BVwG L502 2116115-1

L502 2116115-1Tribunal administratif fédéral12 févr. 2016

Regest

Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG L502 2116115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2116115.1.00

Spruch

L502 2116115-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAe Kocher Bucher, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, FZ. 547492408-14665908, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine türkische Staatsangehörige, stellte am 13.01.2011 an der österreichischen Botschaft in Ankara einen quotenpflichtigen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, beschränkt auf den Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten, den sie am 25.10.2005 in der Türkei geheiratet hat und der seit August 2002 in Österreich niedergelassen ist.

Der BF wurde in der Folge eine Niederlassungsbewilligung mit einer Gültigkeit von 22.03.2011 bis 21.03.2012 erteilt. Im August 2011 reiste sie in das Bundesgebiet ein.

Am 27.02.2012 brachte die BF bei der zuständigen Niederlassungsbehörde fristgerecht einen Verlängerungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ein und wurde ihr in der Folge eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit einer Gültigkeit vom 22.03.2012 bis 21.03.2013 ausgestellt.

Dem wiederum fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 vom 05.03.2013 stattgebend wurde der BF eine weitere Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit vom 22.03.2013 bis 21.03.2014 ausgestellt.

Am 10.03.2014 hat die BF wiederum fristgerecht einen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungsbehörde gestellt.

2. Mit Verbesserungsauftrag der Behörde vom 10.03.2014 wurde sie aufgefordert einen Einkommenssteuerbescheid ihres Ehegatten und ein Zeugnis über die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 im Sinne der von ihr eingegangenen Integrationsvereinbarung vorzulegen.

Am 03.04.2014 legte die BF einen Einkommenssteuerbescheid ihres Gatten für 2012 und ein negatives Deutschprüfungszeugnis vor.

3. Mit Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 03.04.2014 wurde die BF gemäß § 25 NAG aufgefordert binnen zwei Wochen Stellung dazu zu nehmen, dass ihr aufgrund des Fehlens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen kein Aufenthaltstitel mehr erteilt und der Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung weitergeleitet werde.

Ausgeführt wurde, dass mit der BF am 18.08.2011 eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen und ihr ein Gutschein für einen Deutsch-Integrationskurs ausgehändigt worden sei. Aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis sei ersichtlich, dass sie die Deutschprüfung nicht positiv bestanden habe. Den Nachweis über die Ablegung einer positiven Deutschprüfung hätte sie bis zum 18.08.2013 erbringen müssen.

Mitgeteilt wurde der BF weiter, dass bei der Prüfung des Verlängerungsantrages festgestellt worden sei, dass das Einkommen des Ehegatten monatlich 627,44 € betrage. Das monatliche Durchschnittseinkommen der BF betrage 464,36 €. Daraus ergäbe sich ein monatliches durchschnittliches Familieneinkommen von 1091,80 €. Gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG betrage das monatliche Mindesteinkommen für ein Ehepaar netto 1.286,03 €. Daraus resultiere ein negativer Differenzbetrag von 194,23 €.

Aus diesem Grund stehe fest, dass die beiden Ehegatten nicht in der Lage seien für ihren Unterhalt zur Gänze selbst aufzukommen. Es bestehe daher die begründete Gefahr, dass der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet der Republik Österreich zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führen würde. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30.01.2007, 2006/18/0448, wurde dargelegt, dass ein mangelndes Einkommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es seien sohin sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 als auch der des Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt. Durch den weiteren Aufenthalt werde auch das wirtschaftliche Wohl des Staates gefährdet.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich kam die Niederlassungsbehörde zu dem Ergebnis, dass dieses noch nicht jenes Ausmaß erreicht habe, das notwendig sei um daraus einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ableiten zu können.

4. Mit Schreiben vom 05.05.2014 wurde das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, von der Niederlassungsbehörde um Einleitung eines Verfahrens nach § 52 FPG ersucht, da - wie der BF bereits mitgeteilt wurde - beabsichtigt sei ihren Aufenthaltstitel nicht zu verlängern und sie die Frist zur Abgaben einer Stellungnahme ungenützt verstreichen habe lassen. Der entsprechende Verwaltungsakt wurde unter einem vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 09.01.2015 übermittelte das BFA der Niederlassungsbehörde eine Stellungnahme iSd § 25 NAG. Festgehalten wurde dort, dass die BF zwar unter die Anwendung des Assoziationsabkommens EWG - Türkei falle, jedoch die Richtsätze nach dem ASVG nicht erreicht würden. Zudem stehe in Anbetracht der Aktenlage der Art. 8 EMRK der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.

6. Ebenfalls mit Schreiben vom 09.01.2015 wurde die BF vom BFA aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Stellungnahme abzugeben und wurden ihr ein Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei übermittelt.

7. Am 22.01.2015 ersuchte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter der BF um Fristerstreckung zur Einbringung der Stellungnahme, die vom BFA gewährt wurde.

8. In seiner Stellungnahme vom 29.01.2015 wurde vorweg moniert, dass die Niederlassungsbehörde dem Verlängerungsantrag der BF stattgeben hätte müssen, da sie alle Voraussetzungen dafür erfülle.

