BVwG W141 2014016-1

W141 2014016-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W141 2014016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2014016.1.00

Spruch

W141 2014016-1/ 15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.10.2014, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat einlangend am 03.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Krankengeschichte von 02.1.2012-25.09.2013, Dr. XXXX, Orthopädie

? MRT des Schädels, XXXX vom 06.05.2013

? MRT des Gehirnschädels, XXXX vom 07.03.2012

? Befund, urodynamische Untersuchung, XXXX vom 27.03.2014

? MRT der LWS, XXXX vom 16.04.2014

? Befundbericht, XXXX vom 14.02.2014

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX ,

1.2. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen

Untersuchung am 19.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Status auszugsweise:

Allgemein: Größe: 157 cm. Gewicht: 70 kg. BMI: 28,4. Selbständiges Entkleiden ist ohne Hilfe möglich. Kein Selbstpflegedefizit. Guter

AZ und normaler EZ. Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig. Der Blutdruck ist mit 140/85 normoton und der Puls mit

60. Hautfarbe: normal. Die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung.

Kopf: Zähne saniert, HNAP unauffällig, Rachen bland, Tonsillen bland. Sinnesfunktionen: weitgehend ungestört. Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse normal groß und schluckverschieblich.

Lymphknoten: nicht palpabel.

Thorax: symmetrisch. Cor: rhythmisch und normfrequent. Herztöne rein. Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall.

Wirbelsäule: KJA: 2 cm, FBA: 40 cm. HWS: endlagige

Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen. BWS: keine funktionellen

Behinderungen. LWS: mittelgradige Bewegungseinschränkungen, ca. 20 cm lange, blande Narbe nach OP.

Abdomen: Bauchdecken: weich, über Thoraxniveau. Leber: nicht palpabel. Milz: nicht palpabel. Rectal: nicht untersucht.

Nierenlager: frei.

Obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen.

Kreuzgriff: beidseits möglich. Nackengriff: beidseits möglich.

Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Rechts:

Hüftgelenk: Beugung 120, R: 40-0-40. Kniegelenk: keine

Funktionseinschränkungen. OSG: frei beweglich. USG: frei beweglich.

Links: Hüftgelenk: Beugung 120, R: 40-0-40. Kniegelenk: keine

Funktionseinschränkungen. OSG: frei beweglich. USG: frei beweglich.

Varizen: keine. Fußpulse: beidseits palpabel, keine Ödeme.

Fersenstand: beidseits möglich. Zehenstand: beidseits möglich.

Gesamtmobilität/Gangbild: kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Neurologisch: grob neurologisch oB.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Abnützungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelverplattungsoperation. Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen. Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik.

02.01. 02

30 vH

02

Polyarthrosen in Daumengrundgelenk, Ellbogengelenk, Hüftgelenken inkl. Fersensporn. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da jeweils nur geringfügige Funktionsein-schränkungen jedoch Mehrgelenksbeteiligung.

02.02. 01

20 vH

03

Migräne. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös ausreichend behandelbar.

04.11. 01

10 vH

04

Zustand nach Entfernung der Gebärmutter.

08.03. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2, 3 und 4 nicht erhöht, da kein maßgebliches und ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Die Untersuchte ist zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 17.07.2014 Zustellung Stellung zu nehmen.

1.3. Mit Schreiben vom 15.07.2014 hat die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits vor vier Jahren und damals noch geringeren Beschwerden einen Grad der Behinderung von 40 vH gehabt habe. So seien damals das rechte Ellbogengelenk und die Rizarthrose rechts mit je 20 vH eingeschätzt worden. Nunmehr würden unter Position zwei mehrere Gelenksleiden angeführt und mit 20 vH beurteilt. Dies sei nicht nachvollziehbar. Durch den Fersensporn könne die Beschwerdeführerin kaum auftreten und erhalte Stoßwellentherapie. Es sei übersehen worden, dass die Beschwerdeführerin in beiden Händen unter durch die Arthrose bedingten Schmerzen zu leiden habe. Sie könne keine Faust machen, habe Greifprobleme und trage Armstützen. Die stark eingeschränkte Feinmotorik führe zu Problemen am Arbeitsplatz im Laborbereich. Aufgrund des Wirbelsäulenleidens müsse sie ein Korsett tragen, um im Labor stehen zu können, da nach längerem Stehen die Beine zu zittern anfangen würden. Auch die Migräne sei nicht ausreichend wiedergegeben, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich in medikamentöser Therapie stehe und regelmäßig Akkupunkturtherapien in Anspruch nehme und regelmäßig die Schmerzambulanz aufsuche. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Stress-Inkontinenz der Beschwerdeführerin, welche bei Lachen oder Niesen die Gefahr des Harnverlustes berge, und somit eine enorme psychische Belastung darstelle.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Honorarnote für Lymphdrainage, Dr. XXXX, Orthopädie vom 12.06.2014

? Urodynamische Untersuchung, XXXX, Gynäkologie vom 27.03.2014 (bereits im Akt)

? Befund, Bestrahlung linke Ferse, Dr. XXXX vom 24.06.2013

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 27.08.2014 wird Folgendes festgehalten:

"Es wird im Einwand beschrieben, dass das Beschwerdebild "Fersensporn" nicht berücksichtigt worden wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen subjektiven Schmerzzustand handelt. Maßgebliche Funktionseinschränkungen, welche eine Einschätzung dieses Antragsleidens nach der EVO zulassen würden, konnten nicht objektiviert werden. Dieses Antragsleiden erreicht daher keinen GdB.

