie hat geheiratet. In dieser Wohnung hat dann mein Sohn M. gelebt, der jetzt hier ist. Jetzt lebt niemand dort. Meine ältere Tochter sieht immer wieder nach der Wohnung.
F: Sie haben in der Erstbefragung als Wohnsitzadresse Ul. T. 44 angegeben. Erklären Sie das bitte.
A: Die K. wurde offiziell umbenannt in T.. Das war der General, der unsere Stadt bombardiert hat. Wie wollen das nicht.
F: Gibt es auch bei den anderen Namen Umbennenungen?
A: Nein.
F: Wo haben Sie mit Ihrem Sohn M. zusammengelebt?
A: Vor seiner Hochzeit im Dezember 2009 hat er bei mir auf der K. gelebt. Danach hat er in der P. mit seiner Frau gelebt.
F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause?
A: Ja. Mit meiner Tochter.
F: Was berichtet Ihre Tochter?
A: Es hat sich nichts verändert. Vor kurzem hat es wieder Schießereien gegeben im Bezirk S..
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
A: Es hat 2011 begonnen. Es war mein Geburtstag. 2 Wochen waren vergangen, nachdem die Tochter meines Sohnes verstorben ist. Wir haben deswegen nicht gefeiert und sind nur so zusammen gekommen. An diesem Tag gab es auf der Straße Schüsse. Es wird bei uns oft geschossen. Auch bei Hochzeiten, deswegen habe ich es nicht beachtet. An dem Tag sind sie gekommen und haben meinen Sohn mitgenommen. Ich war gerade im Badezimmer. Als ich herauskam, sah ich schon zwei Bewaffnete hinausgehen, vor ihnen ging Sohn. Bei uns ist es so, dass sich diese Leute nie vorstellen. Sie haben ihn ohne Erklärungen einfach mitgenommen. Wir dachten dass er gleich wieder freikommt. Man hat ihn aber auch am nächsten Tag nicht freigelassen. Ich habe mich dann an die Polizeistationen gewendet und ihn gesucht. Er war nirgends offiziell registriert. Sie sagten überall, dass sie ihn nicht haben. Es gab bei uns Fälle, dass Leute ihre Söhne jahrelang nicht finden konnten. Einen Monat lang bin ich alle Polizeiabteilungen durchgegangen. Ende Dezember bin ich in meinem Wohnbezirk L. wieder zur Polizei gegangen. Ich ging weinend die Straße entlang. Ein Mann kam auf mich zu und fragte, ob er helfen kann. Ich habe ihm alles erzählt. Er hat dann die Daten meines Sohnes und meine Telefonnummer aufgeschrieben. Er versprach anzurufen, wenn er etwas herausfindet. 3 Tage später rief er an und vereinbarte ein Treffen mit mir. Dort sagte er mir, dass er meinen Sohn gefunden hätte. Man könnte ihn für eine gewisse Summe Geld freibekommen, für 100.000 Rubel. Das sind ca. 2.000 Euro. Ich hatte nicht sofort so viel Geld. Ich erbat eine Woche Zeit. Er gab mir seine Nummer nicht. Er sagte er würde wieder anrufen. Ich habe meinen Pelzmantel für 50.000 verkauft. Ich habe auch bei den Schwestern Geld gesammelt. Ich habe ihm dann das Geld gegeben. Ich hatte große Angst dass er mich betrügen könnte. In der zweiten Jännerhälfte haben sie angefangen zu kommen und nach meinem Sohn zu fragen. Meine Schwiegertochter und ich dachten, dass er vielleicht schon freigekommen ist. Aber wir hatten keinen Kontakt zu meinem Sohn. Sie sind drei Mal gekommen und haben nach ihm gefragt. Dann habe ich meine Schwiegertochter zu ihrem Vater nach S. geschickt. Ende Februar 2012 kamen zwei Männer nach Hause und haben mich mitgenommen. Da habe ich dann verstanden, dass er freigekommen war. Sie haben mich verhört. Sie fragten ob ich Mitglied einer Organisation wäre und Versammlungen besuche. Dann haben sie mich nach meinem Sohn gefragt. Ob er irgendwo hingeht und wo er sein könnte. Sie fragten nach den Orten, wo ich nähere Verwandte habe. Sie hielten mich 2 Wochen fest. Es ging mir schlecht. Dann brachten sie mich ins Krankenhaus. Ich bekam diese Diabetes aufgrund der Nerven. Im März lag ich im Krankenhaus. Im April kam ich in ein anderes Krankenhaus wo ich operiert wurde. (Anmerkung: AW legt eine Bestätigung der chirurgischen Abteilung des 9. städtischen Krankenhauses in G. vor, Kopie wird zum Akt genommen.) Dort wurde mir die Gallenblase entfernt. Während ich dort lag, kamen sie zu mir nach Hause und fragten meine Schwestern nach mir und meinem Sohn. Dann sind sie im Mai wieder gekommen. Ich hatte schreckliche Angst und bin dann im Juni 2012 zu meiner Tochter gefahren. Sie wohnt auf dem P. K. 57/27 in G.. Wir haben dann Kontakt zu meinem Sohn bekommen und erfahren, dass er in Österreich ist. Er sagte dann zu mir, dass ich kommen soll, bevor sie mich erwischen und umbringen. So bin ich im November hergekommen. Ich konnte in der Nacht schon nicht mehr schlafen.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Was ist im Mai passiert?
A: Ich bin nicht hinausgegangen. Meine Schwester hat zu ihnen gesagt, dass ich nicht da bin.
F: Wo wurden Sie angehalten?
A: Es war ein langer Gang mit verschiedenen Zimmern. Es war ein Sofa dort. Drinnen gab es keine Wache, nur draußen. Essen wurde gebracht.
F: Was war das für ein Gebäude?
A: Es war keine Polizeiabteilung. Es war wie ein Hotel, ich habe es nicht verstanden. Es gibt viele neue Gebäude dort. Ich kann es gar nicht sagen. Vielleicht war es so etwas wie ein Wohnheim für Soldaten. Ich habe dort Leute in schwarzen Uniformen gesehen.
F: Wo in Grosny war das?
A: Ich glaube es war in Richtung M., irgendwo dort.
F: Warum vermuten Sie nur, dass es in Richtung M. war.
A: Es gibt dort die ...brücke, über die sind wir gefahren. Über diese Brücke kommt man in Richtung M..
F: Beschreiben Sie wie Sie angehalten wurden.
A: Es war ein Zimmer. Es gab einen Tisch und ein Sofa und ein Waschbecken. Ich war allein.
F: Gab es körperliche Übergriffe?
A: Nein. Nur moralische. Sie haben ständig gefragt, es wurde mir schon schlecht wenn ich sie sah.
F: Ab wann hatten Sie wieder Kontakt mit Ihrem Sohn?
A: Als ich im April im Krankenhaus lag, ist meine Tochter gekommen und hat gesagt, dass ich mich beruhigen soll. Sie sagte, dass M. und meine Schwiegertochter nach Österreich gefahren sind. Im September 2012 habe ich dann mit ihm telefoniert.
F: Wann hat Ihre Tochter erfahren, dass Ihr Sohn hier ist?
A: Ich habe sie nicht gefragt wann sie es erfahren hat. Ich habe mich dann einfach beruhigt.
F: Wie ging die Freilassung Ihres Sohnes vor sich?
A: Mein Sohn hat mir bis heute die Einzelheiten nicht erzählt, weil er Angst hat um meine Gesundheit.
F: Wer war dieser Mann, der Ihnen geholfen hat?
A: Das hat er nicht gesagt, ich habe ihn auch nicht gefragt. Es ist ja für ihn riskant.
F: Haben Sie eine Erklärung, warum Ihnen der Mann geholfen hat?
A: Vielleicht hat er nur Geld gewollt und hat das in der Abteilung gehört. Ich glaube ich habe ihn in der Abteilung vorher gesehen. Er hat aber dort nicht gearbeitet, vielleicht kennt er jemanden dort.
