W189 1431292-1•BVwG W189 1431292-1
W189 1431292-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde Asylrelevanz
W189 1431291-1/7E
W189 1431292-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, StA. Kenia, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zlen.
1. ) 12 06.064-BAE und 2.) 12 16.612-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
BF1, eine Staatsangehöriger von Kenia, reiste zu einem nicht bestimmbaren Datum illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2012 nach Aufgriff durch die Polizei einen Antrag auf internationalen Schutz.
BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und für sie durch ihre Mutter (BF1) am 12.11.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Noch am 17.05.2012 wurde BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.
Dort erklärte sie, der Volksgruppe der Kamba anzugehören und den römisch-katholischen Glauben zu haben. Sie habe sich nach dem Tod ihres Vaters im Februar 2011 zur Ausreise entschlossen und Kenia im April 2011 von XXXX aus verlassen. Sie sei illegal ohne Reisedokument ausgereist. Sie sei über XXXX in die Türkei geflogen. Nach der Landung sei sie von zwei ihr unbekannten Männern abgeholt worden. Sie sei dort fast ein Jahr lang in einem Haus festgehalten worden und dann geflüchtet. Ein Mann aus Tansania habe ihr bei der Flucht geholfen. Dieser habe sie zu einem LKW gebracht. Versteckt auf der Ladefläche dieses LKWs sei sie bis nach Österreich gereist. Wahrnehmungen über die Reisebewegung von der Türkei bis nach Österreich habe sie nicht. Der Mann aus Tansania sei ein Gast im Bordell gewesen, in dem sie arbeiten habe müssen. Den Namen dieses Bordells wisse sie nicht.
Befragt, warum sie Kenia verlassen habe, meinte sie, sie habe im Ausland studieren wollen. Die Organisatorin ihrer Schleppung habe gemeint, sie ins Ausland an eine Schule zu bringen. Tatsächlich sei sie in der Türkei jedoch zur Prostitution gezwungen worden.
Kontaktdaten könne sie keine anführen, sie wisse ja nicht einmal, in welcher Stadt sich das Bordell befunden habe. Es sei ihr gedroht worden, ihre Mutter zu töten, wenn sie nicht für sie arbeite.
Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat würde sie von der Schlepperin getötet werden, da sie vom Bordell geflüchtet sei. Mit irgendwelchen staatlichen Sanktionen hätte sie für den Fall ihrer Rückkehr nicht zu rechnen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 21.08.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dort erklärte sie, während ihrer Zeit in XXXX eine Psychotherapie gemacht zu haben, die sie jedoch nicht abschließen habe können, da sie zu hart für die Beschwerdeführerin gewesen sei. Sie habe während dieser Therapie keine Medikamente genommen. Sie sei derzeit nicht in psychologischer Betreuung.
Sie erklärte auf Nachfrage, ihre Ausführungen aus der Erstbefragung aufrecht zu halten. Diese würden der Wahrheit entsprechen.
Von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im April 2011 habe sie in XXXX gelebt. Zuletzt habe sie dort mit ihren Eltern und einem ihrer beiden Brüder gelebt. Der ältere Bruder sei bereits ausgezogen. Ihre Eltern hätten für sie gesorgt. Die Mutter habe eine Trafik gehabt, der Vater sei Geschäftsmann gewesen. Er habe für eine näher bezeichnete Firma als LKW-Fahrer gearbeitet und Holz transportiert.
Eine Zweigniederlassung habe sich in XXXX befunden. Wo der Hauptsitz sei, wisse sie nicht.
Ihre Dokumente seien ihr bei ihrer Ankunft in der Türkei weggenommen worden. Unter den Unterlagen hätten sich ihr Personalausweise, ihre Schulzeugnisse und Familienfotos befunden. Einen Reisepass habe sie nie besessen. Für die Reise habe sie einen Reisepass verwendet, der nicht auf ihren Namen ausgestellt gewesen sei. Dieser habe auch nicht ihr Foto enthalten. Von XXXX sei sie mit dem Bus nach XXXX gefahren. Schließlich schilderte sie erneut ihre Reise von Kenia bis in die Türkei.
Sie könne nicht sagen, wie viele Einwohner XXXX habe, da sie nie darüber nachgedacht habe. Vielleicht seien es 10.000 Einwohner. Straßenbezeichnungen habe es dort nicht gegeben.
Den Reisepass habe die bereits in der Erstbefragung mehrfach namentlich erwähnte Schlepperin organisiert. Ihr Name sei XXXX, was umgangssprachlich "XXXX" bedeute, weshalb sie nicht glaube, dass es ihr richtiger Name sei.
Ziel ihrer Reise sei Istanbul gewesen.
Die Fahrt nach Österreich sei versteckt auf der Ladefläche eines LKWs erfolgt.
Zu ihren familiären Verhältnissen und ihrer Integration in Österreich befragt, gab sie an, hier keine Familienangehörigen oder Verwandte zu haben.
In Österreich putze sie in ihrer Unterkunft und bekomme dafür etwas Geld. Eine Verpflichtungserklärung könne niemand für sie abgeben.
Sie besuche einen Deutsch- und einen Malkurs. Sie sei kein Mitglied in einem Verein und habe keinen Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten in ihrer Heimat.
Zum Ausreisegrund befragt, erklärte sie, dass es in der Familie, noch bevor ihr Vater verstorben sei, ein angespanntes Verhältnis gegeben habe. Sie habe am Tag des Begräbnisses ihres Vaters XXXX kennengelernt. Aufgrund des angespannten Verhältnisses und dem Tod ihres Vaters habe sie Kenia verlassen wollen. Ihr Vater habe herausgefunden, dass ihr älterer Bruder bei einer illegalen religiösen Vereinigung Mitglied sei. Ihr Vater sei deshalb sehr aufgebracht gewesen, da ihre Familie christlich sei. Der Vater habe den Bruder aber nicht davon abbringen können. Die Beschwerdeführerin habe ein Verhältnis zu einem Freund ihres Bruders gehabt, der auch Mitglied dieser religiösen Vereinigung gewesen sei. Sie sei schwanger geworden und habe auf Druck ihrer Mutter einen Schwangerschaftsabbruch durchführen müssen. Ihr Fötus hätte für eine Opferzeremonie verwendet werden sollen. Sie habe zudem einen Schwur leisten müssen, Mitglied dieser Vereinigung zu sein, so wie ihr Bruder und ihr Freund. Als Bruder und Freund vom Schwangerschaftsabbruch erfahren hätten, seien sie aufgebracht gewesen.
