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W141 2103498-1•BVwG W141 2103498-1
W141 2103498-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2103498-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 05.02.2015, VN XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 30.07.2014 zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat einlangend am 30.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? MR Befund linkes Knie, Ambulatorium für bildgebende XXXX vom 10.02.2014
? Befund, XXXX , Orthopädie vom 16.05.2014
? Befund XXXX , Allgemeinmedizin vom 15.07.2014
? Colonoskopie-Befund, XXXX vom 14.01.2002
? Befund, KH Güssing, XXXX vom 12.06.2012
? CT Befund Hals, XXXX vom 10.04.2014
? Befund, XXXX , Chirurgie vom 28.06.2005
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.10.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Größe: 172 cm.
Gewicht: 100 kg. Blutdruck: 130/70. XXXX Mann.
Caput: Seh- und Hörvermögen unauff., Rachen bland, Gebiss: eigene
Zähne mit festsitzendem Zahnersatz. Collum: keine vergrößerten LK tastbar.
Thorax: symmetrisch. Cor: HT rein, rhythm., normofrequent, Pulmo: VA bds, keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe. Abdomen: BD über TN, Hepar und Lien nicht tastbar, DG rege, keine Inkontinenzversorgung.
WS: linkskonvexe Skoliose mit gering verstärkter Brustkyphose, FBA 30 cm, HWS: Rotationsbeweglichkeit 1/4 vermindert, BWS:
Seitbeweglichkeit max. 30°, Rückneigung max. 10°, Laseque beidseits negativ.
OE: Schultern bds: Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich, Ellbogengelenke klinisch unauff., Handgelenke bds:
Dorsalflexionsbewegung zur Hälfte vermindert, Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss vollständig, erhaltene Fingerfertigkeit UE:
Kniegelenke bds: blande Narben bds: submax. Flexionshemmung, keine
Streckminderung, kein Erguss Varizen: bds. gering, Ödeme: keine.
Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen erfolgt frei und ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status: Status psychicus: klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingeschränkt, Stimmungslage ausgeglichen ohne Antriebsminderung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht LKH XXXX Orthopädie vom 16.05.2014: Dg: mediale Gonarthrose dexter,
Th: Hemischlittenimplantation rechts am 09.05.2014. MRT linkes Knie vom 10.02.2014:
Dg: Chondropathie Grad 4. CT Hals vom 10.04.2014: Dg:
multisegmentaler Bandscheibenschaden. Entlassungsbericht LKH XXXX interne Abteilung vom 12.6.2012:
Dg: Sigmadivertikulose, Hypercholesterinämie.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Aufbrauchzeichen linkes Kniegelenk, Zustand nach Implantation eines Hemischlittenprothese rechts am 9.5.2014. Oberer Rahmensatzwert, da mäßiggradige Funktionseinschränkung.
30 vH
02
Aufbrauchszeichen beide Handgelenke mit mittelgradiger Funktionseinschränkung. Fixer Richtsatzwert.
30 vH
03
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung ohne Nervenwurzelreizzustände oder motorische Ausfallssymptomatik.
20 vH
04
Sigmadivertikulose, Refluxösophagitis. Oberer Rahmensatzwert, da eine medikamentöse Dauertherapie notwendig ist
gZ 07.04.04
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch die Leiden 2, 3 und 4 um eine Stufe angehoben
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehöres unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 06.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel vorbringt, dass eine RM Ruptur rechts operativ durch eine offene RM-Refixation habe behandelt werden müssen. Er ersuche um Berücksichtigung dieser zusätzlichen Gesundheitsschädigung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Befund XXXX vom 06.02.2015
? Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 12.06.2015
? Befund, XXXX vom 21.01.2015
? Befund Mehrphasen Skelettszintigramm, Ambulatorium für bildgebende Diagnostik XXXX vom 15.01.2015
? Befund, XXXX , Chirurgie vom 15.04.2015 und 12.08.2015
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 01.07.2015 und 12.08.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Orthopädisch/Unfallchirurgischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 172cm.
Gewicht: 97kg. Blutdruck: 125/80 mmgH. Caput: unauffällig.
