W170 2118353-1•BVwG W170 2118353-1
W170 2118353-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016
Denkmalbegriff, Denkmaleigenschaft, Instandsetzung, öffentliche<br/>Interessen, Teilunterschutzstellung, Unterschutzstellung
W170 2118353-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 9.2.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus FIDLER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.08.2015,
Zl. BDA-19507.obj/0013-Recht/2015, soweit mit diesem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Gebäudes ("Bahnbaracke") in der Gemeinde Feldbach, XXXX, Ger. Bez. Feldbach, pol. Bez. Südoststeiermark, Steiermark, XXXX, XXXX, KG 62111 Feldbach gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien:
Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister von und Gemeinde Feldbach):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als im Spruch des Bescheides die Wortfolge "Zwei Bahnbaracken" durch die Wortfolge "Zwei Bahnbaracken (Objekt XXXX, XXXX, XXXX, mit Ausnahme der im dem Verhandlungsprotokoll und der schriftlichen Ausfertigung angeschlossenem Plan als "Bad" und "Schlafzimmer" bezeichneten Räume)" ersetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Gebäude ("Bahnbaracke") in der Gemeinde Feldbach, XXXX, Ger. Bez. Feldbach, pol. Bez. Südoststeiermark, Steiermark, XXXX, XXXX, KG 62111 Feldbach (im Folgenden: Objekt).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das Objekt im Eigentum von Frau XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Mit dem Schriftsatz vom 19.3.2015, Gz.
BDA-19507/obj/2015/0002-allg, teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, das ehemalige Gefangenenlager Feldbach als Anlage, zu der auch das Objekt gehöre, wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung unter Denkmalschutz zu stellen.
Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten angeschlossen, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das vorliegende Gutachten auf im November 2014 durchgeführten Erhebungen der Amtssachverständigen und der im Gutachten zitierten Literatur beruhe.
Die Anlage des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach liege östlich des Stadtzentrums von Feldbach und verlaufe von der Raab südwärts, über den Friedhof in Mühldorf bis zu den Westhängen des Steinberges in Mühldorf; sie erstrecke sich somit über 2 Kilometer Luftlinie.
Zu Kriegsgefangenenlager in Österreich-Ungarn wurde im Befund ausgeführt, dass bereits im Spätsommer 1914 im k.u.k. Kriegsministerium von einem "unausgesetzten und massenhaften Zuschub von Gefangenen" die Rede gewesen sei. Im Dezember 1914 seien 200.000 Kriegsgefangene in der Habsburgermonarchie gezählt worden. Die Heeresverwaltung sei mit dieser Tatsache völlig überfordert gewesen. Entsprechende Unterkünfte seien sofort ausgelastet und Lager erst im Entstehen begriffen gewesen. Die hygienischen Verhältnisse seien gleichfalls besorgniserregend und die medizinische Versorgung mangelhaft gewesen; die heimische Bevölkerung habe den Übertritt von Seuchen befürchtet. Als besonders negatives Beispiel könne das sogenannte "Serbenlager" Mauthausen gelten. Hier seien im ersten Kriegswinter möglicherweise über 10.000 Menschen an Flecktyphus gestorben.
In der Donaumonarchie habe es rund 50 Kriegsgefangenenlager gegeben. Insgesamt hätten sich zwischen 1,8 bis 2,3 Millionen Soldaten in österreichisch-ungarischer Kriegsgefangenschaft befunden. Die Lager seien bevorzugt im Bereich von militärischen Liegenschaften sowie in unmittelbarer Nähe zu einem Eisenbahnnetz errichtet worden, um den Transport der Gefangenen leichter bewerkstelligen zu können. Geachtet sei auch darauf worden, dass die Nachbarschaft nicht bewohnt gewesen sei. Um Flucht zu vermeiden, hätten die Grundstücke nicht an den Wald grenzen sollen. Im Zuge der Errichtung der Lager habe zunächst die notwendige Infrastruktur (Straßen, Stromnetz, Trink- und Abwassersystem) aufgebaut werden müssen. Nach den bitteren Erfahrungen des Winters 1914/15 sei man bemüht gewesen, besonders die hygienischen Bedingungen durch entsprechende Maßnahmen rasch zu verbessern.
Trotz der vor allem anfänglich zum Teil katastrophalen Bedingungen sei man durchaus darauf bedacht gewesen, die Lager ästhetisch ansprechend und menschenwürdig zu gestalten. In planerischer Hinsicht bemerkenswert und ohne Zweifel einer menschwürdigen Unterbringung der Gefangenen verpflichtet, seien die Lager andererseits Ausdruck einer zumindest zeitweiligen Verirrung in die Megalomanie gewesen. So sei die Heeresverwaltung sehr stolz auf ihre Barackenlager gewesen, die besser gewesen seien, als die Unterkunft weiter Teile der eigenen Bevölkerung. Der zum Teil verschwenderischen Objektverliebtheit der Verantwortlichen, die bei der Ausgestaltung der Lager oft weit über das Notwendige hinausgehenden Ansprüchen Rechnung getragen hätten, sei kein Einhalt geboten worden.
Zum Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen wurde ausgeführt, dass der Kriegsverlauf sowohl einen Mangel an Arbeitskräften als auch einen Anstieg an Heeresbedarf zur Folge gehabt habe. So sei im Februar 1915 eine Konferenz "in Angelegenheit der Beschäftigung von Kriegsgefangenen" abgehalten worden. Bereits in der zweiten Jahreshälfte 1915 seien im Schnitt nur mehr 30 bis 40 Prozent der Kriegsgefangenen dauerhaft im Lager stationiert worden. Kriegsgefangene seien in der Kriegsindustrie oder Landwirtschaft eingesetzt worden, ebenso im Bergbau. Entgegen der Haager Landkriegsordnung, die Arbeiten von Kriegsgefangenen im Zusammenhang mit Kriegsunternehmungen verbiete, sei es neben Tätigkeiten für die Kriegsindustrie auch zu Einsätzen im Front- und Etappengebiet etwa für den Straßenbau, den Minensuchdienst oder Aufräumungsarbeiten gekommen. Letztendlich seien Kriegsgefangene auch für die Rüstungsindustrie tätig gewesen. Zahlreiche Menschen seien dabei ums Leben gekommen, vermutlich oft auch auf Grund von Erschöpfung und Hunger. Dies hänge auch mit der zunehmenden Lebensmittelknappheit im Verlaufe des Krieges zusammen.