Eines Tages sei jemand in ihr Haus gekommen und habe den Vater erschossen. Vier junge maskierte Männer seien gekommen. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder dabei gewesen sei. Sie hätten gemeint, dass die Kinder ihres Vaters alt genug seien, um ihre eigenen Entscheidungen treffen zu können. Aus Angst habe die Mutter nie die Ermordung des Vaters gemeldet. Am Tag des Begräbnisses habe sie von XXXX gehört, mit der sie sich in der Folge getroffen habe. Sie sei sehr nett und vertrauenswürdig gewesen. Zu dieser Zeit habe sie ein angespanntes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt. Besagte Frau habe nicht im Dorf gelebt. Sie habe nicht gewusst, wo diese gelebt habe. Sie hätten hauptsächlich telefoniert. Am Tag der Abreise in XXXX habe sie besagte Frau noch einmal getroffen. Sie habe Angst vor ihrem Bruder und dessen Freunde gehabt, weshalb sie ausgereist sei. Sie habe in der Türkei ihre Ausbildung fortsetzen wollen.
Sie befürchte nun auch, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Kenia von der Frau gejagt werde, die sie in die Türkei gebracht habe.
Sie sei in Kenia niemals in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden. Es habe auch niemals Probleme mit staatlichen Behörden gegeben.
Ihr Bruder sei aus dem Elternhaus im Alter von 24 Jahren ausgezogen. Dies sei vier Jahre vor dem Ableben ihres Vaters gewesen. Sie glaube es sei im Jahr 2006 oder 2007 gewesen. Zu Beginn sei ihr Bruder noch öfter zu Besuch gekommen. Allmählich habe es nur noch telefonischen Kontakt gegeben und dann hätten sich Vater und Bruder immer gestritten. Der Bruder lebe glaublich irgendwo in XXXX.
Die religiöse Gruppe, bei der ihr Bruder Mitglied gewesen sei, heiße MUNGIKI-MUNGICH. Sie wisse nicht, welche Ziele diese religiöse Vereinigung verfolge. Es sei keine friedliche kirchliche Vereinigung, sondern agiere sie im Geheimen nicht öffentlich.
Wann ihr Vater von der Mitgliedschaft des Bruders bei dieser Vereinigung erfahren habe, wisse sie nicht. Danach hätten jedenfalls die Probleme begonnen. Wie ihr Vater es herausgefunden habe, wisse sie nicht. Auf Nachfrage führte sie den Namen des Freundes ihres Bruders an, mit dem sie eine Beziehung gehabt habe. Diese Beziehung habe im November 2010 begonnen. Sie führte den Namen des Viertels in XXXX an, in dem ihr Freund gewohnt habe, wobei sie das Postfach nicht wisse. Den Schwangerschaftsabbruch habe sie im Februar 2011 gehabt. Dieser sei bei einer Frau, zu der ihre Mutter sie gebracht habe, durchgeführt worden. Sie habe der Mutter von der Schwangerschaft erzählt, als sie bei der Vereinigung einen Schwur leisten und dieser beitreten habe müssen. Sie hätte beschnitten werden sollen und die Nachgeburt hätte für ein Ritual verwendet werden sollen. Dies sei gewesen, als sie noch nicht lange zusammen gewesen seien und zwar im Jänner 2011 oder im Dezember 2010. Es sei gewesen, als sie dem Freund damals gesagt habe, dass sie schwanger sei.
Sie habe Angst gehabt, sie habe nicht beitreten wollen, was sie ihrem Freund auch mitgeteilt habe. Er habe gemeint, dass sie darüber nachdenken solle. Vom Schwangerschaftsabbruch habe sie ihrem Bruder selbst erzählt.
Die Ermordung des Vaters sei nicht bei der Polizei angezeigt worden, weil ihre Mutter Angst vor den Maskierten gehabt habe. Diese hätten zu ihr gesagt, sie solle den Mund halten und dass ihre Kinder alt genug wären, um eigene Entscheidungen treffen zu können.
Ihr Bruder und ihr Freund seien beim Begräbnis des Vaters nicht dabei gewesen.
Die Telefonnummer von XXXX habe sie im Telefon gespeichert, das ihr in der Türkei abgenommen worden sei. Von XXXX habe sie noch in Kenia Geld für ein Ritual erhalten. Das Geld habe sie über das Handy über ein Unternehmen namens MPESA erhalten. Sie erklärte auf Nachfrage, wie dieses System funktioniere.
In XXXX habe sie sich mit XXXX auf einer näher genannten Bushaltestelle getroffen. Sie glaube, dass sie bei einer Rückkehr von dieser Frau verfolgt werden würde, da diese Geld verwendet habe, um BF1 in die Türkei zu bringen. Für diese Leistung habe sie arbeiten müssen, um ihre Schulden zu begleichen, weshalb sie in der Türkei der Prostitution zugeführt worden sei. Sie kenne die Adresse des Bordells nicht. Sie sei immer mit einer Begleitperson dort hingebracht worden. Die Leute hätten kein Englisch verstanden. Sie habe nicht dort, sondern in einem anderen Haus geschlafen. Sie denke, dass sich das Haus in ISTANBUL befunden habe, da es nicht weit vom Flughafen entfernt gewesen sei. Ob sich das Bordell auch in ISTANBUL befunden habe, wisse sie nicht. Es habe einen türkischen Namen gehabt. Sie sei immer im gleichen Bordell gewesen. Im Haus hätten sich zwischen 15 und 20, glaublich 17 Mädchen, aufgehalten, die alle im Bordell arbeiten hätten müssen.
Befragt, wie ihr die Flucht aus dem Bordell bzw. Haus gelungen sei, erzählte sie von einem Schwarzen, der öfter ins Bordell gekommen sei und mit ihr gesprochen habe. Dieser Mann sei sehr freundlich gewesen und habe sie zu diesem nach einiger Zeit Vertrauen gefasst. Er habe ihr Essen gebracht und manchmal auch mit ihr geschlafen. Eines Tages habe dieser ihr erzählt, dass sie sie nie gehen lassen würden und sie sie einfach auf die Straße setzten würden, falls sie sich infiziere. Er habe ihr seine Hilfe angeboten und sie eines Tages nachts, als sie gearbeitet habe, mitgenommen. Der mit Vornamen bezeichneten Kassierin habe er gesagt, die Beschwerdeführerin für diese Nacht mitzunehmen. Er habe sie zu sich nachhause gebracht. Sie sei eine Woche lang bei ihm gewesen, habe mit ihm geschlafen und alles gemacht, was er ihr gesagt habe. Am Ende habe er die Beschwerdeführerin zum LKW gebracht, mit dem sie nach Österreich gereist sei. Sie nannte den Vornamen des Schwarzen - er sei XXXX genannt worden -, die Wohnadresse kenne sie nicht, da sie nie das Haus verlassen habe.
