W159 2100482-1•BVwG W159 2100482-1
W159 2100482-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W159 2100482-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 821797104-1594693, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Afghanistan, der turkmenischen Volksgruppe zugehörig und sunnitische Moslemin, reiste am 07.12.2015 illegal in das Bundesgebiet ein.
Die Beschwerdeführerin stellte noch am 07.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am 09.12.2012 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX erstbefragt wurde.
Die Beschwerdeführerin erklärte, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Die Taliban hätten von ihrem Schwiegervater Geld verlangt und habe dieser auch einmal 60.000 US-Dollar bezahlt. Die Taliban hätten aber auch ein zweites Mal von diesem verlangt, sie finanziell zu unterstützen. Als ihr Schwiegervater ihnen gesagt habe, dass er kein Geld mehr habe, hätten sie gedroht, ihren Ehemann mitzunehmen. Ihr Mann sei aus Angst vor den Taliban vor ca. zwei Jahren aus Afghanistan geflohen. Vor ca. einem Jahr sei ihr Schwiegervater von den Taliban mitgenommen worden und seither verschollen. Da sie in Afghanistan alleine gewesen sei, habe sie sich zur Flucht zu ihrem Ehemann in die Türkei entschlossen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 19.04.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Ihre Muttersprache sei Turkmenisch, sie spreche auch ein bisschen Dari und Farsi. Sie sei Analphabetin und sei nicht in die Schule gegangen. Sie spreche schon ein wenig Deutsch und besuche derzeit auch einen Deutschkurs.
Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe lediglich ein wenig Schmerzen im Unterleib. Sie sei schwanger. Es gehe ihr sonst gesundheitlich gut.
In der vorangegangenen Einvernahme habe es Verständigungsprobleme gegeben, da sie nicht so gut Persisch spreche.
Die Beschwerdeführerin sei 24 Jahre alt, wisse ihr genaues Geburtsdatum aber nicht. Ihr Alter sei ihr von ihrer Mutter gesagt worden. Ihr Geburtsdatum sei aus dem Reisepass übernommen worden. Warum dieses so in den Reisepass geschrieben worden sei, wisse sie nicht. In Afghanistan schreibe man das Datum nicht auf. Sie wisse nicht, in welchem Jahr sie geboren worden sei. Dies wisse nur ihre Mutter, die vor vier Jahren verstorben sei. Sie zähle immer zu Jahresbeginn weiter. Sie sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz JAWZJAN geboren worden und afghanische Staatsangehörige. Sie sei Moslemin (Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Turkmenen an. Ihre Eltern seien im selben Ort wie sie geboren worden. Ihr Reisepass sei in Afghanistan mit Hilfe eines Nachbarn ausgestellt worden. Wo dieser die Ausstellung veranlasst habe, wisse sie nicht. Sie habe dem Nachbarn Passfotos gegeben. Dies sei ca. 20 bis 22 Tage vor der Ausreise gewesen.
Nach Aufforderung führte die Beschwerdeführerin Namen und Alter ihrer Eltern an, die beide schon verstorben seien, an. Sie habe eine ältere Schwester, die verheiratet und in Pakistan aufhältig sei.
Mit ihrem Ehemann sei sie seit acht Jahren verheiratet. Sie hätten bis jetzt keine Kinder. Sie sei in der Türkei schwanger geworden. Es handle sich um die aktuelle Schwangerschaft.
In Afghanistan habe sie keine Angehörigen mehr. Verwandte habe sie in Pakistan, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe.
Das genaue Datum oder Jahr ihrer Hochzeit wisse sie nicht. Es sei nach dem Fastenmonat Ramadan, nach dem Neujahrsfest gewesen. Genauer könne sie es nicht sagen, da sie nicht viel Wert auf das Datum gelegt hätten.
In Afghanistan habe sie mit ihrem Ehemann und ihrem Schwiegervater zusammengelebt. Sie hätten ein Haus gehabt und sechs Jahre zusammengelebt. Ihr Ehemann sei dann in die Türkei gereist. Dann habe sie ein Jahr mit ihm in der Türkei zusammengelebt. Danach seien sie hier her gekommen. Nachdem ihr Ehemann in die Türkei gereist sei, habe sie noch ungefähr fünf bis sechs Monate mit ihrem Schwiegervater gelebt. Danach sei dieser nicht mehr nachhause gekommen und habe sie dann alleine gelebt. Sie habe dann fünf bis sechs Monate auf diesen gewartet und sei dann in die Türkei gereist.
Sie sei in Afghanistan aufgewachsen. Als sie 12 Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Pakistan gereist, wo sie drei Jahre geblieben seien. Dann seien sie wieder ins Heimatdorf zurückgekommen. Vor ihrer Hochzeit habe sie mit ihrer Familie gelebt. Sie seien alle Teppichknüpfer gewesen und hätten auch Teppiche repariert. Davon hätten sie gelebt.
Nach der Hochzeit habe sie mit ihrem Ehemann gelebt. Dieser habe sehr viel Geld gehabt. Ihr Schwiegervater habe ein Teppichgeschäft gehabt. Sie hätten ein gutes Leben gehabt.
Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe sie in den ersten fünf sechs Monaten finanzielle Unterstützung durch den Schwiegervater bekommen. Danach habe sie das Haus verkauft. Ihr sei von ihrem Ehemann Geld geschickt worden und habe sie auch zuhause Teppiche geknüpft. Miete hätten sie keine bezahlt.
Sie sei nie in eine Schule gegangen und sei ihr von den Nachbarn ein bisschen Lesen und Schreiben beigebracht worden.
Den Koran habe sie als kleines Kind in der arabischen Sprache lesen gelernt, als sie in die Moschee gegangen sei.
Zuletzt habe sie im Haus des Schwiegervaters im Dorf XXXX gelebt. Eine Woche vor der Ausreise habe sie das Haus verkauft. Diese Woche habe sie bei den Nachbarn verbracht. Sie habe abgesehen vom Haus auch ihr Gold und ihren Schmuck verkauft. Das Haus sei vom Nachbarn gekauft worden.
Ihr Alltag in Afghanistan habe sich derart gestaltet, dass sie kleine Teppiche geknüpft habe. Diese habe sie verkauft. Auch habe sie den Haushalt geführt. Als ihr Schwiegervater nicht mehr da gewesen sei, habe sie keine Teppiche mehr geknüpft. Die Einkäufe bei ihr zuhause habe ihr genannter Nachbar erledigt.