F: Beschreiben Sie bitte genau, wie die Festnahme Ihres Sohnes verlief?
A: Meine Schwestern waren alle da, auch die vier Kinder einer Schwester, meine Schwiegertochter, mein Sohn und ich. Es war schon dämmrig. Ich bin ins Bad gegangen. Als ich herauskam, sah ich alle da stehen völlig verstört. Ich sah von hinten zwei Männer in zivil. Neben der Tür sind große Fenster. Als ich aus dem Bad kam, sah ich durch das Fenster meinen Sohn. Er war schon über die Türschwelle hinausgetreten. Vor meinem Sohn stand noch einer.
F: Heißt das, dass Ihr Sohn aus dem Haus geholt wurde?
A: Ja. Als ich ich ihn sah, ist er auf jeden Fall schon draußen gestanden.
F: Haben Sie zu den Männern irgend etwas gesagt?
A: Nein, ich habe nicht sofort verstanden was los war. Man will sich nicht daran erinnern.
F: Möchten Sie die Feststellungen des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?
A: Ich weiß ja das alles selber besser. Ich brauche das nicht. Mit der Politik möchte ich mich sowieso nicht auseinandersetzen.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
A: Ich habe Angst, nicht ruhig leben zu können. Bei uns sterben die Leute sehr früh. Ich bin krank. Mein Herz ist krank. Ich habe hohes Cholesterin. Meine Augen sind vom Diabetes schon geschädigt.
F: Wurden Sie hier bereist behandelt?
A: Ja, in Feldkirch. Dort wurden mir die Tabletten verschrieben.
F: Leben Sie bei Ihrem Sohn?
A:Nein, ich lebe bei meiner Tochter in W..
F: Können Sie sich hier in Österreich selbst versorgen?
A: Ich lebe von der Grundversorgung. Ich zahle meiner Tochter etwas Miete.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)
A: Ich lerne selber Deutsch, würde aber gerne einen Kurs besuchen. Ich liebe die Österreicher. Ich begleite meine Enkeltochter bei Feiern in den Kindergarten.
F: Wo befindet sich Ihr Inlandspass?
A: Den hatte ich in einer Bauchtasche. Die habe ich beim Aussteigen aus dem LKW vergessen. Die Kopie hatte ich bei den anderen Dokumenten im Koffer.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich habe nichts zu ergänzen.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja."
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.11.2012 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich zum Vorbringen ihres Sohnes und insgesamt unglaubwürdig seien.
4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2013, zugestellt am 29.07.2013, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Vorgänge in ihrer Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Ebenso wie den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs habe das Bundesasylamt den verfahrensrechtlichen Grundsatz unbeachtet gelassen, der es der Beschwerdeführerin garantiere, dass für sie ungünstige Umstände im gleichen Maße in die Entscheidung der Behörde einfließen müssten wie ungünstige. Das Bundesasylamt ziehe seine Schlussfolgerungen zur Lage in Tschetschenien aus mangelnden bzw. unrichtigen Länderfeststellungen. Das Bundesasylamt spreche in den eigenen Länderfeststellungen davon, dass die Regierung von Kadyrow weiterhin Grundfreiheiten verletze und in die Entführung von Rebellen und ehemaligen Widerstandskämpfern involviert sei. Zudem gehe auch das Bundesasylamt davon aus, dass im Jahr 2011 mindestens 20 Personen entführt worden, verschwunden oder gesetzwidrig verhaftet worden seien. Dabei handle es sich um offizielle Angaben, die Dunkelziffer dürfte weit höher sein. Auch finde im Regelfall keine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern der Widerstandskämpfer statt, sondern werde im Kampf gegen den Terrorismus auf Mittel ohne rechtliche Grundlagen zurückgegriffen. Inhaftierte Personen würden regelmäßig gefoltert, dies unter anderem durch Elektroschocks, Ausreißen von Nägeln, starken Schlägen und Verbrennungen. Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen werde weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen vom EGMR. Das Bundesasylamt habe es zudem als Spezialbehörde nicht für notwendig befunden, nähere Nachforschungen zur Lage in Tschetschenien anzustellen. Hätte das Bundesasylamt die ihm zugänglichen Quellen miteinbezogen und vollständig ausgewertet, hätte es die in Folge in der Beschwerde zitierten Feststellungen treffen müssen. Die angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige wie ungenau sich das Bundesasylamt der ihm zugänglichen Quellen bedient habe. Das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht also nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln behaftet. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei auch auf die mangelnde medizinische Versorgung in Tschetschenien hingewiesen.
Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sich die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche bei näherer Betrachtung nicht als solche erweisen würden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beratungsgespräches die Mitnahme ihres Sohnes sehr lebhaft geschildert habe, indem sie etwa aufgestanden sei und versucht habe, ihre Schilderungen pantomimisch zu untermauern. So habe die Beschwerdeführerin beschrieben, dass sie die Männer, die ihren Sohn mitgenommen hätten, nur von hinten habe sehen können, nämlich als diese gerade über die Schwelle der Eingangstüre hinausgetreten seien. Der Sohn der Beschwerdeführer sei vor diesen gegangen. Bereits während der Einvernahme habe die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin darauf hingewiesen, dass es sich nicht um bewaffnete Personen gehandelt habe, woraufhin ihr die Dolmetscherin allerdings mitgeteilt habe, dass diese Formulierung kein Problem darstellen würde. Das durch den Dolmetscher mittelbar erstellte Protokoll gebe tatsächlich nicht Wort für Wort wieder, was die Beschwerdeführerin berichte, sondern stelle tatsächlich nur eine Zusammenfassung dessen dar, was die Beschwerdeführerin erzählt habe. Sich daraus einzelne Wörter herauszugreifen, die möglicherweise nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern vom Dolmetscher stammen würden und daraus Widersprüche zu konstruieren entspreche daher nicht den Kriterien einer objektiv nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Nachdem die Beschwerdeführerin beobachtet habe, wie die unbekannten Männer ihren Sohn aus dem Hof geführt hätten, habe sie ihre Schwiegertochter gefragt, was eben passiert sei. Die Schwiegertochter habe ihr sodann mitgeteilt, dass ihr Sohn gerade entführt worden sei. An weitere Details könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Als die Beschwerdeführerin selbst in weiterer Folge von unbekannten Männern mitgenommen worden sei, habe sie während der Autofahrt nicht viel sehen können, da sie nur ein bisschen durch die Windschutzscheibe habe sehen können. Beim Aussteigen habe sie allerdings das Gebäude gesehen, in welches sie gebracht worden sei. Dieses habe sich im neuen Stadtteil befunden, den die Beschwerdeführerin kaum kenne, weshalb sie auch nicht in der Lage sei, genauere Angaben zum Ort ihrer Anhaltung zu machen. Ihre Schwester habe ihr berichtet, dass sie öfters ein unbekanntes Auto in ihrer Straße gesehen habe, das dort nichts zu suchen habe. Außerdem habe sie das Gefühl geplagt, dass sie beobachtet werde. Es sei daher durchaus möglich, dass die Behörden das Haus der Schwester observiert hätten um herauszufinden, ob sich die Beschwerdeführerin nach wie vor bei ihr aufhalte. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin glaubwürdig und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wahr, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei.
5. Mit Erkenntnis vom 27.11.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Dabei traf der Asylgerichtshof folgende Feststellungen:
"Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und war vor ihrer Ausreise in Grosny, Tschetschenien, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Beschwerdeführerin reiste am 25.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, war gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, geb. XXXX, bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 13.03.2012 ebenso wie seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen minderjährigen, in Österreich nachgeborenen Kindern, mit dem gegenständlichen Erkenntnis im Wesentlichen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.
In Österreich leben eine asylberechtigte Tochter der Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX, und deren Kernfamilie. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt und wird von der Grundversorgung des Bundes unterstützt.