Im Frühjahr 1917 sei man von über einer Million Kriegsgefangenen ausgegangen. 40.000 seien gestorben oder entflohen, 80.000 krank oder invalid, 90.000 innerhalb der Lager in Verwendung, 660.000 im Hinterland tätig und 295.000 der Armee im Feld zugeteilt. Bereits im Winter 1916/17 seien viele Lagerinsassen auf Grund von Kälte und mangelnder Verpflegung gestorben. Die Sterblichkeit habe mit Jahresbeginn 1918 rapide zugenommen, von über 180.000 Mann in den Lagern seien 150.000 unterernährt und krank gewesen.
Zur Geschichte des Lagers Feldbach wurde ausgeführt, dass bereits im September 1914 das k.u.k. Militärkommando in Graz an die k.k. Statthalterei in Graz herangetreten sei, einen geeigneten Platz zur Errichtung eines Barackenlagers für Russen in den Gemeinden Fürstenfeld, Feldbach, Leibnitz und Knittelfeld zu suchen. Am 12. Dezember 1914 sei dem Bürgermeister von Feldbach mitgeteilt worden, dass die Errichtung eines Kriegsgefangenenlagers beschlossen sei. Am 14. Dezember 1914 sei schließlich der genaue Ort ermittelt worden. Ausschlaggebend sei u.a. die Nähe zur Bahn gewesen. Bürgermeister Dr. Josef König habe den Gemeindeausschuss am 23. Dezember 1914 informiert, dass die Errichtung des Lagers einerseits Verdienstmöglichkeiten für die Bevölkerung böte, andererseits die Gefahr einer Einschleppung von Infektionskrankheiten drohe. Am selben Tag sei der Bauleiter Hauptmann Felix Schmidt von Kisbér mit einem kleinen Stab in Feldbach angekommen, um die Bauleitung aufzustellen. Geplant sei die Errichtung von Baracken für 2.000 Mann Bewachung, 20 Offiziere und Wohnbaracken für 20.000 Kriegsgefangene sowie Spitals- und Isolierbaracken gewesen. Bei Kriegsende habe das Lager eine Ausdehnung von über 90.000 Hektar erreicht.
Am 28. Dezember 1914 seien bereits die ersten 51 Kriegsgefangenen eingetroffen, welche im Bürgerheim untergebracht wurden seien. In der Folge hätten 100 Unterkunftsbaracken für Wache, Küche, Spital sowie Baracken für kriegsgefangene Offiziere errichtet werden müssen. Für die Beleuchtung habe die Ganz'sche Elektrizitätsgesellschaft in Feldbach gesorgt. Für den enormen Wasserbedarf seien auf das gesamte Areal verteilt Brunnen errichtet worden. Um die Hygiene zu gewährleisten, seien eine Wasch- und Desinfektionsanstalt errichtet und Tonnenaborte beschafft worden, die in die Raab entleert worden seien. 450 Mann seien am 4. Jänner 1915 aus dem Gefangenenlager in Knittelfeld angekommen. Das Bild der Stadt Feldbach habe sich schnell verändert. Kilometerweit habe man in den ersten Jännertagen des Jahres 1915 das Klopfen der Zimmerleute beim Aufstellen der Baracken gehört. Während Unterkunftsbaracken von Firmen etwa aus Wien, Leoben und Graz besorgt worden seien, hätten andere Baracken, die Umzäunung der Anlage und die Innenausstattung mit Bauholz aus der Umgebung hergestellt werden müssen. Als Arbeitskräfte hätten die Kriegsgefangenen gedient. So sei in Estzergom und Thalenhof eine Arbeitsabteilung von 400 Gefangenen zusammengestellt worden, die Baracken nach Feldbach transportieren und beim Aufbau behilflich hätten sein sollen. Bereits am 10. Jänner 1915 habe so die ersten 40x10 m großen Baracken bezogen werden können.
Zur Erleichterung der Arbeiten sei eine Feldbahn vom Steinbruch in Weißenbach bis zum Gefangenenlager in Feldbach und weiter zur Raab errichtet worden. Diese Bahn habe sowohl dem Herbeischaffen von Steinen und Holz in das Lager als auch der Abfuhr der Fäkalien in die Raab gedient. Am 13. Jänner 1915 habe eine kommissionelle Begehung stattgefunden, in den Jahren 1916 bis 1917 seien 10 Feldbahnlokomotiven im Einsatz gewesen.
Am 15. Jänner 1915 sei schließlich ein k.u.k.
Landsturm-Wachbataillon unter dem Kommando von Oberstleutnant Dolezal eingetroffen. Bereits im April sei auf diesen Oberst Eötvös als Lagerkommandant gefolgt. Am 20. Jänner 1915 seien schließlich 600 bis 800 russische Gefangene direkt von Kriegsschauplätzen mit Transportzügen nach Feldbach gebracht worden. Nach ärztlicher Untersuchung und Desinfektion seien sie in den Baracken untergebracht worden, pro Baracke ursprünglich 200, später 250 Mann. Nach 8 bis 10 Tagen Quarantäne seien die Gefangenen zur Arbeit herangezogen worden. Zum auf 30.000 Gefangene ausgelegten Barackenplatz sei es im Februar zum weiteren Bau von Baracken unmittelbar vor dem Dorf Mühldorf gekommen. So seien im Zeitraum vom 1. Mai bis 1. Juni 1915 im Lager Feldbach-Mühldorf inklusive der Wachmannschaft ca. 45.000 bis 50.000 Mann untergebracht gewesen. Des Weiteren seien ein eigener Schlachthof und Bäckereien angelegt worden.
Durch den Ausbruch des Krieges mit Italien im Mai 1915 sei schließlich die Verlegung der steirischen Kriegsgefangenenlager notwendig geworden, da diese jetzt im Etappenraum der Südwestfront zu liegen gekommen seien. So sei auch in Feldbach die Verlegung des Kriegsgefangenenlagers Richtung Ungarn notwendig geworden, mit Ausnahme jener Gefangenen der Bauleitung, etwa 4.000 Mann. So habe Ende Juli 1915 innerhalb von 8 Tagen ein großes Spital für 5.000 Verwundete entstehen sollen. Es seien alle Kräfte zur Umgestaltung des Lagers herangezogen worden und binnen 5 Tagen habe tatsächlich Raum für ca. 1.000 Verwundete geschaffen werden können.