Befragt, wann genau sie sich dazu entschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, meinte sie, auf den Schwiegervater gewartet zu haben. Als dieser nicht mehr erschienen sei, habe ihr Mann gesagt, dass sie das Haus verkaufen und in die Türkei kommen solle.
Wann sie tatsächlich aus Afghanistan ausgereist sei, wisse sie nicht genau. Es sei ein Freitag gewesen, als sie Afghanistan verlassen habe. Von heute an gerechnet sei es vor 15 bis 16 Monaten gewesen. Sie sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan vielleicht 23 oder 24 Jahre alt gewesen. Ihr Mann sei 21 bis 22 Jahre alt gewesen, wobei sie es nicht genau wisse.
Die letzte Nacht in Afghanistan habe sie in XXXX bei der Verwandtschaft des erwähnten Nachbarn aufhältig. Vorher sei sie ca. eine Woche lang in dessen Haus gewesen, bis die Reisevorbereitungen erledigt gewesen seien.
Sie sei legal, unter Unterziehung der Grenzkontrollen mit dem eigenen echten Reisepass aus Afghanistan ausgereist. Der Schlepper habe ihr ein Visum besorgt. Diesen habe sie weder gesehen noch mit diesem gesprochen, sondern alles über ihren Nachbarn abgewickelt.
Sie habe 4.000 US-Dollar von Afghanistan in die Türkei bezahlt. Von der Türkei bis nach Österreich hätten sie und ihr Ehemann 16.000 US-Dollar bezahlt.
Nach ihrer Einreise in die Türkei mittels Visum habe sie sich über ein Jahr dort aufgehalten. Sie sei von dort dann mit ihrem Mann nach Österreich geflogen. Afghanistan habe sie alleine verlassen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab sie allgemein befragt an, dass sie in ihrer Heimat oder einem anderen Land nicht vorbestraft sei. Sie sei in ihrer Heimat nicht inhaftiert gewesen und habe mit den Behörden in ihrer Heimat keine Probleme gehabt. Gegen sie würden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Sie sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt.
Auf Aufforderungen ihre Ausreisegründe ausführlich zu schildern, gab sie an, dass sie anfänglich überhaupt keine Probleme gehabt hätten. Ihr Ehemann sei wohlhabend gewesen, sie hätten ein Teppichgeschäft und genügend Geld gehabt. Täglich seien die Geschäfte immer besser geworden und hätten auch andere Leute für ihren Schwiegervater Teppiche geknüpft, wie sie selbst auch.
Zu einem nicht mehr bestimmbaren Datum hätten sie einen Brief bekommen. Darin sei gestanden, dass ihr Schwiegervater mit 100.000 Dollar helfen solle. Nach ein paar Tagen seien die Leute selber in das Geschäft gekommen. Sie hätten Turban und Bart getragen. Sie hätten mit dem Schwiegervater gesprochen und diesem gesagt, dass er ihnen 100.000 Dollar geben soll und damit gedroht, andernfalls seinen Sohn - ihren Ehemann - mitzunehmen. Der Schwiegervater habe um eine Frist von zehn Tagen bzw. eine Woche gebeten. Schließlich hätten sie gesagt, ihrem Schwiegervater zehn Tage Zeit zu geben. Nach den zehn Tagen seien sie wieder gekommen und habe der Schwiegervater 60.000 Dollar bezahlt. Dann seien sie fünf, sechs Monate nicht mehr gekommen. Nach fünf, sechs Monaten seien sie wieder gekommen und hätten wiederum Geld gefordert. Ihr Schwiegervater habe diesmal gesagt, kein Geld zu haben und nicht zu zahlen. Sie hätten dann ihren Mann gepackt und hätten versucht, ihn mit Gewalt mitzunehmen, woraufhin der Schwiegervater wiederum um zehn Tage Zeit gebeten habe. Ihr Schwiegervater und ihr Mann seien nachhause gekommen, hätten mit der Beschwerdeführerin gesprochen und die Beschwerdeführerin habe dem Schwiegervater geraten, zur Polizei zu gehen, was dieser auch getan habe. Das sei einen Tag nach dem letzten Vorfall gewesen. Die Polizei habe gemeint, warum er 60.000 Dollar bezahlt und den Taliban geholfen habe. Damit habe er gegen das Gesetz verstoßen und würde eine Geldstrafe oder Haftstrafe bekommen. Danach sei ihr Schwiegervater nach Hause gekommen und habe ihrem Mann gesagt, dass er das Land verlassen solle. Auch habe der Schwiegervater gesagt, dass ihnen die Regierung auch nicht helfen werde. Nach drei Tagen sei ihr Mann in die Türkei gereist.
Ihr Schwiegervater habe ihrem Ehemann 3.000 US-Dollar mitgegeben. Nach 22 Tagen habe ihr Ehemann sie dann zu Hause angerufen. Ihr Schwiegervater habe ihr gesagt, zu Hause zu bleiben. Er werde Teppiche verkaufen, und immer wieder kommen um nach ihr zu sehen. Er habe gesagt, dass er alle Teppiche verkaufen und das Geschäft langsam entleeren werde. Er habe die Teppiche verkauft und habe das Geschäft zugesperrt. Er sei nach 20 Tagen nach Hause gekommen und habe bei ihr übernachtet. Er sei ab und zu in der Nacht gekommen. Dies sei sechs Monate lang so gegangen. Eines Tages habe er ihr gesagt, dass er alles verkauft habe, er das Geld von den Leuten sammeln werde und sie gemeinsam in die Türkei gehen würden. Danach sei er nicht mehr gekommen, sondern sei einfach verschwunden. Sie habe ihrem Nachbarn davon erzählt, der sich bei den Freunden des Schwiegervaters nach diesem erkundet habe. Die Freunde hätten auch gemeint, ihn seit Monaten nicht gesehen zu haben.
Es seien fünf, sechs Monate vergangen. Der Nachbar habe ihr geholfen, das Haus zu verkaufen und ein Visum für die Türkei zu besorgen. Nach drei, vier Tagen sei er gekommen, habe gesagt, einen Schlepper für die Reise in die Türkei organisiert und gefunden zu haben.
Sie führte schließlich noch an, dass die Taliban zu ihr gekommen seien und gefragt hätten, wo ihr Ehemann und ihr Schwiegervater seien. Sie habe gemeint, es nicht zu wissen.
Sie habe dann das Haus um 12.000 US-Dollar und Gold um 8.000 US-Dollar verkauft. Dann sei sie nach XXXX gegangen.