Bezüglich Arthrose an den Händen wird behauptet, die BW könne krankheitsbedingt keine Faust mehr bilden. Bei der durchgeführten Untersuchung der Handgelenksfunktionen konnten keine wesentlichen maßgeblichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Beidseits war der Spitz-/Pinzettengriff uneingeschränkt möglich. Korrekte Einschätzung dieser Position. Keine Änderung.

Bezüglich Wirbelsäulenleiden: Es wird behauptet, die BW müsse aufgrund des Zustandes ihrer Wirbelsäule ein Korsett tragen, um überhaupt im Labor stehen zu können. Bei der Untersuchung der Wirbelsäulenfunktionen konnte ein Fingerbodenabstand von 40 cm gemessen werden. Gemäß EVO liegen demnach mittelgradige Funktionseinschränkungen vor. Dieses Leiden ist korrekt eingeschätzt. Keine Änderung. Keine Änderung des Gutachtens."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX, am 28.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Fersensporn der Beschwerdeführerin ausbreite und nunmehr 5mm plantaris und 4mm dorsalis betrage, was zu ständigen Schmerzen beim Auftreten führe. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Stoßwellentherapie erhalten, was aber auch nicht zur Beseitigung der Schmerzen geführt habe. Weiters trage die Beschwerdeführerin ihr Korsett vorrangig bei der Arbeit und versuche in der Freizeit die Muskulatur zu stärken, indem sie eben kein Korsett trage, was bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Mittlerweile müsse sie bei der Arbeit ein Korsett tragen, um überhaupt XXXX stehen zu können. Bei längerem Stehen würden ihre Füße anfangen zu zittern. Das Korsett biete Stütze, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren und zu stürzen. Die Therapie sei durch Saroten und Parkemed erweitert worden und sie habe sich einer Infusionstherapie unterziehen müssen. Unberücksichtigt geblieben sei, dass die vorliegende Beckenbodenschwäche eine äußerst unangenehme Belastungsinkontinenz mit sich bringe, auf Grund welcher die Beschwerdeführerin das Haus nicht ohne Hygieneeinlagen verlassen könne. Jedes Lachen führe zu unfreiwilligem Harnlassen, was auch dazu führe, dass sie ihren Arbeitsplatz verlassen müsse, um sich zu reinigen. Auch seien die Beschwerden hinsichtlich der Migräne nicht vollständig wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin erhalte medikamentöse Therapie sowie Akkupunkturtherapien und müsse regelmäßig die Schmerzambulanz aufsuchen. Die Migräneanfälle würden die Beschwerdeführerin handlungsunfähig machen und sie könne seit langem kein Auto mehr lenken. Erst am 19.10.2014 habe die Beschwerdeführerin einen Migräneanfall erlitten, welcher der bisher schwerste gewesen sei. Sie habe sich mehrfach übergeben müssen, was auch zu Harnverlust geführt habe und habe mit magenberuhigenden Mitteln versorgt werden müssen, ehe eine weiterführende Behandlung der Migräne möglich gewesen sei. Als Beweis würden die vorliegenden und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel genannt. Es ergehe der Antrag, es möge der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% festgesetzt und ausgesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebracht:

? Röntgenbefund, re. Schultergelenk und li. Fuß, XXXX vom 13.10.2014 (2fach)

? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Frauenheilkunde vom 16.07.2014

? Rezept, Dr. XXXX vom 08.10.2014

? Rezepte, Dr. XXXX vom 29.10.2014

? Ersatz-Arzthilfeschein, Dr. XXXX vom 29.10.2014

? Informationen zur Infusionstherapie vom 3.11. - 24.11.

? Honorarnote Lymphdrainage, Dr. XXXX vom 18.09.2014 und 23.10.2014

? Ambulanzkarte Schmerztherapie, XXXX vom 23.11.2012 bis 14.11.2014

? Kroatischer Zahlungsnachweis für Behandlungen (XXXX)

? Behandlungskarte, Dr. XXXX, Physikalische Medizin vom Juni 2014

? MRT- Befund HWS, XXXX vom 20.12.2014

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, und von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Orthopädischer Status auszugsweise:

"Größe 157 cm. Gewicht 75 kg.

