I403 2118790-1•BVwG I403 2118790-1
I403 2118790-1Tribunal administratif fédéral15 févr. 2016
Arbeitslosengeld, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Zuständigkeit
I403 2118790-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Senatsvorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 13.10.2015 betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 06.10.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hatte am 14.04.2015, mittels bundeseinheitlichem Formular, einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Kufstein (im Folgenden: belangte Behörde), gestellt. Ihr wurde zunächst das Arbeitslosengeld vom 25.04.2015 bis 31.05.2015 zuerkannt. Am 01.06.2015 nahm die Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit auf und der Bezug wurde eingestellt, wobei noch ein Restanspruch verblieb. Am 08.10.2015 wurde die Beschäftigung beendet und erfolgte die Abmeldung der Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin bei der Sozialversicherung.
2. Am 06.10.2015 wurde von der Beschwerdeführerin neuerlich ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und damit innerhalb der Fortbezugsfrist des § 19 AlVG der Restanspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht.
3. Am 12.10.2015 wurde bei der belangten Behörde eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin erstellt und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Wintersaison 2013/2014 in Österreich arbeite. Sie würde alleine in einer Mietwohnung leben, während Eltern und Geschwister in Tschechien wohnen. In der Zwischensaison würde sie in Österreich bleiben. Ihr Hauptwohnsitz sei in Tschechien, wo sie auch ihr Auto angemeldet habe. Ihr Handy habe sie in Österreich angemeldet.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015 wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2, § 14 Abs. 2 und 5, § 44 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in Verbindung mit Artikel 1 lit. f und lit j. und Artikel 5 und Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a der EG-Verordnung Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 mangels Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung keine Folge gegeben. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwar theoretisch einen Anspruch auf restliche Fortbezugsdauer des Arbeitslosengeldes habe, dass sie ihren Lebensmittelpunkt aber nicht in Österreich habe. Dies sei - unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2015, W209 2007916-1 - auch daran festzumachen, dass sie außer einer beruflichen Tätigkeit keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich habe. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (EuGH, ua RS Jeltes, C-443/11 und VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) sei auch bei Vorliegen eines festen Arbeitsplatzes nicht zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat zuständig sei, wenn die übrigen Lebensumstände klar darauf hinweisen würden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Staat befinde. Das Dienstverhältnis sei ein befristetes Saisondienstverhältnis, welches durch Zeitablauf ende. Auch dies spreche dafür, dass Tschechien weiter der Lebensmittelpunkt und daher auch als Wohnmitgliedstaat für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zuständig sei.
4. Am 22.10.2015 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nicht gewusst habe, dass die Gewährung des Arbeitslosengeldes von der Meldung des Wohnsitzes abhängen würde, sonst hätte sie in Österreich ihren Hauptwohnsitz angegeben, zumal sie das ganze Jahr hier verbringe. Die formelle Ummeldung werde sie demnächst veranlassen. Sie habe extra eine eigene Wohnung gemietet und sei nicht im Personalzimmer geblieben, da sie die Wildschönau als ihren Lebensmittelpunkt betrachte. Sie habe seit einigen Jahren hier gearbeitet und wolle auch die nächsten Jahre in Österreich verbringen. Der Beschwerde waren der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag sowie eine Meldebestätigung vom 22.10.2015 (Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde Wildschönau seit 19.10.2015) beigelegt.
5. Am 22.12.2015 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde wiederholt, dass man davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Tschechien habe; auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
6. Am 15.02.2016 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere zur Häufigkeit ihrer Rückkehr nach Tschechien befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist tschechische Staatsbürgerin und hält sich seit der Wintersaison 2013/2014 in Österreich auf und ist seit 03.12.2015 in einem Tourismusbetrieb XXXX beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin war vom 17.01.2014 bis 31.03.2014 bei XXXX beschäftigt,
vom 14.04.2014 bis 02.11.2014 bei XXXX,
vom 09.12.2014 bis 13.04.2015 bei XXXX sowie
vom 01.06.2015 bis 05.10.2015 wiederum bei XXXX.