OE: Re. OE: es findet sich eine blande Operationsnarbe von 5 cm Länge im Bereich des Schultergelenks, die Abduktion ist bis 70° möglich, mit Schulterblattheben bis 90°. Das passive Überführen in die Elevation ist möglich, jedoch schmerzhaft. Der Impingementtest ist positiv. 90° Abduktionstest ist positiv, AR 20°. Ellenbogengelenksbeweglichkeit frei. Die Hand- u. Fingergelenksbeweglichkeit endlagig schmerzhaft eingeschränkt, es werden belastungsabhängige Schwellneigung des Handgelenks sowie der Fingergelenke angegeben. Li. OE: Schultergelenksbeweglichkeit, sowie Ellenbogengelenksbeweglichkeit frei. Die Hand- u. Fingergelenksbeweglichkeit ist endlagig schmerzhaft eingeschränkt. Es wird eine Schwellneigung des Handgelenks, sowie der Fingergelenke bei Belastung angegeben. Zum Untersuchungszeitpunkt ist die periphere DB ungestört, es wird eine in unregelmäßigen Abständen, sowie auch belastungsabhängig auftretende Dysästhesie sämtlicher
Finger beider Hände angegeben. Gebrauchshand: rechts.
Thorax: unauffällig. Abdomen: weich, indolent. Blande
Operationsnarbe nach Laparoskopie. LWS: achsengerade, nicht klopfdolent. Becken: stabil.
HWS: die Rotation und Neigung der Halswirbelsäule ist endlagig deutlich eingeschränkt. Kinn-Jugulum-Abstand 4 cm. BWS:
achsengerade, nicht klopfdolent.
UE: Re. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 10-0-30°, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz. Über dem Kniegelenk findet sich eine 15 cm haltende, blande Operationsnarbe streckseitig, sowie medial eine etwa 10 cm haltende, blande Operationsnarbe. Das Kniegelenk ist seitenbandfest, S 0-120°. Krepitation beim Durchbewegen des Kniegelenks. Sprunggelenksbeweglichkeit frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand möglich. Die periphere Sens. u. DB der re. UE zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Li. UE:
Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 10-0-30°, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz. Über dem Kniegelenk streckseitig eine 14 cm haltende, blande Operationsnarbe, medial eine 5 cm haltende, blande Narbe, Weichteilschwellung ohne Gelenkserguss. Seitenbänder fest. Lachman Test positiv. Kreiseltest positiv.
Sprunggelenksbeweglichkeit aktiv und passiv frei. Über dem Außenknöchel findet sich eine
4 cm haltende, blande Operationsnarbe, keine vermehrte supinatorische Aufklappbarkeit. Zehenspitzen- u. Fersenstand möglich. Die periphere Sens. u. DB der li. UE zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Beinlänge: seitengleich. Muskulatur: der OE u. UE seitengleich ausgebildet.
Gesamtmobilität - Gangbild: Hinkendes Gangbild.
Zu den Befunden: Als neuer Befund wurde ein Arztbrief aus dem XXXX mit Zustand nach offener Rotatorenmanschettenrefixation vom 02.02.2015 vorgelegt. Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden. In der Neuevaluierung der Anamnese
werden mit dem Antragswerber bezüglich der unteren Extremitäten folgende bis dato stattgehabten Operationen angegeben: Re. Knie:
offene Meniskektomie, Kniegelenksarthroskopie, Implantation einer Oxford-Halbschlittenendoprothese. Li. Knie: VKB Ersatzplastik offen (2x), Seitenbandnaht offen. Li. Sprunggelenk: Außenbandnaht.
Abdomen: Laproskopische Fundoplicatio. Neben dem stationären Aufenthalt für die Rotatorenmanschettennaht im Februar dJ wurde ein Reha Aufenthalt XXXX vom 20.05.2015 - 10.06.2015 absolviert. Die entsprechenden Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer mitgebracht u. werden dem Akt beigelegt. Des Weiteren werden als neue Befunde ein Arztbericht von XXXX vom 21.01.2015, ein Szintigraphiebefund aus dem Ambulatorium für bildgebende Diagnostik XXXX vom 15.01.2015, sowie ein Arztbrief vom XXXX vom 15.04.2015 beigelegt.
Internistischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös. Größe: 172 cm.
Gewicht: 100 kg.
Caput und Collum: unauffällig, HWS: Rotation und Neigung der Halswirbelsäule ist endlagig deutlich eingeschränkt.
Cor: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent. Pulmo:
Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen verschieblich.
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hämatom im Bereich des linken unteren Quadranten, keine peripheren Beinödeme, keine Varikositas, intern unauffälliger Status.
Gelenke: rechte obere Extremität - es findet sich eine blande OP-Narbe von 5cm Länge im Bereich des Schultergelenkes, die Abduktion ist bis 70° möglich, mit Schulterblatt heben bis 90°, der Impingementtest ist positiv, die Hand- und Fingergelenksbeweglichkeit endlagig schmerzhaft eingeschränkt, es werden belastungsabhängige Schwellneigungen des Handgelenkes sowie der Fingergelenke angegeben. BWS und LWS - achsengerade und nicht klopfdolent, Becken stabil.