Zum Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen in Feldbach wurde ausgeführt, dass das Kriegsgefangenlager Feldbach so zu einer Spitalsanlage und einem "Kriegsgefangenen-Arbeitsdetachement" umgestaltet worden sei. Die Werkstätten hätten die Grundlage der modernen Industrie in Feldbach gebildet. Im April 1915 sei der Ausbau der Werkstättenanlage erfolgt, die bis 1918 eine der wichtigsten Hilfswerkstätten für die 10. Armee dargestellt habe. Im September 1915 seien beispielsweise die Herstellung von Winterunterkünften für die gesamte Front der 10. Armee beauftragt und bis 15. November 1915 tatsächlich 300 Baracken geliefert worden. Bis Kriegsende seien schließlich 3.000 Baracken erzeugt worden, die in die gesamte Monarchie gegangen seien, von Tirol bis nach Albanien und Konstantinopel. Aber auch die Erzeugung wichtiger Armee-Bedarfsartikel wie etwa 98 Millionen Schuhnägel, über 100.000 Handgranatenstiele, diverse Karren (so alleine über 3000 Gebirgs- und 2.700 Hundekarren), 15.000 Sturmlampen und 3000 Schneeanzüge/Windmäntel sei in Feldbach erfolgt.
Neben der Tätigkeit in den Werkstätten seien die Kriegsgefangenen auch beim Abbau von Basalt sowie von Sand und Schotter tätig gewesen. Sie hätten Straßen und Wege in Raabau und Weißenbach errichtet. 300 Kriegsgefangene seien bei der Regulierung der Raab im Einsatz gewesen. Zudem sei nach der Umwandlung des Lagers zu einem Spital ein Gleis ins Lager gebaut worden. Am Ende des neu angelegten Bahndammes sei schließlich der Lagerbahnhof entstanden, an dem die Verwundeten auf die einzelnen Spitalsabteilungen aufgeteilt wurden. Die Bauarbeiten hätten unter Ing. Hauptmann Felix Schmidt stattgefunden und eine Reihe von Verbesserungen und Verschönerungen des Ortsbildes von Feldbach gebracht.
Zu Feldbahnen im Ersten Weltkrieg wurde ausgeführt, dass Heeresfeldbahnen Feldbahnen für Transporte im militärischen Bereich, die seit dem 19. Jahrhundert genutzt wurden, gewesen seien. Mit der Eisenbahn habe im Gegensatz zum Transport auf dem damals noch kaum vorhandenen Straßennetz große Mengen an Nachschub, schwere Elemente und Truppenteile schnell und effizient transportiert werden können. Für den Einsatz im Krieg seien eigene Systeme von Feldbahnen entwickelt worden, die in der Regel als Schmalspurbahnen ausgeführt worden seien - aufgrund der Vorteile wie geringem Platzverbrauch und engen Bogenradien. Mit Fortschreiten der Kriegshandlungen sei die Schieneninfrastruktur vermehrt auch durch Kriegsgefangene errichtet worden. Neben den typischen Aufgaben an den Kriegsfronten selbst hätten diese Strecken mitunter nach Einstellung der Kriegshandlungen oder anderer militärischer Verwendungen zivile Transportaufgaben erfüllt. Auch nach dem Ersten Weltkrieg, in dem Heeresfeldbahnen sehr umfangreich zum Einsatz gekommen seien, hätten einige Strecken nunmehr dem öffentlichen Verkehr gedient. Transportables Feldbahn-Gleismaterial, Lokomotiven und Wagen seien nach Einstellung der Kriegshandlungen und den durch die politischen Veränderungen bedingten Auflösungen zuständiger Truppenteile vielfach an zivile Interessenten verkauft worden.
Dieses Material sei mitunter noch Jahrzehnte nach Kriegsende zum Einsatz gekommen - ein noch existierendes Beispiel dafür stelle ein Teilbereich der Bahnstrecke in Feldbach dar.
Zu den Veränderungen des Lagers Feldbach seit dem Ersten Weltkrieg wurde ausgeführt, dass das Kriegsgefangenenlager, wie geschildert, durch den Ausbau der Infrastruktur (Bahntrasse, Flussregulierung, Elektrizität, Brunnen), die Errichtung zahlreicher Baracken, die Anlage des Werkstättengeländes und den Basaltabbau auf dem Steinberg laufend erweitert worden sei.
Nach dem ersten Weltkrieg seien viele der Baracken weitergenutzt worden. Diese hätten das Bild der Stadt Feldbach bis in die 1970er Jahre entscheidend mitgeprägt. Das Sägewerk sei erst in den 2000er Jahren abgerissen worden. Die letzte hölzerne Kriegsgefangenenbaracke auf dem Steinberg habe sich schließlich in einem derart desolaten Zustand befunden, dass im Herbst 2014 ein Abbruchbescheid durch die Gemeinde erteilt worden sei und auch eine denkmalgerechte Erhaltung wohl kaum mehr möglich gewesen wäre. Trotz zahlreicher Abrisse hätten sich dennoch erstaunlich viele Überreste des ehemaligen Lagers auf dem heutigen Gemeindegebiet von Feldbach erhalten.
Zur Beschreibung der baulichen Überreste des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach wurde einleitend ausgeführt, dass die Überreste des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers aus Teilen der Bahntrasse in Feldbach inklusive einiger Brücken, Bahnbaracken, einer Reparaturwerkstätte, einer Aufbahrungshalle, einem Wasserreservoir, Bahnanlagen und Materialseilbahn auf dem Steinberg und jüdischen Grabsteinen am Fuße des Steinbergs bestehen würden.
In weiterer Folge wurde auf die einzelnen Objekte eingegangen; zum verfahrensgegenständlichen Objekt und einer weiteren Baracke wurde ausgeführt, dass sich entlang des Bahndamms zwei Bahnbaracken aus der Zeit des Ersten Weltkriegs erhalten hätten. Beide Baracken seien eingeschossig unter Satteldächern mit holzversprossten Giebeln.
Die Baracken seien breit gelagert, die gegenständliche sei etwas länger gestreckt. Bei den Bauten handle es sich um mit Ziegeln ausgefachte Holzkonstruktionen, die zum Teil verputzt seien. Der nördliche Teil der gegenständlichen Baracke bilde bis zum Dachstuhl eine bemerkenswerte offene Holzkonstruktion und sei wohl als Geräte- und Lagerraum oder Werkstättengebäude konzipiert worden. Im südlichen Teil hingegen sei ein gemauerter Raum eingestellt.