In Tschetschenien leben nach wie vor mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin. Vor ihrer Ausreise wohnte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Schwestern im Haus ihrer Cousine, wo der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht. Sie bezieht in Tschetschenien eine Alters- und eine Witwenpension, was ihr vor ihrer Ausreise ein wirtschaftliches Auskommen ermöglichte.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der 57-jährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt."
Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof Folgendes aus:
"Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für den Asylgerichtshof besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres russischen Inlandsreisepasses vorlegte, in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Was das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eine von ihrem Sohn XXXX [...] abgeleitete Gefährdung behauptet. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nachdem ihr Sohn von bewaffneten Männern mitgenommen worden sei, drei Mal aufgesucht und zu ihrem Sohn befragt worden, Ende Februar 2012 seien dann zwei Männer gekommen und hätten sie mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei zwei Wochen festgehalten und danach von den Männern aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung ins Krankenhaus gebracht worden. Im Mai 2012 sei die Beschwerdeführerin nochmals aufgesucht worden, sei in Folge aus Angst vor Verfolgung im Juni 2012 zu ihrer Schwester gezogen und sei im November, nachdem sie erfahren habe, dass sich ihr Sohn in Österreich aufhalte, nach Österreich gereist.
Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbingen der Beschwerdeführerin ist zunächst auf folgende Ausführungen des Asylgerichtshofes betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin im Erkenntnis vom heutigen Tag [...] zu verweisen, wonach dessen Vorbringen, welches die Grundlage für die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung darstellt, die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde (der Sohn der Beschwerdeführerin wird als Erstbeschwerdeführer, dessen Ehefrau als Zweitbeschwerdeführerin bezeichnet):
‚Im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag seiner Einreise nach Österreich am 13.03.2013 an, er sei am 30.11.2011 bei seiner Mutter auf Besuch gewesen, als in der Straße, in welcher seine Mutter wohne eine Polizeistation von tschetschenischen Kämpfern angegriffen worden sei, dabei seien einige Polizisten erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei verdächtig gewesen und auf die nächste Polizeistation mitgenommen worden, dort sei es zu einer Gegenüberstellung gekommen und habe man behauptet, dass der Erstbeschwerdeführer einer der Täter gewesen sei. Dies erkläre sich der Erstbeschwerdeführer damit, dass sein Vater 2002 von Soldaten der russischen Armee getötet worden, da er Widerstandskämpfer gewesen sei.
Entgegen seinen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 20.03.2012 nicht mehr an, dass er auf die nächste Polizeistation mitgenommen worden, wo es zu einer Gegenüberstellung gekommen sei, sondern brachte Folgendes vor: Nach dem Schusswechsel am 30.11.2011 seien noch am selben Tag ungefähr acht junge Männer mitgenommen worden, darunter auch der Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer sei im Hof gewesen um zu rauchen, gerade als er wieder in das Haus habe gehen wollen, seien die Männer, die dunkle Uniformen getragen und zum Teil maskiert gewesen seien sowie Tschetschenisch gesprochen hätten, gekommen. Es sei schon dunkel und am Abend gewesen, an die genaue Uhrzeit könne er sich nicht erinnern. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer die Jacke über den Kopf gezogen und ihn mitgenommen. Als Lärm zu hören gewesen sei, seien seine Ehefrau und seine Mutter in den Hof hinausgekommen und hätten die Männer auf Tschetschenisch gefragt, wo sie den Erstbeschwerdeführer hinbringen würden. Wohin der Erstbeschwerdeführer gebracht worden sei, wisse er nicht, sie seien mit dem Auto etwa zehn bis 15 Minuten unterwegs gewesen. Die Männer hätten ihn dann in eine Zelle gesetzt. Nach zwei Tagen habe man ihn zu dem Ermittlungsbeamten gebracht, welcher ihn aufgefordert habe ein Geständnis zu unterschreiben, dass er für den Angriff auf die Polizisten verantwortlich gewesen sei. Dieser habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass es leicht sei, ihn damit in Verbindung zu bringen, weil sein Vater Widerstandskämpfer gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe es aber abgelehnt das Geständnis zu unterschreiben, da er nicht ins Gefängnis gehen wolle, da hätten sie begonnen den Erstbeschwerdeführer zu schlagen, hätten ihn in ein anderes Zimmer gebracht und ihn mit Strom gequält. Als sie gemerkt hätten, dass dies alles nichts bringe, hätten sie begonnen ihm damit zu drohen, seiner Frau, seiner Mutter und seiner Schwester etwas anzutun, weshalb der Erstbeschwerdeführer das Geständnis dann unterschrieben habe. Danach sei der Erstbeschwerdeführer alleine in einer Zelle gewesen. Als er am 15. oder 16.01.2012 in ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen, sei er mit Hilfe eines Wachmannes, den seine Mutter mit Geld bestochen habe, etwa 15 bis 20 Kilometer von Grosny, "beim Wald" freigelassen worden. Von dort sei der Erstbeschwerdeführer zu Fuß in ein Dorf gegangen, habe dort einen Wagen angehalten und sei zu einem Freund nach Grosny gefahren, von dort sei er am nächsten Tag in ein Dorf in Nähe von Inguschetien gefahren, wo er sich beim Cousin seines Freundes für eine Woche aufgehalten habe. Dann habe ihm sein Freund gesagt, dass er zu seiner Frau nach Sleptsovsk, Inguschetien fahren solle, was er auch getan habe. In Inguschetien sei er dann bis zum 08.03.2012 verblieben und sei von dort ausgereist. Am 22.01.2012 habe er in Sleptsovsk erstmals Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt.
Teils in völligem Widerspruch zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gab die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 im Zusammenhang mit der behaupteten Mitnahme des Erstbeschwerdeführers Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer und sie seien zu Besuch bei ihrer Schwiegermutter gewesen, als es zu "irgendeiner Schießerei" gekommen sei, darüber wisse sie nichts Genaueres. Einige Zeit später - so um die Mittagszeit; sie wisse es nicht mehr genau - seien Männer in das Haus gestürmt und hätten behauptet, sie seien von der Abteilung für Inneres im XXXX Rayon und sei der Erstbeschwerdeführer ohne weitere Erklärungen gepackt und abgeführt worden. Aufgefordert dies konkret zu schildern gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht was da gewesen sei, der Schusswechsel habe sich draußen abgespielt. Den Erstbeschwerdeführer hätten sie einfach gepackt und nach draußen geführt, die Zweitbeschwerdeführerin sei bei der Festnahme dabei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Haus festgenommen worden, glaublich im Wohnzimmer, sicher sei sie sich aber nicht, da es ein großes Durcheinander gewesen sei. Jedenfalls sei er im Haus und nicht im Hof oder auf der Straße festgenommen worden. Er sei so um die Mittagszeit festgenommen worden, sie wisse es nicht mehr genau. Wann sie ihren Ehemann nach der Freilassung wiedergesehen habe, wisse sie nicht mehr, das müsse so Mitte Jänner gewesen sein.
Seitens des Bundesasylamtes wurde der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch zu ihrem Vorbringen angegeben habe, im Hof festgenommen worden zu sein, worauf sie angab, sie wisse ganz sicher, dass er im Haus festgenommen worden sei, er müsse das durcheinander gebracht haben; der Erstbeschwerdeführer gab aber sogar an, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Mutter des Erstbeschwerdeführers in den Hof, wo er festgenommen worden sei, hinausgekommen seien, weil sie Lärm gehört und die Männer gefragt hätten, wohin sie den Erstbeschwerdeführer brächten. Auf weiteren Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass er am Abend, als es schon dunkel gewesen und nicht wie die Zweitbeschwerdeführerin angab um die Mittagszeit mitgenommen worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin nochmals an, das nicht mehr zu wissen.