Wer der Vater ihres ungeborenen Kindes sei, wisse sie nicht. Ihrem "Retter" habe sie nichts für die Schleppung nach Österreich bezahlt. Dieser sei aus Tansania gewesen und sie hätten Suaheli gesprochen.
Sie sei in Kenia kein Mitglied einer Partei gewesen und auch niemals wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden.
Nach Verfolgung aus religiösen Gründen befragt, führte sie an, dass sie gezwungen worden sei, der erwähnten Vereinigung beizutreten, was sie nicht gewollt habe.
Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei sie nicht verfolgt worden. Ihre Volksgruppe sei eine Minderheit in Kenia.
Befragt, was sie für den Fall einer Rückkehr befürchte, meinte sie, dass XXXX nach ihr suchen würde, da sie das Geld für die Reise nicht zurückgezahlt habe, obwohl sie dort gearbeitet habe. Diese habe ihr jedoch nie gesagt, wie viel sie ihr für die Reise schulde. Es wäre auch möglich, dass sie vom Bruder und dessen Freunden gesucht werden würde. Verfolgung von ihrem Bruder fürchte sie deshalb, da sie dazu gedrängt worden sei, der Vereinigung beizutreten, es aber abgelehnt habe, was die Mitglieder der Vereinigung wütend gemacht habe.
Gegen einen Aufenthalt in XXXX oder XXXX spreche, dass sie dort keine Verwandten habe.
BF1 wurde näher zu XXXX und Umgebung befragt. Sie machte detaillierte Angaben und erklärte zu ihrer Wohnadresse, dass man bei der großen Kreuzung bis zur Hauptstraße vorgehen müsse. Dort müsse man die Hauptstraße entlanggehen und bei der vierten Gasse nach rechts abbiegen. Auf der rechten Seite sei die Trafik, in der ihre Mutter gearbeitet habe. Daneben sei das Haus. Sie nannte den Namen der Trafik und die Namen von Kreuzung und Hauptstraße.
Sie ergänzte schließlich, dass ihr Bruder hinter ihr her sein werde, wenn er von der bevorstehenden Geburt ihres Kindes erfahren würde. Er würde das Baby an sich nehmen.
Befragt, wieso ihr Bruder dies machen sollte, meinte sie, dass man sie doch beschneiden wollen habe und gewollt habe, dass sie der Vereinigung beitrete, als sie das erste Mal schwanger gewesen sei. Falls sie ein Mädchen bekommen sollte, würde dieses auch beschnitten werden. Sie könne auch nicht angeben, wie ihre Mutter bei ihrer Rückkehr reagieren würde.
Unter Zugrundelegung der Angaben von BF1 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, deren Ergebnis mit 04.09.2012 datiert.
Darin wurde Fragen zum Vater, BF1, XXXX und der MUNGIKI Vereinigung nachgegangen.
Im Übrigen finden sich darin Ausführungen zur Situation von Frauen in Kenia, die ein uneheliches Kind haben. Im Wesentlichen konnte nichts zum Vater erhoben werden ebenso wenig zur BF1. Es gebe in XXXX - abgesehen von den zwei Hauptstraßen - wie in Kenia in kleinen Dörfern üblich keine Straßennamen.
Bei MUNGIKI handle es sich um eine mafiaartige Organisation, die sich ausschließlich aus Männern, die der Ethnie der Kikuyus angehören würden, rekrutiere.
Alleinerziehende Frauen würden in Kenia zu keiner besonders vulnerablen Gruppe zählen.
Zahlreiche Organisation würden Hilfestellungen bei frauenspezifischen Problemen anbieten und die Genitalverstümmelung sei in Kenia per Gesetz verboten.
In der Folge wurde mit BF1 am 24.10.2012 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, um sie insbesondere auch mit dem Ergebnis der Anfrage zu konfrontieren.
Dabei erklärte sie, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.
Sie erklärte auf Nachfrage, bislang die Wahrheit gesagt zu haben. Irgendwelche Unterlagen oder Bescheinigungsmittel könne sie nicht vorlegen, auch nicht zum Nachweis ihrer Identität oder Nationalität.
Sie befinde sich nicht in Psychotherapie, werde aber wegen ihrer derzeitigen Schwangerschaft behandelt. Eine Therapie sei jedoch, wenn auch noch nicht konkret, geplant.
Sie habe keine familiären Beziehungen in Österreich, befinde sich in der Grundversorgung und habe früher im Frauenhaus gearbeitet, was ihr nunmehr aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht möglich sei. Sie besuche manchmal einen Deutschkurs. Der Malkurs sei schon vorbei. Sie sei kein Mitglied in einem Verein.
Sie sei Katholikin und der Volksgruppe der Kamba zugehörig. In weiterer Folge führte sie ihre Daten und jene ihrer Familienangehörigen an, wobei sie keine Geburtsdaten angeben konnte.
Sie führte auch die Firma an, bei der ihr Vater tätig gewesen sei, die auch eine Niederlassung in XXXX gehabt habe. Ihr Vater sei am XXXX gestorben. Er sei zuhause umgebracht worden. Damals seien vier Männer ins Haus gekommen. Ihr Bruder sei den MUNGIKI beigetreten. Auf Vorhalt, dass sie am 21.08.2012 MUNGIKI-MUNGICH angegeben habe, meinte sie, dass MUNGIKI der vollständige Name sei. MUNGICH sei ein Spitzname. Ihr Bruder sei ausgezogen, als dieser 24 Jahre alt gewesen sei. Auf Nachfrage, ob dies im Jahr 2009 gewesen sei, verneinte sie. Sie meinte, es müsse das Jahr 2008 gewesen sein, da sie damals noch zur Schule gegangen sei.
Sie führte auf Nachfrage den Namen des Mannes an, der ihr damaliger Freund gewesen sei und von dem sie schwanger geworden sei. Das Verhältnis habe im Dezember 2010 begonnen und gab sie das Viertel an, in dem der Freund gewohnt habe. Sie habe diesen Freund über ihren Bruder kennengelernt. Dass dieser der Vereinigung angehört habe, habe sie erfahren, als sie ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt habe.