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler

Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Lordoloc-Lendenstützbandage, Epicondylitisbandage re., Daumenorthese links. Guter AZ und EZ. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet. Zeigt eine reizlose OP-Narbe im Bereich L4-S1.

Gangbild: Leichtes Schonhinken links, Zehen- Fersenstand wird links nicht durchgeführt, nicht prüfbar. Einbeinstand unsicher, Hocke bis zum einem Viertel möglich.

Wirbelsäule: Gesamt: Im Lot. Becken-, Schultergeradstand, symmetrische Taillen-dreiecke, symmetrische Muskulatur, keine

Atrophien. HWS: S 20/0/5, R je 40, F je 10 schmerzhaft.

Trapeziusdruckschmerz bds. BWS: R je 20, Ott 30/32. LWS: FBA +20cm, Reklination 5 Grad, Seitneigen 10 schmerzhaft. Plateau L4-S1 bds., Druckschmerz L4-S1 bds.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. UE: Sensibilitätsabschwächung im US-Bereich ohne eindeutige Dermatomzuordnung. Pyramidenzeichen negativ, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Kraft-Koordination seitengleich.

Obere Extremität: Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, symmetrische Gebrauchspuren. Bei der Bewegungsprüfung

Schmerzäußerung. Schulter re.: S 50/0/150, F 150/0/10, Rotation frei.

Schulter Ii.: S 50/0/150, F 150/0/10, Rotation frei.

Allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:

Allgemein: Größe: 157 cm. Gewicht: 75 kg. Habitus: Klein.

Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand: Adipös. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN. Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig.

Kopf: Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt. Zunge:

Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals:

Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich. Normaler

Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML. Rhythmisch, reine HT, Frequenz 72/min. RR: 140/80.

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen. Leber: Nicht palpabel. MHz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Normale

Darmgeräusche. Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Hochgradige funktionelle Einschränkung infolge Schmerzen. Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule:

Fingerspitzen-Bodenabstand ca. 20 cm

Extremitäten: Obere Extremitäten: Schultergelenk beidseits frei.

Ellbogengelenke unauffällig. Handgelenk und Fingergelenk beidseits:

Frei beweglich. Druckschmerz im Bereiche des Daumengrundgelenkes.

Untere Extremitäten: Hüft-, Knie- und Sprunggelenke frei. Fußpulse:

Beidseits tastbar.

Varizen: Keine. Ödeme: Keine.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerativer Bandscheibenschaden im Bereiche der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, stabile Fusion L5/S1 mit geringer Anschlussdegeneration. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Funktionsbehinderungen in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule und Fehlen einer radikulären Symptomatik.

02.01. 02

30 vH

02

Chronischer Reizzustand im Bereich der Daumengelenke, Ellbogen- und Hüftgelenke. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da hauptsächlich Weichteilreizzustände ohne wesentliche radiologische Pathologie.

02.02. 01

20 vH

03

Belastungsinkontinenz bei Beckenbodenschwäche. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronisches Beschwerdebild, jedoch Infektionen im Bereich des Urogenitaltraktes nicht nachgewiesen sind.

g.Z. 08.01.04

20 vH

04

Migräne. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös ausreichend behandelbar.

04.11. 01

10 vH

05

Zustand nach Entfernung der Gebärmutter. Fixposition.

08.03. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Zum Gesamtgrad

der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Die Behinderte ist sehr wohl infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamt-GdB ist ab 03.03.2014 anzunehmen.

Zu den Einwendungen: Aus orthopädischer Sicht findet sich eine stabile Fusion im Segment L5/S1 mit einer mäßiggradigen Anschlussdegeneration sowie Abnützungen im Bereich der HWS, die zwar pseudoradiculäre Beschwerden verursachen, d.h. ausstrahlende Beschwerden in Arme, jedoch keine wesentlichen Ausfallserscheinungen weder an der oberen noch an der unteren Extremität bedingen. Die angegebenen Weichteilschmerzen im Bereich der Handgelenke, der Ellbogengelenke und im Einstrahlungsgebiet der Fußsohlensehne (Fersensporn) sind belastungsabhängig und bedingen aus orthopädischer Sicht keine relevante Funktionsbehinderung der einzelnen Gelenke. Soweit radiologisch dokumentiert, sind auch keine wesentlichen Abnützungszeichen an den jeweilig schmerzhaften Gelenken zu finden. Der Beschwerdeführerin wird insofern Recht gegeben, als nun eine fachärztlich belegte Beckenbodenschwäche mit Inkontinenzerscheinungen belegt ist. Dieses Leiden wird zusätzlich unter Punkt 5 aufgelistet. Bezüglich Migräne ist festzuhalten, dass eine höhere Einschätzung infolge des Fehlens einer entsprechenden neurologischen Dokumentation nicht möglich ist. Sie behauptet zwar sie hätte bis 1x in der Woche einen Migräneanfall, jedoch ist dieser Umstand nirgends belegt. Aus diesem Grunde kann eine geänderte Einschätzung des Leidens "Migräne" nicht vorgenommen werden."

