W228 2010904-1•BVwG W228 2010904-1
W228 2010904-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Dienstverhältnis, Dienstverhältnis -<br/>Dauer, Pflichtversicherung
W228 2010904-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Dr. XXXX RAe GmbH, XXXX, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) vom 23.07.2014, Zl. XXXX, inklusive dem daran angehängten Bescheid vom 17.07.2014, Zl. XXXX, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Unfallversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b B-KUVG sowie in der Pensionsversicherung nach § 7 Z 4 lit. a ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Spruch wird nach folgender Maßgabe abgeändert:
"Herr XXXX, SVNR XXXX, war in den folgenden Zeiten aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Hart bei Graz in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert:
Herr XXXX, SVNR XXXX, war in den folgenden Zeiten aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Hart bei Graz in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG sowie in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert:
Festgestellt werden folgende Beitragsgrundlagen:
15.09. 2008 bis 31.08.2010 Unfallversicherung: € 4.893,66
01.10. 2012 bis 31.08.2013 Unfallversicherung: € 3.841,18
Krankenversicherung und Pensionsversicherung:
Unfallversicherung: € 11.823,79"
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: BVA) hat mit Bescheid vom 28.04.2014, Zl. XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX in der Zeit vom 15.09.2008 bis 10.07.2009 und vom 21.09.2009 bis 09.07.2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Hart bei Graz in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG, vom 20.09.2010 bis 08.07.2011 in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG und in der Pensionsversicherung nach ASVG pflichtversichert war. Auch die Beitragsgrundlagen wurden festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.05.2014 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Arbeitsperiode ab dem 09.07.2011 in der Berechnung und somit nicht bei der Feststellung der Versicherungszeiten und der Beitragsgrundlagen berücksichtigt worden sei. Außerdem sei die Berechnung nicht nachvollziehbar.
Mit Bescheid vom 23.07.2014, Zl. XXXX, inklusive dem daran angehängten Bescheid vom 17.07.2014, Zl. XXXX, hat die BVA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurden zusätzlich die Zeiten 01.10.2012 bis 31.08.2013 in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG und 27.09.2011 bis 30.09.2012 in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit b sublit aa B-KUVG und in der Pensionsversicherung nach ASVG zur Gemeinde Hart bei Graz festgestellt. Die Beitragsgrundlagen wurden entsprechend verändert festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr XXXX durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.08.2014 einen Vorlageantrag. In diesem wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde ein durchgehendes Dienstverhältnis übersehen habe und dass die Berechnung weiterhin nicht nachvollziehbar sei.
Mit Schreiben vom 13.08.2014 (eingelangt am 19.08.2014) legte die BVA die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 26.08.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes Parteiengehör an die BVA gewährt: "Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes und entsprechender Judikaturrecherche zu der Ansicht gelangt, dass es sich im gegenständlichen Fall bei den zwischen Herrn XXXX und der Gemeinde Hart bei Graz abgeschlossenen, jeweils befristeten Dienstverhältnissen, über welche von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 28.04.2014, GZ. XXXX, aufgehoben und vollinhaltlich ersetzt durch den Bescheid vom 17.07.2014, GZ. XXXX, abgesprochen wurde, um ein von Anfang an unbefristetes, durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt hat. Gemäß § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962 idgF kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (Wortgleich dazu § 4 Abs. 4 VBG idgF). Diese genannten Bestimmungen ordnen das sogenannte "Kettenvertragsverbot" an, wonach die Konsequenz einer mehr als zweifachen Verlängerung oder einer mehr als dreimonatigen (einmaligen) Verlängerung im Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses besteht. Schon die zweite Befristung muss sich auf ihre sachliche Rechtfertigung prüfen lassen. Demnach gilt ein auf bestimmte Zeit begründetes Dienstverhältnis, das über diese Zeit hinaus fortgesetzt wird, als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet. (vgl. Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar (21.Lfg 2014) zu § 4 VBG; vgl. weiters OGH vom 22.04.1969, Zl. 4 Ob 19/69; OGH vom 25.10.1995, Zl. 9 ObA 137/95; OGH vom 11.02.1998, Zl. 9 ObA 7/98i). Dass im gegenständlichen Fall Herr XXXX in den Sommermonaten nicht gearbeitet hat, steht der Annahme, dass es sich um ein durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt hat, nicht entgegen. Es wird daher der neuen Berechnung der Beitragsgrundlagen des Herrn XXXX ein durchgehender Verlauf beitragsgedeckter Monate zugrunde zu legen sein. In den Monaten, in denen keine Entgelte geleistet wurden, ist der Anspruchslohn zugrunde zu legen. Der BVA wird daher aufgetragen, die Beitragsgrundlagen neu zu berechnen sowie deren konkrete und nachvollziehbare Aufschlüsselung durch Sichtbarmachung der Rechenvorgänge vorzunehmen, welche sodann einer inhaltlichen Kontrolle zugänglich ist, damit der Beschwerdeführer diese nachvollziehen kann."