Zu MUNGIKI befragt, meinte sie, dass es sich um eine religiöse Vereinigung handle, wobei die Mitglieder dabei seien, um Gewalt ausüben zu können. Frauen und Männer müssten sich nach einer Vorgabe kleiden und Frauen werde gesagt, was sie zu tun hätten.
Auf Vorhalt, wonach sie sich beim Beginn der Beziehung im Vergleich zur letzten Einvernahme widersprochen habe, meinte sie, dass es gegen Ende des Jahres 2010 gewesen sei und sie sich nicht genauer erinnern könne. Den Schwangerschaftsabbruch habe sie Ende Jänner oder im Februar 2011 gehabt.
Zur am 21.08.2012 angeführten drohenden Beschneidung meinte sie, dass diese noch vor Geburt des Kindes durchgeführt werden hätte sollen.
Die Beziehung zu ihrem Freund sei sie trotz der geschilderten Probleme ihres Bruders mit dem Vater aufgrund MUNGIKI eingegangen, da sie keine Freunde gehabt habe und der Freund ihres Bruders ihr nett erschienen sei. Sie habe diesen am Anfang auch heiraten wollen, danach nicht mehr. Ihr Freund habe sie aber auch nicht gefragt, ihn zu heiraten, sie hätte aber ja gesagt.
In ihrer Heimatprovinz gebe es viele verschiedene Ethnien. Sie glaube, dass die Kikuyu die Mehrheit stellen würden. In XXXX würden die Kikuyu die Mehrheit stellen.
Sie wurde wiederum zu XXXX und Umgebung befragt.
BF1 wurde das Rechercheergebnis vorgehalten, und zwar, dass es sich bei MUNGIKI um keine religiöse/politische, sondern um eine mafiaartige Organisation handle, die sich ausschließlich aus Männern, die der Ethnie der Kikuyus angehören würden, rekrutiere. Da sie der Volksgruppe der Kamba angehöre und eine Frau sei, sei nicht glaubhaft, dass sie zum Beitritt zu dieser Organisation gezwungen worden sei. Hiezu meinte sie, dass es auch andere Mitglieder gebe, die nicht der Ethnie der Kikuyu angehören würden. Sie sei gezwungen worden, Mitglied zu werden und meinte, warum sie sonst beschnitten werden hätte sollen.
Trotz der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kamba sei auch ihr Bruder Mitglied gewesen. Sie würden Mitglieder unter allen ethnischen Gruppen suchen und würden einige zum Beitritt gezwungen werden.
Befragt, welche Erklärung sie für das von ihren Ausführungen abweichende Rechercheergebnis habe, meinte sie, dass die Mehrheit der Sekte sicher Kikuyus seien, aber ihr Bruder sei Kamba. Die Organisation sei ursprünglich von Kikuyus gegründet worden, es seien jetzt aber auch andere Ethnien vertreten. Sie würden sich als religiöse Gruppe bezeichnen, zumal sie einem vorschreiben würden, was man anzuziehen habe.
Es sei auch richtig, dass Mitglieder der MUNGIKI-Organisation auf Genitalverstümmelung bestehen würden, jedoch werde dies normalerweise an jungen Mädchen vor der ersten Ehe/Schwangerschaft vorgenommen. Deshalb sei auch unglaubwürdig, dass ihr Freund, von dem sie schwanger geworden sei, eine Beziehung begonnen habe. Hiezu meinte sie, dass sie von ihrem Freund schwanger geworden sei, was nicht geplant gewesen sei.
Nachdem ihr die gesamte Anfragebeantwortung vom 04.09.2012 zur Kenntnis gebracht wurde, meinte sie, bei ihren Angaben zu bleiben. MUNGIKI habe als religiöse Gruppe begonnen, sei es heute aber nicht mehr. Ihr Vater habe ganz sicher bei der von ihr bezeichneten Firma gearbeitet. Ihr Freund habe immer gesagt, dass sie über die Beschneidung nachdenken solle. Sie glaube auch, dass die Beschneidung vor der Geburt des Kindes stattfinden hätte sollen. Ihr Freund habe sie nicht gezwungen, ihn zu heiraten, er habe sie nicht einmal gefragt. Hätte sie das Baby ihres Freundes bekommen, hätte sie ihm gehorchen müssen.
Vor einer Rückkehr nach Kenia habe sie Angst. In XXXX lebe ihre Familie, habe sie sonst aber niemanden dort. Im Übrigen würde dort Didga Mama nach ihr suchen. Auch habe sie unverändert Angst vor den Mitgliedern von MUNGIKI.
Befragt, warum sie bei der Erstbefragung das Problem mit MUNGIKI nicht erwähnt habe, meinte sie, dass man dort nur den Reiseweg von ihr wissen habe wollen und sie nicht ausreden habe lassen.
Sie habe es damals zu sagen versucht. Sie habe damals auch angegeben, dass ihr Bruder den Vater getötet habe, weil sie mit einem Freund des Bruders zusammen gewesen sei und der Vater damit nicht einverstanden gewesen sei.
BF1 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und ihr eine schriftliche Stellungnahmefrist erteilt.
Am XXXX wurde BF2 im Bundesgebiet geboren und wie eingangs ausgeführt, für sie am XXXXdurch BF1 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im schriftlichen Antrag führte BF1 aus, im Namen von BF2 einen Asylantrag zu stellen und legte dem Antrag die am XXXXvom Standesamtsverband XXXXausgestellte Geburtsurkunde bei.
Mit Fax vom 14.11.2012 wurde eine mit 13.11.2012 datierte Stellungnahme an das Bundesasylamt übermittelt.
Eingangs wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme besonders auf die konkrete Gefahr einer drohenden Genitalverstümmelung in Kenia, auf die konkrete Gefahr neuerlich Opfer von Menschenhandel zu sein, auf die konkrete Gefahr der Zwangsprostitution zugeführt zu werden, auf die konkrete Gefahr keine Existenzgrundlage für sich und ihr Baby aufbauen zu können sowie auf die konkrete Gefahr Verfolgung durch die MUNGIKI Vereinigung ausgesetzt zu sein, hinweise.
Eine drohende Genitalverstümmelung sei laut aktueller Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Asylgrund zu werten. Eine solche drohe auch BF2.
Aufgrund der persönlichen Situation im Herkunftsstaat, dem Druck der politischen und religiösen MUNGIKI-Vereinigung sowie der mangelnden effektiven Schutzmöglichkeit des Staats bestehe die konkrete Gefahr einer Zwangsbeschneidung. Zumal ihr Bruder nach wie vor bei MUNGIKI sei, würde dieser sie und BF2 zur Genitalverstümmelung zwingen. Mangels Rückhalt durch ihre Mutter bzw. ein soziales Netzwerk habe sie keine Chance sich und BF2 vor einer drohenden Genitalverstümmelung zu schützen.