Zum Gutachten 1. Instanz: Das erstinstanzliche Gutachten wurde um die Diagnose unter Punkt 5 ergänzt. Aufgrund der Leidenskonstellation und der Einzeleinschätzungen ist jedoch eine höhere Einschätzung des Gesamt-GdB von mehr als 30 vH nicht möglich. Aus orthopädischer Sicht sind weder im Untersuchungsbefund noch unter Einbeziehung der Befundvorlagen Änderungen gegeben. Die in der Diagnoseliste angeführten orthopädischen Leiden sind in ausreichender Höhe beurteilt.

Zu den Befunden 1. Instanz (auszugsweise): 16.4.2014 MRT der LWS, XXXX: Z.n. PLIF L5-S1, Bandscheibenhöhenreduktion L2-5. Bandscheibengewebe wölbt sich auf den sagittalen und axialen Schnitten semicirculär nach dorsal vor, wobei eine Einengung des Foramen intervertebral rechts mehr als links besteht. Im Bereich L3/4 eine incipiente Protrusion, L4/5 eine weitere Protrusion mäßig mit leichter duraler Pelottierung im Bereich des L5/S1 bei Schrauben Artefakten soweit einsehbar, kein auffälliger Befund. 19.1.2011,

Entlassungsbericht orthop. XXXX, Diagnosen: Spondylolisthese L5/S1

Therapie: transforaminelle lumbale intercorpuläre Fusion L5/S1 (VSP, LUP, am 10.1.2011).

Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden: Orthopädisch relevant ist der RÖ-Befund des rechten Schultergelenkes, der eine geringgradige Abnützung beschreibt sowie eine Aufnahme des linken Fußes mit typischen Spreizfußzeichen und beginnender Fehlstellung der Großzehengrundgelenke. Die übrigen Urkundenvorlagen sind Therapiebestätigungen aus denen orthopädisch keine Zusatzinformation abzuleiten ist. Gynäkologischer Befund Dr. XXXX vom 16. Juli 2014 mit der Feststellung der Belastungsinkontinenz. Dieses Leiden ist zweitinstanzlich voll berücksichtigt. Abweichungen aus diesen Befunden sind nicht zu ersehen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.06.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 23.06.2015 Stellung zu nehmen.

5.1. Unter Vorlage neuer medizinischer Unterlagen langte mit Schreiben vom 23.06.2015 folgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein:

Aus den beigelegten Unterlagen ergäbe sich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin weiter massiv verschlechtert habe und sich die Beschwerdeführerin einem dringend notwendigen operativen Eingriff unterziehen habe müssen, der eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe.

Die Beschwerdeführerin habe sich in der Zeit von 18.02.2015 bis 20.02.2015 in Spitalsbehandlung im XXXX befunden. Im Zuge dieses Spitalsaufenthalts sei durch einen operativen Eingriff die Blase durch ein elastisches Band unterfangen worden, da mit den konservativen Behandlungsmöglichkeiten keine Besserung erzielt werden habe können und die vorliegende Inkontinenz 2. Grades sei auch nicht zu behandeln gewesen.

Ungeachtet des operativen Eingriffs bringe die Erkrankung weiterhin eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin mit sich. Die Angst und das Unbehagen, möglicherweise wieder unkontrolliert Harn verlieren zu können, stelle eine massive psychische Belastung der Beschwerdeführerin dar. Dies sei bislang auch nicht berücksichtigt worden.

Die Beschwerdeführerin habe am 12.02.2015 am linken Fuß einen Ermüdungsbruch und Knochenmarksödeme erlitten, die dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin beginnend mit 04.03.2015 sieben Wochen hindurch orthopädische Schuhe - sog. Aircastschuhe - tragen habe müssen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführerin das Tragen von orthopädischen Einlagen verordnet worden, was allerdings bislang keine wesentliche Besserung des Schmerzes, der Beeinträchtigung und der Belastungsschwäche mit sich gebracht habe.

Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule. Zur Schmerzbehandlung werden ihr u.a. Infiltrationen der Nervenwurzel verordnet. Bedingt durch den Bandscheibenvorfall werde auch die Migräne verstärkt.

Am 17.07.2015 müsse sich die Beschwerdeführerin einer weiteren Untersuchung bei Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, unterziehen, jedenfalls sei bereits jetzt eine gezielte Infiltration der Halswirbelsäule für diesen Termin in Aussicht genommen.

Um eine Schmerzlinderung zu erzielen, unterziehe sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin orthopädischen Behandlungen in der Form von Lymphdrainagen und physikalischen Behandlungen. Diese Behandlungstermine hätten zuletzt täglich stattgefunden.

