W198 2004325-1•BVwG W198 2004325-1
W198 2004325-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016
Pflichtversicherung, Versicherungspflicht, Zeitpunkt
W 198 2004325-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der BURGENLÄNDISCHEN GEBIETSKRANKENKASSE vom 18.06.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29.05.2013, XXXX , betreffend Behebung des Bescheides der BURGENLÄNDISCHEN GEBIETSKRANKENKASSE vom 07.05.2009, Zahl: II-Mag. XXXX , mangels zeitraumbezogenen Abspruchs über die Versicherungspflicht zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29.05.2013, XXXX , bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.05.2009, Zahl: II- XXXX , zugestellt am 08.05.2009, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK genannt) fest, dass F XXXX D XXXX auf Grund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter für die "e XXXX GmbH" der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliege.
Begründend führte die BGKK aus, dass Herr D XXXX alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S XXXX GmbH sei. Dabei handle es sich um eine "Ich-GmbH". Darum liege kein Drittanstellungsvertrag vor, da es bezüglich der S XXXX GmbH keine Erstanstellung gäbe. Aufgrund der Gesellschafterstellung könne er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in derselben GmbH nachgehen. Eine dominierende Gesellschafterstellung sei mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in derselben GmbH unvereinbar. Der Drittanstellungsvertrag sei daher als regulärer Anstellungsvertrag zu werten. Eine Konstruktion als Fremdgeschäftsführer würde aufgrund der Beteiligung an der e XXXX GmbH ebenfalls nicht in Betracht kommen. Herr D XXXX unterliege der Weisungspflicht der Generalversammlung. Aufgrund seiner Beteiligung könne er nicht über eine Weisungsmacht über die Ausübung seiner Beschäftigung in der e XXXX GmbH bestimmen, da er keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausübe. Weiters verfüge er über keine wesentlichen Betriebsmittel der e XXXX GmbH. Das von der e XXXX GmbH an die "Ich-GmbH" S XXXX GmbH geleistete Honorar für die Tätigkeit des Herrn D XXXX sei als Bezug von Entgelt zu sehen, zumal er darüber mittels Ausschüttung verfügen könne. Eine eventuelle Leistung der S XXXX GmbH an die e XXXX GmbH bezüglich Unternehmensberatung sei getrennt von seiner Anstellung zu betrachten.
2. Dagegen erhob Herr D XXXX durch seine steuerliche Vertretung Münzenrieder, Karner und Weinhandl Steuerberatung GmbH, 7100 Neusiedl/See, am 04.05.2009, wahrscheinlich gemeint 04.06.2009, eingelangt am 09.06.2009, Einspruch an den Landeshauptmann für das Burgenland. Herr D XXXX unterliege mit seiner Beschäftigung bei der
S XXXX GmbH der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Der Drittanstellungsvertrag sei anzuerkennen. Ebenso wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs eingebracht.
3. Mit Schreiben vom 09.06.2009 langte am 09.06.2009 ein Nachtrag zum Einspruch gegen den Bescheid vom 07.05.2009 durch die ECKHARDT Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, 7033 Pöttsching, ein. Darin wurde ausgeführt, dass nach privatrechtlich herrschender Auffassung die gesellschaftsrechtliche Bestellung von der dienstrechtlichen Bestellung zu unterscheiden sei. Dies sei im Konzernunternehmen gängige Praxis. Aufgrund dieser Trennung werde auch eine Drittanstellung für zulässig erachtet, dabei werde der Manager nicht auf Grund eines Anstellungsvertrages mit der von ihm geleiteten Gesellschaft selbst, sondern aufgrund eines Anstellungsvertrages zu einem Dritten tätig. Ob der Geschäftsführer nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern sei, hänge wiederum von der lohnsteuerlichen Einstufung ab. Im vorliegenden Fall sei deshalb kein lohnsteuerrechtliches Dienstverhältnis anzunehmen, da Herr D
XXXX durch die S XXXX GmbH für die e XXXX GmbH keine normale Geschäftsführertätigkeit erbringe, sondern spezielle Unternehmensberatungstätigkeiten. Die anderen normalen Geschäftsführertätigkeiten würden durch den zweiten Geschäftsführer erbracht werden.