Der größer gestaltete Südtrakt des verfahrensgegenständlichen Objekts sei später im Inneren als Wohnbaracke umgestaltet worden, sei jedoch in seiner Substanz größtenteils original erhalten geblieben. Die andere Baracke, die in diesem Bereich kürzer sei, sei zum Teil als Garage umfunktioniert worden. Die Fassaden beider Objekte seien an der Ostseite zur begleitenden Bahntrasse hin original erhalten mit fachwerksartiger Gestaltung, originalen Putzen und Fenstern. Bei der anderen Baracke sei es im Laufe der letzten Jahre zu einer stärkeren Auswechslung des äußeren Mauerwerks gekommen. Beim verfahrensgegenständlichen Objekt hingegen sei die Fachwerkstruktur an der Außenseite offen sichtbar erhalten geblieben. Zudem befinde sich hier an der südlichen Giebelfront ein kleiner vermutlich originaler Vorbau als Eingangsbereich.
Im Gutachten im engeren Sinn wurde - soweit sich das auf das Lager im Allgemeinen und/oder das verfahrensgegenständliche Objekt bezog - ausgeführt, dass die Anlage des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach, wie dargelegt, als Gesamtanlage in den Jahren 1914-1915 geplant und errichtet worden sei. Den beschriebenen baulichen
Überresten bzw. Anlagenbestandteilen komme folgende Bedeutung zu:
Geschichtliche Bedeutung:
Die Erinnerung an den Ersten Weltkrieg sei bis vor kurzem noch von Zeitzeugen tradiert worden. Diese Generationen seien nun 100 Jahre nach Beginn des Krieges verstorben. Auf Grund des weiteren Verlaufs der Geschichte waren die Erinnerungen an den Ersten Weltkrieg zudem oft überschatten vom Gedächtnis an den Zweiten Weltkrieg. Nach der Verdrängung in der Nachkriegszeit nach 1945 habe die Aufarbeitung der dunklen Geschichte des Zweiten Weltkrieg die jetzt lebenden Generationen seit den 1980er Jahren in immer intensiverem Maße beschäftigt. Damit sei die Erinnerung an den Ersten Weltkrieg im zunehmenden Maße in Vergessenheit geraten. Erst mit dem "Jubiläum" 100 Jahre Erster Weltkrieg habe es in Österreich ein vermehrtes öffentliches und zeitgeschichtliches Interesse für die "Urkatastrophe" des 20. Jahrhunderts gegeben. Entsprechend seien die baulichen und archäologischen Relikte dieser Zeit auch in den Fokus der Denkmalpflege geraten.
Es sei festzustellen, dass weit weniger Relikte aus der Zeit des Ersten Weltkriegs als aus derjenigen des Zweiten Weltkriegs auf österreichischem Boden vorhanden seien. Diesen wenigen baulichen und archäologischen Relikten komme entsprechend ihrer Seltenheit eine besondere geschichtliche Bedeutung als Dokument ihrer Zeit zu.
Abgesehen von der großen allgemeinen Bedeutung dieser lange in Vergessenheit geratenen Relikte des Ersten Weltkriegs komme den Überresten des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach mit sämtlichen vorhandenen Resten auch als Typus "Kriegsgefangenenlager" eine ganz spezielle geschichtliche Bedeutung zu. An Hand der baulichen und archäologischen Überreste könne der paradigmatische Wechsel hin zur modernen Kriegsführung, die der Erste Weltkrieg mit sich gebracht habe, veranschaulicht werden. Der Typus des Kriegsgefangenenlagers, welches sich mitten auf österreichischem Boden befinde, repräsentiere diesen Wandel hin zu einem Krieg, in dem plötzlich die gesamte Bevölkerung involviert gewesen sei. Den Überresten des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach komme als unbeweglichen Denkmalen ein besonderer geschichtlicher Stellenwert zu. Es handle sich um Dokumente, die die direkte Auswirkungen des Krieges mit seinen von der Bevölkerung scheinbar so fernen Fronten auf das "Hinterland" veranschauliche. Dass das Kriegsgefangenenlager ab 1915 zu einem Heeresspital umgebaut worden sei, zeige auch den Wandel des Kriegs auf. Von der ursprünglichen Siegessicherheit gerate das Kernland Österreich durch den Krieg mit Italien immer näher an die Front.
Abgesehen von dieser allgemeinen geschichtlichen Relevanz als materielle, an eine Topographie gebundene Objekte, komme auch den einzelnen beschriebenen Bauteilen in hohem Maße geschichtliche Bedeutung zu. Von keinem anderen Kriegsgefangenenlager in Österreich habe sich eine so hohe Anzahl und Dichte an Objekten erhalten wie in Feldbach. Die unterschiedlichsten Arten der Gebäude würden die Funktionszusammenhänge des Lagers deutlich machen, aber auch die nicht zuletzt auch wirtschaftliche Relevanz des Kriegsgefangenenlagers für die gesamte Monarchie verkörpern.
Die von Gefangenen geschaffenen Objekte würden die Arbeit im Lager repräsentieren.
Unter anderem die Bahnbaracken stünden in engem funktionellem Zusammenhang mit der Bahn. Sie seien geschichtliche Zeugnisse für die Werkstätigkeit der Kriegsgefangenen. Den hölzernen Baracken sowie auch den anderen aus Holzkonstruktionen errichteten Gebäuden komme auch als Werkstücke der Kriegsgefangenenarbeit große Bedeutung zu. Die Bahnbaracken würden die letzten Überreste der über 3.000 in Feldbach errichteten Baracken verkörpern, die an sämtliche Kriegsschauplätze Österreich-Ungarns geliefert worden seien. Andere noch zur Gänze aufrecht stehende hölzerne Baracken in Österreich aus der Zeit des Ersten Weltkriegs seien hingegen nicht bekannt. Es komme diesen daher auch, ebenso wie den übrigen Baulichkeiten aus der Zeit des Ersten Weltkriegs, ein besonderer Seltenheitswert zu. Die im Laufe der Zeit erfolgten nutzungsbedingten Veränderungen würden nicht zuletzt auf Grund der Einmaligkeit dieser Zeugnisse nicht deren Bedeutung schmälern.
Die gesamte Dimension der geschichtlichen und technikgeschichtlichen Bedeutung der 1914/1915 im Areal des Lagers Feldbach-Mühldorf errichteten Feldbahn zeige sich bei näherer Betrachtung. Die Nutzung als militärische Versuchsbahnstrecke sei außer für die Feldbahnstrecke in Feldbach für kein anderes Objekt im Bundesgebiet bisher festgestellt worden. Daher unterstreiche dieses Faktum die Bedeutung der Feldbahn und auch des Lagers in Feldbach und bereichere sie um eine weitere Facette.
Die Ausführungen zur künstlerischen Bedeutung einzelner Teile der Anlage stehen nicht im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Objekt.