Bei den von ihr geschilderten Vorfällen, die sich im Geschäft ihres Schwiegervaters ereignet hätten, sei sie nicht persönlich anwesend gewesen. Insgesamt habe ihr Schwiegervater nur einmal einen Brief bekommen. Sie seien zwei Mal selber dagewesen. Sie könne nicht genau angeben, wann der Brief des Schwiegervaters gekommen sei. Es sei ungefähr vor zwei bis zweieinhalb Jahren gewesen.
Zwischen dem Zeitpunkt, als die Leute das letzte Mal im Geschäft des Schwiegervaters gewesen seien und dem Zeitpunkt, als ihr Ehemann sein Elternhaus verlassen habe, seien zwei bis drei Tage vergangen. Er sei in die Türkei gegangen. Ihr Ehemann habe sich nach dem letzten Vorfall noch drei Tage lang in Afghanistan aufgehalten.
Konkret seien ihr Schwiegervater und ihr Ehemann vermutlich von Taliban bedroht worden. Sie wisse nicht, wer diese Leute seien. Vielleicht habe jemand darauf hingewiesen, dass sie Geld hätten und dann seien sie zu ihnen gekommen.
Befragt, wann sich der Vorfall ereignet habe, als die Taliban zu ihnen nachhause gekommen seien, meinte sie, dass es gewesen sei, nachdem sie dem Schwiegervater zehn Tage Zeit gegeben hätten. Sie hätten ihren Schwiegervater nicht im Geschäft gefunden und seien darum nachhause gekommen.
Befragt, was genau vorgefallen sei, meinte sie, den Nachbarn gerufen zu haben. Dieser habe mit den Leuten gesprochen, gesagt, dass sei eine Hausfrau sei, und dass sich nicht wisse, wo ihr Schwiegervater und ihr Ehemann seien. Sie seien dann weggegangen und hätten nichts gesagt. Es seien zwei Männer gekommen, die sie nicht richtig gesehen habe. Sie hätten Turban und Bart getragen.
Befragt, wie oft die Taliban zu ihrer nachhause gekommen seien, meinte sie, einmal. Sie hätten gesagt, sie würden aufpassen, wer zu ihr nachhause komme. Die Polizei sei nicht bei ihr zuhause gewesen.
Sie sei nicht in einen anderen Teil Afghanistans gegangen, da die Taliban überall seien. Sie könnten erfahren, wo sie sich aufhalten würden. Sie habe nirgends um Hilfe wegen ihres Problems gesucht. Die Frauen würden nirgends hingehen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und jenes ihres Ehemannes. Sie würden auch seitens der Polizei bedroht werden, dass sie inhaftiert werden würden.
In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie lebe hier mit ihrem Mann. Sie arbeite nicht in Österreich, besuche aber einen Deutschkurs. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus der Grundversorgung. In Österreich führe sie den Haushalt und gehe mit ihrem Ehemann spazieren.
In Österreich würden sie Hilfe von den Leuten erhalten. Sie würden hier in Sicherheit leben.
Es gebe hier keine Personen, zu denen ein besonderes finanzielles oder soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Sie erklärte sich mit Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftsstaat einverstanden.
Am 17.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte sie, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Es gehe ihr gut.
Sie spreche neben Persisch, Englisch und Turkmenisch auch Urdu, da sie drei Jahre lang in Pakistan gelebt habe, als sie zwölf Jahre alt gewesen sei. Sie sei mit 15 nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie sei Analphabetin, weshalb sie nicht so gut rechnen könne.
Sie habe Eisenmangel bzw. nehme entsprechende Medikamente, da sie stille.
Ihrem Sohn gehe es gut.
Bei der Befragung am 27.03.2013 habe es aus mehreren Gründen - Verständigungsschwierigkeiten, Krankheit - Probleme gegeben. Sie habe damals trotz Aufforderung keine ärztliche Bestätigung vorgelegt, da sie keinen Termin beim Arzt bekommen habe. Es habe sich auch um keinen Akutfall gehandelt. Sie habe ein wenig Bauchschmerzen und ihr Ehemann habe nur eine Erkältung gehabt.
Sie habe täglich mit ihrer Schwester, die in Pakistan lebe, per Skype Kontakt.
Auch eine Schwägerin von ihr lebe in Pakistan und eine andere in Saudi Arabien. Sie spreche ab und zu mit ihnen. Sie habe auch mit anderen Freunden, die im Ausland leben würden, Kontakt. Sie habe keine Ahnung, wo ihr Schwiegervater sei.
Die erwähnten Personen würden Kontakt zu Afghanistan haben und öfter dorthin zurückkommen. Diese würden von einer sehr schlechten Situation berichten. Viele Taliban seien dort. In XXXX habe es zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ein Bombardement gegeben. Sie habe es auch im Internet gesehen. Es sei ca. vor eineinhalb oder zwei Monaten gewesen. Eigentlich habe sie es auf Facebook gesehen. Ein Bekannter aus der Türkei, dessen Familie in Afghanistan lebe, habe es gepostet.
Auf Vorhalt, dass sie gemeint habe, Analphabetin zu sein, erklärte sie, dass alles ihr Mann anschaue und es ihr dann zeige.
Die Nacht vor der Ausreise aus Afghanistan habe sie in XXXX verbracht, danach seien sie in die Türkei gereist. Ein Freund habe sie bis zum Flughafen begleitet, sie sei allein geflogen. In XXXX habe sie sich bei Verwandten ihres Nachbarn aufgehalten.
Das Datum der Ausreise ihres Mannes aus Afghanistan könne sie nicht anführen. Sie selbst habe ein Jahr lang alleine in Afghanistan, danach habe sie ein Jahr lang in der Türkei gelebt.
Sie habe sechs Monate mit ihrem Schwiegervater gemeinsam gelebt und dann sei dieser verschwunden. Sie habe sechs Monate auf ihn gewartet und gehofft, dass er wieder auftauche, was jedoch nicht passiert sei. Dann sei sie in die Türkei gereist. Die Vorbereitungen hiefür hätten ca. 20 Tage gedauert. In den letzten sechs Monaten vor der Ausreise habe sie Hilfe von ihrem Nachbarn erhalten. Dieser sei für sie einkaufen gegangen, sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Ihr Schwiegervater sei auch ab und zu gekommen, in der Zeit als dieser noch da gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, mit diesem gelebt zu haben, meinte sie, dass der Schwiegervater Drohungen der Taliban bekommen habe. Aus Angst vor den Taliban sei dieser immer heimlich nachhause gekommen und sei dann wieder längere Zeit weg gewesen. Er habe einen Drohbrief bekommen, in dem verlangt worden sei, dass er US-$ 100.000 zahlen solle.