Bereits diese, das Kernvorbringen betreffenden Widersprüche, nämlich die behauptete Mitnahme des Erstbeschwerdeführers, nach welcher er mehrere Wochen angehalten und gefoltert sein soll - darauf wird in Folge noch näher eingegangen werden - im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin lassen berechtigte Zweifel daran zu, dass sich die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Mitnahme tatsächlich ereignet haben soll.
Der Erstbeschwerdeführer wurde nunmehr am 03.04.2013, nachdem die negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, welche nach lediglich einer niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und ohne weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit den vom Erstbeschwerdeführers behaupteten Misshandlungen und Folter während der vorgebrachten Anhaltung ergingen, behoben und die Angelegenheit zur Durchführung der mangelnden Ermittlungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, nochmals eingehend zu seiner Festnahmen und den behaupteten Vorfällen während seiner Anhaltung befragt.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer - im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen - an, dass seine Festnahme tagsüber erfolgt sei, eigentlich sei es zur Dämmerungszeit gewesen, er könne sich daran erinnern, dass feuchtes Wetter gewesen sei. Es seien maskierte Leute in ihr Haus eingedrungen, wie viele könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei dann mit dem Polizeiauto zur Polizeistation gebracht worden. Wo er sich befunden habe, als die Männer ins Haus eingedrungen seien könne er sich ebenfalls nicht erinnern, er habe überhaupt ein schlechtes Gedächtnis, an welchem er seit einer Splitterverletzung in seiner Kindheit leide (diesbezüglicher Auszug aus der Einvernahme: "LA: Wo haben sie sich befunden, als diese Polizisten ins Haus eingedrungen wären. AW: Ich kann mich nicht erinnern, ich habe überhaupt ein schlechtes Gedächtnis. Ich habe auch in der Kindheit eine Kopfverletzung und während des ersten Tschetschenienkrieges eine Splitterverletzung am Kopf erlitten, seither leide ich an einem schlechten Gedächtnis. LA: Waren sie im Haus oder vor dem Haus oder auf der Straße? AW: Ich kann mich nicht erinnern. Ich kann mich auch nicht erinnern, von wo sie mich weggebracht haben. LA: Können sie mir jetzt ihre Festnahme konkret unter Anführung von Details schildern? AW: Wie meinen sie das. LA:
Sie haben angeblich eine Situation erlebt, diese möchte ich konkret geschildert bekommen. AW: Wahrscheinlich kann ich mich nicht mehr genau daran erinnern, ich weiß auch nicht mehr welche Kleidung die Personen an hatten.)'
Der Erstbeschwerdeführer wurde im Auftrag des Bundesasylamtes hinsichtlich der nunmehr behaupteten Gedächtnisprobleme aufgrund einer Verletzung in der Kindheit einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen, wonach beim Erstbeschwerdeführer keine Hinweise für ein stattgehabtes Schädelhirntrauma, insbesondere keine Substanzverletzung des Gehirns, die geeignet gewesen wäre psychoorganische Veränderungen wie auch eine Erinnerungslücke (Amnesie) nach sich zu ziehen, vorlägen; aus psychiatrischer wie neurologischer Sicht würden keine Hinweise für eine hirnorganische oder psychodynamische Störung, die zu einer Störung des biographischen Gedächtnisses geführt habe oder es ihm verunmöglichen würden, Gedächtnisinhalte abzurufen, bestehen, was nach Ansicht des Asylgerichtshofes den Schluss zulässt, dass es sich bei den vorgebrachten Erinnerungslücken lediglich um eine Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers handelt, zumal der Erstbeschwerdeführer zuvor sein Vorbringen zu den Umständen, an die er sich nunmehr nicht erinnern können will - wenn auch widersprüchlich zur Zweitbeschwerdeführerin - zu konkretisieren vermochte.
Im Zusammenhang mit seiner Anhaltung gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 03.04.2013 weiters im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, dass er von einer Polizistin - und nicht von einem Ermittlungsbeamten, wie er dies zuvor behauptete - befragt worden bzw. von dieser aufgefordert worden sei, ein Dokument zu unterschreiben, dass er dabei gewesen sei, als Widerstandskämpfer Polizisten erschossen hätten.
Hinsichtlich der Misshandlungen, die ihm während seiner Anhaltung zugefügt worden sein sollen, gab der Erstbeschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt an, dass sie ihm Elektroden am linken Oberarm und im Darmbereich angebracht und dann den Strom eingeschaltet hätten, das habe man zwei oder drei Mal wiederholt, davon habe der Erstbeschwerdeführer auch Spuren am Oberarm. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer auch mit einem Stock auf die Finger geschlagen, damit er sich nicht entspannen könne, auch sei er auf den Füßen geschlagen worden. Auch sei der Erstbeschwerdeführer gefoltert worden, indem man ihn auf den Hals einer Flasche gesetzt habe. Wie lange er gefoltert worden sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht erinnern, ein oder zwei Tage.
Im Zusammenhang mit diesen seitens des Erstbeschwerdeführers behaupteten Misshandlungen wurde nunmehr im fortgesetzten Verfahren im Auftrag des Bundesasylamtes ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten erstellt, welches die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Misshandlungen eindeutig entkräftet, indem festgehalten wird, dass die vorgebrachte Folter mit Strom in der vom Erstbeschwerdeführer beschriebenen Art und Weise nicht stattgefunden haben könne, die vom ihm vorgezeigte Narbe sei eher durch Verbrennung entstanden bzw. handle es sich um eine atypisch liegende Impfnarbe, der angegebene Misshandlungszeitpunkt und das Alter dieser Narbe würden erheblich divergieren. Die Narben im Bereich der rechten Hand seien sicherlich nicht durch Knüppelschläge hervorgerufen worden. Die angegebene Misshandlung durch Setzen auf eine Flasche sei nicht beweisbar - diesbezüglich führt der Gutachter aus, dass es äußerst unglaubwürdig erscheine, dass es zwei Männern gelungen sein soll, einen sich wehrenden Mann so auf eine Flasche zu setzen, ohne dass es zu einer Verletzung der Haut des Dammes der Schleimhaut des Anus gekommen sei und würde man in einem solchen Falle Narben sehen, was beim Erstbeschwerdeführer aber nicht der Fall sei - und hätte nur unter speziellen Voraussetzungen - nämlich, dass der Gefolterte starr vor Angst oder kollapsig gewesen wäre - stattfinden können, auch wenn eine solche Misshandlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne; auf die vollständigen gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung wird auf die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang verwiesen.
Aus all diesen Gründen, insbesondere der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht."
Schon vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und des Umstandes, dass dem Vorbringen des Sohnes der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde, ist auch dem darauf aufbauenden Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ablauf der behaupteten Mitnahme ihres Sohnes zu dessen Vorbringen widersprüchlich sind; so gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zu dem Zeitpunkt als die Männer gekommen seien, um ihren Sohn mitzunehmen, im Badezimmer gewesen, ihr Sohn sei aus dem Haus abgeholt worden, die Beschwerdeführerin habe die Männer und ihren Sohn nur von hinten gesehen, als sie bereits auf der Türschwelle gestanden seien. Die Frage ob sie zu den Männern etwas gesagt habe, verneinte die Beschwerdeführerin und gab an, nicht sofort verstanden zu haben, was passiert sei. Demgegenüber gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, er sei im Hof gewesen, als er mitgenommen worden sei und die Beschwerdeführerin sowie die Ehefrau ihres Sohnes seien in den Hof hinausgekommen, weil sie Lärm gehört hätten und hätten die Männer gefragt, wohin sie den Sohn der Beschwerdeführerin bringen würden. Auch dieser gravierende Widerspruch vermag nicht die Angaben der Beschwerdeführerin in ein glaubwürdiges Licht zu rücken.