Die Einkommenssituation der BF sei keinesfalls ungenügend, da der Ehegatte der BF ein monatliches Nettoeinkommen von 1200,- €

lukriere. Weiters beziehe die BF ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 400,- € netto. Das Gesamteinkommen belaufe sich sohin auf zumindest 1600,- € monatlich und liege dieses über den Richtsätzen des ASVG.

Richtig sei zwar, dass die BF bis dato keinen Nachweis über die Ablegung einer positiven Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erbringen konnte, dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht zwingend erforderlich, da die BF türkische Staatsangehörige und mit Erwerbsabsicht nach Österreich eingereist sei. Aufgrund des Assoziationsabkommens habe die BF keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Der mangelnde Nachweis stelle daher keinen Versagungsgrund für einen erneuten Aufenthaltstitel dar. Ungeachtet des Privat- und Familienlebens der BF sei schon deshalb eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass die BF 2011 legal zu ihrem Ehegatten eingereist sei und in Österreich auch arbeiten wollte. In der Türkei habe sie lediglich fünf Jahre Grundschule und keine weitere Ausbildung absolviert. Sie lebe hier bei ihrem Ehegatten, welcher über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG", gültig bis 18.03.2018, verfüge. Nunmehr leide die BF an Depressionen und sei in ärztlicher Behandlung. Sie habe hier viele Verwandte, die zum Teil österreichische Staatsangehörige seien. Zusätzlich verfüge sie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. In der Türkei habe sie kaum noch Kontakte, keine Wohnanschrift und lediglich ihre beiden Töchter und ihr Sohn würden dort leben. Die BF sei aktuell ohne Beschäftigung und beziehe Arbeitslosengeld. Sie verfüge über Barmittel idH von ca. 1000,- €.

Vorgelegt wurden eine Kopie des türkischen Reisepasses der BF, eine Bezugsbestätigung des AMS vom 09.01.2015 sowie ein Schreiben des Steuerberaters des Ehegatten und Unterlagen zu dessen Einkommenssituation.

9. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der Niederlassungsbehörde und des AMS ein.

Erstere teilte mit Mail vom 02.02.2015 mit, dass nach dortiger rechtlicher Einschätzung die BF nicht unter die Stillhalteklauseln des Assoziationsabkommens falle. Ihre Erwerbstätigkeit habe die BF erst am 30.11.2012 begonnen und könne daher von einer Erwerbsabsicht bei Erstantragstellung nicht die Rede sein. Die rechtsfreundliche Vertretung habe auch vorgebracht, dass die BF bloß zum Gatten nachgezogen sei.

Das Ausländerfachzentrum des AMS teilte dem BFA mit Mail vom 10.02.2015 mit, dass es grundsätzlich nicht mit der Prüfung der Relevanz der Stillhalteklauseln befasst sei. Seine Prüfungsmöglichkeiten würden sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 6, 7 und 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG - Türkei Nr. 1/1980 beschränken. Die BF habe dahingehend aufgrund der zu kurzen Beschäftigungsdauer in Österreich keine Rechte nach Art. 6 ARB erworben. Der Art. 7 ARB sei nicht auf sie anzuwenden, da der Ehegatte selbständig erwerbstätig sei und damit nicht dem regulären Arbeitsmarkt Österreichs angehöre. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit von Art. 9 ARB ergeben.

10. In der Folge forderte die belangte Behörde Sozialversicherungsdatenauszüge der BF und ihres Ehegatten an.

11. Die BF legte im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 02.04.2015 einen Einkommenssteuerbescheid ihres Gatten für 2013, eine Saldenliste ihres Gatten von Jänner bis Dezember 2014 sowie eine Kopie eines Sparbuches mit einer Einlage von 2000,- € vor. Die BF beziehe 440,- € Arbeitslosengeld, der monatliche Durchschnittsgewinn des Ehegatten betrage 815,- € und aus dem Sparbuch stünden monatlich zusätzlich 167,- € zur Verfügung, womit das Gesamteinkommen 1422,- €

netto betrage und über den Richtsätzen des § 293 ASVG liege.

12. Das BFA forderte die Vertretung der BF mit Mail vom 29.05.2015 auf, zu den behaupteten Depressionen der BF Stellung zu nehmen und diesbezüglich ärztliche Unterlagen beizubringen. Darüber hinaus wurden Länderinformationen zur Lage in der Türkei übermittelt.

13. In einer Stellungnahme vom 12.06.2015 monierte die Vertretung der BF wiederum, dass ihr ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Hingewiesen wurde neuerlich auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei. Die BF hätte jedenfalls mit ihrer Beschäftigung in Österreich nachgewiesen, dass sie mit Erwerbsabsicht nach Österreich gekommen sei. Sie habe durch die über ein Jahr andauernde Beschäftigung einen Status iSd ARB 1/80 erworben. Die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei an der Stillhalteklausel des ARB 1/80 zu messen und sei daher die seit dem Beitritt Österreichs zur EU günstigste Rechtslage anzuwenden. Gemäß einer zitierten Entscheidung des VwGH hätten türkische Staatsbürger mit Erwerbsabsicht auch keine Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Eine Rückkehrentscheidung sei aber auch unter bloßer Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens nicht gerechtfertigt.