4. Mit Schreiben der BGKK vom 25.06.2009 legte diese den Akt dem Landeshauptmann für das Burgenland vor und nahm dazu wie folgt Stellung: Der behauptete Drittanstellungsvertrag sei bis dato nicht vorgelegt worden, weiters habe Herr D XXXX die diesbezüglichen weiterführenden Fragen der BGKK nicht beantwortet. Ebenso wenig seien der Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsführerbestellungsvertrag vorgelegt worden. Die Konstruktion mittels Drittanstellungsvertrag deute auf ein Umgehungsgeschäft hin um sich die Sozialversicherungsabgaben nach dem ASVG zu ersparen. Stattdessen gelte das verdeckte Geschäft des Auftrages an die S XXXX GmbH sowie des geschäftsführenden Gesellschafters. Dies werde umso deutlicher, da es keinen Grund für die Geschäftsführerstellung des Herrn D XXXX gäbe, wenn er alleine die Aufgaben der S XXXX GmbH erfülle. Daher sei die Beschäftigung in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG umgedeutet worden und das im Wege der "Drittanstellung" bezogene Geschäftsführer Honorar als Entgelt im Sinne des ASVG identifiziert worden. Es könne nicht beantwortet werden, warum Herr D XXXX für die Tätigkeitsausübung der S XXXX GmbH die geschäftsführende Gesellschafterstellung bei der e XXXX GmbH innehaben müsste, da dies das einzige Tätigkeitsgebiet gewesen wäre. Nur die GmbH könne Aufträge erhalten, welche Herr D XXXX für die S
XXXX GmbH erfüllen habe müssen, jedoch könne er sich nicht "drittanstellen" lassen um diese Aufgaben zu erfüllen. Ebenso seien die Ausführungen des zweiten Vertreters des Herrn D XXXX , Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Weiters sprach sich die BGKK dagegen aus, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben.
5. Mit Schreiben vom 27.07.2009 wurde die BGKK ersucht, eine Stellungnahme zu diversen Fragestellungen, unter anderem dem Zeitraum der Pflichtversicherung, abzugeben. Am selben Tag wurde den Vertretern von Herrn D XXXX die Einspruchsvorlage der BGKK zur Gegenäußerung übermittelt.
6. Am 13.08.2009 langte das Schreiben der BGKK, datiert mit 10.08.2009, beim Landeshauptmann für das Burgenland ein. Darin wurde vorgebracht, dass Herr D XXXX laut Firmenbuch seit 29.07.2008 geschäftsführender Gesellschafter der e XXXX GmbH sei. Sohin sei dieser seit 29.07.2008 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung nach dem ALVG unterlegen.
7. Mit Schreiben vom 15.10.2009 nahm die ECKHARDT Steuerberatung zum Schreiben der BGKK Stellung und führte aus, dass im Bescheid keine Aussage über ein Entgelt getroffen worden sei. Ohne ein Entgelt sei keine Sozialversicherungspflicht möglich.
8. Mit Bescheid vom 15.03.2013 gab der Landeshauptmann für das Burgenland dem Einspruch von Herrn D XXXX Folge und setzte die Rechtswirksamkeit des Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung aus.
9. Am 26.03.2013 langte die Vollmacht und am 06.05.2013 die Bekanntgabe als Zustellbevollmächtigter der ECKHARDT Steuerberatung für Herrn D XXXX ein.
10. Am 29.05.2013 erging der Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland, mit dem der angefochtene Bescheid behoben wurde, da sich der Bescheid auf keinen Zeitraum bezieht. Da der Bescheid keinen Abspruch über einen fraglichen Zeitraum enthält, war mit der Maßgabe aufzuheben, als über die Versicherungspflicht erst meritorisch abgesprochen werden darf, nachdem geklärt sei, auf welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung beziehe.
