W108 2003802-1•BVwG W108 2003802-1
W108 2003802-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016
Entstehung Pauschalgebühren, Gerichtsgebühren, Wertänderung,<br/>Zahlungsauftrag
W108 2003802-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX , vertreten durch SCHERBAUM SEEBACHER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2013, Zl. 631 213 C 391/13t - VNR 2, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit am 27. 06.2013 beim Bezirksgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Klage betreffend Miete/Pacht/Benützungsentgelt für eine unbewegliche Sache begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Betrages von 4.238,10 EUR von der beklagten Partei.
Dafür (und ausgehend vom Streitwert 4.238,10 EUR) wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von 285 EUR entrichtet.
2. In der Verhandlung am 27.09.2013 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass aufgrund der Zahlungen durch die beklagte Partei das Klagsbegehren um die eingeklagten Mieten für April, Mai und Juni 2013 eingeschränkt werde, dieses jedoch aufgrund der mittlerweile fälligen Mieten für Juli, August und September 2013 von je 1.889,02 EUR sowie kapitalisierten Zinsen von 68,88 EUR auf einen Gesamtbetrag von 5.598,09 EUR samt 9,58 % Zinsen aus 1.889,02 EUR seit 01.07.2013, 01.08.2013 und 01.09.2013 erhöht werde.
In der Folge schlossen die Parteien in der Verhandlung am 27.09.2013 folgenden Vergleich:
"1. Die beklagte Partei verpflichte sich, der klagenden Partei einen Betrag von € 5.598,09 samt je 9,58 % Zinsen aus € 1.889,02 seit 01.07.2013, seit 01.08.2013 und 01.09.2013 sowie Kosten von € 185,86 bis längstens 15.11.2013 zu Handen der Klagsvertreter zu bezahlen.
2. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er nicht seitens der klagenden Partei bis längstens 11.03.2013 (einlangend bei Gericht) widerrufen wird."
Die Klagseinschränkung bzw. Klagserweiterung und der Vergleich wurden in der Verhandlungsschrift vom 27.09.2013 protokolliert.
3. Für die Klagserweiterung und den Vergleich errechnete die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX gerichtsgebührenrelevante Kosten in der Höhe von 673 EUR (Bemessungsgrundlage 9.905,16 EUR [3 × 1.889,02 EUR = 5.667,06 EUR + 4.238,10 EUR = 9.905,16]), sodass sich nach deren Meinung nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr von 285 EUR eine restliche Pauschalgebühr in der Höhe von 388 EUR ergab.
Mit Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes vom 29.10.2013 wurde dieser Betrag der Beschwerdeführerin vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 monierte die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Zahlungsaufforderung, dass zu Unrecht der vor der Klagsausdehnung erfolgten und aus dem Protokoll zur Streitverhandlung hervorgehenden Klagseinschränkung keinerlei Bedeutung zugemessen und der ursprünglich eingeklagte Betrag um den Ausdehnungsbetrag vermehrt und der neuerlichen Bemessung zugrundegelegt worden sei. Vielmehr wäre richtigerweise die Pauschalgebühr auch bei Einschränkung und neuerlicher Ausdehnung im Mietzinsverfahren nur einmal vom höchsten geltend gemachten Betrag zu entrichten. Dies hätte zur Folge, dass die eingeschränkte und wiederum auf neuerliche Vorschreibungen ausgedehnte Klagsforderung von der bereits entrichteten Pauschalgebühr (mangels Überschreitung der Streitwertgrenze von EUR 7.000,--) gedeckt sei. Der höchste geltend gemachte Betrag entspreche gegenständlich der Vergleichssumme von 5.598,09 EUR. Die Ansicht, dass im Mietzinsverfahren die Pauschalgebühr nur einmal vom höchsten geltend gemachten Betrag zu entrichten sei, entspreche auch der herrschenden Rechtsprechung und der diesbezüglich existierenden Literatur zu § 18 Abs. 3 GGG.
4. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes den nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag vom 19.11.2013, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer "restlichen Pauschalgebühr für die Klagsausdehnung" in der Höhe von 388 EUR und einer Einhebungsgebühr in der Höhe von 8 EUR gemäß der damals geltenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 [nunmehr: § 6a Abs. 1] Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit insgesamt 396 EUR, verpflichtet wurde.
Diesen Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 26.11.2013, in welchem sie unter Wiederholung des Vorbringens im Schriftsatz vom 19.11.2013 sinngemäß die Aufhebung des Zahlungsauftrages begehrte.