Im Übrigen sei sie Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden. Aus diesem Grund würde sie bei einer Rückkehr von ihrem sozialen Umfeld verstoßen und wäre ihr die Sicherung der Existenzgrundlage für sich und BF2 nicht möglich. Sie liefe in dieser ausweglosen Situation auch Gefahr, sich neuerlich prostituieren zu müssen. Dies sei auch unter dem Aspekt zu sehen, dass XXXX und der dahinterstehende Menschenhändlerring sie unverändert suche und Druck auf sie ausüben würde. Insbesondere müsste sie sich neuerlich prostituieren, um ihre Schulden abzubezahlen.
Die unfreiwillige Ausübung der Prostitution in Kenia stelle eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK dar, was allein schon vor dem Hintergrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken nicht näher dargestellt werden müsse.
BF1 und BF2 seien als Mitglied einer besonders schützenswerten Gruppe anzusehen. BF1, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution, sei eine junge, alleinstehende Frau und Mutter ohne soziales Unterstützungssystem, die der geschilderten Problematik für den Fall einer Rückkehr in Kenia ausgesetzt sei.
Den Länderfeststellungen wurde entgegengehalten, dass diese verharmlosend seien.
Nicht zutreffend sei, dass es sich bei MUNGIKI um eine mafiaähnliche Gruppe handle. vielmehr sei MUNGIKI eine religiös politische Gruppierung, was auch im Internet nachgelesen werden könne. Sie führte mehrere Internetlinks an.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, Zlen. 12 06.064-BAE und 12 16.612-BAE, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage und insbesondere auch zu MUNGIKI in Kenia getroffen.
Die Identität von BF1 stehe nicht fest. Es könnte auch nicht festgestellt werden, dass sie in Kenia einer Verfolgung durch die MUNGIKI Vereinigung ausgesetzt gewesen sei. Weiters habe nicht festgestellt werden könne, dass sie in Kenia mit einer asylrechtsrelevanten Verfolgung konfrontiert gewesen sei bzw. gegenwärtig bedroht sei.
Stichhaltige Gründe die gegen ihre Abschiebung nach Kenia sprechen würden hätten nicht festgestellt werden können.
BF1 sei jung und arbeitsfähig und lebe im Bundesgebiet mit der minderjährigen BF2. Sie sei illegal eingereist und lebe von der Grundversorgung. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und gehe keiner Beschäftigung nach. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs und einen Malkurs besucht. In Kenia würden sich Familienangehörige aufhalten, die sie im Bedarfsfall unterstützen könnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass BF1 ihre Identität und Nationalität durch keinerlei Dokumente darlegen habe können. Aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse werde ihr aber ihre kenianische Staatsangehörigkeit geglaubt.
Nach geraffter Wiedergabe ihrer Fluchtgeschichte wurde festgehalten, dass ihre Behauptung, dass sie einer Verfolgung durch MUNGIKI ausgesetzt gewesen sei, nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können.
Die eingeholte Anfragebeantwortung vom 04.09.2012 beweise, dass ihre asylbegründenden Angaben nicht zutreffen würden. Dort sei nämlich erhoben worden, dass sich die MUNGIKI-Vereinigung ausschließlich aus Männern, die der Ethnie der Kikuyus angehören, rekrutiere. BF1 gehöre der Ethnie der Kamba an, ebenso wie ihre Eltern und ihr Bruder XXXX, sie sei weiters eine Frau, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass ihr Bruder Mitglied dieser Gruppierung sei und sie als Frau dieser beitreten hätte müssen. Hinzu komme, dass eine Beschneidung an jungen Mädchen vor der ersten Schwangerschaft vorgenommen werde, weshalb es daher nicht glaubhaft sei, dass der von ihr erwähnte Freund, ein angebliches Mitglied der MUNGIKI-Vereinigung und von dem sie schwanger geworden sein soll, eine Beziehung mit ihr begonnen hätte.
Sie habe auch widersprüchlich einmal den Namen MUNGIKI-MUNGICH und in der Folge MUNGIKI angeführt.
Sie habe auch verschiedene Jahre für den Beitritt ihres Bruders zur Vereinigung angegeben.
Auch den Beginn der Beziehung zu ihrem Freund habe sie wiederholt unterschiedlich bezeichnet. Das Vorbringen zum Beziehungsbeginn Ende des Jahres 2010 lasse sich auch nur schwer mit dem Vorbringen rund um einen Schwangerschaftsabbruch im Jänner 2011 in Einklang bringen.
Im Übrigen würde ihr bei einer tatsächlichen Verfolgung durch die MUNGIKI-Vereinigung die Möglichkeit einer Wohnsitzverlegung in eine Großstadt offenstehen, wo sie mit BF2 anonym leben könnte. Im Übrigen gehe aus den Länderinformationen hervor, dass alleinerziehende Mütter in Kenia keine Probleme im asylrelevanten Ausmaß oder Art. 3 EMRK tangierend ausgesetzt seien.
Auch die Stellungnahme der Vertretung sei nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung des Bundesasylamtes herbeizuführen, da sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen rund um die MUNGIKI-Vereinigung die erwähnten Ungereimtheiten ergeben hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass die österreichische Botschaft falsche Auskünfte erteile.
BF2 sei im Übrigen nicht von einer Beschneidung betroffen, zumal BF1 nicht beschnitten worden sei und ihre Familie sie dazu demnach offenbar nicht zwingen würde.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass BF1 nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen.
In Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass sie keine Fluchtgründe glaubhaft machen habe können, weshalb auch aus diesem angegebenen Grund nicht von einer Gefährdungslage ausgegangen werden könne und sie für den Fall einer Rückkehr auch nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass im Lichte des Art. 8 EMRK die Ausweisung von BF1 dringend geboten sei, zumal die öffentlichen Interessen an der Ausweisung höher wiegen würden, als die privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Zur BF2 wurde festgestellt, dass sie in Österreich geboren worden sei. Sie sei demnach nie in Kenia und deshalb auch nie Verfolgung ausgesetzt gewesen. Es hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, die ihrer Rückkehr nach Kenia entgegenstehen würden.
In Österreich halte sie sich gemeinsam mit ihrer Mutter (BF1) auf und liege ein Familienverfahren vor. Die maßgeblichen Länderinformationen seien im Bescheid von BF1 aufgelistet.