Zur kulturellen Bedeutung wurde auf die bereits dargelegte kulturgeschichtliche Bedeutung im Sinne der heutigen Erinnerungskultur verwiesen; es komme noch eine besondere kulturaktuelle Bedeutung hinzu. Wie bereits geschildert, könnten die an den Ort gebundenen archäologischen und baulichen Überreste als Erinnerungs-und Mahnmale für zukünftige Generationen dienen. Nunmehr, 100 Jahre nach dem Ersten Weltkrieg, könnten sie als authentische Zeugnisse die Erinnerung an die Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts wachhalten.
Der Schriftsatz samt dem Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei am 25.3.2015 zugestellt.
Mit Stellungnahme der Stadtgemeinde Feldbach vom 14.4.2015, Gz. 362/602-2015/RKDr.Meh/na, führte diese aus, dass die Gemeinde die Unterschutzstellung unterstütze, aber einen Teil eines anderen Grundstückes ausgenommen haben wolle.
Mit Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 15.4.2015, führte diese aus, dass sie der Unterschutzstellung nicht zustimme, da die Unterschutzstellung den Wert des Grundstückes gefährde und einer Enteignung gleichkomme. Mit Schreiben vom 28.4.2015; ersuchte die beschwerdeführende Partei um eine Fristerstreckung.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 9.6.2015, Gz. BDA-19507.obj/0007-RECHT/2015, wies die Behörde darauf hin, dass bei einer Unterschutzstellung nur die Bedeutung des Objekts von Relevanz sei und gewährte der beschwerdeführenden Partei eine weitere Frist zur Stellungnahme.
Eine weitere Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei erfolgte laut Aktenlage nicht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 5.8.2015 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass an der Erhaltung der Anlage des Kriegsgefangenenlagers Feldbach, zu dem unter anderem das verfahrensgegenständliche Objekt gehöre, ein öffentliches Interesse bestehe.
In der Begründung wurden Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang, insbesondere auch die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei, wiedergegeben.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden als Einzeldenkmale gelten würden, wobei als Teil einer Denkmalanlage auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen zählen würden. Im Amtssachverständigengutachten sei in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden, dass die im Spruch des Bescheides angeführten Bestandteile der gegenständlichen Denkmalanlage ein zusammengehöriges Gefüge darstellen würden. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten sei bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen, als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt sei; ein solches Gutachten liege vor und sei das Amtssachverständigengutachten nicht durch das Parteienvorbringen entkräftet worden. Im Ermittlungsverfahren sei unter anderem nachgewiesen worden, dass das Waagen- bzw. Bahnhäuschen zeitgleich und stilistisch ident mit den beiden anderen Bahnbaracken seien und das Lager als Dokument für den Arbeitseinsatz der Kriegsgefangenen anzusehen sei. Insbesondere lasse sich aus den widerspruchsfreien Ausführungen der Amtssachverständigen jene geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung ableiten, die für die rechtliche Schlussfolgerung erforderlich seien.
Grundsätzlich sei das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen sei eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig; der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung sei geprüft und entsprechende seien Ermittlungen angestellt worden, anhand derer Ergebnisse (in Bezug auf andere Teile der Anlage) eine Teilunterschutzstellung im spruchgemäß definierten Umfang vorzunehmen gewesen sei.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte die Behörde für gegeben, da, wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, die Anlage des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Feldbach im spruchgemäß definierten Umfang ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Zeugnis darstelle. Das als Gesamtanlage in den Jahren 1914 bis 1915 errichtete Lager bewahre die Erinnerung an die geschichtlichen Ereignisse des Ersten Weltkrieges, wodurch ihm geschichtliche Bedeutung zukomme. Österreichweit seien nur wenige bauliche und archäologische Relikte aus der Zeit des Ersten Weltkrieges vorhanden, sodass der gegenständlichen Anlage besonderer Seltenheitswert zukomme. Dabei sei zu beachten, dass sich von keinem anderen Kriegsgefangenenlager in Österreich eine so hohe Anzahl und Dichte an Objekten erhalten habe wie in Feldbach. So würden die Bahnbaracken die letzten Überreste der über 3.000 in Feldbach errichteten Baracken darstellen, deren Bedeutung durch die im Laufe der Zeit erfolgten nutzungsbedingten Veränderungen nicht geschmälert worden seien. Andere noch zur Gänze aufrecht stehende hölzerne Baracken in Österreich aus der Zeit des Ersten Weltkrieges seien nicht bekannt. Die in Rede stehende Denkmalanlage lasse als Typus "Kriegsgefangenenlager" anhand ihrer baulichen und archäologischen Überreste den paradigmatischen Wechsel hin zur modernen Kriegsführung, die der Erste Weltkrieg mit sich gebracht habe, nachvollziehen. Zudem dokumentiere der Umbau des Kriegsgefangenenlagers zu einem Heeresspital ab 1915 den Verlauf des Krieges. Die Funktionszusammenhänge sowie die wirtschaftliche Relevanz des Lagers würden durch die unterschiedlichsten Arten der Gebäude belegt werden. Die von den Gefangenen geschaffenen Objekte, wie insbesondere der Bahndamm und die Brücken, würden von deren Arbeitseinsatz zeugen. Durch den Bahndamm samt Brücken sei die Gesamtanlage noch in Grundzügen fassbar. Als Verbindung zur Außenwelt sei die Bahnlinie von besonderer Bedeutung. In engem funktionellem Zusammenhang mit der Bahn stünden die ehemalige Reparaturwerkstätte, die Bahnbaracken und Werkstattgebäude und das Bahnhofsgebäude sowie das Bahnhäuschen. Des Weiteren lasse sich die zu gewährleistende Infrastruktur des Lagers anhand des Wasserreservoirs und der Brunnenanlage nachvollziehen. Die kulturelle Bedeutung der Anlage sei im Wachhalten der Erinnerung an die Geschehnisse des Ersten Weltkrieges zu sehen. So könnten die an den Ort gebundenen archäologischen und baulichen Überreste als authentische Erinnerungs- und Mahnmale für zukünftige Generationen dienen. Die besondere Wertigkeit des gegenständlichen Objektes für den österreichischen Kulturgutbestand sei vor allem im Zusammentreffen der oben angeführten Denkmaleigenschaften zu sehen.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Bescheid wurde der gegenständlichen Beschwerdeführerin und den Legalparteien am 10.8.2015 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 29.8.2015, am 1.9.2015 beim Bundesdenkmalamt eingelangt, erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen abermals auf den verminderten wirtschaftlichen Wert hingewiesen und angemerkt, dass das Objekt durch die Eltern der Beschwerdeführerin als Wohnhaus genutzt worden und dieses daher nur mehr in geringer Weise vom äußeren Erscheinungsbild als erhaltungswürdig anzusehen sei.