Sie lebt in einer unbefristeten, 60 Quadratmeter großen Mietwohnung in der XXXX. Dies ist seit 19.10.2015 als Hauptwohnsitz (vom 30.06.2015 bis 19.10.2015 war dies Nebenwohnsitz) gemeldet. Zuvor hatte sie vom 27.02.2015 bis 05.05.2015 einen Hauptwohnsitz bei der Pension B. gemeldet, dann einen Nebenwohnsitz unter einer anderen Adresse bis zum 30.06.2015. Ihre Eltern und Geschwister leben in Tschechien. Sie hat in Tschechien keine Wohnung bzw. kein Haus und fährt etwa zwei Mal im Jahr nach Tschechien.
Die Beschwerdeführerin ist keine Grenzgängerin, sie hat ihren Wohnort in Österreich.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde und aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2016.
Die Beschäftigungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu Neben- bzw. Hauptwohnsitz ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.10.2015.
Die Feststellungen zu ihren Bindungen nach Tschechien ergeben sich durch die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Arbeitsmarktservice Kufstein am 12.10.2015 hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie seit der Wintersaison 2013/2014 in Österreich arbeite. Sie wohne alleine in einer Mietwohnung, Eltern und Geschwister dagegen in Tschechien. In der Zwischensaison bleibe sie immer in Österreich. Ihr Hauptwohnsitz sei aber in Tschechien. In Österreich sei sie nur wegen der Arbeit. Ihr PKW sei in Tschechien angemeldet, ihr Handy in Österreich.
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie etwa zweimal im Jahr nach Tschechien fahren und dann bei ihren Eltern wohnen würde. Eine eigene Wohnung in Tschechien habe sie nicht mehr. Ihre Mietwohnung in Österreich sei 60 Quadratmeter groß und sie verbringe auch die Zwischensaison in Österreich.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zusammengefasst völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ging auch das AMS - den Angaben der Beschwerdeführerin folgend - davon aus, dass sie nicht regelmäßig - im Sinne von mindestens einmal wöchentlich - nach Tschechien fuhr bzw. fährt.
Der erkennende Senat kann sich allerdings der Auffassung der belangten Behörde nicht anschließen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Tschechien hat. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien gar keine eigene Unterkunft mehr hat, dass sie nur etwa zweimal jährlich zu ihren Eltern fährt und dass sie in Österreich die Dienstwohnung verlassen und sich eine Mietwohnung von 60 Quadratmetern gemietet hat. Der erkennende Senat kommt nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ist Österreich.
3.1. Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist.
§ 44 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 regelt die Zuständigkeit:
"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat
gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) (...)
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) (...)"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
3.3. Anwendung der gesetzlichen Grundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und wird auch vom AMS im Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, da sie nicht der Legaldefinition des zitierten Artikels entsprechend "mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt.
Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass es sich um eine unechte Grenzgängerin handle, welche in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort in Ungarn zurückkehrt.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSd Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) währenddessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Art 1, Rn 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Gegensatz zur belangten Behörde - unter Berücksichtigung aller Umstände, welche sich aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, aus dem Beschwerdevorbringen und der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2016 ergeben - zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt und Wohnort in Österreich hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist es, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag -wie bereits beweiswürdigend dargelegt - der Wohnort der Beschwerdeführerin in Österreich. Daher kann die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Österreich das Arbeitslosengeld bei Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen beanspruchen. Österreich ist Wohn- und Beschäftigungsstaat und somit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
Selbst wenn man aber die Feststellung der belangten Behörde zugrunde legen würde, dass der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin tatsächlich Tschechien wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Dem Arbeitnehmer, der kein "echter" Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, kommt ein Wahlrecht zu, nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückzukehren und Leistungen des Beschäftigungsstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art 65 VO 883/2004, Rz 11 (2013); Krapf/Keul, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 44 AlVG, Rz 785). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Verbleib in Österreich und gegen die Rückkehr nach Tschechien entschieden, sodass sie sich der Arbeitsmarktverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen musste und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch Anspruch auf Leistungen in Österreich hat (vgl. dazu auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2016, GZ. L511 2118100-1).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das AMS daher mit dem offenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld auseinandersetzen müssen.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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