BVwG W101 2001449-1

W101 2001449-1Tribunal administratif fédéral11 févr. 2016

Regest

Frist, Meldepflicht, Meldung einer Datenanwendung

Texte intégral

BVwG W101 2001449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2001449.1.00

Spruch

W101 2001449-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Clara FRITSCH und Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Anja OBERKOFLER, gegen die Datenschutzkommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend die Meldung einer Datenanwendung beschlossen:

A)

I. Die Säumnisbeschwerde vom 01.10.2012 wird gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

II. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 01.10.2012 brachte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof gegenständliche Säumnisbeschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen: Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 10.07.2007 bei der belangten Behörde, der damaligen Datenschutzkommission, eine Datenanwendung im Rahmen des Projektes "24 Stunden-Betreuung" unter Beilage von fünf Anlagen gemeldet. Mit Schreiben vom 14.09.2007 habe die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag iSd § 19 Abs. 3 DSG 2000 erteilt, welchem die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 03.10.2007 entsprochen habe. Am 11.07.2008 habe die Beschwerdeführerin eine Änderungsmeldung eingebracht. Am 11.09.2008 sei ein neuerlicher Verbesserungsauftrag der belangten Behörde ergangen, welchem die Beschwerdeführerin am 28.11.2008 nachgekommen sei. Bis zum Einbringungsdatum der Säumnisbeschwerde sei keine Entscheidung über die Meldung vom 10.07.2007 ergangen, insbesondere sei die Meldung nicht in das Datenverarbeitungsregister eingetragen worden.

Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als 6 Monate nach Einlangen der Verbesserung vom 28.11.2008 nicht über die Meldung einer Datenanwendung vom 10.07.2007 entschieden habe, in ihrem Recht auf Sachentscheidung als verletzt.

Mit Verfügung vom 03.10.2012 leitete der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein, indem er die belangte Behörde, die damalige Datenschutzkommission, aufforderte, binnen drei Monaten "den versäumten Bescheid zu erlassen". In Entsprechung dieser Verfügung erstattete die Datenschutzkommission in ihrer Sitzung vom 14.12.2012 eine Gegenschrift, in welcher im gegenständlichen Fall die Verletzung der Entscheidungspflicht bestritten wurde. Diese Gegenschrift langte am 04.01.2013 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit E-Mail vom 06.12.2012 war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Gesamtregisterauszug sie betreffend übermittelt worden, in welcher die gegenständlich beantragte Datenanwendung als Nr. 12 vermerkt und die diesbezügliche Registrierung mit dem Datum "10.09.2007" eingetragen war.

Mit Verfügung vom 16.01.2013 teilte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin mit, dass sie "allenfalls nach Mitteilung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 14.12.2012 klaglos gestellt worden" sei, und forderte die Beschwerdeführerin auf, sich hierzu binnen 4 Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 19.02.2013 erstattete die Beschwerdeführerin dazu folgende Äußerung: Richtig sei, dass mit 05.12.2012 die Registrierung der beschwerdegegenständlichen Datenanwendung seitens der belangten Behörde vorgenommen worden sei. Die Registrierung sei aber erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde und deren Zustellung an die belangte Behörde erfolgt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde handle es sich sowohl bei der Registrierung der Meldung einer Datenanwendung als auch bei der vom DVR-System generierten Erledigung um einen Bescheid, da sämtliche für die Qualität eines Bescheides erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden.

Mit Verfügung vom 14.01.2014 trat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das (nunmehr zuständige) Bundesverwaltungsgericht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Maßgebend ist, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 01.10.2012 aus folgendem Grund keine Säumnis vorgelegen ist:

Innerhalb von 2 Monaten nach Erstattung der Meldung am 10.07.2007 über eine Datenanwendung, die aufgrund der Verwendung sensibler Daten der Vorabkontrolle unterliegt, wurde kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, sodass die Meldepflicht als erfüllt gegolten hat und die Verarbeitung der beantragten Datenanwendung mit 10.09.2007 aufgenommen werden hat können.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

2.2. Zu A)

2.2.1. Zu I. Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 20 Abs. 5 DSG idF BGBl. I Nr. 165/1999, in Kraft bis zum 31.12.2009, gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn innerhalb von 2 Monaten nach Erstattung der Meldung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt wird. Bei Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.

Die Meldung der gewünschten Datenanwendung durch die Beschwerdeführerin ist am 10.07.2007 erfolgt. Da der erst am 14.09.2007 erteilte Verbesserungsauftrag der belangten Behörde sich als verspätet erweist, hat im gegenständlichen Fall ex lege die Meldepflicht mit 10.09.2007 als erfüllt gegolten. Seit 10.09.2007 hat die Beschwerdeführerin die Verarbeitung der gewünschten Datenanwendung aufnehmen können und hat die belangte Behörde folgerichtig dieses Datum als Registrierung in das Datenverarbeitungsregister eingetragen. Die Beschwerdeführerin hat bei Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde verkannt, dass die Tatsache, dass die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister erst am 05.12.2012 eingetragen wurde, keine Rechtswirkungen entfalten hat können, weil die Verarbeitung der Datenanwendung seit 10.09.2007 ex lege - gemäß der oben zitierten Gesetzesbestimmung - aufgenommen werden hat können.

Folglich ist zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde überhaupt keine Säumnis vorgelegen und hat es der Beschwerdeführerin an der Berechtigung zur Erhebung dieser Beschwerde gemangelt, sodass diese spruchgemäß mit Beschluss zurückzuweisen ist.

2.2.2. Zu II. Nichtzuerkennung eines Kostenersatzes:

Soweit die Beschwerdeführerin in der abgetretenen Säumnisbeschwerde den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt oder soweit die damalige Datenschutzkommission die Erstattung eines Aufwandersatzes beantragt, konnte beidem nicht Rechnung getragen werden, zumal in Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein derartiger Kostenzuspruch in den Verfahrensbestimmungen für die Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen ist.

Es findet sich keine dem § 55 Abs. 1 (iVm § 47f) VwGG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung entsprechende Bestimmung, die den Zuspruch eines Aufwandersatzes durch das Verwaltungsgericht in Fällen der Abtretung von Säumnisbeschwerden an das Verwaltungsgericht durch den Verwaltungsgerichtshof vorsehen würde. Überhaupt existiert weder im VwGVG selbst noch in den von Verwaltungsgerichten subsidiär anzuwendenden Bestimmungen eine Norm, die als Grundlage für einen derartigen Kostenzuspruch in Betracht käme.

Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da dieses das VwGG nicht anzuwenden hat, und zwar auch nicht subsidiär (vgl. § 17 VwGVG).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Kostenersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Kostenersatz iSd § 55 Abs. 1 VwGG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung vorgesehen.

2.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zu der maßgebenden Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall ex lege - gemäß § 20 Abs. 5 DSG idF BGBl. I Nr. 165/1999 - die Meldepflicht mit 10.09.2007 als erfüllt gegolten hat, sodass keine Säumnis eintreten hat können, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Auch der Rechtsfrage, ob bei nach § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG abgetretenen Säumnisbeschwerden ein Kostenersatz stattzufinden hat, kommt grundsätzliche Bedeutung zu und liegt dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Aus diesen Gründen hat die Revision für zulässig erklärt werden müssen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.