Ihre Depression werde vom Hausarzt mit Medikamenten behandelt.

Vorgelegt wurde auch ein Sozialversicherungsdatenauszug der BF.

14. Am 17.06.2015 wurde per Mail ein Befund eines FA für Psychiatrie und Neurologie mit der Diagnose, dass die BF seit 20 Jahren an einer Panikstörung leide und bei Bedarf medikamentös therapiert werde, übermittelt.

15. Das BFA übermittelte den Verfahrensakt am 18.08.2015 an die Niederlassungsbehörde, die den Akt nach Einsichtnahme wieder retournierte, und erstellte am 14.09.2015 einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister die BF betreffend.

16. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 25.09.2015 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 4 FPG AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt III).

Begründend hielt das BFA fest, dass aufgrund der Aktenlage und im Sinne der Beurteilung des Ausländerfachzentrums des AMS Oberösterreich die BF nicht unter die Bestimmungen der Art. 6, 7 und 9 ARB 1/80 falle, zumal die BF seit dem 19.06.2014 arbeitslos sei und seit dem 01.03.2015 auch keine Notstandshilfe mehr erhalte.

Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB bzw. des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls wurde ausgeführt, dass die BF bei Ihrem quotenpflichtigen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ,Niederlassungsbewilligung beschränkt' vom 13. Jänner 2011 keine Erwerbsabsicht bekundet habe, auch habe sie damals weder einen Arbeitsvorvertrag noch eine Einstellzusage vorgelegt, eine Erwerbstätigkeit haben Sie erst am 30.11.2012 und somit eineinhalb Jahre später begonnen. Dass Sie beim Zuzug nach Österreich behaupteter Weise eine Erwerbsabsicht gehabt habe, sei sohin wenig glaubwürdig, aus dem Verwaltungsakt seien keine Hinweise dafür erkennbar.

Mangels Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB sei auf die BF daher das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Gänze und in weiterer Folge auch der § 52 FPG anzuwenden.

Zur Einkommenssituation wurde im Weiteren festgestellt, dass die BF seit dem 01.03.2015 kein Einkommen mehr beziehe und der Ehegatte für sie unterhaltspflichtig sei. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid des Gatten für 2013 ergebe sich ein Verlust, aus der Saldenliste für das Wirtschaftsjahr 2014 ergebe sich ein monatliches Einkommen von € 815,33, die monatliche Miete abzüglich des Wertes der freien Station betrage € 724,05. Unter Berücksichtigung des erwähnten Sparbuches ergäbe sich insgesamt ein negativer monatlicher Differenzbetrag von € 417,17 auf das gemäß § 293 ASVG geforderte Einkommen. Es bestehe daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führe. Es lägen sohin die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 und des Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG vor.

Aus dem Verwaltungsakt sei auch ersichtlich, dass die BF am 18.08.2011 nachweislich eine Integrationsvereinbarung eingegangen sei. Bis dato habe sie jedoch das Zertifikat für die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nicht vorgelegt.

Aus diesen Tatsachen ergebe sich, dass die BF die Voraussetzungen für die weitere Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4, Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und Abs. 2 Z 6 NAG nicht erfülle.

In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 29.01.2015 hinsichtlich der Einkommensberechnung ausgeführt, dass ein Einkommenssteuerbescheid für 2014 nicht vorgelegt worden sei, die BF ein Arbeitslosengeld idH von € 440,- bezogen und das Familieneinkommen damit € 440,- betragen habe. Der Richtsatz des § 293 ASVG wäre für ein Ehepaar € 1307,89 und komme noch die monatliche Miete idH von € 91,28 abzüglich des Werts der freien Station hinzu. Die BF verfüge auch dahingehend nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt, woran auch das erwähnte Sparbuch mit einer Einlage von € 2000,- nichts ändere.

Zur Depression der BF wurde ausgeführt, dass den übermittelten Länderfeststellungen zufolge in der Türkei jedenfalls eine Behandlung der diagnostizierten Panikstörungen möglich sei.

Zum Privat- und Familienleben der BF wurde ausgeführt, dass sie in der Türkei die Schule besucht habe und mit den Sitten dort vertraut sei. Seit 4 Jahren sei sie zwar rechtmäßig in Österreich niedergelassen und lebe mit ihrem Ehegatten zusammen, sohin bestehe ein gemeinsames Familienleben in Österreich, sie habe aber auch noch soziale Bindungen in der Türkei und leben insbesondere ihre Kinder dort. Sie habe zwar in Österreich gearbeitet, ginge aber aktuell keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aufgrund des Überwiegens der beschäftigungslosen Zeit liege daher auch keine wirtschaftliche Integration in Österreich vor. Es könne auch von keiner gelungenen sprachlichen Integration die Rede sein, da dafür jedenfalls Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich wären. Es seien keine Unterstützungserklärungen für die BF abgegeben worden, auch etwaige Vereinstätigkeiten seien nicht gegeben.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass § 52 Abs. 4 Z 5 FPG erfüllt sei und daher eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Eine Prüfung nach § 55 AsylG habe ergeben, dass der BF auch kein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden könne. Die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG in die Türkei sei zulässig.

17. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 25.09.2015 ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und ihr ein Rückkehrberatungsgespräch angeboten.

18. Gegen den am 30.09.2015 der vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung der BF zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz der nunmehrigen Vertretung vom 09.10.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Moniert wurde dort vorerst, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels der BF vorlägen.

Darüber hinaus sei auf die Rechtsprechung des VwGH sowie EuGH im Fall Dereci hinzuweisen und festzuhalten, dass türkische Staatsbürger mit Erwerbsabsicht letztlich unter das Assoziierungsabkommen bzw. die Stillhalteklauseln fielen. Darüber hinaus werde übersehen, dass unverschuldete Arbeitslosigkeit der BF eine Anwendung derselben nicht ausschließe, im Übrigen gehe die BF seit 19.08.2015 erneut einer unselbständigen Beschäftigung nach und bringe nunmehr 14 Mal monatlich 700,- ins Verdienen.

Unter Berücksichtigung der Stillhalteklauseln hätten die seit 01.01.2006 in Kraft stehenden Bestimmungen des NAG 2005 unangewendet zu bleiben. Insbesondere die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung in Form von Deutschkenntnissen, welche erst mit der Fremdenrechtsnovelle 2002 eingeführt wurde, sei nicht nachzuweisen.

Nicht verkannt werde, dass es weiterhin des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft, ausreichender Unterhaltsmittel sowie einer Krankenversicherung bedürfe. Ebenso beachtlich blieben die Bestimmungen zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Im Zusammenhang mit den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG wurde festgehalten, dass selbst bei einem Unterschreiten der Richtsätze des ASVG eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

Des Weiteren sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Ehegatten der BF die Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls geboten gewesen.

Die BF sei im Übrigen zuletzt mit Schreiben vom 29.05.2015 aufgefordert worden, eine Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung abzugeben, welchem sie am 12.06.2015 entsprochen habe. Erst 3,5 Monate danach sei der gg. Bescheid erlassen worden, ohne mit der BF eine "mündliche Verhandlung" durchzuführen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen eine solche zur Feststellung der Integration der BF durchzuführen, zumal die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von einer solchen gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht vorgelegen und auch Änderungen im Zeitraum von 3,5 Monaten zu berücksichtigen gewesen wären.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF die assoziationsrechtlichen Begünstigungen nicht zu Gute kämen, müsse von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden und wäre der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG amtswegig zu erteilen gewesen.

Es sei dahingehend zu einer unrichtigen Interessensabwägung der belangten Behörde iSd Art. 8 EMRK gekommen. Auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe seien nach der Judikatur (VwGH 26.11.1980, 0541/76; VwGH 14.12.1994, 94/12/0078) als Einkommen zu sehen und daher von einer beruflichen Integration der BF auszugehen. Die BF verfüge auch über Deutschkenntnisse, wenngleich sie die Prüfung auf dem Niveau A2 noch nicht abgelegt habe, so habe sie doch Deutschkurse absolviert. Die BF habe sich auch in sozialer Hinsicht integriert, habe Verwandte und Freunde hier, die Rückkehrentscheidung bedeute ein Zerreißen der ehelichen Gemeinschaft und und wären die Bindungen zum Ehegatten stärker zu gewichten als jene zu den erwachsenen Kindern in der Türkei. Die BF und ihr Ehegatte seien überdies bisher gänzlich ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgekommen und lebe die BF bereits seit 4,5 Jahren in Österreich.

Als Beweismittel vorgelegt wurde ein Versicherungsdatenauszug der BF mit Stand vom 02.10.2015.

19. Die Beschwerdevorlage langte mit 21.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

20. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

Die BF ist türkische Staatsangehörige und führt seit ihrer legalen Einreise in das Bundesgebiet im August 2011 hier mit ihrem seit 2005 angetrauten Ehegatten, der seit 2002 in Österreich niedergelassen ist und aktuell über einen Daueraufenthaltstitel-EU gültig bis 18.03.2018 verfügt, ein gemeinsames Familienleben.

Von 22.03.2011 bis 21.03.2014 war sie im Besitz von befristeten Aufenthaltstiteln für Österreich und stellte vor Ablauf des zuletzt erteilten rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, sie war sohin bis dato in Österreich legal aufhältig.

Zwischen November 2012 und Mai 2014 war die BF für zwei Dienstgeber als Reinigungskraft durchgehend unselbständig erwerbstätig, von Juni 2014 bis Februar 2015 bezog sie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, seit August 2015 ist sie im Betrieb ihres Gatten angestellt.

Der Gatte der BF war von Dezember 2002 bis August 2012 durchgehend unselbständig erwerbstätig, seither ist er selbständiger Gewerbetreibender.

Drei erwachsene Kinder der BF leben in der Türkei.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde der BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die BF betreffend.

Die Feststellungen oben ergaben sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd

8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. In einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels gibt § 25 Abs. 1 NAG vor, dass in Ansehung des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt sei, und ihm darzulegen hat, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) als zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

2. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation.

Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.

In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

Art. 41 Abs. 1 ZP:

Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

Art. 13 ARB 1/80:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen dieses auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen. Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass für türkische Staatsangehörige in Bezug auf Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit jene Rechtslage gilt, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls gegolten hat. Da Österreich der Union erst rund 25 Jahre später beigetreten ist, gilt für Österreich als Stichtag der Tag des Beitrittes Österreichs, also der 1. Jänner 1995. Sohin ist für türkische Staatsbürger die günstigste österreichische Rechtslage seit dem 1. Jänner 1995 anzuwenden. Auch eine nach dem 1. Jänner 1995 getroffene günstigere Regelung darf in Bezug auf türkische Staatsbürger nicht zurückgenommen werden, d.h. auch wenn die zuletzt eingeführte Regelung immer noch weniger streng wäre als diejenige, die zum 1. Jänner 1995 gegolten hatte, muss die "bessere Regelung" hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für türkische Staatsbürger weiterhin gelten.

Die Rechtslage des NAG 2005 erweist sich gegenüber der früheren Rechtslage nach den Bestimmungen des FrG 1997 als verschärft. Diese Verschärfung stellt für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, Rs. Dereci ua, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar. Somit hat in diesen Fällen die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG bzw. der aktuellen Rechtslage, sondern anhand der Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu erfolgen (vgl. VwGH 15. 12.2011, 2007/18/0430). Daraus folgte für den VwGH, dass die belangte Behörde im gg. Fall (auch) die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FPG (hier: Abs. 1 Z. 2, Ausweisung eines Fremden mit Aufenthaltstitel, weil im Zuge eines Verlängerungsverfahrens ein Versagungsgrund zu Tage getreten war), sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG zu messen hatte.

Auch in seinem Erkenntnis vom 29.05.2013, Zl. 2012/22/0234, hat der VwGH im Fall eines türkischen Beschwerdeführers, der als Schüler zu seinem in Österreich lebenden und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater gezogen ist und Unterhalt von seinem Vater erhält, jedoch mangels Arbeitsbewilligung (noch) keiner Arbeit nachgeht, sich aber am Arbeitsmarkt integrieren möchte, festgestellt, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gegen ihn nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des § 53 FPG, sondern anhand der für den Beschwerdeführer günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außerkrafttretens - zu beurteilen gehabt hätte (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 15. Dezember 2011, 2007/18/0430).

3. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Kern auf die Feststellungen, dass das Assoziierungsrecht EWR-Türkei, insbesondere auch die sogen. Stillhalteklausel des Art. 13 ARB, nicht auf die BF anzuwenden sei und eine Rückkehrentscheidung gegen sie wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes iSd § 11 NAG in Form der Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung (bzw. wegen eines nicht ausreichenden Haushaltseinkommens, was sich jedoch so nicht ausdrücklich aus dem Spruch, der insgesamt den § 52 Abs. 4 FPG zitierte, oder aus der rechtlichen Beurteilung, die alleine auf den " 52 Abs. 4 Z. 5 FPG abstellte, herauslesen lies) zulässig sei. Einer solchen stünde auch eine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK nicht entgegen.

In der Beschwerde beruft sich wiederum die BF auf das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen und den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation. Darüber hinaus monierte die BF, dass selbst unter Außerachtlassung dieser Rechtslage eine Rückkehrentscheidung gegen sie im Hinblick auf die durch Art. 8 EMRK vorgesehene Interessensabwägung auf Dauer unzulässig sei und ihr sohin gemäß § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen wäre.

4. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen war, dass der Art. 7 ARB 1/80 mangels Zugehörigkeit des Ehegatten der BF zum regulären Arbeitsmarkt als unselbständiger Arbeitnehmer auf den gg. Fall nicht anwendbar war, da dieser seit Ende 2012 selbständig erwerbstätig ist.

Im Hinblick auf Art. 6 ARB hat andererseits die belangte Behörde angenommen, dass dieser nicht zur Anwendung gelange, da die BF aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Behörde hat dabei zum einen mangels aktueller Sozialversicherungsdaten im Entscheidungszeitpunkt vom 25.09.2015 übersehen, dass die BF bereits seit 19.08.2015 wieder als Arbeiterin angemeldet war. Zum anderen wies die BF zwischen November 2012 und März 2013 sowie zwischen Dezember 2012 bis Juni 2014 jeweils eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei zwei verschiedenen Arbeitgebern auf. In der Zusammenschau dieser Daten ergab sich sohin ab dem Ende der letzten, über ein Jahr dauernden Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ein Zeitraum der Arbeitslosigkeit zwischen Juni 2014 und August 2015, ehe sie wiederum eine Beschäftigung aufnahm.

Der Art. 6 Abs. 2 ARB sieht vor, dass auch Zeiten einer Unterbrechung der Beschäftigung die Rechtsstellung des Arbeitnehmers iSd Art. 6 Abs. 1 nicht von vornherein schmälern, so sind etwa Urlaubszeiten, eine Mutterschaft, Arbeitsunfälle oder eine kurze Krankheit der Zeit einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichzuhalten, Zeiten einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit hemmen ihrerseits bloß den Zeitablauf der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1, ohne dass dadurch bereits erworbene Anwartschaften erlöschen würden.