Daher werde um ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides ersucht.
5. Mit dem Schriftsatz vom 21.10.2015 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Nach entsprechender Beiziehung des Amtssachverständigen XXXX wurde am 9.2.2016 unter Ladung der Parteien und des genannten Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Nach einer Darstellung des Verfahrensgegenstandes und des bisherigen Verfahrensgangs durch den vorsitzenden Richter wurde das im Administrativverfahren erstattete Gutachten vom Sachverständigen, der das Objekt zuletzt am 4.2.2016 besichtigt habe, vorgetragen und diesem anschließend zum Gutachten vom Richter und den Verfahrensparteien Fragen gestellt.
Diese Befragung nahm folgenden Gang (im Zitat: RI=Richter,
SV=Sachverständiger, RV=Vertreter der beschwerdeführenden Partei,
BehV=Vertreter der belangten Behörde):
"RI: Haben Sie das gegenständliche Gebäude von außen und innen besichtigt?
SV: Ja.
RI: Fordert SV auf, aus den beim Gutachten beiliegenden Fotos jene vorzuweisen, die das gegenständliche Gebäude zeigen?
SV: Ich habe bei der neuerlichen Besichtigung eine Fotodokumentation erstellt und lege diese vor.
Anmerkung die Fotodokumentation wird zum Akt genommen und den Parteien zur Verfügung gestellt.
RI: Waren am Gebäude rezente Veränderungen festzustellen?
SV: Im Süden dürfte in der Zwischenkriegszeit aus Teilen anderer Baracken ein Eingangsbereich hinzugefügt worden sein. Von diesem gegen nach Osten und Westen Türen in den Wohnbereich, der bauzeitlich ist. Es kann sein, dass 1 oder 2 Türen nachträglich eingebaut wurden. An den in der Baracke angestellten Wohnbereich Richtung Norden, im westlichen Teil, befindet sich ein Badezimmer das wohl in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts entstanden ist. Der Norden ist - bis auf dieses Badezimmer - unverändert.
Nachgefragt, der südliche Anbau dürfte eine Vergrößerung des ehemaligen Eingangsbereichs sein. Die südliche Wand dürfte "gerade gewesen sein", man kann auch auf einem Foto (auf Seite 20, Sicht auf den Anbau mit Gartentisch) noch Mauerreste erkennen, die nunmehr mit Tür und Fenster versehen sind.
RI: Haben Sie den Bauakt zum gegenständlichen Gebäude eingesehen?
SV: Nein.
RI: Worin liegt die Bedeutung des Gebäudes?
SV: Einerseits lässt das Gebäude Rückschlüsse auf die Funktionszusammenhänge im Gefangenenlager zu. Es gibt im Gefangenenlager noch eine Baracke, die allerdings weniger authentisch erhalten ist, weil einiges an Substanz ausgetauscht wurde bei der anderen Baracke, sie wurde mit neuen Ziegeln ausgemacht.
RI: Gibt es auf österreichischen Boden noch ein Gefangenenlager aus dem 1. Weltkrieg?
SV: Es gibt einzelne Bauwerke, aber nirgendwo mehr mehrere zu einem Lager gehörende Objekte. Die Zusammenhänge sind nirgend so sichtbar auf österreichischem Gebiet, wie in Feldbach.
RI: Worin liegt die Bedeutung des Inneren des Gebäudes?
SV: Die Holzständerkonstruktion stellt eine "große Bedeutung" dar, da sie eines der letzten anschaulichen Beispiele der Barackenkonstruktion des 1. Weltkrieges darstellt, jedenfalls außerhalb des archäologischen Bereiches.
RI: Was meinen Sie jetzt mit "Holzständerkonstruktion"?
SV: Sowohl die Konstruktion der Außenhülle, die an der Ostfront original verputzt ist, als auch die im Inneren sichtbaren bauzeitlichen Ständern sind ein Zeugnis der Konstruktionsweise, der Baracken des 1. Weltkrieges.
Nachgefragt, außerhalb Feldbachs kenne ich das in Österreich nicht, auf XXXX, ein kleineres Gebäude als XXXX, ist die Holzkonstruktion zum Teil noch da; dies im kleineren Ausmaß, auch wurde das Mauerwerk zum Teil ausgewechselt.
RI: Vorhalt Seite 16: Ist das die Ostseite?
SV: Nein, die Westseite. Zu Wohnzwecken wurde das Objekt an der Westseite geringfügig adaptiert; dabei wurde - so nehme ich an - die Wand neu verputzt und neue Fenster eingesetzt, diese haben auch zu einer geringfügigen Adaptierung der bauzeitlichen Holzkonstruktion geführt. Weiters weise ich auf das Garagentor (Ockerfarben) hin, das in den Nordteil des Objekts führt und wohl im späten 20. Jahrhundert eingefügt wurde.
RI: Würde die Bedeutung des Gefangenenlagers Feldbach verringert, wenn das Gebäude verloren gehen würde?
SV: Ja schon, man muss davon ausgehen. Das Lager hatte eine riesige Ausmaße und denjenigen Relikten, die noch da sind, denen kommt höhere Aussagekraft zu und zudem ist es vielleicht - mit Ausnahme der Aufbahrungshalle - eines der letzten auch im Inneren authentisch vorhandenen Objekt.
RI: Waren am Gebäude Hinweise zu sehen, dass dieses sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass sofortige Maßnahmen zur Erhaltung notwendig wären?
SV: Nein.
RI: Welche Verringerung der Bedeutung hat sich durch die Einbau des Badezimmers ergeben?
SV: Nein. Das ist ästhetisch nicht "wunderschön", es ist aber substanziell ein marginaler Eingriff, weil es in Kubus ist.
RI: Gibt es eine Verringerung der Bedeutung durch den Einbau des Garagentores?
SV: Eigentlich nein. Der Garageneinbau hat am Gesamteindruck des Inneren nicht wesentlich verändert. Zum Äußeren, "schön" ist es nicht. Es handelt es sich um einen langgestreckten Bauteil und daher fällt der Einbau des Garagentors verhältnismäßig, nicht wesentlich ins Gewicht; aber auch substanziell - im Hinblick auf die Gesamtkubatur - nicht.
RI: Der eingestellte Wohnbereich, mit Ausnahme der heuten besprochenen Veränderungen, ist bauzeitlich?