Aufgrund dieses Parteiengehörs wurde von der BVA mit Schreiben datierend auf 15.10.2015 eine Neuberechnung vorgelegt, die am 19.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Zusätzlich wurde eine detailliertere Tabelle am 21.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Diese Tabellen wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers wie auch der mitbeteiligten Gemeinde zur Stellungnahme übermittelt.
Es langten beim Bundesverwaltungsgericht e-Mails am 05.11.2015, am 17.11.2015, am 18.11.2015, am 19.12.2015 sowie am 13.01.2016 ein. Diese wurden von verschiedenen Personen gesandt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim Dienstverhältnis des Beschwerdeführers handelt es sich ab dem 15.09.2008 bis zum 31.08.2013 um ein durchgehendes Dienstverhältnis.
Herr XXXX, SVNR XXXX, war in den folgenden Zeiten aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Hart bei Graz in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG pflichtversichert:
Herr XXXX, SVNR XXXX, war in den folgenden Zeiten aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Hart bei Graz in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG sowie in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert:
Aufgrund des durchgehenden Dienstverhältnisses sind auch die Beitragsgrundlagen durchgehend festzuschreiben. Festgestellt werden folgende Beitragsgrundlagen:
15.09. 2008 bis 31.08.2010 Unfallversicherung: € 4.893,66
01.10. 2012 bis 31.08.2013 Unfallversicherung: € 3.841,18
Krankenversicherung und Pensionsversicherung:
Unfallversicherung: € 11.823,79
Die Beilagen stellen, auch zur besseren Nachvollziehbarkeit, einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung dar.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und die Werte errechnen sich aus der Beilage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 129 Z 2 B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die Dienstnehmereigenschaft ist unstrittig, daher erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema.
Zum Vorliegen eine Kettendienstvertrages: das Bundesverwaltungsgericht ist nach entsprechender Judikaturrecherche zu der Ansicht gelangt, dass es sich im gegenständlichen Fall bei den zwischen Herrn XXXX und der Gemeinde Hart bei Graz abgeschlossenen, jeweils befristeten Dienstverhältnissen, über welche von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Bescheid vom 28.04.2014, GZ. XXXX, aufgehoben und vollinhaltlich ersetzt durch den Bescheid vom 17.07.2014, GZ. XXXX, abgesprochen wurde, um ein von Anfang an unbefristetes, durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt hat. Gemäß § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962 idgF kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (Wortgleich dazu § 4 Abs. 4 VBG idgF). Diese genannten Bestimmungen ordnen das sogenannte "Kettenvertragsverbot" an, wonach die Konsequenz einer mehr als zweifachen Verlängerung oder einer mehr als dreimonatigen (einmaligen) Verlängerung im Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses besteht. Schon die zweite Befristung muss sich auf ihre sachliche Rechtfertigung prüfen lassen. Demnach gilt ein auf bestimmte Zeit begründetes Dienstverhältnis, das über diese Zeit hinaus fortgesetzt wird, als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet. (vgl. Ziehensack in Ziehensack (Hrsg), Vertragsbedienstetengesetz Praxiskommentar (21.Lfg 2014) zu § 4 VBG; vgl. weiters OGH vom 22.04.1969, Zl. 4 Ob 19/69; OGH vom 25.10.1995, Zl. 9 ObA 137/95; OGH vom 11.02.1998, Zl. 9 ObA 7/98i). Dass im gegenständlichen Fall Herr XXXX in den Sommermonaten nicht gearbeitet hat, steht der Annahme, dass es sich um ein durchgehendes Dienstverhältnis gehandelt hat, nicht entgegen. Es war daher der neuen Berechnung der Beitragsgrundlagen des Herrn XXXX ein durchgehender Verlauf beitragsgedeckter Monate zugrunde zu legen. In den Monaten, in denen keine Entgelte geleistet wurden, ist der Anspruchslohn zugrunde zu legen.
Abschließend sei noch erwähnt, dass Beginn und Ende der Pflichtversicherung durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid als Sache des Verfahrens für das Bundesverwaltungsgericht vorgegeben sind.
Zur Nachvollziehbarkeit der Berechnung: aufgrund der Beilage ist die Berechnung für das Gericht nachvollziehbar. Es wurden die faktisch ausgezahlten Gehälter als Beitragsgrundlage veranschlagt. In den Monaten, in denen keine Gehaltszahlungen stattfanden, wurden diese als Beitragsgrundlage fingiert. Eine Sonderbeitragsgrundlage wurde nur in jenen Monaten errechnet, in denen eine Vollversicherung vorgelegen ist.
Zu den e-Mails der verschiedenen Personen vom 05.11.2015, vom 17.11.2015, vom 18.11.2015, vom 19.12.2015 sowie vom 13.01.2016:
gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit den verschiedenen e-Mails wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurden mehrere e-Mails eingebracht. Daraus folgt, dass diese beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden sind. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesen Mails vom 05.11.2015, vom 17.11.2015, vom 18.11.2015, vom 19.12.2015 sowie vom 13.01.2016 nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH.
Die Beilagen können nicht dargestellt werden!
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.