Was die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Anhaltung betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin äußerst oberflächlich darstellten und die Beschwerdeführerin keinerlei detaillierte Angaben, die ihr Vorbringen untermauern könnten, vorzubringen vermochte, was vor dem Hintergrund, dass sie angibt, zwei Wochen lang angehalten worden zu sein, für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist (diesbezüglicher Auszug aus ihrer Einvernahme: "F: Wo wurden Sie angehalten? A: Es war ein langer Gang mit verschiedenen Zimmern. Es war ein Sofa dort. Drinnen gab es keine Wache, nur draußen. Essen wurde gebracht. F: Was war das für ein Gebäude? A: Es war keine Polizeiabteilung. Es war wie ein Hotel, ich habe es nicht verstanden. Es gibt viele neue Gebäude dort. Ich kann es gar nicht sagen. Vielleicht war es so etwas wie ein Wohnheim für Soldaten. Ich habe dort Leute in schwarzen Uniformen gesehen. F: Wo in Grosny war das? A: Ich glaube es war in Richtung M., irgendwo dort. F: Warum vermuten Sie nur, dass es in Richtung M. war. A: Es gibt dort die ...brücke, über die sind wir gefahren. Über diese Brücke kommt man in Richtung M.. F: Beschreiben Sie wie Sie angehalten wurden. A: Es war ein Zimmer. Es gab einen Tisch und ein Sofa und ein Waschbecken.
Ich war allein. F: Gab es körperliche Übergriffe? A: Nein. Nur moralische. Sie haben ständig gefragt, es wurde mir schon schlecht wenn ich sie sah.')
Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin angab, lediglich zu ihrem Sohn befragt worden, jedoch keinen körperlichen Übergriffen seitens der Männer ausgesetzt gewesen zu sein, die Männer hätten sie aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung sogar ins Krankenhaus gebracht, wo sie den vorgelegten Befunden zu Folge auch komplikationslos behandelt wurde; dass sie sich daher, nachdem sie im Juni 2012 zu ihrer Tochter gezogen und wo ihrem eigenen Vorbringen zu Folge nach ihr nicht gesucht worden sei, im November 2012 einer solchen Bedrohung ausgesetzt gefühlt haben will, dass ihr kein anderer Ausweg als die Ausreise zur Verfügung gestanden wäre, ist für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig nachvollziehbar.
Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zu Folge legal mit ihrem russischen Inlandsreisepass aus der Russischen Föderation ausreiste, was ein konkretes und gezieltes Interesse der russischen Sicherheitsbehörden an der Person der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu untermauern vermag.
In der Beschwerde wird zu den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die aufgezeigten Widersprüche bei näherer Betrachtung gar nicht als solche erweisen würden und werde dem Bundesasylamt, sofern es Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin aufzeige, entgegengehalten, dass sich die Erstbefragung nicht auf Fluchtgründe zu beziehen habe. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesasylamtes solche Widersprüche im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht aufgegriffen wurden, weshalb hier auf dieses Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen wird.
Was die Beschwerdebehauptung betrifft, dass das Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes nicht Wort für Wort das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen wiedergebe, sondern nur eine Zusammenfassung dessen sei, was die Beschwerdeführerin angegeben habe, wird darauf hingewiesen, dass das Einvernahmeprotokoll seitens des Dolmetschers der Beschwerdeführerin nach Beendigung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wort für Wort übersetzt, von dieser nicht beanstandet und in Folge von der Beschwerdeführerin - nachdem sie davor darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe ihrer Angaben bestätige - auch Seite für Seite unterschrieben wurde. Diesem Beschwerdevorbringen kann daher seitens des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden.
Auch im Fall der Beschwerdeführerin konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Aufgrund des feststehenden Sachverhaltes, insbesondere der im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit seinen behaupteten Verfolgungshandlungen nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse, welche die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben untermauern, womit die Grundlage für die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung entzogen wird, konnte wegen Entscheidungsreife der Sache von der in der Beschwerde bezüglich der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin beantragten Erhebungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin abgesehen werden, zumal diese in der Beschwerde lediglich pauschal beantragt werden, nicht jedoch vorgebracht wird, welche konkreten Erhebungen durchgeführt werden sollten bzw. welches Vorbringen der Beschwerdeführerin konkret damit untermauert werden solle.
Was den Umstand betrifft, dass der Tochter der Beschwerdeführerin XXXX im Jahr 2005 in Österreich Asyl gewährt wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt keinerlei auf ihre Tochter bezogenes oder mit dieser im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat. Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung oder aber im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam der Schluss abzuleiten, dass damit automatisch auch der Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte die Beschwerdeführerin aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen und hat die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt, keinerlei im Zusammenhang mit ihrer asylberechtigten Tochter stehendes Vorbringen erstattet. Die Beschwerdeführerin stützt sich im gegenständlichen Verfahren vielmehr auf gegen ihren Sohn gerichtete Verfolgungshandlungen, welche - wie bereits oben ausgeführt - seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unglaubwürdig erachtet wurden. Eine individuelle, im Zusammenhang mit ihrer in Österreich asylberechtigten Tochter und dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter stehende Verfolgung der Beschwerdeführerin kann daher ebenfalls nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bislang auch nicht vorgebracht.
[...] Die Feststellung, dass der 57-jährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den [...] Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ist nicht ersichtlich - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist -, warum ihr dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin gab an, gemeinsam mit ihren Schwestern im Haus ihrer Cousine, welche in Moskau lebe, gewohnt und eine Alters- sowie Witwenpension bezogen zu haben, womit sie für ihren Lebensunterhalt habe sorgen können. In Tschetschenien leben nach wie vor zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen, kann auch vor dem Hintergrund der gegebenen, zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, insbesondere ihren Schwestern und ihrer Tochter, nicht erkannt werden.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten:
Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, an Diabetes zu leiden und Medikamente zu nehmen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin einen in russischer Sprache von einer Gesundheitseinrichtung in Tschetschenien verfassten Befund vor, wonach die Beschwerdeführerin vom 12.03.2012 bis 26.03.2012 mit der Hauptdiagnose Diabetes Typ 2 in stationärer Behandlung gewesen sei. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr an Diabetes leide, ein näher bezeichnetes Medikament einnehme, die Beschwerdeführerin auf dem Dispenser bei der Endokrinologie registriert sei, den Blutzucker kontrolliere und eine Diät halte. Der Krankenhausaufenthalt sei zur Untersuchung und Behandlung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nachdem aufgrund der Therapiemaßnahmen ein positiver Effekt im Zustand der Patientin erzielt worden sei, zur ambulanten Behandlung entlassen worden. Empfohlen werden die Beobachtung durch einen Endokrinologen, durch einen niedergelassenen Internisten und den Endokrinologischen Dispenser der Republik sowie die Kontrolle des Blutzuckers.
Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Befund vor, wonach die Beschwerdeführerin vom 06.04.2012 bis 17.04.2012 in stationärer Behandlung gewesen sei und bei ihr am 10.04. die Entfernung der Gallenblase sowie eine Drainage der Bauchhöhle durchgeführt worden sei. Empfohlen werden die Einhaltung einer Diät, Medikamenteverschreibungen und die Beobachtung durch einen Chirurgen und Internisten der Poliklinik an ihrem Wohnort.
Wie aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Krankenhausunterlagen entnommen werden kann, war die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien in einem ausreichenden Maß vorhanden, was von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch gar nicht bestritten wurde. Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie in Österreich eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen würde, welche in der Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, nicht gewährleistet wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin lässt sich solches nicht ableiten.
Das Vorliegen einer schweren und akut lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in Tschetschenien nicht behandelbar wäre, kann daher im Fall der Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen."