SV: Ich gehe davon aus. Man geht diese Treppe hinauf und sieht, dass es eingestellt ist, deshalb erscheint es bauzeitlich.
RI: Wie weit ist diese Baracke von der Bahnführung entfernt?
SV: Es ist direkt an dem Bahnwall angebaut.
RI: Welche Funktion hatte dieses Gebäude im Gefangenenlager?
SV: Auf Grund der Pläne gehen wir davon aus, dass sich in diesem Bereich Werkstätten und Geräteschuppen der Feldbahn befunden haben.
Nachgefragt, für wen der Aufenthaltsbereich war, kann ich nur sagen, dass es nicht bekannt ist. Wenn ich spekulieren müsste, dass er Bahnpersonal bzw. auch zum Arbeitseinsatz tätige Kriegsgefangene Arbeiten verrichtet haben bzw. sich in diesen Räumlichkeiten aufgehalten haben, in Zusammenhang mit der Instandsetzung der Bahn.
RI unterbricht die Verhandlung von 11.01 bis 11.18 Uhr.
RI gibt nunmehr RV die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen.
RV: Ist das Objekt auf Grund des Zusammenhangs mit dem Lager Feldbach schützenswert? Wann ist dieser eingestellter Wohnbereich errichtet worden, zum Zeitpunkt des Lagers oder später?
SV: Die Nutzung als Wohnraum - ist meiner Meinung nach - zur Zwischenkriegs erfolgt. Es ist keine Gefangenenbaracke, allerdings glaube ich auf Grund der Konstruktion und auch der dieser beider Türen - vom südlichen Zugang, links und rechts im Inneren - sind ein Indiz, dass der Einbau schon aus der Zeit ist. Es erscheint mir auch plausibel, dass der Bereich getrennt war in einem "Lagerbereich" und in einem "Aufenthaltsbereich".
RV: Eine Trennung hat es damals schon gegeben?
SV: Das kann ich mir vorstellen.
Nachgefragt, ob ich konkrete Hinweise habe, als konkreter Hinweis erscheint mir der Bereich der beiden Türen im Inneren, weil die Türangeln und die Gestalt der Türen "lagerzeitlichen Ursprungs" sind.
RV an SV: Der RI hat Sie gefragt, welche Auswirkung hatte der Verlust der Baracke auf das gesamte Lager, Ihre Antwort war mir zu allgemein, ich ersuche um Präzisierung.
SV: Der erste allgemeine Satz bezog sich auf die Vielfalt, Vielzahl und Verteilung. Im Konkreten geht es um die Barackenkonstruktion einer Baracke des 1. Weltkrieges, die, wie dargelegt in dieser Form mittlerweile eine äußerste Seltenheit darstellt.
RV an SV: Auch ohne den Zusammenhang mit dem Gefangenenlager wäre die Baracke aus architektonischer Sicht bedeutend?
SV: Ihr würde durchaus auch eine Eigenschaft als "Einzeldenkmal" zukommen. Ja, auf Grund dieser architektonischen "Besonderheit".
RV an SV: Ist damit die Holzständerkonstruktion gemeint?
SV: Die Bedeutung ist hauptsächlich daher gegeben, weil es sich um eine Baracke des 1. Weltkrieges handelt und ist nicht nur architektonisch. Die Baracke ist keine konstruktive besondere "Leistung", sondern in der Tatsache, dass es sich um einer der letzten - durchaus standardisierten - Baracken bzw. Barackentypen des 1. Weltkrieges handelt, die noch vorhanden ist.
RV: Sie haben gesagt "standardisierte Barackentypen des 1. Weltkrieges", wurde diese ursprünglich zu Wohnzwecken genützt?
SV: Es gab eben auch in Feldbach zahlreiche sogenannt "Kriegsgefangenenbaracken", die die Gefangenen selbst errichtet haben, um darin im Lager "zu wohnen".
RV: Das vorliegende Objekt ist atypisch für die Verwendung einer Baracke im 1. Weltkrieg?
SV: Das kann man so nicht sagen. Der Grundgedanke einer Baracke ist, dass sie möglich rasch und ökonomisch errichtet werden kann und zu unterschiedlichsten Zwecken benutzt werden kann. Baracken im 1. Weltkrieg wurden zu unterschiedlichsten Zwecken verwendet, Sanitätsbaracken, Ställen, Munitionslager, Unterkünfte.
RV: Die Seite mit der Garagentüre, Westseite. Die Veränderungen sind entstanden, weil die Baracke für Wohnzwecke adaptiert wurde?
SV: Ich würde sagen ja, ob man das hinsichtlich der Garage als "Wohnzweck" definiert ist Haarspalterei.
RV: Diese Baracke auf XXXX, gab es da Veränderung zu Wohnzwecke, wie ist da die Verwendung heute noch?
SV: Soweit ich mich erinnern kann, wird als Lagerraum sowie als Garage verwendet. Wohnnutzung gibt es keine, meines Wissens.
RV: D. h. aus Ihrer SV-Sicht, ist die Nutzung von XXXX näher an der ursprünglichen Nutzung, als die des gegenständlichen Objekts?
SV: Das gegenständliche Objekt befindet sich - meiner Meinung nach - nicht in einer Wohnnutzung.
RV: Wenn der Wohnraum erst in der Nachkriegszeit errichtet wurde, wo liegt die Bedeutung?
SV: Die Nutzung als Wohnraum besteht - meiner Meinung nach - seit der Zwischenkriegszeit. Auch darin liegt eine gewisse sozialhistorische Bedeutung. Hier ist auch noch authentisch nachvollziehbar, die sozialen Umstände der Zwischenkriegszeit, in der Armut herrschte und es an Mangel an entsprechenden Wohnraum gab.
RV: Ich zitiere aus dem Bescheid, Seite 21, erster Absatz, wonach das Waagen- und Bahnhäuschen zeitgleich und stilistisch identisch seien mit den beiden Bahnbaracken...
Im Hinblick darauf, dass wir mehrere stilistisch identen Objekte haben, worin liegt die Bedeutung des gegenständlichen Objektes, warum kann man das nicht aus dem Denkmalschutz herausnehmen?
SV: Diese Formulierung diente zum Nachweis, dass das Bahnhäuschen nicht die gegenständliche Baracke auch aus der relevanten Zeit sei, im Konkreten ging es um einen stilistischen Vergleich der Giebelgestaltung, die als ident und damit als zeitgleich anzusehen ist. Konstruktiv von den Ausmaßen und Gestaltung sind die Gebäude nicht vergleichbar.
RV: Keine Fragen.