Beweiswürdigend wurde auf die negative Entscheidung von BF1 verwiesen.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. auf das vorliegende Familienverfahren mit BF1 verwiesen, woraus sich für BF2 ebenso ergebe, dass ihr weder der Status der Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden könne, zumal sie in Kenia keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei sie in Österreich geboren und Zeit ihres Lebens hier aufhältig.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde moniert, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich unrichtig seien, da Feststellungen infolge eines mangelnden Ermittlungsverfahrens fehlen würden. Das Bundesasylamt verkenne, dass Ermittlungen und darauf basierend Feststellungen zum Vorliegen einer sogenannten "sozialen Gruppe" iSd. Art. 1 GFK durchgeführt werden hätten müssen.
Es würden im Übrigen subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe und es unterlassen habe, entscheidungswesentliche Ermittlungen durchzuführen.
Es liege sohin auch ein Verstoß der amtswegigen Ermittlungspflichten vor. So habe das Bundesasylamt sich nicht damit auseinandergesetzt, dass BF1 infolge ihrer Tätigkeit als Zwangsprostituierte im Falle einer Rückkehr nach Kenia Diskriminierung und gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang hätten konkrete Ermittlungen zur Situation früherer Zwangsprostituierter in Kenia durchgeführt werden müssen. Auch hätten Ermittlungen zur Gefahr/Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden müssen, inwieweit BF1 bei einer Rückkehr neuerlich von Zwangsprostitution betroffen sein könnte, dies insbesondere unter dem Blickpunkt, dass sie dort keine familiären und sozialen Kontakte habe. Hier müsse auch das damit verbundene Risiko einer HIV-Infektion bzw. Gewalt ausgesetzt zu sein berücksichtigt werden.
Auch die Gefahr als alleinstehende junge Frau neuerlich Opfer von Frauenhändlern zu werden, sei vom Bundesasylamt nicht entsprechend ermittelt worden. Hier führte sie ins Treffen, dass XXXX sie aus weiter geografischer Entfernung aufspüren habe können.
Schließlich seien die Ermittlungen zur Situation von jungen, alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen nicht ausreichend und würden sich nicht ausreichend auf die individuelle Situation von BF1 im Falle einer Rückkehr beziehen. Abgesehen davon, dass BF1 eine alleinstehende und alleinerziehende junge Frau sei, sei sie "auch" Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Auch weigere sie sich und BF2 genitalverstümmeln zu lassen. Darüber hinaus würde sie für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von MUNGIKI verfolgt und von ihrer Familie verstoßen werden.
BF1 würde bei einer Rückkehr nach Kenia demnach zu den vulnerabelsten Gruppen in der Gesellschaft gehören und sei konkrete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gegeben.
Betreffend BF2 wurde auf die unterlassene Prüfung des Kindeswohles verwiesen. Die belangte Behörde habe es überhaupt unterlassen, sich mit den eigenständigen Fluchtgründen von BF2 auseinanderzusetzen. So habe BF1 ausgeführt, eine Genitalverstümmelung von BF2 nicht zuzulassen, womit ein eigenständiger Fluchtgrund vorliege.
Es sei jegliche Ermittlungstätigkeit zur Situation junger Mädchen als Töchter von gesellschaftlich stigmatisierten Müttern, welche sich weigern würden, ihre Töchter genitalverstümmeln zu lassen, unterlassen worden.
Außerdem sei bekannt, dass in Kenia vor allem auch die Kinderprostitution und -ausbeutung besonders weit verbreitet sei. Diesbezüglich seien keinerlei eigenständige Ermittlungen durchgeführt worden.
Im Übrigen messe die Judikatur dem Kindeswohl verstärkt Bedeutung zu und finde dahingehend keine Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid statt.
Im Übrigen habe die belangte Behörde die psychische Verfassung der BF1 nicht ermittelt.
Auch die Ermittlungen zur MUNGIKI-Sekte seien äußerst mangelhaft und allgemein gehalten. So würden bereits entscheidungswesentliche Feststellungen zum Verhältnis der MUNGIKI-Sekte zu Frauen und Mädchen fehlen. Es wurde auf mehrere Berichte staatlicher und nichtstaatlicher Quellen verwiesen, wonach es Ziel der MUNGIKI-Sekte in Kenia sei, Genitalverstümmelungen an Frauen und Mädchen durchzuführen, welche bereits in Kontakt mit der Sekte gewesen seien bzw. wenn familiäre Verbindungen zur Sekte bestehen würden.
In diesem Zusammenhang hätte es ergänzende Befragungen zu Praktiken, weiteren Kontakten etc. geben müssen.
Darüber hinaus sei nicht gefragt worden, welcher Ethnie der ehemalige Freund der BF1 (Vater von BF2) angehöre.
Es würden auch entsprechende Feststellungen fehlen, wonach BF1 ursprünglich aus der Kikuyu-Gegend stamme und Kikuyu und Kamba sich in Werten relativ nahe stehen würden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde richte sich die MUNGIKI-Sekte nicht ausschließlich an Angehörige der Kikuyu, sondern auch an Angehörige der Kamba.
Es wäre in diesem Zusammenhang auch wesentlich gewesen, eine ergänzende Befragung zur Ethnie des Vaters von BF2 durchzuführen.
Die vom Bundesasylamt aufgezählten Widersprüche würden sich nicht auf den Kern des Vorbringens sondern auf Details beziehen, die aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der Stresssituation während der Einvernahme als nicht wesentlich erachtet werden müssten, wobei auch die Traumatisierung von BF1 aufgrund der erlebten Ereignisse berücksichtigt werden müsste.
Es folgten rechtliche Ausführungen zur sozialen Gruppe. Bei den Beschwerdeführerinnen liege jedenfalls das dargestellte Verfolgungsrisiko wegen deren Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, alleinerziehenden Frauen, die sich prostituieren hätten müssen, von der Gesellschaft ausgestoßen werden und damit keinen sozialen Rückhalt haben würden, vor.
Was die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes betrifft, hätte es einer Auseinandersetzung mit den von BF1 geäußerten psychischen Problemen bedurft.
Im Übrigen wurde die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgezeigt.
Mit E-Mail vom 22.01.2015 langte eine Stellungnahme ein, in der eingangs ein Judikat des Asylgerichtshofes zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem Asyl gewährt worden sei, zitiert wurde. Auch BF1 stamme aus einer ländlichen Region und sei in die Fänge eines Geheimbundes geraten. Im zitierten Erkenntnis sei aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles Asyl gewährt worden, da eine Kenianerin von Zwangsbeschneidung bzw. Zwangsverheiratung betroffen gewesen sei.