Untere Extremität - Hüftgelenksbeweglichkeit uneingeschränkt, kein Rotations- oder Stauchungsschmerz, Beinlängen seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich abgebildet.
Gesamtmobilität - Gangbild: Hinkendes Gangbild.
Status Psychicus: grobneurologisch und psychopathologisch unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Arthrose des Kniegelenkes mit Defekt des vorderen Kreuzbandes bei Zustand nach zweimaliger Kreuzbandersatzoperation sowie Zustand nach Innenbandnaht, Zustand nach Implantation einer Halbschlittenendoprothese rechts, 2014 bei Zustand nach zweimaliger Voroperation des Kniegelenkes. Fixer Richtsatz
40 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da vor allem die Halswirbelsäule betroffen ist.
30 vH
03
Bekannter gastroösophagealer Reflux mit Zustand nach Magenoperation. Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei häufigen Beschwerden unter Dauertherapie.
30 vH
04
Vorbekannte Sigmadivertikulose mit anhaltenden Bauchbeschwerden. Unterer Rahmensatz bei immer wiederkehrenden Beschwerden und häufigen Durchfällen.
30 vH
05
Aufbrauchzeichen beider Handgelenke mit mittelgradiger Funktionseinschränkung. Fixer Rahmensatz.
30 vH
06
Zustand nach offener Rotatorenmanschettennaht der rechten Schulter am 02.02.2015. Fixer Rahmensatz.
20 vH
07
Zustand nach Außenbandriss im oberen Sprunggelenk links (operative Versorgung). Unterer Rahmensatz, da das obere Sprunggelenk stabil ist.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 aufgrund funktioneller Relevanz negativ beeinflusst und erhöht somit um zwei Stufen. Die Leiden 6 und 7 erhöhen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zum Vorgutachten: Die Leiden Sigmadivertikulose und Refluxösophagitis (vormals Leiden 4) wurden nach gründlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Zusammenschau der Befunde (Zustand nach Magenoperation) aufgrund der funktionellen Relevanz jedes Leidens einzeln angeführt, mit der entsprechenden Positionsnummer als Leiden 3 und Leiden 4.
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 10.10.2014 ergeben sich demnach folgende Veränderungen: Das Leiden 1 wird aufgrund der aktuell erhobenen Befunde nun mehr mit 40 von 100 bewertet. Unverändert bleiben die Aufbrauchzeichen beider Handgelenke (neu Leiden 5, vormals Leiden 2). Aufgrund der Progredienz bei der degenerativen Wirbelsäulenveränderung (neu Leiden 2, vormals Leiden 3) wird das Leiden nunmehr mit 30, vormals 20 von 100 bewertet. Leiden 3 und Leiden 4 (vormals gemeinsam Leiden 4) werden im Grad der Behinderung erhöht, da eine Verschlechterung der einzelnen Leiden zu verzeichnen ist. Neu in die Bewertung mit aufgenommen wird der Zustand nach offener Rotatorenmanschettennaht vom Februar 2015 (Leiden 6) sowie der Zustand nach Außenbandruptur im oberen Sprunggelenk links (Leiden 7) nach Vorlage neuer Befunde.
Insgesamt kommt es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nach orthopädischer und internistischer Begutachtung im Vergleich zum Vorgutachten vom 10.10.2014.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung (30.07.2014) anzunehmen, da durch die fachärztlichen Gutachten die Leiden 1 bis 5 insgesamt höher bewertet wurden, diese waren auch bereits im Vorgutachten relevant. Die Leiden 6 und 7 führen aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung, sie sind darüber hinaus erst mit 01.07.2015, nach Vorlage neuer Befunde, in das orthopädische Gutachten mitaufgenommen worden.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund der erhöhten Beurteilung von Leiden 1 und funktioneller Relevanz der übrigen Leiden erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.11.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurden Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 30.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Zahl:
I-H-717/1978 und dem mit Stichtag 28.01.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX und XXXX
auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesen Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
So findet sich in den Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung.
Es wird in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass im Unterschied zum erstinstanzlichen Gutachten auf Grund der Verschlimmerung des bestehenden Knieleidens nunmehr für dieses Leiden ein Grad der Behinderung von 40 vH heranzuziehen ist. Ebenso wird schlüssig dargelegt, dass das Wirbelsäulenleiden auf Grund der Progredienz mit einem auf 30 vH erhöhten Grad der Behinderung zu beurteilen ist und dass die Leiden Sigmadivertikulose und Refluxösophagitis auf Grund deren Schwere nunmehr als getrennte Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von jeweils 30 vH zu bewerten sind, was im Zusammenwirken der Leiden zu einem Grad der Behinderung von
60 vH führt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 30.07.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichische Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 30.07.2014 erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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