11. Dagegen erhob die BGKK mit Schriftsatz vom 18.06.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Einspruchsbehörde habe den vorliegenden Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Die Behörde habe übersehen, dass es sich bei dem Überprüfungsantrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft um eine Neugründung einer GmbH gehandelt habe. Die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer habe somit ein naturgegebenes Beginndatum, nämlich wie im Bescheid und der Stellungnahme an den Landeshauptmann vom 10.08.2009 ausgeführt worden sei, seit Ersteintragung der GmbH am 29.07.2008. Aufgrund der laufenden Tätigkeit könne kein Dienstverhältnis für die Zukunft festgestellt werden, da sich Sachverhaltselemente ändern könnten, welche sich auf die ex lege Versicherung auswirken könnten. Die faktische Dauer der Pflichtversicherung und Beitragsabrechnung bemesse sich demnach nach der faktischen Dauer der Beschäftigung. Diese sei bis dato laufend und sei auch bis 31.03.2010 bei der BGKK gemeldet. Sohin könne unzweifelhaft sowohl ein Beginndatum der Feststellung der Pflichtversicherung als auch ein Feststellungsende im Bescheid abgelesen werden. Daher liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
Weiters sei das von der Einspruchsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Es sei nicht ersichtlich, wen die ECKHARDT Steuerberatung vertrete (Herrn D XXXX oder die e XXXX GmbH).
12. Am 23.10.2013 langte beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Schreiben der ECKHARDT Steuerberatung ein, mit dem zur Berufung der BGKK Stellung genommen wurde. Mit einem weiteren Schreiben vom 24.10.2013 legte die ECKHARDT Steuerberatung zusätzlich die Berufung an das Finanzamt Eisenstadt im Hinblick auf den Dienstgeberbeitrag und den Dienstgeberzuschlag bei.
13. Am 11.12.2013 wurde der Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 131 am 14.10.2014 zur Behandlung zugewiesen.
14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 131 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 198 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 07.05.2009, Zahl: II-Mag. XXXX , zugestellt am 08.05.2009, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) fest, dass F XXXX D XXXX auf Grund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter für die "e XXXX GmbH" der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliege.
Ein zeitraumbezogener Abspruch über die Versicherungspflicht ist dem Spruch des genannten Bescheides nicht zu entnehmen.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Burgenländische Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers in Verwaltungssachen. Eine Verwaltungssache liegt gegenständlich unstreitig vor.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich handelt es sich um eine Angelegenheit nach § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG und läge sohin grundsätzlich Senatszuständigkeit vor. Mangels Antrages einer Partei auf eine Entscheidung durch einen Senat liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) der BGKK gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29.05.2013, XXXX , in welchem die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides der BGKK vom 07.05.2009, zu Zahl: II-Mag. XXXX , erfolgt ist, da in diesem kein zeitraumbezogener Abspruch über die Versicherungspflicht der im Bescheid genannten Person erfolgt ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachentscheidung ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag (äußerste Grenze) und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2014, RZ 833).
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zum Spruchpunkt A):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290 sowie die dort zitierte Judikatur).
Gemäß § 59 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Fallbezogen ist somit im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss. Dies gilt zufolge der Verweisung des § 357 Abs. 1 ASVG auf § 59 AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß § 67 AVG auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119).
Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann von Burgenland - unbestritten - festgestellt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht erkennen lasse, über welchen Zeitraum abgesprochen wurde.
Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, der sich auf keinen Zeitraum bezieht, ist - aus den zuvor dargelegten Gründen über die Zeitraumbezogenheit dieser Frage - unzulässig. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem geklärt ist, auf welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt, diese Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vorliegt, die möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Berufungsbehörde sein könnte (vgl. auch dazu das oben zitierte VwGH Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der BGKK behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es wird diesbezüglich auf die im Erkenntnis zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes verwiesen.
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