Befragt, ob dies der Grund für die Ausreise des Mannes gewesen sei oder ob später noch einmal Drohbriefe gekommen seien, meinte sie, dass ungefähr 20 Tage nachdem ihr Mann ausgereist sei, die Taliban zu ihnen nachhause gekommen seien.
Sie hätten nach ihrem Mann gefragt, sie habe nicht mit ihnen gesprochen, sondern der Nachbar. Sie habe sich hinter der Tür versteckt und habe sie durch den Türschlitz sehen können. Sie habe aber nicht mit ihnen gesprochen. Ihr Schwiegervater sei nicht dagewesen.
Es sei an der Tür geklopft worden, sie habe ihren Nachbarn gerufen und dieser sei gekommen und habe mit ihnen gesprochen. Sie hätten nach dem Grund gefragt, warum der Schwiegervater und ihr Mann das Geschäft zugesperrt hätten. Auch hätten sie gefragt, wo die beiden seien. Der Nachbar habe gesagt, den Grund hiefür nicht zu kennen. Dann seien sie wieder gegangen. Dies sei der letzte Vorfall gewesen, sechs Monate später sei ihr Schwiegervater verschwunden. Sonst habe niemand nach ihrem Mann gesucht. Die Polizei habe nicht nach ihm gefragt. Manchmal hätten die Nachbarn nach ihrem Mann gefragt.
Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, dass die Polizei ihn suchen würde, meinte sie, dass nur drei Leute der Taliban, aber nie die Polizei nach dem Mann gesucht habe.
Ihr Schwiegervater habe mit ihr ausreisen wollen, nachdem dieser verschwunden sei, habe sie auf ihn gewartet, er sei aber nicht mehr aufgetaucht.
Nach einem für die Ausreise kausalen Ereignis befragt, meinte sie, dass der Schwiegervater gemeint habe, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie habe einige Male bei Verwandten und Bekannten telefonisch nach dem Schwiegervater gesucht. Dann habe sie den Nachbarn gebeten, ihr bei der Ausreise zu helfen. Sonst gebe es keine Gründe, warum sie den Herkunftsstaat verlassen habe.
Für den Fall einer nunmehrigen Rückkehr, bestehe Lebensgefahr. Sie würden von den Taliban ermordet werden. Ihr Sohn habe keine eigenen Gründe.
Zu ihrem Privatleben in Österreich meinte sie, dass sie hier alleine einkaufen gehen könne. Sie genieße die Freiheit und das Leben ohne Angst. Sie habe die gleichen Rechte wie ihr Mann. In Afghanistan hätten die Frauen keine Rechte, sondern seien immer zu Hause eingesperrt. Es gebe keine Freiheit in Afghanistan. Die Turkmenen seien sehr traditionelle Muslime, und würden den Frauen überhaupt nichts erlauben. Ihr Mann sei nicht so und habe immer gemeint, dass sie ins Ausland gehen würden, um dort frei zu leben.
Die Beschwerdeführerin brachte noch weitere Beispiele zur Unterdrückung von Frauen in Afghanistan vor. In Vergleich zu Afghanistan könne sie hier alleine zu Recht kommen. In Afghanistan könne eine Frau nicht alleine überleben. Hier in Österreich könne sie einkaufen und etwas lernen. Sie könne sich aussuchen, was sie kaufen wolle.
In Afghanistan habe sie einen Schleier tragen müssen, ihr Mann habe ihr Kleider gebracht, die sie anziehen habe müssen. Ihr Mann habe bestimmt, was sie kochen müsse.
Den afghanischen Reisepass habe sie sich im Juli 2011 vom Schlepper ausstellen lassen. Sie habe dem Nachbarn Fotos dafür gegeben. Auf Vorhalt, dass ihr Pass bereits drei Monate vor dem Verlassen Afghanistans ausgestellt worden sei, meinte sie, dass der Schlepper dies gemacht habe.
Ihr Schwiegervater habe keine Angestellten gehabt, sondern nur mit ihrem Mann gearbeitet.
Nach dem zweiten Mal, als die Taliban dagewesen seien, sei ihr Schwiegervater zur Polizei gegangen. Befragt, weshalb der Schwiegervater die US-$ 60.000, die er an die Taliban bezahlt habe, nicht für persönlichen Schutz aufgewendet habe, meinte sie, dass sich niemand gegen die Taliban schützen könne.
Schließlich erklärte sie, sämtliche Gründe angeführt zu haben, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten.
Ihr Leben in Afghanistan sei sehr gut gewesen. Sie hätten sehr viel Geld gehabt.
Sie sei die ganze Zeit zuhause und sehr traurig gewesen, immer zuhause zu sein. Sie habe auch kein Kind bekommen. Sie habe sich um die zwei Kühe, die sie gehabt hätten, gekümmert und den Haushalt geführt.
Sie habe Verwandte und Bekannte besucht, dies sei aber nur mit anderen Frauen oder mit ihrem Schwiegervater möglich gewesen.
Mit ihrem Mann habe sie keine Probleme gehabt. Sie hätten ein gutes Leben gehabt.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat ausgefolgt, hiezu wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt.
Es wurde neuerlich eine kriminaltechnische Untersuchung des Reisepasses und des türkischen Visums durchgeführt. Laut Ergebnis vom 12.11.2013 würden keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung vorliegen. Bezüglich der Unterschriften bzw. der angebrachten Stempelabdrücke, insbesondere der Ein- und Ausreisestempel am Visum, könnten keinerlei Aussagen gemacht werden, da authentisches Vergleichsmaterial nicht vorhanden sei.
Zuletzt wurde ein Kurzarztbrief des Krankenhauses Freistadt vom 18.02.2014 übermittelt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 15.01.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.01.2016 erteilt.
Nach Wiedergabe des Ganges des Verfahrens wurden Feststellungen zu Afghanistan wiedergegeben.
Die Identität der Beschwerdeführerin wurde festgestellt. Festgestellt wurde, dass sie Ehefrau von XXXXund Mutter von XXXX sei.
Nicht festgestellt wurde durch das BFA, dass ihrem Mann in Afghanistan Verfolgung drohe und es habe auch nicht festgestellt werden können, dass ihr als Frau eine Verfolgung in Afghanistan drohe. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr im Herkunftsstaat keinerlei asylrelevante Probleme gehabt.