Die BF hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass ihre Arbeitslosigkeit nicht ihrer eigenen Disposition, sondern den Beschäftigungsmaßnahmen ihres Arbeitgebers geschuldet war, ohne dies genauer auszuführen. Ihre neuerliche Beschäftigungsaufnahme stellte jedoch zumindest ein Indiz dafür dar, dass sie im genannten Zeitraum unfreiwillig beschäftigungslos gewesen war. Auch war sie dem Akteninhalt nach beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet, was indizierte, dass sie nach Ende der letzten Beschäftigung im Sinne des Assoziationsrechts "dem regulären Arbeitsmarkt weiter angehörte", was wiederum Voraussetzung für eine Anwartschaft nach dem Art. 6 ARB trotz Arbeitslosigkeit bildet.

Im Hinblick darauf hätte die belangte Behörde eine entsprechende Prüfung der Anwendbarkeit des Art. 6 ARB durchführen müssen und war in Anbetracht des oben Gesagten nicht auszuschließen, dass ihr auch eine aus Art. 6 ARB erfließende Rechtsposition zugekommen wäre, woraus sich im Lichte der Judikatur des EuGH und VwGH Konsequenzen auch für eine begünstigte aufenthaltsrechtliche Stellung im Sinne eines autonomen Bleiberechts der BF ergeben würden (vgl. EuGH, "Sevince", "Kus", "Bozkurt").

Abschließend ist diesen Ausführungen anzufügen, dass es für eine Geltendmachung von Rechten aus dem Art. 6 ARB keine Bedeutung hat, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer ursprünglich die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates und der Aufenthalt ebendort erlaubt wurde (vg. EuGH, "Kus", "Güneydin", "Birden").

5. Hinsichtlich der vom BFA angenommenen Nichtanwendbarkeit der Stillhalteklauseln ist grundsätzlich festzuhalten, dass der ARB 1/80 auf türkische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder als Arbeitnehmer tätig werden wollen, und auf ihre Familienangehörigen Anwendung findet. Selbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige können sich hingegen nicht auf diese Regelungen berufen (vgl. EuGH vom 26.11.1998, C-1/97, RS Birden gegen Stadtgemeinde Bremen, RZ 51: Folglich bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben).

Selbständig Erwerbstätige wie auch die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer können sich allerdings auf die Stillhalteklausel des Artikels 41 Absatz 1 ZP berufen. Die Stillhalteklauseln des Artikels 13 und des Artikels 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls (ZP) verfolgen dasselbe Ziel, nämlich dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu schaffen, dass den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheiten einzuführen ("Abatay", Rn. 72; "Sahin", Rn. 65 "Toprak/Oguz", Rn. 52). Artikel 13 hat damit zwar dieselbe Funktion wie Artikel 41 Absatz 1 ZP. Jedoch haben beide Vorschriften jeweils ihren eigenen, genau bestimmten Anwendungsbereich, so dass sie letztlich nicht zusammen angewandt werden können ("Abatay", Rn. 86; "Dereci", Rn. 82).

6. Die belangte Behörde war im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln auf die BF zur Ansicht gelangt, dass die BF bei ihrer legalen Einreise keine Erwerbstätigkeitsabsicht gehabt habe. Diese Erwägung zielte auf den Umstand ab, dass iSd Art. 13 ARB Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für türkische Arbeitnehmer sowie eines aus der Zugehörigkeit zu diesem resultierenden Aufenthaltsrechts nicht nur dann nicht erlaubt sind, wenn der Arbeitnehmer bereits dem regulären Arbeitsmarkt angehört, sondern bereits auch dann, wenn "der Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung auf die schrittweise Integration (des Arbeitnehmers) im Mitgliedstaat gerichtet ist", womit also auch jene - zukünftigen - türkischen Arbeitnehmer umfasst sind, die sich dort bereits legal aufhalten und "die Absicht verfolgen sich in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates zu integrieren" (vgl. EuGH, "Abatay", Rz. 75, 82, 84).

In diesem Zusammenhang stützte sich die Behörde offenbar auf ein Mail der Niederlassungsbehörde vom 02.02.2015, in welchem mitgeteilt wurde, dass die BF bei ihrem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung keine Erwerbsabsicht kundgetan haben "dürfte". Der Antrag selbst findet sich nicht, auch nicht als Kopie, im gg. Akt.

Die Anwendung des Assoziationsabkommens erfordert sohin eine bloße Erwerbstätigkeitsabsicht, welche jedoch nicht besonders dokumentiert, sondern letztlich lediglich glaubhaft behauptet werden muss (vgl. VwGH 15.11.2011, 2007/18/0430; VwGH 26.01.2012, 2008/21/0304; VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313; sowie Dereci C-256/11 Rz 34).