Zusätzlich zu diesen Behandlungsmethoden finde sich die Beschwerdeführerin regelmäßig XXXX in der Ambulanz für Schmerztherapie ein, um gegen ihre Migräneanfälle Hilfe und zielgerichtete Behandlung zu erhalten. Diese Behandlung finde phasenweise in wöchentlichen Abständen statt und die Beschwerdeführerin könne diese Erkrankung phasenweise nur in den Griff bekommen, in dem sie sich in einem dunklen Raum hinlege. In diesem Zustand könne die Beschwerdeführerin etwaige - auch einfache - Tätigkeiten nicht durchführen und sie sei weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen.

Die Migräneanfälle würden auch immer wieder Sehstörungen mit sich bringen, die die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch massiv verstärken würden.

Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die starken Migräneanfälle auch trotz regelmäßiger Schmerztherapie weiterhin auftreten werden.

Folgende Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin vorgelegt:

? Behandlungskarte von Dr. XXXX (Physikalische Medizin)

? Patientenbrief 26.02.2015 XXXX

? Arbeitsunfähigkeitsmeldung

? Aufenthaltsbestätigung XXXX

? Honorarnote vom 06.03.2015 Dr. XXXX

? Ambulanzkarte der Ambulanz für Schmerztherapie/XXXX

? Kopfschmerzkalender

? 3 Honorarnoten Dr. XXXX

? Ersatz-Arzthilfeschein 04.03.2015

Von der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

5.2. Mit Schreiben vom 23.06.2015 wird der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Gelegenheit eingeräumt, diverse radiologische und neurologische Befunde spätestens bis zum 20.07.2015 nachzureichen, um die in den Honorarnoten festgehaltenen Diagnosen zu untermauern.

5.3. Laut Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015 wurde zweimal versucht die bevollmächtigte Vertreterin telefonisch zu erreichen. Am 20.07.2015 meldete sie sich und ihr wurde die Frist für die Beantwortung des Parteiengehörs telefonisch auf 29.07.2015 erstreckt.

5.4. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel langte am 28.07.2015 seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es ihr im Hinblick auf die Urlaubszeit nicht möglich gewesen sei, sämtliche Befunde einzuholen, da eine Vielzahl der behandelnden Ärzte auf Urlaub sei und die Ordinationen nicht besetzt seien.

Etwa Fr. Dr. XXXX - behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin auf der Schmerzambulanz XXXX - sei derzeit auf Urlaub, eine schriftliche Bestätigung über den Krankheitsverlauf und die Migräneanfälle könne daher erst im September 2015 übermittelt werden.

Die Beschwerdeführerin sei derzeit massiv in ihrem Bewegungsablauf beeinträchtigt und unterziehe sich regelmäßig einer Vielzahl von ergänzenden Behandlungen, die sie weitgehend auch aus eigenem bezahle.

Zuletzt habe sich die Beschwerdeführerin Halswirbelsäulen-Wurzelinfiltrationen unterziehen müssen, die am 17.07.2015 und am 28.07.2015 durchgeführt wurden bzw. werden.

Diese Behandlungen bringen mit sich, dass die Beschwerdeführerin - insbesondere nach der Behandlung - lange Ruhepausen in Kauf nehmen müsse. Dennoch habe sich bislang keine Verbesserung des Krankheitsverlaufs eingestellt.

Die Beschwerdeführerin nutze auch ihre private Urlaubszeit, um ergänzende Behandlungen in Anspruch nehmen zu können.

So beginne sie - wenn die Infiltrationen schmerzlindernde Wirkung herbeiführen und eine Reise möglich ist - am 01.08.2015 einen 3-wöchigen Urlaub in XXXX.

Dieses Hotel biete eine Vielzahl von Behandlungen für den Bewegungsapparat und zähle in Kroatien zu jenen Betreuungsstätten, die Personen mit eingeschränktem Bewegungsapparat empfohlen werden. U.a. werde die Beschwerdeführerin Thalassotherapien und diverse Packungen in Anspruch nehmen, um die Besserung -jedenfalls aber keine Verschlechterung - ihrer Schmerzen herbeizuführen.

Die Beschwerdeführerin werde Bestätigungen über sämtliche Therapien, die sie im Zuge des Aufenthalts in Kroatien in Anspruch nehmen wird, nach ihrer Rückkehr dem Bundesverwaltungsgericht zur Dokumentation übermitteln.

Aufgrund ihrer Schmerzen müsse die Beschwerdeführerin nun auch orthopädische Einlagen tragen und Fußgymnastik betreiben. Durch diese ergänzende Maßnahme könne ein übermäßiges Durchsenken des Fußgewölbes unterbunden werden. Ebenso solle die Beschwerdeführerin regelmäßige Fußbäder in warmem Wasser nehmen, um den Krankheitsverlauf zu unterstützen.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, könne die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt keine Faust mehr bilden, würde Armstützen tragen und habe Greifprobleme. Mittels Unterwassertherapien erhoffe sich die Beschwerdeführerin Besserung zu erzielen bzw. solle eine weitere Verschlechterung der Feinmotorik unterbunden werden.

