G303 2002067-1•BVwG G303 2002067-1
G303 2002067-1Tribunal administratif fédéral15 févr. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2002067-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.07.2013, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1998 (EStG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.02.2013 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf "Feststellung des Grades der Behinderung", der in weiterer Folge als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses seitens der belangten Behörde bewertet wurde. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 14.05.2013, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom 14.05.2013, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Epilepsie Mittlerer Richtsatzwert bei Epilepsie mit einmaligem Krampfanfall. Unter antikongulsiver Therapie seit 3 Jahren kein Anfall mehr.
20
2
Zustand nach Hemiprothesenimplantation Hüftgelenk links Mittlerer Richtsatzwert bei Zustand nach Hemiprothesenimplantation in das linke Hüftgelenk wegen Schnenkelhalsbruch. Geringgradige Funktionseinschränkung im linken Hüftgelenk. Bewegungsausmaß: Streckung-Beugung 0-10-90 Grad.
20
3
Bluthochdruck Unterer Richtsatzwert bei antihypertensiver Monotherapie.
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 20 % stehe. GS 2 und GS 3 seien vom Ausmaß her zu gering um weiter zu steigern.
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
"Zustand nach Gallenblasenentfernung, beschwerdefrei. Zustand nach Divertikulitis und konservativer Therapie, beschwerdefrei. Zustand nach Venenoperation beidseits, beschwerdefrei."
3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 27.05.2013 wurde der BF durch die belangte Behörde das oben angeführte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Mit Bescheid vom 25.07.2013 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. Da eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen können.
5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 20.08.2013 fristgerecht bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Berufung ein, das im Folgenden als Beschwerde zu behandeln sein wird. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer schweren Erkrankungen sowie der durchgeführten Operationen auf eine ständige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Dies stelle für die BF als Bezieherin der Mindestpension eine hohe finanzielle Belastung dar. Vom Gutachter der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen sei der BF das Pflegegeld der Stufe
II zuerkannt worden. Eine Abschreibung beim Finanzamt würde jedoch erst ab einem Grad der Behinderung von 25 % anerkannt werden. Die BF brachte dazu ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln in Vorlage.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten von der belangten Behörde am 26.08.2013 vorgelegt.
7. Seitens der Bundesberufungskommission wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.08.2013 mit der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragt.
8. Am 09.10.2013 übermittelte die BF der belangten Behörde einen Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
9. Mit Schreiben vom 23.10.2013 teilte die BF zur Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung durch die belangte Behörde mit, dass sie aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage und auch nicht mehr gewillt sei von einem Arzt zum anderen vorgeladen zu werden. Die BF ersuche um Überprüfung anhand der bereits vorgelegten Unterlagen.
10. Mit 03.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt samt vorgelegten Pflegegutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.12.2010, (genannt: Untersuchungsbefund nach dem Bundespflegegeldgesetz) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, um eine ärztliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.05.2013 ersucht.
In der medizinischen Stellungnahme von XXXX von 11.06.2015 wird im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Das Herz-Lungen-Thorax-Röntgen und die Sonographie des Oberbauches von XXXX vom 24.02.2006 würden keinen neuen Befund ergeben und deshalb bestehe keine Voraussetzung für die Erhöhung des Grades der Behinderung. Da der Untersuchungsbefund nach dem Bundespflegegesetz vom 27.12.2010 bereits zweieinhalb Jahre vor dem Gutachten vom 14.05.2013 erstellt worden sei, kann daraus retrospektive keine Erhöhung für den Gesamtgrad der Behinderung abgeleitet werden. Zur genauen Beurteilung und Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes werde ein Gutachten mit körperlicher Untersuchung empfohlen.
12. Nach Aufforderung durch das erkennende Gericht sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen, teilte die BF mit Schreiben vom 14.07.2015 mit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf ständige Hilfe von fremden Personen angewiesen sei. Eine Fahrt nach Klagenfurt könne sie nicht mehr schaffen. Als Beweis brachte die BF medizinische Befunde in Vorlage.
13. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, um Begutachtung der BF an ihrer Wohnadresse.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.11.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF im Rahmen einer Hausbegutachtung am 29.10.2015, im zusammenfassenden Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisch venöse Insuffizienz beidseits. Ulcus linker Unterschenkel Oberer Rahmensatz bei Stauungszeichen beidseits und aktueller Ulcusbildung des linken Unterschenkels, Zustand nach narbig abgeheilten Ulcera beidseits. Es besteht ein Zustand nach Varizenoperation rechts mit Rezidiv und Varikositas linksseitg. Die Beine werden häufig bandagiert, aktuell besteht kein wesentliches Ödem.
05/08/01
40
2
Zustand nach 2 x epileptischen Anfall unter Medikation Mittlerer Rahmensatz entsprechend der bisher 2 x aufgetretenen zerebralen Krampfanfällen, zuletzt 06/2014 und erstmalig 04/2010.
04/10/01
30
3
Polyarthrosen Oberer Rahmensatz entsprechend der leichten Beschwerden mit geringer Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke. Weiters bestehen Fingergelenksentartungen, vor allem des 2. und 3. Fingers rechts, ohne wesentlichem Funktionsdefizit und ein Zustand nach Hemiprothese links 2007 mit guter Beweglichkeit.
02/02/01
20
4
Zustand nach Gallenblasenoperation Oberer Rahmensatz entsprechend dem Zustand nach CHE mit Neigung zu Blähungen und Obstipation. Hier wird auch die bekannte Sigmadivertikulose mit Zustand nach Divertikulitis mitbeurteilt.
07/06/01
20
5
Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der Blutdruckerhöhung mit einem Medikament behandelt.
05/01/01
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Als
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 mit 40 % führend sei. Die Position 2 und 3 würden gemeinsam um 1 weitere Stufe bei Leidenspotenzierung steigern. Die übrigen Positionen würden nicht steigern, da sie zu gering seien. Es erfolge somit eine Erhöhung und auch Ergänzung der Diagnosen im Vergleich zum angefochtenen Bescheid 2013. Zwischenzeitig sei eine Kataraktoperation beidseits erfolgt, diese werde bei ausreichendem Sehvermögen nicht eingestuft. Sämtliche Befunde seien im Gutachten berücksichtigt worden. Die chronisch venöse Insuffizienz sei allerdings im Vorgutachten nicht berücksichtigt worden, ebenso der Zustand nach Gallenblasenerkrankung und Zustand nach Sigmadivertikulitis. Cardiorespiratorische Beschwerden seien nicht berichtet worden, in älteren Befunden werde eine coronare Herzerkrankung und Cardiomyopathie beschrieben, welche aber aufgrund der Beschwerdefreiheit nicht eingestuft worden seien.
14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.11.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und das Geburtsdatum der BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz der BF im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.11.2015 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Der Inhalt wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß § 45 Abs. 4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 02.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage - nunmehr 50 v.H. beträgt. Diese Erhöhung begründet sich auf das im Vorgutachten unberücksichtigt gebliebene Leiden "chronisch venöse Insuffizienz", das aufgrund negativer wechselseitiger Beeinflussung mit GS 2 (Zustand nach 2 x epileptischen Anfall unter Medikation) und 3 (Polyarthrosen) zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung führt.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten nicht bestritten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der BF 50 v.H. beträgt
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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