Festgestellt wurde, dass ihrem Ehemann subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und ihr als Familienangehörige derselbe Schutz zu gewähren sei. Mit Bescheiden vom selben Tag seien ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn kein Asyl jedoch subsidiärer Schutz gewährt worden.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität mittels echt befundenen Reisepass nachgewiesen habe.
Nach Verweis auf die Judikatur zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens wurde unter Berücksichtigung dieser Beurteilungskriterien das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig bewertet.
Ihre persönliche Glaubwürdigkeit leide auch daran, dass sie einerseits angegeben habe Analphabetin zu sein, jedoch in der Folge über Ereignisse berichtet habe, die sie aus dem Internet bezogen habe. Ihre Schilderung über die Verwendung des Laptops und von Facebook seien vielmehr Belege dafür, dass sie sehr wohl Lesen und Schreiben könne.
Sie und ihr Mann hätten sich im Übrigen in zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten verstrickt.
So wurde es als unplausibel gewertet, dass sich der Schwiegervater nicht an Freunde um Hilfe gewandt habe bzw. dass er sich nicht mit den anderen betroffenen Geschäftsleuten gegen die Taliban gewehrt habe.
Ihr Mann meinte, dass die Taliban, nachdem er den Heimatort verlassen habe und sein Vater untergetaucht sei, bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht wären, um nach dem Schwiegervater zu fragen. Der Mann meinte, dass es sich um andere Taliban gehandelt habe, da diese keine Bärte getragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe wiederum angegeben, dass Taliban mit Bärten und Turban gekommen wären.
Schließlich habe sie sich einen Pass ausstellen lassen, als sie nach ihren eigenen Ausführungen noch gar nicht den Entschluss zur Ausreise gefasst habe.
Bei Zusammenschau ihrer Ausführungen zu ihrem Leben in Afghanistan als Frau mit den Länderfeststellungen hätten sich auch keine Umstände ergeben, wonach ihr als Frau in Afghanistan asylrelevante Verfolgung gedroht hätte.
Im Übrigen sei auch sonst kein Vorbringen erkennbar gewesen, das unter einen Konventionsgrund zu subsumieren gewesen wäre.
Auch aus den Länderinformationen hätten sich keine Umstände ergeben, dass allein aufgrund der Situation im Herkunftsstaat Asyl zu gewähren sei, zumal die Provinz der Beschwerdeführerin zu den vergleichsweisen friedlichen in Afghanistan gehöre. Dort sei die Sicherheitslage vergleichsweise gut.
Wenngleich demnach eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege und auch die Sicherheitslage kein Rückkehrhindernis darstellen würde, kam das BFA zum Schluss, dass besondere Umstände vorliegen würden, die ihrer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Dies insbesondere deshalb als zum einen ihre Herkunftsprovinz nicht gefahrlos zu erreichen sei und zum anderen die Versorgungslage in ländlichen Gebieten, vor allem in Hinblick auf die medizinische Versorgung, nicht in ausreichendem Maße gegeben sei.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergeben habe, dass die behauptete Furcht, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei und eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen von ihr nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Sie habe ihren Herkunftsstaat vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen, wobei aus dem Umstand, dass in ihrem Heimatland Bürgerkrieg herrsche, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention zu begründen sei.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Mann und ihrem minderjährigen Sohn habe kein Asyl im Familienverfahren abgeleitet werden können, da ihnen der Status von Asylberechtigten nicht gewährt worden sei.
Im Rahmen der Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Faktoren für den Fall ihrer Rückkehr die Lebensgrundalge in ihrem Herkunftsstaat entzogen wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist (eine von allen Familienangehörigen gemeinsam verfasste) Beschwerde erhoben und dieser lediglich hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten.
Das BFA habe die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Wahrung des Parteiengehörs unterlassen.
Insbesondere habe sie vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung bezogen und wahrheitsgemäß ihre Verfolgung im Herkunftsstaat geschildert.
Aufgrund des unzureichenden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes habe das Bundesamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen.
Das BFA habe es unterlassen den relevanten Sachverhalt festzustelle und diesen zu würdigen.
Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich wiedergegeben.
Die Taliban seien das erste Mal ca. sechs Monate und drei Tage vor der Ausreise des Mannes aus Afghanistan gekommen. Das zweite Mal seien sie nach sechs Monaten gekommen und sei er dann noch drei Tage in Afghanistan geblieben, bevor er ausgereist sei.
Bevor die Taliban das erste Mal ins Geschäft gekommen seien, hätten sie auch einen Drohbrief bekommen. Die Polizei habe ihnen aber nicht geholfen, sondern habe ihnen im Gegenteil gesagt, dass sie eine Strafe - Geldstrafe oder Haft - bekommen würden, da sie die Taliban unterstützt hätten.
Bei den Taliban, die ins Geschäft gekommen seien, habe es sich immer um dieselben drei Personen gehandelt.
Der Mann habe sich mit dem in Afghanistan herrschenden Kalender nicht auseinandersetzen müssen, da er am wirtschaftlichen Leben teilgenommen habe und ins Geschäft hauptsächlich Touristen gekommen seien, die mit dem afghanischen Kalender nichts zu tun hätten.
Nach der Ausreise ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin zurückgeblieben und sei ihr Schwiegervater ab und zu bei ihr gewesen. Sie hätten aber nicht wirklich zusammengelebt. Einmal seien dann auch noch Leute - vermutlich Taliban - ins Haus gekommen, sie jedoch nur durch einen kleinen Spalt gesehen habe, weil eigentlich der Nachbar mit diesen geredet habe und ihr nachher erzählt habe, wie diese ausgesehen hätten. Insgesamt seien es drei bewaffnete Männer mit Bart und Turban gewesen.
Den Laptop könne sie als Analphabetin bedienen, da ihr dies von ihrem Mann gezeigt worden sei.
Sie würden aus politischen Gründen, da sie beschuldigt werden würden, die Taliban unterstützt zu haben, verfolgt.
Andererseits drohe ihnen Verfolgung durch die Taliban, deren Geldforderungen sie nicht nachgekommen seien.
Es würde demnach Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen vorliegen.
Im Übrigen werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der "westlich orientierten" Frauen aus Afghanistan verfolgt.
Sie habe in Afghanistan ein sehr eingeschränktes Leben geführt, habe immer Burka tragen müssen und habe, nachdem ihr Mann Afghanistan verlassen habe, sich nur zuhause aufhalten können. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte. In Österreich könne sie unverschleiert leben, sich frei bewegen und strebe sie eine berufliche Zukunft als Kindergartenassistentin an.