5. Nach Vorlage des Berichtigungsantrages an den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz setzte dieser mit Bescheid vom 12.12.2013 das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2012/16/0130 anhängigen Verfahrens aus.
6. In weiterer Folge wurde der Berichtigungsantrag samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130 mit Erkenntnis vom 29.04.2014. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung und eine Klageeinschränkung den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag ändert und die Ausdehnung des Klagebegehrens innerhalb der Grenzen des Streitwertes keine Gerichtsgebührenschuld entstehen lässt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages):
3.2.1. Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130, derentwegen das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin ausgesetzt worden war, war dieses Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.
3.2.2. Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung legte die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3.500 EUR bis 7.000 EUR mit 285 EUR fest.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.
Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Für die ursprüngliche, am 27. 06 2013 eingebrachte Klage mit einem Streitwert von 4.238,10 EUR entstand eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von 285 EUR, welche von der Beschwerdeführerin entrichtet wurde.
In der Verhandlung am 27.09.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass aufgrund der Zahlungen durch die beklagte Partei das Klagebegehren um die eingeklagten Mieten für April, Mai und Juni 2013 eingeschränkt werde, dieses jedoch aufgrund der mittlerweile fälligen Mieten für Juli, August und September 2013 von je 1.889,02 EUR sowie kapitalisierten Zinsen von 68,88 EUR auf einen Gesamtbetrag von 5.598,09 EUR samt 9,58 % Zinsen aus 1.889,02 EUR seit 01.07.2013, 01.08.2013 und 01.09.2013 erhöht werde.
Dies ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass damit eine Erweiterung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) von 4.238,10 EUR (lediglich) auf den Betrag des neuen Begehrens (des neu begehrten Urteilsspruches) - und nicht (wie offenbar die Kostenbeamtin meinte) auf den Betrag des neuen Begehrens zusätzlich zum Betrag des ursprünglichen Klagebegehrens - vorgenommen wurde. Eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung und eine Klageeinschränkung ändert den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0130). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, 11. Auflage, zu E. 12 zu § 1 GGG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Unabhängig davon, ob mit der vorliegenden Klageerweiterung eine Ausdehnung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) auf den Betrag von 5.667,06 EUR [3 × 1.889,02 EUR] oder auf den Betrag von 5.598,09 EUR begehrt bzw. bewirkt wurde, ließ eine derartige Ausdehnung des Klagebegehrens keine Gerichtsgebührenschuld entstehen, weil (in beiden Fällen) der Streitwert - bei insoweit unveränderter Rechtslage - innerhalb der bestehenden Grenzen des Streitwertes zwischen 3.500 EUR bis 7.000 EUR blieb (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/16/0130). Bei Erweiterung des (ursprünglichen) Klagebegehrens ist (nur) im Falle der Überschreitung der in TP 1 jeweils normierten Wertgrenzen der entsprechende Differenzbetrag auf die insgesamt zu entrichtende Pauschalgebühr ergänzend zu entrichten (s. schon VwGH 17.05.1990, 89/16/0226). Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, E 147. zu § 18 GGG). Dies ist im vorliegenden Fall der Betrag von 5.667,06 EUR bzw. von 5.598,09 EUR, der jedoch innerhalb der in TP 1 normierten Wertgrenze liegt, sodass sich der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren nicht relevant geändert hat.
Auch aus dem schlussendlich zustande gekommenen Vergleich ergibt sich keine gerichtsgebührenrelevante Änderung des Streitwertes, weil angesichts der eindeutigen Aufschlüsselung des Vergleichsbetrages in eine Hauptforderung von 5.598,09 EUR und Nebenforderungen an Zinsen und Kosten auch bei formaler, äußerer Betrachtung klar ist, dass für Fragen der Streitwertberechnung (Streitwertänderung) vom Betrag von 5.598,09 EUR auszugehen ist (zumal Zinsen und Kosten gemäß § 54 Abs. 2 JN für die Berechnung des Streitwertes nicht maßgeblich sind, vgl. VwGH 19.12.2002, 2002/16/0170), und eine Streitwerterhöhung auf diesen Betrag - wie dargelegt - keine Entstehung einer Gerichtsgebührenschuld bewirkte.
Eine Pauschalgebühr nach § 2 Z 1 lit. b GGG ist daher im vorliegenden Fall nicht entstanden, weshalb auch keine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG zu entrichten war.
Der mit Berichtigungsantrag bekämpfte Zahlungsauftrag war daher gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 letzter Satz B-VG und § 19a Abs. 13 zweiter Satz GEG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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