In diesem Sinne wurde bereits in der ersten Stellungnahme der BF vom 29.01.2015 die Erwerbstätigkeitsabsicht derselben bei der Einreise bzw. im Gefolge derselben behauptet, weitergehende Ermittlungen der belangten Behörde, die diese widerlegt hätten, erfolgten nicht. In Ansehung der beginnend mit November 2012 erfolgten Erwerbstätigkeiten der BF waren jedoch zumindest maßgebliche Hinweise auf eine solche Absicht der BF gegeben (vgl. zur Absicht sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren insbesondere das Urteil des EuGH vom 21.10.2003, C 317/01, Abatay). Die Feststellung der mangelnden Erwerbstätigkeitsabsicht der BF entbehrte daher der erforderlichen Nachvollziehbarkeit.

7. Ausgehend von einer Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln wäre zu prüfen gewesen, ob es durch die Anwendung des § 52 Abs. 4 FPG zu einer unzulässigen Verschärfung der Rechtslage in Gegenüberstellung zu den relevanten Bestimmungen des FrG 1997 kommt.

Der Judikatur des VwGH folgend kommt türkischen Staatsangehörigen, die sich auf den ARB 1/80 berufen können, ein autonomes Aufenthaltsrecht zu. Diese fand u.a. in den Bestimmungen des FrG 1997 ihren Niederschlag, wo sich für türkische Staatsangehörige ein Anspruch auf ein besonderes Bleiberecht findet. Erst die FrG-Novelle 2002 schränkte das FrG 1997 u.a. in der Form ein, dass für einen Neuzugzug von Fremden das Eingehen einer sogen.

Integrationsvereinbarung insbesondere mit dem Ziel des Spracherwerbs eingeführt wurde. Während dahingehend für ab dem 1.1.1998 zuziehende Fremde eine solche Vereinbarung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung obligatorisch wurde und grundsätzlich auch zuziehende türkische Staatsangehörige davon nicht ausgenommen wurden, entzieht eine allenfalls begünstigte Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 türkische Staatsangehörige der Anwendung der durch die FrG-Novelle 2002 eingeführten Verschärfungen für ein Bleiberecht, so insbesondere im Zusammenhang mit der sogen. Integrationsvereinbarung und dem Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse binnen normierter Frist (vgl. § 30 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1a FrG 1997).

In seiner Entscheidung vom 10.7.2014, C-138/13, RS Dogan gegen Deutschland, führte der EuGH zuletzt im Hinblick auf die Einführung einer Bestimmung, die vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben, aus:

"(30) Der Vorlageentscheidung ist außerdem zu entnehmen, dass Frau Dogan nicht in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen will, um dort von dem freien Dienstleistungsverkehr oder der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, sondern um zu ihrem dort wohnenden Ehemann zu ziehen und mit ihm ein Familienleben zu führen.

(31) Schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung auch, dass Herr Dogan ein türkischer Staatsangehöriger ist, der seit 1998 in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt und als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mehrheitsgesellschafter er ist, über Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Ascher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 26). Die Situation von Herrn Dogan fällt somit unter die Niederlassungsfreiheit.

(32) Daher ist im Ausgangsverfahren die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen nationalen Bestimmung mit der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls im Hinblick auf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Herrn Dogan zu analysieren

(38) Auch wenn man davon ausgeht, dass die von der deutschen Regierung angeführten Gründe - die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration - zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, geht eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, da der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden."

Zu den Konsequenzen der Nichterfüllung einer Integrationsvereinbarung ist festzuhalten, dass § 14a Abs 1 NAG eine ex lege eintretende Erfüllungspflicht vorsieht, jedoch für sich genommen noch keine negativen Rechtsfolgen beinhaltet. Daher erweist sich nicht die Erfüllungspflicht des § 14a Abs 1 NAG selbst als neue Beschränkung, sondern erst jene repressiven Rechtsfolgen, die im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorgesehen sind. Die bloße Erfüllungspflicht tritt daher auch für unter die Stillhalteklausel fallende türkische Staatsangehörige mit Erteilung eines in § 14a NAG genannten Aufenthaltstitels ex lege ein, jedoch haben jene (repressiven) Bestimmungen, die im Falle der Nichterfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung vorgesehen sind, unangewendet zu bleiben (zB keine Anwendung des Versagungsgrundes in § 11 Abs 2 Z 6 NAG, keine Anwendung des in § 77 Abs 1 Z 3 NAG normierten Verwaltungsstraftatbestandes, kein Ausweisungsgrund; vgl Dr. Andreas Gerhartl in seinem Aufsatz "Stillhalteklausel beim Zuzug türkischer Staatsangehöriger - Klarstellungen durch ein BMI-Rundschreiben", ASoK 2012, 460).

8. Im Übrigen wurden von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung zwei unterschiedliche Berechnungen im Hinblick auf die notwendigen finanziellen Mittel iSd § 293 ASVG angestellt. Beide Berechnungen stellten aber auch nicht darauf ab, dass die BF aktuell wieder einer unselbständigen Beschäftigung nachgeht und damit mutmaßlich auch zum gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten beiträgt.