Ebenso erhoffe sich die Beschwerdeführerin, durch die ergänzenden Therapien zu erreichen, dass sich die Kreuz - und Gelenksschmerzen verringern.

Aus all diesen Gründen liege bei der Beschwerdeführerin jedenfalls keine geringfügige Funktionseinschränkung vor.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Honorarnote, Dr. XXXX vom 02.06.2015

? Überweisung Physiotherapie 3.Quartal 2015

? Honorarnote, Dr. XXXX vom 17.07.2015

? Befund, OA Dr. XXXX vom 12.02.2015

? Befund, XXXX vom 13.10.2014

? Ordinationsbericht, Dr. XXXX vom 17.02.2015

? Magnetresonanztomographiebefund, XXXX vom

? 20.12.2014

? Bericht/MRT des linken Vorfußes, XXXX vom 12.02.2015

? Tragehinweise für Modelleinlagen

5.5. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel langte am 14.09.2015 seitens der Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird.

Aus den vorgelegten Befunden zeige sich ganz deutlich, dass die Beschwerdeführerin schwere Beeinträchtigungen etwa auch durch ihre Migräneanfälle hinzunehmen habe. Aus dem Kopfschmerz-Kalender ergebe sich, dass die Migräneanfälle mehrmals wöchentlich auftreten und auch zu massiver Übelkeit führen würden.

Die Dauer der Kopfschmerzen ziehe sich über mehrere Stunden und könne über mehrere Tage hindurch anhalten. Es sei keine Seltenheit, dass die Beschwerdeführerin - auch mehrmals - erbrechen müsse, da die Kopfschmerzen mit Übelkeit einhergehen.

Die Beschwerdeführerin leide während diesen Anfällen unter Licht - und Lärmempfindlichkeit und müsse Medikamente einnehmen, Sehstörungen würden auftreten.

Regelmäßige Behandlung mittels Akupunktur sei notwendig.

Aus der Aufstellung der Dauerdiagnosen von Dr. XXXX ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin u.a. unter nachstehenden Diagnosen zu leiden habe: subacromiales Impigement bds, Lumboischialgie, ISG-Symptomatik bds., Dorsolu.

Nach anfänglicher Besserung der Beschwerden werde jedenfalls seit Juni 2015 wiederum festgestellt, dass es zu einer Verschlechterung der Beschwerden komme. Jedenfalls müsse sich die Beschwerdeführerin weiterhin physikalischen Therapien unterziehen.

Die Schmerzen im linken Vorfuß bei Belastung hätten nicht vollständig geheilt werden können, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin massiv und bei der Ausübung ihrer Arbeit als XXXX stark beeinträchtigt sei.

Um ihren Zustand erträglich zu machen, müsse die Beschwerdeführerin - wie sich aus den Verordnungen auf den Rezepten ergebe-zusätzlich Medikamente einnehmen.

Keinesfalls könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ein uneingeschränktes Leben führen könne.

Die lang anhaltenden und immer wieder auftretenden Migräneanfälle würden zwangsweise mit sich bringen, dass die Beschwerdeführerin unter depressiven Stimmungsschwankungen leide.

Aus all diesen Gründen liege bei der Beschwerdeführerin jedenfalls keine geringfügige Funktionseinschränkung vor.

Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Rechnung Nr. 1599L505441 XXXX

? Aufstellung Dauerdiagnose, Dr. XXXX 05.11.2014-30.07.2015

6. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.10.2015, wird basierend auf der Aktenlage zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Relevante Befunde:

  • Aktenblatt 97/82,77-78: Karteiblatt aus der Ordination Dr. XXXX in Wien:

Dauerdiagnosen: subacromiales Impingement bds., Lumboischialgie, ISG Symptomatik, Dorsolumbalgie.

  • Aktenblatt 97/68: MRT linker Vorfuß, 12.02.2015, XXXX: Ergebnis:

Knochenmarksödem im Bereich des Köpfchens II und III, dritten Mittelfußknochens, in erster Linie im Sinn eines Bone bruise oder Sinn von Ermüdungsfrakturen ohne erkennbare Frakturlinie, Weichteilödem im Bereich des Fußrückens.

  • Aktenblatt 97/67: RÖ re. Schultergelenk ap/ax und y-Aufnahme und linker Fuß seitlich

vom 13.10.2014, XXXX:

Re. Schulter, Ergebnis: geringe Acromioclaviculargelenksarthrose, darüber hinaus ossär unauffälliger Befund.

Fuß: Spreizfußstellung im Metatarsalbereich, Hallux valgus Stellung mit incipienter Großzehengrundgelenksarthrose.

  • Aktenblatt 97/66, Ordinationsbericht Dr. XXXX, vom 17.02.2015:

Diagnose: Cervicobrachialgie C6 rechts, Status im Sitzen derzeit Motorik unauffällig, Hypersensibilität des Daumens und Zeigefingers.