Begründend führte der Asylgerichtshof Folgendes aus:
"Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihr im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Schon aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Selbst aber unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt diesem im Ergebnis keine Asylrelevanz zu. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich keine konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin brachte selbst vor, sie sei einige Male von ihr fremden Männern aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt worden, auch sei sie einmal mitgenommen und zwei Wochen lang angehalten worden, dabei sei es zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen, sie sei lediglich befragt worden. Als es ihr aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung schlecht gesundheitlich gegangen sei, sei sie von den Männern in ein Krankenhaus gebracht worden. Danach sollen die Männer die Beschwerdeführerin noch einmal aufgesucht haben, seien aber weggegangen, nachdem die Schwester der Beschwerdeführerin ihnen mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht da sei. Vor dem Hintergrund, dass es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge offenbar mehrere Aufsuchungen und sogar eine zweiwöchige Anhaltung durch Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Sohnes der Beschwerdeführerin gegeben habe, aber niemals konkrete Schritte im Sinne von tatsächlichen konkreten Übergriffen maßgeblicher Intensität gegen die Beschwerdeführerin gesetzt worden seien, kann auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine nach wie vor andauernde Verfolgungs- bzw. Wiederholungsgefahr und damit eine gegenwärtige oder künftige Gefährdung maßgeblicher Intensität besteht.
Auch aus diesem Grund war die Beschwerde bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
[...]
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, dass ihr ihr wirtschaftliches Auskommen in Tschetschenien möglich gewesen sei.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass sie vom Bezug ihrer Altes- und Witwenpension gelebt und gemeinsam mit drei Schwestern im Haus ihrer Cousine gewohnt habe. Die Schwestern und eine Tochter der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Tschetschenien. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die 57-jährige Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte, dies unter besonderer Berücksichtigung des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.
Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes leidet, ist neben der grundsätzlichen Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, welche sich insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunden zu ihrer Behandlung in Tschetschenien ergibt, auch auf die bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang hinzuweisen:
[...]
Derartige Umstände sind aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Diabetes-Erkrankung kein Rückkehrhindernis dar, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, in der Russischen Föderation medizinisch ausreichend behandelt worden zu sein und dies auch aus den vorgelegten Befunden entnommen werden kann. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht konkret behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
[...]
Gegenüber dem in Österreich aufhältigen Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Kernfamilie ergehen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag inhaltlich gleichlautende Entscheidungen und sind diese Familienangehörige der Beschwerdeführerin daher gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidung betroffen, sodass diesbezüglich durch die Ausweisungsentscheidung der Beschwerdeführerin kein Eingriff in das bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin im oben dargestellten Sinn festgestellt werden kann.
Was den Umstand betrifft, dass sich eine asylberechtigte Tochter der Beschwerdeführerin und deren Familie in Österreich aufhalten und die Beschwerdeführerin mit ihrer volljährigen Tochter und deren Familie in einem Haushalt wohnt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht und sie nicht vorgebracht hat, in einem finanziellen oder sonstigem, über das übliche familiäre Ausmaß hinausgehenden, Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter zu stehen, im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin an, ihrer Tochter "etwas Miete" zu zahlen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung einer Pflege seitens ihrer Tochter bedürfe, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und kann auch von Amts wegen nicht erkannt werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Die Beschwerdeführerin stützt ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz und musste sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Insbesondere auch vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von etwa einem Jahr und elf Monaten kann eine entscheidungserheblich verfestigte Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nicht erkannt werden (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Die Beschwerdeführerin ist hingegen in der Russischen Föderation geboren und hat dort nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht und liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführerin, die nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügt, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft wird eingliedern können. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres als kurz zu bezeichnenden Aufenthaltes in Österreich ihrem Heimatland derart entfremdet wären, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien bei der Eingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach wie vor dort bestehenden familiären Bindungen der Beschwerdeführerin - unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde.
Es sind im Verfahren auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in der österreichischen Gesellschaft besonders verfestigt wäre; wie bereits erwähnt ist dies im Hinblick auf ihren als kurz zu bezeichnenden Aufenthalt in Österreich auch nicht anzunehmen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit der Beschwerdeführerin zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen."
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag erging gegenüber dem Sohn der Beschwerdeführerin eine spruchmäßig inhaltlich gleichlautende Entscheidung.
7. Neun Tage nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes stellte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und ihre Enkel am 16.12.2013 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dem sie angab, seit der Beendigung des ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen zu haben. An ihren Fluchtgründen habe sich eigentlich nichts verändert im Hinblick auf die Gründe des ersten Asylantrages, aber die tschetschenischen Polizisten fragten nach ihr und ihrem Sohn XXXX. Das habe ihre Tochter XXXX von Tschetschenien ihrer Tochter XXXX in Österreich mitgeteilt. Die Polizisten hätten nach ihnen ca. Mitte November 2013 gefragt. Neue Gründe habe sie keine, ausgenommen, dass die tschetschenischen Polizisten ca. Mitte November 2013 nach ihr und ihrem Sohn XXXX nachgefragt hätten. Ansonsten gelten die alten Gründe. Sie habe Angst, im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder von den tschetschenischen Polizisten verhört zu werden. Sie habe keine konkreten Hinweise und Beweise, sie könne nur sagen, was ihre Tochter in Tschetschenien ihrer Tochter in Österreich gesagt habe. Sie stelle jetzt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie vor neun Tagen die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes bekommen habe. Für die Anfechtung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes hätten sie kein Geld. Einen Abschiebetermin habe man ihnen nicht mitgeteilt.
8. Am 15.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab sie an, dass sie über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge. Sie habe bisher die Wahrheit angegeben. Im November 2012 seien sie nach Österreich eingereist, sie habe seitdem Österreich nicht verlassen. Sie habe Kontakt mit ihrer Tochter via Skype. Sie stelle den Antrag, weil ihr die Tochter, die noch in der Heimat sei, mitgeteilt habe, dass die Männer nach wie vor kommen und nach ihr fragen würden. Sie würden auch nach ihrem Sohn fragen. Sie habe diese Informationen im August 2013 bekommen. Am 18.12.2013 habe man ihr ein Schreiben per Fax geschickt, wo man ihr mitgeteilt habe, dass sie auf keinen Fall zurückkommen solle, weil die Polizei gekommen sei und nach XXXX gefragt habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestünden fort, als neue Gründe gebe sie an, dass immer noch nach ihr gesucht werde. Ihr Sohn, ihre Schwiegertochter, ihr Schwiegersohn und fünf Enkelkinder lebten in Österreich, sonst lebe sie mit keiner Person in Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und besuche keinen Deutschkurs, lerne aber selbst Deutsch, sei nicht Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation und erziehe ihre Enkelkinder, weil ihre Tochter eine Ausbildung mache. Die Beschwerdeführerin gab an, Tabletten wegen hohem Cholesterin zu nehmen. Sie sei auch zuckerkrank und nehme diesbezügliche Medikamente.
Die Beschwerdeführerin legte ein handschriftliches Fax in russischer Sprache sowie einen A4-Zettel mit zwei "Ladungen" in russischer Sprache vor, weiters eine undatierte ärztliche Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus, Hypertonie und Hyperlipamie leide, häufig würden gastritische Beschwerden auftreten. Dagegen nehme sie fünf verschiedene Medikamente ein.
9. Am 29.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen.
Sie habe bisher die Wahrheit angegeben. An Beweismitteln könne sie die Vorladungen für ihren Sohn und einen Brief, den ihre Tochter XXXX ihr vor einem Jahr geschrieben habe, vorlegen. Sie habe die Ladungen noch 2013 bekommen, das Fax habe sie noch vor den Ladungen bekommen. Sie lege den Brief erst jetzt vor, weil er erst Ende 2014 gekommen sei. Sie halte mit ihrer Tochter Kontakt via Skype, die Tochter in Tschetschenien rufe die Tochter an, die hier lebe. Sie habe ein Zimmer bei ihrer Tochter gemietet.