RI an SV: Sie haben ausgeführt, dass der eingestellt Wohnbereich auf Grund der Türen als lagerzeitlich zu sehen ist. Weiters haben Sie ausgeführt, dass der südliche Anbau später - aber mit Teilen aus dem Lager - erfolgt ist. Ist es nicht denkmöglich, dass der eingestellte Wohnbereich ebenso nachträglich mit Teilen aus dem Lager konstruiert wurde?
SV: Es ist möglich, dass es zu geringeren Adaptierungen dieses Bereiches in der Zwischenkriegszeit kam. Der Erschließungsbereich - wie erwähnt - erscheint mir lagerzeitlich zu sein. Hinter dem südöstlichen Raum befindet sich eine Treppe, die auf den eingestellten Bereich führt. Sowohl die Treppe, als auch die nördliche Verbretterung der Rückwand dieses Raumes, erscheint mir lagerzeitlich. Der südwestliche Wohnbereich besteht aus 3 Räumen, wobei der 2. Raum etwas höher gelegt ist und eine nicht mehr bauzeitliche Türe aufweist. Es wäre möglich, dass dieser Raum (Schlafzimmer, Doppelbett) abgetrennt oder adaptiert wurde in der Zwischenkriegszeit. Der Raum dahinter ist das Badezimmer, der nach dem 2. Weltkrieg entstanden ist. Ich denke, dass dieser Bereich des Schlafzimmers, möglicher Weise, eine Adaptierung in der Zwischenkriegszeit darstellt.
RV: Keine weiteren Fragen.
BehV: Keine Fragen.
RI entlässt SV um 11.55 Uhr und unterbricht die Verhandlung vom
Nach den Schlussanträgen der Parteien wurde das gegenständliche, nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Beim Objekt handelt es sich um das Gebäude ("Bahnbaracke") in der Gemeinde Feldbach, XXXX, Ger. Bez. Feldbach, pol. Bez. Südoststeiermark, Steiermark, XXXX, XXXX, KG 62111 Feldbach, es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.
Das Objekt ist im alleinigen Eigentum von Frau XXXX, im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.
1.2. Dem Objekt als Teil der Anlage Gefangenenlager Feldbach kommt mit Ausnahme der im dem Verhandlungsprotokoll und der schriftlichen Ausfertigung angeschlossenem Plan als "Bad" und "Schlafzimmer" bezeichneten Räume eine geschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung zu.
Den im dem Verhandlungsprotokoll und der schriftlichen Ausfertigung angeschlossenem Plan als "Bad" und "Schlafzimmer" bezeichneten Räume kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu.
1.3. Der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts als Teil der Anlage Gefangenenlager Feldbach würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
Durch die Erhaltung des Objekts als Teil der Anlage Gefangenenlager Feldbach kann eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die Funktionszusammenhänge in einem Gefangenenlager des 1. Weltkrieges sowie auf den konstruktiven Aufbau von Baracken in der Zeit des 1. Weltkrieges erreicht werden kann.
1.4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:
Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Amtssachverständigen XXXX, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die Beiziehung des auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein.
Hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass der Sachverständige auf Grund dessen, dass dieser bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bediensteter des Bundesdenkmalamtes befangen ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen den Sachverständigen Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist. Zur diesfalls obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren der in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Da im vorliegenden Fall das Gutachten des Amtssachverständigen im Administrativverfahren grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar war und sich im Wesentlichen nur ergänzende Fragen ergeben haben, stand der Beiziehung des genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese zu erfolgen.
2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154). Die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - kann und muss sich solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."
Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstatten Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.
Die beschwerdeführende Partei ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnte weder im Adminstrativverfahren noch in der mündlichen Verhandlung dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.
Allerdings hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass hinsichtlich des Bades und des Schlafzimmers des gegenständlichen Objekts die Errichtung zum Zeitpunkt der Errichtung des Lagers - im gegenständlichen Verfahren spielt ob der Unterschutzstellung des Objekts als Teil des Lagers nur die Bedeutung des Objekts aus Gründen, aus denen das Gefangenenlager unter Schutz gestellt wurde, eine Rolle - entweder widerlegt wurde (Badezimmer) oder zumindest so zweifelhaft ist (Schlafzimmer), dass das Bundesverwaltungsgericht, sich im Zweifel gegen den weitergehenden Eigentumseingriff entscheidend, gegen die Feststellung einer Bedeutung dieser beiden Räume zu entscheiden hat. Dies insbesondere, da diesen Räumen im Zusammenhang mit der Anlage Gefangenenlager Feldbach keine Bedeutung zukommen kann, wenn diese später errichtet wurden.
Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 14 BvWGG hinzugezogene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 29 Abs. 1 DMSG ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vom Bundesverwaltungsgericht zu führen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2015 vorgelegt und war von diesem daher über die Beschwerde zu entscheiden.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1
B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.
Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben dem Landeshauptmann von Steiermark und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Feldbach Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei.
5. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.8.2015 zugestellt. Die Beschwerde langte bereits am 1.9.2015 beim Bundesdenkmalamt ein und wurde somit jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist zur Post gegeben. Die Beschwerde war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt mit Ausnahme des Bades und des Schlafzimmers um ein zu schützendes Denkmal handelt.
Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen mit Ausnahme jener, welche die unten angeführte Teilunterschutzstellung begründen, hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern; im Wesentlichen handelt es sich bei den Veränderungen - abgesehen vom Schlafzimmer und Bad - um funktionsbezogene (Garagentor und Fenster) oder im Rahmen der Adaptierung als Wohnbereich (Vorbau im Süden) getätigte Veränderungen, die nach der Ansicht des Sachverständigen die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Veränderungen keine Einheit (wie Schlafzimmer und Bad) erkennbar, die von der Unterschutzstellung ebenfalls ausgenommen werden könnten.
"Bad" und "Schlafzimmer" hingegen kommt eine relevante Bedeutung nicht zu, diese waren daher von der Unterschutzstellung auszunehmen.
Daher ist das Objekt im im Spruch dargestellten Umfang ein Denkmal.
Die relevanten Teile des Objekts dokumentieren die Funktionszusammenhänge in einem Gefangenenlager des 1. Weltkrieges sowie den konstruktiven Aufbau von Baracken in der Zeit des 1. Weltkrieges.
Da der Verlust des Objekts aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Objekt mit Ausnahme des Bades und des Schlafzimmers um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, Gz. 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, Gz. 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, Gz. 89/09/0056).
Da sich das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
9. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin immer wieder ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH E vom 04.10.2012, Gz.2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde.
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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