Sie wolle die in Österreich erlangte Freiheit nicht durch eine Rückkehr nach Afghanistan wieder aufgeben.
Insbesondere wurde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2014, W113 1437675-1/9E, verwiesen und insbesondere die dort dargelegte prekäre Lage von Frauen in Afghanistan aufgezeigt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden demnach im Herkunftsstaat verfolgt und bestehe für sie davor kein effektiver und tatsächlicher Schutz.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für sie nicht gegeben, da sie nirgends im Herkunftsstaat in Ruhe und Sicherheit leben könnten.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Turkmenisch beantragt, dies insbesondere um Missverständnisse zu vermeiden, wie sie bei der Befragung der Beschwerdeführerin vor dem BFA passiert seien.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.12.2015 an, an der die Beschwerdeführerin und ihr Mann teilnahmen. Von Seiten des BFA, RD Steiermark, erschien niemand. Teil nahm die Rechtsberaterin von der XXXX welche mit der Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigt wurde.
Eingangs erklärten beide, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der mündlichen Verhandlung zu folgen.
Vorerst wurde der Mann befragt.
Die Beschwerdeführerin erschien ohne Kopftuch zur Verhandlung. Sie erklärte, sunnitische Muslimin und Turkmenin zu sein.
Befragt, warum sie im Asylverfahren einen Pass aus Großbritannien vorgelegt habe, meinte sie, dass die diesen vom Schlepper erhalten und nicht gewusst habe, ob dieser echt gewesen sei.
Sie sei 27 Jahre alt, im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren. Abgesehen von drei Jahren, die sie in Pakistan gelebt habe, habe sie bis zur Ausreise in die Türkei immer im Dorf XXXX gelebt. Sie habe keine Schulbildung und sein Analphabetin. In Afghanistan habe sie Teppiche geknüpft. Ihr Mann habe gearbeitet und davon hätten sie gelebt. Sie habe zuhause gearbeitet, gekocht und geputzt. Sie sei fast immer zuhause gewesen und habe nur für die Hochzeit das Haus verlassen. Sie habe auch nicht selbst eingekauft und habe nicht die Erlaubnis gehabt, das Haus zu verlassen, da dies in Afghanistan nicht üblich sei.
Der Mann habe mit den Taliban Probleme gehabt, er habe einmal Geld bezahlt, beim zweiten Mal habe er dann nicht mehr bezahlt. Deswegen habe der Mann Afghanistan verlassen.
Sie sei bei den Kontakten ihres Mannes mit den Taliban zuhause gewesen.
Die Taliban seien zuerst im Geschäft gewesen. Nachdem der Mann Afghanistan verlassen habe, seien sie auch zu ihr nachhause gekommen.
Zur Abreise ihres Mannes näher befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser innerhalb von drei Tagen XXXX verlassen habe. Er sei über den Iran in die Türkei gefahren.
Da der Weg zu beschwerlich gewesen sei und er Probleme gehabt habe, habe er die Beschwerdeführerin nicht mitgenommen. Sie sei länger daheim geblieben und habe schließlich, nachdem sie Kontakt mit ihrem Mann aufgenommen habe, Afghanistan verlassen.
Sie bestätigte, dass es gegen die afghanischen Sitten gewesen sei, sie alleine in Afghanistan zu lassen. Ihr Nachbar habe ihr aber geholfen, nach XXXX zu gelangen. Sie sei nur eine Nacht in XXXX aufhältig gewesen und habe dann Afghanistan mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen.
In der Zeit, in der sie im Heimatort geblieben sei, sei sie alleine gewesen. Manchmal sei ihr Schwiegervater zu ihr gekommen, der sie manchmal angerufen habe. In letzter Zeit sei dieser aber nicht mehr gekommen. In dieser Zeit sei ihr vom Nachbarn geholfen worden, der ihr auch zu Essen gebracht habe.
Ihr Schwiegervater habe ihr auch Geld gegeben und manchmal etwas zu Essen mitgebracht. Er habe jedoch nicht zuhause bei ihr übernachten können. Er sei immer irgendwo unterwegs gewesen. Nachdem dieser nicht mehr zuhause aufgetaucht sei, habe sie danach Afghanistan verlassen.
Der unmittelbare Anlass für die Ausreise sei gewesen, dass einmal die Taliban zu ihr nachhause gekommen seien. Ihr Nachbar habe mit ihnen gesprochen. Sie sei alleine zuhause gewesen. Sie habe Angst bekommen, dass Schlimmes passieren könnte.
Deshalb habe sie nicht mehr in Afghanistan bleiben wollen. Ihr Nachbar habe ihr bei der Ausreise geholfen.
Die Taliban hätten nach dem Mann und dem Schwiegervater gefragt. Der Nachbar habe verneint, dass die beiden da seien.
Befragt, ob sie auch persönlich bedroht worden sei, meinte sie, dass sie mit ihr gar nicht gesprochen hätten, sondern draußen gewesen seien.
Sie habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan.
Abgesehen von Magenproblemen habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Sie sei jetzt gesund und auch ihr Sohn sei gesund.
In Österreich wolle sie Deutsch lernen und dann in einem Kindergarten arbeiten. Aufgrund der Geburt ihres Sohnes habe sie nur kurz einen Deutschkurs besucht, habe dies aber bald wieder vor. Im Moment bringe ihnen die Vermieterin Deutsch bei.
Befragt, ob sie sich als strenge Muslimin einstufe, meinte sie, dass sie fünf Mal am Tag bete. In Afghanistan habe sie einen Schleier tragen müssen, hier nicht. Sie sei westlich orientiert.
In Vergleich zu Afghanistan müsse sie in Österreich keinen Schleier tragen, könne sie selbst einkaufen und mit ihrem Kind spazieren gehen. Sie gehe auch alleine zum Arzt.
In Afghanistan sei sie immer zuhause gewesen, habe die Hausarbeit gemacht und geputzt.
Sie habe auch vereinzelt Kontakt zu Österreichern.
Abschließend erklärte sie, dass sie und ihr Mann in Afghanistan Probleme gehabt hätten und nicht mehr dorthin zurückkehren wollen würden.
Zum übermittelten Länderinformationsblatt gab die Beschwerdeführervertreterin keine Stellungnahme ab.
In der Stellungnahme vom 03.12.2015 wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin während ihres alleinigen Aufenthaltes in Afghanistan einer enormen Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Ihr sei von den Taliban gedroht worden und habe sie sich die ganze Zeit über nur im Haus aufhalten können, da alles Andere einfach zu gefährlich gewesen wäre.