Sie stelle erneut einen Asylantrag, weil sie noch immer verfolgt würden. Je mehr Zeit vergehe, desto grausamer werde Kadyrow. Früher sei jemand einer Sache beschuldigt worden, jetzt werde die ganze Familie bestraft. Man dürfe gegen ihn kein einziges Wort sagen, schon gar nicht, wenn man nicht einverstanden sei mit dem, was er tue. Auf die Frage, welchen konkreten Grund sie habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie kommen und nach ihr und ihrem Sohn fragen würden. Sie könne aber nur die Details sagen, die ihr ihre Tochter geschrieben habe. Sie habe Angst, es genau zu sagen, damit sie nicht verfolgt werde. Die Ladungen für ihren Sohn seien dorthin geschickt worden, von wo aus ihr Sohn damals mitgenommen worden sei. Dort würden jetzt ihre Schwestern leben. Die Vorladungen würden gebracht. Ihre Schwester habe unterschrieben. Ihre Tochter habe die Ladungen dann hergeschickt. Sie sie nicht vorgeladen worden, aber man habe auch nach ihr gefragt. Auf die Frage, wann nach ihr gefragt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass jedes Mal nach ihr gefragt würde. Auf die Fragewiederholung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihr fragen würden, immer wenn sie zu ihr kommen würden. Drei oder vier Mal seien sie gekommen, seit sie nach Österreich gekommen seien. Genau wisse sie es nicht. Auch vor einem Monat seien sie gekommen. Das habe ihr ihre Tochter gesagt. Sie habe lange nachgedacht, warum sie sie suchen sollten. Vielleicht deshalb, weil sie drei Monate lang für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe. Es sei eine gemeinnützige Organisation gewesen, diese sei dann verboten worden. Sie sei dann weg. Vielleicht suche man sie deshalb. Sie habe noch nie von dieser Organisation erzählt, weil es ihr erst danach eingefallen sei. Auf die Frage, welche Organisation das gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass das eine Menschenrechtsorganisation gewesen sei. Wie der Name gelautet habe, wisse sie nicht mehr. Das sei 2001 oder 2002 gewesen. Sie habe drei Monate lang für diese Organisation gearbeitet. Sie habe dort geholfen, Dokumente wiederzubeschaffen, die die Leute verloren hätten. Es gebe Listen von Vermissten, nach denen sie gesucht hätten. Es habe aber auch Fragen zur Ausbezahlung der Pension gegeben. Ihre Ausreise habe nichts mit dieser Organisation zu tun gehabt. Sie wisse nicht, wer immer wieder komme, um nach ihr zu fragen. Sie habe sie nicht gesehen. Dort, wo ihre Schwestern wohnten, werde nach ihr gefragt. Auf die Frage, wie ihre Schwestern denn diese Leute beschrieben hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht viel Kontakt zu ihren Schwestern habe; es werde alles beobachtet und abgehört. Deswegen habe sie nicht nach Einzelheiten gefragt. Sie könne sich nicht erinnern, wann zum ersten Mal nach ihrer Ausreise nach ihr gefragt worden sei. Weitere Asylgründe habe sie nicht. Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie, dass sie verschleppt oder verprügelt werde. Man könne sie fragen, wo ihr Sohn sei.
Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgung in einer Privatunterkunft zu bestreiten. Sie versuche, sich nützlich zu machen und zeige Flüchtlingen, wie man Müll trenne. Sie habe auch Kontakt zu den Schulkollegen ihrer Enkelkinder. Sie würde gerne arbeiten, sei nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Diabetikerin sei und einen hohen Cholesterinspiegel habe. Sie legte einen Befund vom 11.08.2015 vor, wonach die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus Typ II leide, ausgeprägter kombinierter Hyperlipidämie, rel. Th-Resistenz, Bluthochdruck und einer Leberfunktionsstörung, die sich unter Lipidtherapie normalisiert habe. Als Therapie werde cholesterin- und fettarme, isokalorische Diät empfohlen, reichliche Flüssigkeitszufuhr und pulskontrollierte Ausdauerbewegung, zudem ein Blutverdünnungsmittel, ein Mittel zur Blutdrucksenkung und ein Mittel zur Senkung der Blutfettwerte.
10. Mit Bescheid vom 21.01.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 25.01.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.10.2014 [gemeint wohl: 16.12.2013] gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Abgesehen von umfangreichen, aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation stellte das Bundesamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe; sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenische Volksgruppenangehörige und moslemische Religionszugehörige. Sie habe in Tschetschenien eine eigene Pension und die Pension ihres verstorbenen Gatten bezogen und ihr Einkommen durch Gelegenheitsarbeit aufgebessert. Sie leide an Diabetes und erhöhtem Cholesterinspiegel. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgeschlossen. Es seien alle bis zur aktuellen Entscheidung im Folgeverfahren entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Die im Erstverfahren ergangene Entscheidung resultiere aus mangelnder Asylrelevanz wegen eines nicht glaubwürdigen Vorbringens. Sie habe Österreich seit ihrer ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Vom Bundesamt könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie lebe in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter XXXX, der sie von ihren Einkünften aus der Grundversorgung Miete bezahle. Sie verfüge über kein Eigentum und sei nicht auf Dauer selbsterhaltungsfähig. Sie habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe.
Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass ihre Identität auf Grund ihres diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens feststehe. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu ihren Lebensumständen stützten sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Russisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Grosny. Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich stützten sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und auf die Tatsache, dass sie in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist sei. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt und der von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Aus diesen Angaben konnte keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohende Erkrankung bzw. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens gründen sich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges stehe auf Grund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren angegeben, dass sie die bei ihrer ersten Asylantragsstellung angegebenen Fluchtgründe, aufrechterhalte. Tschetschenische Polizisten würden jedoch nach wie vor nach Ihnen fragen und auch Ihren Sohn XXXX suchen. Zum Beweis habe sie zwei Vorladungen für Ihren Sohn und ein Schreiben Ihrer Tochter vorgelegt. Hinsichtlich dieses neu hinzugekommenen Sachverhaltes sei auszuführen, dass diesem aufgrund der äußerst vagen und nicht plausiblen niederschriftlichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse. Sie habe weder genauer angeben können, wann nach ihr gefragt worden sei, noch wie oft genau (vgl.: F: Wann wurde nach Ihnen gefragt? A: Jedes Mal wenn sie kommen. F: Wann war das?
A: Immer wenn sie kommen fragen sie nach mir. F: Wie oft sind sie gekommen? A: Drei oder vier Mal nachdem wir hergekommen sind. Genau weiß ich es nicht. Auch vor einem Monat sind sie gekommen. Das hat meine Tochter gesagt. Ich habe lange nachgedacht warum sie mich suchen. Vielleicht weil ich 3 Monate für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe. Es war eine gemeinnützige Organisation. Diese Organisation wurde dann verboten. Ich bin dann weg. Vielleicht suchen sie mich deswegen.) Es sei jedenfalls wenig lebensnah und nicht glaubhaft, dass man Umstände, die die Befürchtung einer weiterhin anhaltenden Verfolgung im Heimatland manifestieren, nicht genauer hinterfragt hätte. Dass dies aufgrund der Abhörung der Telefonleitungen nicht möglich wäre, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Diesem vordergründig als "neu" dargestellten Fluchtgrund liege somit wiederum ein Sachverhalt zugrunde, der bereits Gegenstand des Vorverfahrens der Beschwerdeführerin gewesen sei und nach umfassender Prüfung bereits durch die österreichischen Asylbehörden (Bundesasylamt, Asylgerichtshof) für absolut unglaubwürdig befunden worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei Vorladungen ihren Sohn betreffend vorgelegt habe, sei zu bemerken, dass es sich dabei lediglich um Abrisse eines herkömmlichen, mittels Computer bedruckten Blattes im DIN A4 Format ohne jeglichen amtlichen Charakter handle. Es fehlten sowohl Ausstellungsdatum als auch die Unterschrift des Ausstellers. In Zusammenschau mit ihren sonstigen nicht glaubhaften Angaben sei daher nicht von der Authentizität dieser Vorladungen auszugehen. Ebenso tauge der vorgelegte handschriftliche - angelblich von Ihrer Tochter verfasste - Text nicht zu Untermauerung ihrer Angaben: Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Darüber hinaus sei auch bei diesem Beweismittel nicht ersichtlich, wann und von wem es geschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit im gegenständlichen Verfahren offensichtlich versucht, durch Angabe eines angeblichen Besuches der tschetschenischen Polizei bei ihrer Tochter und den angeblich an ihren Sohn ergangenen Vorladungen einen neuen Sachverhalt zu schaffen. Ihre nunmehrigen Behauptungen hätten aber wieder nur den Zweck der Verzögerung des Asylverfahrens und seien rein fiktiv gestaltet. Auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für eine russische Menschenrechtsorganisation im Jahr 2001 oder 2002 sei nicht glaubhaft und sei von ihr auch nicht behauptet worden. In Zusammenschau mit dem ersten Asylverfahren und den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die Angaben bezüglich ihres Privat und Familienlebens ergäben sich aufgrund ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehe ein Ansuchen gleich, das bezwecke, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden sei (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liege vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Würden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stütze sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden sei, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden sei, so stehe diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG blieben Ausweisung, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBL. I Nr. 87/2012 erlassen worden seien, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelte als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem
1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBL. I. Nr. 87/2012. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet seit ihrer ersten Antragsstellung auf internationalen Schutz im November 2012 nicht mehr verlassen habe. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der Verfahrenschronologie, dem zentralen Melderegister und auch den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund sei daher jedenfalls auszugehen, dass die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013 gemäß § 75 Abs. 23 AsylG nach wie vor Gültigkeit besitze und daher keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu treffen sei.