  • Befunde MRT HWS, 20.12.2014:

es zeigt sich eine mäßige Osteochondrose C4/5 C5/6 mit geringwertiger NF-Stenose in diesen Etagen bds. (rechts links).

Zusammenfassung: Cervicobrachialgie dem Dermatom C6 re., keine absolute OP-Indikation, empfehle Durchführung einer Bildwandler gezielten Wurzelinfiltration Radix C6 rechts.

Beurteilung - Stellungnahme:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerativer Bandscheibenschadenim Bereich der HWS und LWS, Stabile Fusion L5/S1 mit geringer Anschlussdegeneration Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Funktionsbehinderungin der HWS und LWS mit inkonstanter preudoradiculärer Symptomatik.

02.01. 02

30 vH

02

Chronischer Reizzustand im Bereich der Daumengelenke, Ellbogen-, Schulter-, und Hüftgelenke. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da hauptsächlich Weichteilreizzustände ohne wesentliche radiologische Pathologie.

02.02. 01

20 vH

Die Ausübung

einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.

Die Einstufung der orthopädischen Leiden ist ab Antrag (03.03.2014) anzunehmen.

Stellungnahme - zu Beschwerdevorbringen Aktenblatt 97/83-84:

Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen ist, sind die relevanten orthopädischen Leiden, die einen Grad der Behinderung erreichen, in der aktuellen Diagnosenliste angeführt.

Die geringen Beschwerden im Bereich des linken Fußes mit einer mäßiggradigen Spreizfußstellung ohne relevante Funktionsbehinderungen und radiologischen Abnützungszeichen erreichen aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung.

  • zu vorgelegten Befunden, Aktenblatt 97/77-83:

Die vorgelegten Befunde bestätigen das WS-Leiden und deren wechselnde Symptomatik. In letzter Zeit konzentriert sich offenbar die Beschwerdesymptomatik auf die HWS mit pseudoradiculären Beschwerden im Dermatom C6 der rechten Seite.

Bandscheibenvorfälle, die ein operatives Vorgehen rechtfertigen und zu höhergradigen Funktionsbehinderungen führen, die eine Änderung der bisherigen Beurteilung erfordern, finden sich nicht.

Aus orthopädischer Sicht ergibt sich in Zusammenschau und unter Einbeziehen der aktuellen Befundlage keine Änderung der Beurteilung.

Aus orthopädischer Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich."

6.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.10.2015, wird basierend auf der Aktenlage zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnoseauflistung und Einschätzung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerativer Bandscheibenschaden im Bereiche der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, stabile Fusion L5/S1 mit geringer Anschlussdegeneration. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Funktionsbehinderungen in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit inkonstanter pseudoradikulärer Symptomatik.

02.01. 02

30 vH

02

Chronischer Reizzustand im Bereich der Daumengelenke, Ellbogen- und Hüftgelenke. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da hauptsächlich Weichteilreizzustände ohne wesentliche radiologische Pathologie.

02.02. 01

20 vH

03

Migräne. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös ausreichend behandelbar.

04.11. 01

10 vH

04

Zustand nach Entfernung der Gebärmutter.

08.03. 02

10 vH

05

Belastungsinkontinenz bei Beckenbodenschwäche. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronisches Beschwerdebild, jedoch Infektionen im Bereich des Urogenitaltraktes nicht nachgewiesen sind.

g.Z. 08.01.04

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Zu

Punkt 2: Gesamt-GdB: 30 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Zu Punkt 3: Die Behinderte ist sehr wohl infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Zu Punkt 4: Der Gesamt-GdB ist ab 03.03.2014 anzunehmen.

Zu Punkt 5 - Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der Beschwerdeführerin Abl. 97/83- 97/84, sowie zudem dem Privatgutachten und vorgelegten Befunden Abl. 97/77 - 97/82:

Abl. 97/77 und 97/78 sind Kopien eines Auszuges aus der Krankenkartei vom Zeitraum 05.11.2014 bis 30.07.2015. Die Durchsicht dieses Beweismittels ergibt keinen Anlass für eine Änderung der Einschätzung und es sind aus diesen auch keine neuen Erkenntnisse, welche zu einem anderen Einschätzungsmodus führen könnten, zu ersehen.

Abl. 97/79 RS beinhaltet eine Rechnungskopie für Schuheinlagen ohne medizinische Relevanz.

Abl. 97/79 Rezeptkopie - ausgestellt von der Schmerzambulanz, jedoch nicht leserlich, offensichtlich Verordnung eines Schmerzmittels, wahrscheinlich Pregabalin Krka.

Abl. 97/81 RS und 97/80 - Auszug aus der Amb. Kartei der Schmerzambulanz - Diagnose: Cervicobrachialgie, Migräne und chronische Lumbalgie - ausgestellt am 3.09.2015. Therapie:

Pregabalin 25 mg 1x1 täglich.