Wäre sie noch weiter in Afghanistan geblieben, wäre sie aufgrund des nach der öffentlichen Wahrnehmung begangenen Verstoßes gegen die sozialen Sitten, nämlich ohne Mann, alleine in einem Haus lebend, einer nicht auszudenkenden Gefahr ausgesetzt gewesen.
Hier wurden Länderinformationen zitiert und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen aus Afghanistan gehöre, was einen Konventionsgrund darstelle.
Die Beschwerdeführerin habe betont, in Afghanistan keine Rechte zu haben. In Österreich führe sie ein freies und selbstbestimmtes Leben. Sie trage kein Kopftuch und gehe überall hin, wo sie wolle. Sie nehme alle Termine des selbständigen Lebens wahr, sei geschminkt und trage enge Kleidung. Dies alles wäre in Afghanistan nicht möglich.
Dort müsste sie eine Burka tragen und könnte das Haus nicht alleine verlassen.
Im Übrigen wurde über die gute Integration sowie den anstehenden Kindergartenbesuch des Sohnes berichtet. Die Beschwerdeführerin wolle als Kindergartenassistentin arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürger von Afghanistan und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist Turkmenin und sunnitische Muslimin.
Ihr Ehegatte XXXX geb., und ihr minderjähriger Sohn XXXXgeb., sind ebenso Staatsbürger von Afghanistan und wie die Beschwerdeführerin Turkmenen und sunnitische Moslems.
Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin eine westlich geprägte Frau ist, die seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet ein freies und selbstbestimmtes Leben führt, wobei der Ehegatte die Einstellung der Beschwerdeführerin teilt.
Sie trägt kein Kopftuch und geht überall hin, wo sie will. Sie nimmt alle Termine des täglichen Lebens selbständig und ohne Begleitung eines Mannes wahr, ist geschminkt und westlich gekleidet.
Sie konnte auch glaubhaft darlegen, eine Beschäftigung als Kindergartenassistentin in Österreich anzustreben.
Zu den Angaben der Beschwerdeführerin über die Gründe, aus denen sie ihr Herkunftsland verlassen hat, werden keine Feststellungen getroffen.
Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
Kurzinformation vom 29.9.2015: Kundus von Taliban erobert (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).
Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).
Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des
Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in
Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der
Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).
Quellen:
http://www.bbc.com/news/world-asia-34377565, Zugriff 29.9.2015
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/kundus-taliban-afghanistan-angriff, Zugriff 29.9.2015
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität XXXX. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität XXXX. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in XXXX, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen
würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
Quellen:
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff
http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014
http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl,
Zugriff 24.9.2014
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff
http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preis-derwahl-12991468.html, Zugriff 24.9.2014
Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,
www.idea.int/publications/emd/upload/EMD CS Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014
people,
http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-
idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 24.9.2014
Non-Transferable Vote System,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20 Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in XXXX attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in XXXX aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach XXXX holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in XXXX, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in XXXX am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US- Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US- Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014) .
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014). Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von XXXX über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014).
Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014).
Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch
weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
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https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-anassessment-of-the-insurgencvs-militarv-capabilitv/, Zugriff 27.10.2014
http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014
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Use in the Asylum Determination Process,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 20.6.2013
http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014
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http://www.khaama.com/ibrahimi-links-deteriorating-security-situation-to-
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Discontent,
http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-facesunusual-discontent.html?pagewanted=1, Zugriff 27.10.2014
http://www.paihwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-newpresident, Zugriff 23.10.2014
http://www.tolonews.com/en/afqhanistan/16358-azimi-taliban-carvinq-out-territorv.
Zugriff
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-fortaliban, Zugriff 23.10.2014
Conflict 2014, July 2014,
http://www.unama.unmissions.orq/Portals/UNAMA/human%20riqhts/Enqlish%20edited% 20light.pdf. 27.10.2014
http://news.xinhuanet.eom/enqlish/world/2014-09/21/c 133660018.htm, Zugriff
Regionale Sicherheitslage: Kunduz
Kunduz liegt 337 km nördlich von XXXX City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.
Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).
Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).
Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahr 2013 wurden laut dem Ministerium für Drogenbekämpfung 1.473 Hektar Opiumanbaufläche in 13 Provinzen zerstört, davon 9 Hektar in Kunduz (UN GASC
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten.
Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014).
Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff
http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS ROL.pdf, Zugriff 25.9.2014
http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 29.9.2014
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS
27.2. 2014) . Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014) .
Quellen:
http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff
Beyond 2014: Will They Be Ready?,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20B eyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014
after 2014,
http://www.nato.int/nato static fl2014/assets/pdf/pdf 2014 09/20140901 140901- Backgrounder-Afghanistan en.pdf, Zugriff 25.9.2014
2014; Protection of Civilians in Armed Conflict,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m XyrUQDKZg%3D, Zugriff
Practices 2012 - Afghanistan,
http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).
Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014).
Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlung und Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).
Quellen:
http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English %20Final%2017-3-2012.pdf. Zugriff 8.10.2014
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 29.9.2014
http://www.hrw.orq/world-report/2014/countrv-chapters/afqhanistan?paqe=2, Zugriff
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassunq 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff
the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013,
http://www.qooqle.com/url?sa=trct=¡q=esrc=sfrm=1source=webcd=1cad=r¡au
act=8ved=0CB0QFiAAurl=http%3A%2F%2Fwww.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2
FHRC%2FRegularSessions%2FSession25%2FDocuments%2FA-HRC-25-
41 en.docei=8BspVPmgDZCS7Abl3oH4Agusg=AFQiCNFKpObMktCi4Ma3QViYs2NhvOtigbvm=bv.76247554.d.bGQ. Zugriff 29.9.2014
Conflict-Related Detainees in Afghan Custodv,
http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12 254language=en-US, Zugriff 29.9.2014
Practices 2012 - Afghanistan,
http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürgerinnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).
In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen,
zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).
Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).
Quellen:
country's 'biggest' problem,
http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID
=37190, Zugriff 6.12.2013
Afghanistan: recent Patterns and trends,
http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption in Afghanistan FINAL.pdf,
Zugriff 29.9.2014
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).
Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische Mitarbeiterinnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-Mitarbeiterinnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach XXXX. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in XXXX zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In XXXX, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Practices 2012 - Afghanistan,
http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan), konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).
Quellen:
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).
Quellen:
10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011). Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).
