BVwG W104 2117886-1

W104 2117886-1Tribunal administratif fédéral15 févr. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Kontrolle, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rückforderung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W104 2117886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2117886.1.00

Spruch

W104 2117886-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.4.2015, AZ XXXX, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2007, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ XXXX, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 entschieden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.201,73 gewährt.

Am 19.7.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer auftreibt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 weniger Futterfläche als beantragt vorhanden war, was für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 23,25 ha bedeutet.

Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid von der AMA aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.072,40 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.129,33 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 13.6.2014 langte in der Außenstelle der zuständigen Landwirtschaftskammer eine "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.4.2015 wies die Behörde den Wiederaufnahmeantrag ab. Begründend wurde ausgeführt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er mit weitwendiger Begründung beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Wiederaufnahmeantrag Einheitliche Betriebsprämie genehmigen, den Abänderungsbescheid vom 28.3.2013 ersatzlos aufheben, einen erneuten, geänderten Abänderungsbescheid erlassen, eine Kompression der Zahlungsansprüche durchführen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."

§ 8i MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

3. In der Sache:

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer am 13.6.2014 seine "Erklärung gemäß § 8i MOG" zu den betroffenen Almen bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer eingebracht hat. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i MOG eingefügt wurde, trat am 10. Juli 2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014, § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Da mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) auch ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht wurde, wurde innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist ein Wiederaufnahmeantrag gültig eingebracht. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA auch zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007, auf die er sich bezieht, ist zu schließen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 bezog und darin - im Sinn des Art. 73 dieser Verordnung - vorgebracht wurde, dass diese keine Anwendung finden sollen, weil für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der Behörde auch geprüft, und festgestellt, dass in dem Verfahren zur Einheitliche Betriebsprämie 2007, auf das sich der Wiederaufnahmsantrag bezieht, überhaupt keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt wurden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts vor. Sein Vorbringen zur Flächenermittlung, zur Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, zum Behördenirrtum, zum mangelnden Verschulden, zur Verjährung usf. geht am Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens vorbei und es war darauf aus diesem Grund nicht darauf einzugehen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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