Zusätzlich wäre - sofern die BF den sogen. Stillhalteklauseln unterliegt - gemäß der Judikatur des VwGH bei der Berechnung auch nicht die aktuelle Rechtslage heranzuziehen gewesen. Der VwGH hielt dazu in seiner Entscheidung vom 02.10.2012, Zl. 2011/21/0231 fest:

"Die in die Berechnung der belangten Behörde einfließende Berücksichtigung von Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin) entspricht zwar der nach Inkrafttreten des FrÄG 2009 geltenden Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zlen. 2010/21/0164 bis 0166), nicht jedoch der früheren Rechtslage (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, insbesondere Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe, mwN). Diese Verschärfung der Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erlangung eines (weiteren) Aufenthaltstitels hätte nach dem Gesagten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerinnen als Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen berücksichtigt werden dürfen."

9. Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 02.10.2012, Zl. 2011/21/0231 fest:

"Die Stillhalteklausel des Art. 13 des ARB 1/80 entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus. In diesem Sinn ist es mit der genannten "Stillhalteklausel" nicht vereinbar, Fälle betreffend Ausweisung einer restriktiveren Regelung zu unterwerfen, als sie eine frühere Rechtslage vorgesehen hat, mit denen solche Regelungen bereits gelockert worden waren (vgl. E 13. Dezember 2011, 2008/22/0180; E 19. Jänner 2012, 2011/22/0313; E 23. Mai 2012, 2011/22/0216; E 14. Juni 2012, 2010/21/0440; EuGH Urteil 15. November 2011, C-256/11 - Dereci).

Auf die §§ 34 bis 38 FrG 1997, BGBl. 75/1997 im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde mit rechtmäßigem Aufenthalt wird diesbezüglich verwiesen.

10. Sowohl von der belangten Behörde als auch von den Vertretern der BF wurde zuletzt auch auf den § 55 AsylG im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwiesen. Die Behörde kam diesbezüglich im Rahmen ihrer - angesichts der Verneinung der Anwendbarkeit des Assoziationsrechts vorgenommenen - Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet deren private und familiäre Interessen hierorts überwiegen würden, während gerade dies von den Vertretern der BF verneint wurde, sofern man überhaupt das Assoziationsrecht im gg. Fall außer Acht lassen könne.

Wie bereits oben dargelegt wurde, liegen im gg. Fall maßgebliche Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Assoziationsrechts vor. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle aber auch auf die im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige bestehende Notwendigkeit einer umfassenden und objektiven Interessensabwägung hinzuweisen, die auf der Grundlage aller diesbezüglich relevanten Aspekte zu treffen ist, was unter Umständen auch eine persönliche Einvernahme der Partei durch die den Bescheid erlassende Behörde voraussetzt, sofern es der Feststellung derselben dient.

Zutreffend hat hier die Vertretung der BF etwa auf die Frage der sprachlichen Integration der BF verwiesen, die nicht alleine an der Vorlage einer Bescheinigung für die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2, die ihrerseits im Zusammenhang mit dem § 55 Abs. 2 AsylG ohnehin nur eine sekundäre Bedeutung entfaltet, sondern an den Sprachkenntnissen an sich zu messen ist, von denen sich die Behörde wohl nur durch einen persönlichen Eindruck von der BF überzeugen könnte.

Auch erscheint die Abwägung der belangten Behörde im Hinblick auf die familiären Umstände per se als nicht schlüssig, zumal die Beziehungen der BF zum Herkunftsstaat, im Genaueren zu ihren erwachsenen Kindern, offenkundig bei Weitem nicht jene Bedeutung entfalten wie jene zu ihrem Gatten, zu dem sie legal nachgezogen war und mit dem sie nun seit fast fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

Gerade dieser langjährige, vor allem aber auch bis dato durchgehend legale Aufenthalt der BF im Bundesgebiet würde eine maßgebliche Gewichtung zugunsten der BF bedingen, wie dies ebenso hinsichtlich ihrer mehrjährigen legalen Erwerbstätigkeit hierorts angezeigt erscheint.

Dass der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet in Ermangelung einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schon eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Interessen darstellen würde, stellte sich so für das erkennende Gericht im Lichte des Akteninhalts als nicht nachvollziehbar dar, bedenkt man, dass sie mit ihrem Gatten zusammenlebt, der seit 2002 bis dato durchgehend erwerbstätig ist, und auch sie selbst behaupteter Weise wieder unselbständig erwerbstätig ist, wobei die Feststellung der tatsächlichen Einkommenssituation der beiden Ehegatten wiederum entsprechende aktuelle und vollständige Ermittlungen der Behörde dazu erfordern würde.

11. Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

In seiner Entscheidung vom 26.06.2014 zu Zl. 2014/03/0063 formulierte der VwGH die maßgeblichen Kriterien für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG, wo er u.a. ausführte:

"Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Ausgehend davon wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013 (vgl RV 2009 BlgNR XXII. GP, Seite 7) ersichtlich, die Regelung des § 28 VwGVG 2014 getroffen. Daraus ergibt sich, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht nur die Errichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfolgte, sondern damit auch ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte festgelegt wurde. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

In Anbetracht dieser Kriterien in Verbindung mit dem Erfordernis der oben dargestellten Sachverhaltsergänzungen war der angefochtene Bescheid in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

12. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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