Abl. 97/81 - Kopfschmerzkalender - Beginn mit 14.06.2015 und Ende 28.08.2015. In diesem Kopfschmerzkalender (Migränekalender) sind insgesamt 9 Migräneepisoden festgehalten in der Dauer zw. 4 und 30 Stunden mit mäßiger Schmerzstärke. Angeführt ist eine zusätzliche Zomig-Medikation.

Abl. 97/82 RS und 97/82 - Kopie einer Honorarnote vom 17.07.2015 für Dr. XXXX, FA f. Orthopädie und Auszug aus der Kartei Dr. XXXX, FA f. Orthopädie, ohne zusätzliche Erkenntnisse - siehe auch orthopädische Stellungnahme Dr. XXXX.

Den Beschwerdevorbringungen Abl. 97/83 bis Abl. 97/84 wird entgegen gehalten, dass eine höhere Einschätzung der Migräne aus gutachterlicher Sicht nicht möglich ist, da ca. alle 7-10 Tage eine Migräneattacke in der Dauer von 4- max. 30 Std. von der Beschwerdeführerin selbst im Migränekalender aufgezeigt wird. Mittels Triptanen gelingt in jedem Falle die Schmerzkopierung. Eine regelmäßige Behandlung mittels Akupunktur ist nicht dokumentiert.

Bezüglich der von Dr. XXXX festgestellten Diagnosen: Subacromiales Impingementsyndrom beidseits, Lumboischialgie, ISG-Symptomatik beidseits und Dorsolumbalgie siehe Gutachten Dr. XXXX.

Der Umstand, dass physikalisch-therapeutische Maßnahmen für die Besserung des Leidenszustandes notwendig sind, ergibt keine Konsequenz im Hinblick auf die Einschätzung.

Bezüglich der beklagten Schmerzen im Vorfußbereich siehe orthopädisches Gutachten Dr. XXXX.

Eine verstärkte Migräne ist lediglich über den Zeitraum von 2 Monaten und zwar von Ende Juni bis Ende August 2015 belegt. Da es sich hierbei nicht um einen Gesundheitszustand der über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus dokumentiert ist, kann dieser Umstand bei der Einschätzung des Leidens unter Punkt 3 - Migräne - nicht berücksichtigt werden.

Zu Punkt 6 - Stellungnahme zum Vorgutachten Abl. 97/30 - 97/41:

Weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht ergeben sich unter Einbeziehung der aktuellen Befundlage Änderungen bezüglich des Einschätzungsmodus.

Zu Punkt 7: Weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht ist eine Nachuntersuchung erforderlich."

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.01.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

7. 1 Mit Schreiben vom 09.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme auf 16.02.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 03.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX vom 29.11.1985 und dem mit Stichtag 01.02.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In diesem Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und der Aktenlage.

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung.

So wird in den Gutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX nachvollziehbar dargelegt, dass sich weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Sicht unter Einbeziehung der aktuellen Befundlage Änderungen bezüglich des Einschätzungsmodus ergeben.

Auch wird darin schlüssig dargestellt, dass eine höhere Einschätzung der Migräne aus gutachterlicher Sicht nicht möglich ist, da ca. alle 7-10 Tage eine Migräneattacke in der Dauer von 4- max. 30 Std. von der Beschwerdeführerin selbst im Migränekalender aufgezeigt wird. Mittels Triptanen gelingt in jedem Falle aber die Schmerzkopierung und eine regelmäßige Behandlung mittels Akupunktur ist nicht dokumentiert. Eine verstärkte Migräne ist laut Sachverständigengutachter lediglich über den Zeitraum von 2 Monate und zwar von Ende Juni bis Ende August 2015 belegt. Da es sich hierbei nicht um einen Gesundheitszustand handelt, der über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus dokumentiert ist, kann dieser Umstand bei der Einschätzung des Leidens unter Punkt 3 - Migräne - nicht berücksichtigt werden. Die geringen Beschwerden im Bereich des linken Fußes mit einer mäßiggradigen Spreizfußstellung ohne relevante Funktionsbehinderung und radiologischen Abnützungszeichen erreichen aus orthopädischer Sicht, keinen Grad der Behinderung.

Laut Sachverständigengutachter beträgt der Gesamt GdB somit 30 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin stellte zwar durch ihre bevollmächtigte Vertreterin am 09.02.2016 einen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme auf 16.02.2016. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Ergebnisses der bereits gesetzten ausreichenden Ermittlungen kam der entscheidende Senat jedoch zum Entschluss keine neuerliche Fristerstreckung zu gewähren.

Weiters sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den Verfahren nach dem BEinstG jederzeit ein neuerlicher Antrag gem. § 14 Abs. 5 BEinstG gestellt werden kann, sofern eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht werden kann.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 03.03.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gem. § 14 Abs. 5 BEinstG sind Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

Daher steht es der Beschwerdeführerin frei, jederzeit einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen, sofern sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin offenkundig geändert hat.

Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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