11. Mit Beschwerde vom 29.01.2016, eingebracht beim Bundesamt am 01.02.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 08.02.2016, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung an das Bundesamt.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem vorangegangenen Asylverfahren ein neues Vorbringen, nämlich die aktuelle Verfolgung durch die Behörden ihres Heimatlandes in Form von Nachforschungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes XXXX sowie in Form von Ladungen an ihren Sohn erstattet habe. Über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.11.2013 zweitinstanzlich negativ entschieden worden. Am 16.12.2013 habe die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge des zweiten Asylverfahrens habe sie vorgebracht, dass die tschetschenische Polizei seit Abschluss ihres ersten Asylverfahrens nach ihr und ihrem Sohn XXXX bei den in Tschetschenien verbliebenen Verwandten gefragt hätten (zuletzt im November 2015) und XXXX auch Vorladungen erhalten habe. Das BFA erachte das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt nur vage und nicht plausible Angaben gemacht, pauschal für nicht glaubhaft. Diese Ansicht der Behörde sei verfehlt: Der Kontakt zu den in der Russischen Föderation verbliebenen Angehörigen der Beschwerdeführerin stelle sich als schwierig dar, da die Verwandten befürchten würden, dass Telefonate abgehört und sie von den Behörden beobachtet würden. Es sei daher für die Verwandten riskant, detaillierte Informationen über die Probleme mit den Behörden an die Beschwerdeführer weiterzugeben. Wieso es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, es würde die Telefonleitung ihrer Verwandten in der Russischen Föderation abgehört, um eine Schutzbehauptung handeln solle, werde von der Behörde nicht näher begründet. Dass die in Tschetschenien verbliebene Tochter XXXX in ihrem vor ungefähr einem Jahr verfassten Brief an die Beschwerdeführerin keine Einzelheiten zu den "Besuchen" der tschetschenischen Behörden nenne, liege ebenfalls daran, dass sie Angst habe, selbst zur Zielscheibe der Verfolgung durch Kadyrows Leute zu werden. Zum Vorhalt in der Beweiswürdigung, die vorgelegten Vorladungen würden keinen amtlichen Charakter aufweisen, da das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellers nicht ersichtlich seien, werde ausgeführt, dass sich das Fehlen des Datums damit erkläre, dass dieses bei der Übergabe der Ladung an den Betroffenen im unteren Teil der Ladung eingetragen werde. Dieser Teil werde in der Folge abgetrennt und von der Behörde samt der Unterschrift des Übernehmenden einbehalten. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das der Umstand allein, dass sich viele der im Asylverfahren vorgelegten behördlichen Schriftstücke aus einem Staat bei der Überprüfung als Fälschung herausstellten, die Behörde nicht davon entbinde, sich im konkreten Einzelfall mit der Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen. Eine Beweiswürdigung, die dies unter Hinweis auf bloß allgemeine Erwägungen zur Fälschungswahrscheinlichkeit unterlasse, erweise sich daher als vorgreifend und damit unschlüssig. Verstärkt werde die Bedrohung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien noch dadurch, dass ihr Sohn am 23.12.2015 an einer Demonstration in Wien für die Menschenrechte in Tschetschenien teilgenommen habe. Diese Demonstration habe Kadyrows Aufmerksamkeit geweckt und zu Drohungen gegenüber den in Tschetschenien lebenden Verwandten der Demonstrationsteilnehmer geführt. Dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin komme Asylrelevanz zu, weil anhand der Ladungen des Sohnes und der Nachforschungen durch die Behörden in Tschetschenien deutlich werde, dass die Beschwerdeführerin aktuell Verfolgung auf Grund einer ihr von staatlicher Seite unterstellten Gesinnung in der Russischen Föderation fürchten müsse.
Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich habe sich insbesondere auf Grund ihrer engen Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Familie sowie ihrer ständigen Unterstützung dieser Angehörigen während ihres zweiten Asylverfahrens noch relevant verstärkt. Die in Österreich lebende Tochter und deren Familie seien anerkannte Flüchtlinge. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2013 mit ihr im gemeinsamen Haushalt und unterstütze sie bei der Kinderbetreuung, damit ihre Tochter eine Ausbildung absolvieren könne. Die Tochter werde künftig arbeiten gehen und auf die Unterstützung der Mutter angewiesen sein. Die Beschwerdeführerin lerne im Selbststudium deutsch und könne sich im Alltag bereits gut verständigen. Auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden ein Interesse am Verbleib in Österreich begründen, um eine erfolgreiche Weiterbehandlung zu gewährleisten. Auch die Sicherheitslage habe sich im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere in Tschetschenien, seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens verschlechtert. Die Behörde hätte hiezu weitere Länderfeststellungen berücksichtigen müssen. Hätte sie das getan und die eigenen Länderberichte korrekt ausgewertet, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK impliziere. Es liege somit keine entschiedene Sache vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.12.2013 nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
4. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Die belangte Behörde begründete das Fehlen eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalts damit, dass kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden könne; die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie halte ihre im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe aufrecht. Tschetschenische Polizisten würden nach wie vor nach ihr und ihrem Sohn fragen und ihren Sohn XXXX suchen.
Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeführerin auch ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf eine von ihrem Sohn abgeleitete Verfolgung stützt und insoweit keine Änderung im Vorbringen eingetreten ist. Allerdings ging das Bundesamt betreffend den Sohn - sowie dessen Gattin und Kinder, die ebenfalls von ihm abgeleitete Verfolgung behaupten - davon aus, dass ein neuer, nicht § 68 AVG unterfallender Sachverhalt vorliegt, ließ die Verfahren zu und entschied meritorisch über deren Anträge. Wenn aber betreffend den Sohn neue Gründe vorliegen, die zu einer neuen Entscheidung in der Sache führen, ist es ausgeschlossen, den Antrag der Beschwerdeführerin, die ihre Gefährdung von ihrem Sohn ableitet, ohne in die Sache einzutreten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Überdies hat das Bundesamt die angefochtene Entscheidung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch eine Entscheidung, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG zu verbinden ist (s. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082), erlassen, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen der § 10 AsylG 2005, § 52 FPG zu prüfen, und stattdessen ausgeführt, dass die im ersten Verfahren erlassene Ausweisung weiterhin aufrecht ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Bei diesem Ergebnis kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Punkt A.3.; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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