Im Wesentlichen wurden die Ausführungen in der Beschwerde kurz wiederholt.
Hingewiesen wurde auf einen Zeitungsbericht von Standard Media aus März 2014 zur MUNGIKI-Sekte, in dem hervorgehoben werde, dass die Sekte sich islamisiere, womit strenge und unterdrückende Vorschriften einhergehen würden. Der Staat sei damit auch unfähig, dem Einfluss der Sekte Herr zu werden. Im Übrigen wurden weitere Berichte zur MUNGIKI-Sekte zitiert. Darin angeführt sind das antiwestliche Auftreten sowie die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates gegen die Sekte.
Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis der voranschreitenden Integration in Österreich vorgelegt.
In einem psychologischen Befund vom 21.12.2012 wird als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Laut Stellungnahme habe sich BF1 von 2013 bis 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befunden.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben von BF1, der Inhalte der Bescheide sowie des Inhalts der gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sowie in die in den Beschwerdeverfahren übermittelten Eingaben und Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gegenständliches Verfahren ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3. Zur Entscheidungsbegründung:
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das (vormals zuständige) Bundesasylamt unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in den Verfahren der Beschwerdeführerinnen zu ermitteln und darüber hinaus den mangelhaft ermittelten Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht in den Entscheidungen berücksichtigt.
BF1 hat in der Beschwerde vollkommen zu Recht moniert, dass sich der angefochtene Bescheid nur mit einem Teil ihres Fluchtvorbringens auseinandersetzt. Ausreichende Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zum Themenkomplex Zwangsprostitution und damit verbundener Probleme für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fehlen völlig. Dem folgend findet auch weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex statt.
BF1 hat mehrfach dargelegt, dass sie in Kenia mit einer Frau namens XXXX in Kontakt getreten sei, die BF1 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht habe, in die Türkei zu reisen, wo sie letztlich der Zwangsprostitution zugeführt worden sei. Ihr soll letztlich die Flucht und Weiterreise nach Europa/Österreich geglückt sein.
Darauf basierend hat BF1 verschiedene drohende Gefahren für den Fall einer Rückkehr dargelegt. So wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig gewesen, ob BF1 aufgrund des Umstandes, dass sie in der Türkei zur Zwangsprostitution gezwungen worden sei, im Falle einer Rückkehr nach Kenia Diskriminierung oder gesellschaftliche Stigmatisierung zu befürchten habe.
In diesem Zusammenhang wäre überhaupt eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig gewesen, ob ihr Vorbringen, zur Prostitution unter Vortäuschung falscher Tatsachen gezwungen worden zu sein, einer Prüfung auf seine Glaubwürdigkeit standhält.
Ihre Verfolgungsbefürchtungen beruhen ja auch darauf, von einer Frau namens XXXX, die laut den Schilderungen von BF1 offenbar in den Frauenhandel involviert ist, bei einer Rückkehr aufgespürt werden würde und sie mit dieser bzw. der hinter dieser stehenden Organisation Probleme bekommen könnte. Dies deshalb, da XXXX die Ausreise von BF1 organisiert haben soll und der Zwang zur Arbeit als Prostituierte die Gegenleistung für die Reisekosten darstellt. Durch ihre Flucht aus dem Bordell in der Türkei will BF1 den Unmut von XXXX bzw. der hinter dieser stehenden Organisation auf sich gezogen haben, weshalb laut BF1 Probleme in diesem Zusammenhang für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sehr wahrscheinlich sein sollen.
Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wären auf jeden Fall weitere Nachfragen in Bezug auf XXXX bzw. die Art und Weise der Organisation ihrer Ausreise notwendig gewesen. BF1 führte in der Beschwerde an, dassXXXXdie Möglichkeit habe, sie aus großer Entfernung aufzuspüren, was auch näher zu hinterfragen wäre, wie dies praktisch möglich sein soll. Eine Auseinandersetzung mit der von BF1 geäußerten Befürchtung, für den Fall einer Rückkehr neuerlich der Zwangsprostitution zugeführt zu werden, müsse nach entsprechenden Ermittlungen beurteilt werden.
Neben der ergänzenden Befragung von BF1 in diesem Zusammenhang fehlen jedenfalls fallspezifische Länderfeststellungen. Fallbezogen hätte die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen zur Zwangsprostitution in Kenia einholen müssen, die sich auch insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit betroffene Frauen die der Zwangsprostitution zugeführt worden sind, in Kenia von Diskriminierung und gesellschaftlicher Stigmatisierung betroffen sind.
Das Bundesasylamt geht im Übrigen vom Akteninhalt ab, wenn es feststellt, dass BF1 im Herkunftsstaat über familiären Anschluss verfügt (Mutter, Brüder), von dem sie im Bedarfsfall Unterstützung (zum Beispiel: finanzielle Hilfeleistungen oder Unterkunft) erwarten kann.
Einerseits ist Kern des Vorbringens von BF1 Verfolgung durch ihren Bruder, der sich der MUNGIKI-Sekte angeschlossen haben soll. Im Übrigen hat sie das angespannte Verhältnis zu ihrer Mutter dargelegt. Aufgrund dieser familiären Situation soll sie überhaupt erst in die Fänge von XXXX gekommen sein und soll ihre Mutter sie zu einem Schwangerschaftsabbruch gezwungen haben. Inwieweit BF1 unter Zugrundelegung dieser Ausführungen für den Fall einer Rückkehr von ihrer Familie Unterstützung erwarten soll, entzieht sich der entscheidenden Richterin. Auch das Bundesasylamt belässt es bei der zitierten Feststellung, ohne darzulegen, wie es zu diesem Schluss kommt.
Hier war wiederum festzuhalten, dass das Bundesasylamt durch entsprechende Nachfragen die familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat erfragen hätte müssen, um ihr Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
Die eingeholten Länderinformationen setzen sich mit der Situation von alleinstehenden Müttern mit unehelichen Kindern auseinander, wie in der Beschwerde zurecht moniert, hätten diese Länderinformationen in Zusammenhang mit der individuellen Situation von BF1 gelesen und allenfalls ergänzt werden müssen. Die soeben problematisierten Umstände sind vorab zu klären, um hier eine Aussage treffen zu können. So handelt es sich bei BF1 nicht nur um eine alleinstehende Mutter eines unehelichen Kindes, sondern soll sie laut ihren Ausführungen für den Fall ihrer Rückkehr kein unterstützendes familiäres Umfeld vorfinden, stammt sie aus keiner Großstadt, will sie von Zwangsprostitution betroffen gewesen sein und hegt sie die Befürchtung, dazu aus unterschiedlichen Gründen wieder gezwungen zu werden.
Erst nach einer ergänzenden Befragung von BF1 sowie der Einholung individueller auf die Aspekte des Vorbringens von BF1 Bezug nehmender Länderinformationen wird es dem nunmehr zuständigen BFA möglich sein, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Selbstverständlich ist im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit das gesamte Vorbringen von BF1 zu beleuchten. Hier wird auch neuerlich eine Auseinandersetzung mit der Problematik rund um die MUNGIKI-Sekte zu erfolgen haben. Die Probleme mit MUNGIKI sollen gleichzeitig Probleme mit dem Bruder - also familiäre - Probleme sein, wobei der Umstand der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens auch für die Glaubhaftigkeit der von ihr vorgetragenen familiären Situation im Herkunftsstaat entscheidend ist.
Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.09.2012, auf die sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung primär stützt, war auszuführen, dass dieses keine verwertbaren Ergebnisse zur BF1 bzw. ihren Vater enthält. Weder zum Tod des Vaters noch zur Adresse von BF1 hätten Ermittlungen geführt werden können. Zur von BF1 angeführten Arbeitsstätte des Vaters wurde dargelegt, dass es durchaus möglich sei, dass eine Privatperson ein Geschäft mit klingendem Namen einer bekannten Marke versehe.
Was nunmehr die Ausführungen zur MUNGIKI-Vereinigung betrifft, erscheinen diese ebenfalls zu kurz gegriffen und werden darin Schlüsse gezogen, die nicht haltbar sind.
In der von BF1 übermittelten Stellungnahme und auch in der Beschwerde werden Internetberichte bzw. Links zu MUNGIKI zitiert, aus denen sich nicht ergibt, dass MUNGIKI sich ausschließlich aus Kikuyus rekrutiert und nicht religiös ist. Auch im Hinblick auf das hg. Amtswissen konnte dies nicht bestätigt werden, obzwar MUNGIKI aus einer von den Kikuyus getragenen Bewegung entstanden ist. MUNGIKI zwingt Mädchen/junge Frauen auch zu Genitalverstümmelungen und vertritt ein konservatives bzw. antiwestliches Frauenbild.
Die in der Recherche getroffenen Aussagen zur Unwahrscheinlichkeit ihres Vorbingens sind spekulativ und wertend und ist es letztlich Aufgabe der Behörde das Vorbringen einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Ihre Ausführungen wonach unwahrscheinlich ist, dass ein Mitglied der MUNGIKI-Sekte sich mit BF1 eingelassen hätte, wo diese nicht genitalverstümmelt sei bzw. es schwer vorstellbar sei, dass eine Genitalverstümmelung erst nach Geburt des Kindes erfolgen hätte sollen, sind schlicht nicht nachvollziehbar, insbesondere auch unter dem Blickpunkt, dass der Bruder BF1 an MUNGIKI annähern habe wollen, was über das Eingehen einer Beziehung mit einem MUNGIKI-Mitglied logisch nachvollziehbar erscheint.
Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung wird sich das BFA auch insbesondere mit der Beschwerdeausführung auseinander zu setzen haben, wonach Vater von BF2 der genannte Freund - das MUNGIKI-Mitglied - sein soll (S. 7 und 8 der Beschwerde). Dies ist denkunmöglich, will BF1 doch im April 2011 Kenia verlassen haben, ein Jahr in der Türkei der Zwangsprostitution zugeführt worden sein und ist BF2 im XXXX geboren worden.
Das BFA hat demnach den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend darauf die Auseinandersetzung mit einem der Kernvorbringen von BF1 unterlassen und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zumal im angefochtenen Bescheid von BF2 sich lediglich Verweise auf den angefochtenen Bescheid von BF1 finden, kann auch dieser bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben.
In der Beschwerde wurde auch zu Recht moniert, dass betreffend BF2 überhaupt kein Ermittlungsverfahren geführt wurde und dies obwohl für diese eigenständige Verfolgungsgründe angeführt wurden, die das Bundesasylamt jedoch ignoriert hat.
So führte BF1 in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2012 aus, dass auch BF2 für den Fall einer Rückkehr von asylrelevanter Verfolgung betroffen sei. Bereits in ihren Einvernahmen erklärte sie, davor Angst zu haben, dass sie und BF2 für den Fall einer Rückkehr genitalverstümmelt werden würden, dies im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Bruders bei MUNGIKI. Hier war im Wesentlichen auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach die Glaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens von BF1 nach entsprechenden Ermittlungen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen sein wird. Erst dann ist eine Beurteilung möglich, ob die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückkehr befürchten müssen, genitalverstümmelt zu werden.
Die belangte Behörde hat durch ihre Vorgehensweise - jeglichen Ermittlungsschritt im Verfahren von BF2 zu unterlassen - jedenfalls grundlegende Verfahrensgrundsätze verletzt und sich dadurch jegliche Möglichkeit genommen, im Verfahren von BF2 den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Mangels Feststellung des Sachverhaltes war es dem Bundesasylamt auch nicht möglich, festzustellen, ob den Beschwerdeführerinnen eine innerstaatliche Fluchtalternative in einer Großstadt offensteht, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Erst nach Klärung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung wäre allenfalls die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angezeigt, wobei hier aber wiederum die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen betrachtet werden muss.
Zusammengefasst hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, hat es unterlassen sich mit einem wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen und hat im Fall von BF2 überhaupt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Das Bundesasylamt hat damit vollkommen willkürlich gehandelt.
Das als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes nunmehr zuständige BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.
Neben der Befragung von BF1 werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zu Kenia zu ergänzen sein und insbesondere entsprechende Feststellungen zur MUNGIKI-Sekte (allenfalls auch zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden), zu Zwangsprostitution und Menschenhandel, zum Umgang mit betroffenen Personen und insbesondere auch zu alleinerziehenden Frauen in der Position der Beschwerdeführerin zu treffen sein.
In der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren wurden Informationen zur MUNGIKI-Sekte und Unterlagen zu integrativen Aspekten in Österreich vorgelegt. Auch diese Unterlagen werden in die Entscheidung einzufließen haben.
Auch mit dem Gesundheitszustand wird sich das BFA auseinandersetzen müssen, hat BF1 quer durch das Verfahren psychische Probleme geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass der zuletzt vorgelegte psychologische Befund mit 21.12.2012 datiert.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerinnen ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesasylamt - als Vorgängerbehörde des BFA - die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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