Zur Desertionsrate gibt es unterschiedliche Angaben: Laut afghanischem Verteidigungsministerium waren im Jahr 2012 die Desertionsraten signifikant niedrig, jedoch noch immer bei 10 - 15%. Desertion unterliegt saisonalen Schwankungen. In manchen Monaten ist sie häufiger, in anderen gibt es sie nicht (Military 18.12.2012). Ein Kommandant der ISAF gab an, dass ungefähr 50.000 Mann bzw. 26% jährlich desertieren (South China Morning Post 19.12.2012).
Desertion ist auch ein Problem innerhalb der Polizei, dies jedoch auf einem niedrigeren Niveau mit rund 8% (Military News 18.12.2012).
Tod und Verwundung sind Gründe, warum die afghanische Polizei und Armee tausende Mann aufgrund von Desertion verlieren. Die Abgangsrate macht es notwendig, dass jährlich 50.000 neue Soldaten rekrutiert werden, um den Verlust wieder gut zu machen (BBC 14.6.2013).
Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen (NYT 27.6.2011). Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 31.3.2014).
Die Desertationsraten innerhalb der Armee und Polizei sinken laut offiziellen Vertretern. Auch die Alphabetenrate verbessert sich weiterhin (Military News 11.4.2014).
Quellen:
http://www.bbc.com/news/world-asia-22886263, Zugriff 8.7.2014
security risk ahead of Nato exit,
http://www.scmp.com/news/world/article/1107588/desertions-afghanistans-army-posesecurity-risk-ahead-nato-exit, Zugriff 7.7.2014
http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?pagewanted=all
r=2, Zugriff 7.7.2014
statistics show, http://articles.washingtonpost.com/2011-09-
01/world/35273142 1 afghan-soldiers-afghan-army-deserters, Zugriff 7.7.2014
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (USDOS 27.2.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt (AA 31.3.2014). Afghanistan konnte sich auf dem World Press Freedom Index um einen Platz verbessern und landete auf Platz 128 von 180 Ländern (Reporters Without Borders 31.1.2014). Jedoch sind Einflussnahme und Bedrohung durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe (AA 31.3.2014).
Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Rundfunksendungen, welche islamische Werte und die afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulema, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit (AA 31.1.2014). Trotz Hindernissen publizierten Printmedien unabhängig Magazine, Newsletter und Zeitungen, jedoch war die Reichweite gering. Eine Vielzahl an Leitartikeln und Tageszeitungen kritisieren offen die Regierung. Aufgrund des hohen Grades an Analphabetentum, bevorzugen die meisten BürgerInnen Fernsehen oder Radio gegenüber Printmedien. Das Radio bleibt aufgrund der Zugänglichkeit weiterhin weitverbreitet (USDOS 27.2.2014).
Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen (AA 31.3.2014).
Medienvielfalt und -freiheit sind in XXXX deutlich höher als anderswo im Land, aber manche lokale Älteste und Warlords üben gegenüber unabhängigen Medien in ihren Gegenden eine
Die afghanischen Medien veränderten sich und breiteten sich auch weiterhin aus, aber sie waren großen Herausforderungen ausgesetzt, inklusive körperlicher Attacken und Einschüchterung. Trotz eines Mediengesetzes aus dem Jahr 2007, welches darauf abzielte die Pressefreiheit zu verdeutlichen und Eingriffe der Regierung zu begrenzen, wurde eine wachsende Zahl von Journalistinnen aufgrund kritischer Berichterstattung verhaftet, bedroht oder belästig. Afghanistan bleibt weiterhin ein gefährlicher Ort für Journalisten. Laut dem "Committee to Protect Journalists" gab es im Jahr 2013 keine Tötungen von Journalisten (FH
19.5. 2014) . Jedoch zählt die afghanische Medienrechtsorganisation NAI für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist XXXX in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden (AA 31.3.2014).
Laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen (AA 31.3.2014).
Im März 2014 wurden drei Journalistinnen in Afghanistan getötet, unter ihnen die deutsche Photojournalistin Anja Niedringhaus, der Reporter für Sveriges Radio Nils Horner und der hochrangige Korrespondent der Agence France-Press Sardar Ahmad (HRW 4.4.2014).
Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoiC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt (AA 31.3.2014).
Quellen:
http://rsf.org/index2014/data/index2014 en.pdf, Zugriff 8.7.2014
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in XXXX verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Quellen:
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/ind ex20140731.pdf, Zugriff 11.9.2014
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.9.2014
Indigenous Peoples 2014,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen bleibt fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 31.3.2014). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institute 27.1.2004). Ein Meilenstein wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Für Frauen sind per Verfassung 68 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben und sind zu 50% mit Frauen zu besetzen (CRS 17.9.2014; vgl. CRS 11.7.2014).
Bildung
In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen
14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802
Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren
19. 934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der Lehrerinnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51%beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf Schülerinnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der
Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3. 2014)
Berufstätigkeit
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).
2010 lag die Beschäftigungquote von Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren bei 9,8% (BFA Staatendokumentation 3.2014). Fortschritt kann an der steigenden Zahl von Mädchen gemessen werden, die Zugang zu Bildung haben, was in einer steigenden Anzahl an Mitarbeiterinnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Regierungsinstitutionen und internationalen Organisationen resultiert (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Manche Frauen haben angefangen an ihren eigenen Karrieren zu arbeiten. Eine Umfrage der zentralen Statistikorganisation aus dem Jahre 2009 fand heraus, dass Frauen schneller bei der Regierung angestellt werden als Männer. Sollte sich der Trend fortsetzen, werden weibliche Mitarbeiter im Jahr 2020 mehr als 40% im öffentlichen Dienst ausmachen (BBC 2.4.2014)
Laut Islamic Relief sind momentan mehr als ein Viertel der Parlaments- und Regierungsbediensteten Frauen (BBC 2.4.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). Frauen im öffentlichen Sektor im Jahr 2010: 4,7% Richterinnen, 6,4% Staatsanwältinnen, 15,2% Lehrende an den Universitäten und 18,5% öffentlich Bedienstete, zusätzlich waren
6,1% Anwältinnen. Es gibt allerdings regionale Unterschiede (BFA Staatendokumentation 3.2014).
In den größeren Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Ingeunerinnen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es ist wichtig die regionalen Unterschiede von Stadt Land in Betracht zu sehen, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet. Statistiken zufolge arbeiteten 2010 32,1% der weiblichen Bevölkerung in der Landwirtschaft (BFA Staatendokumentation
3. 2014) . Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert - einfache landwirtschaftliche Aktivitäten. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Afghanische Unternehmerinnen arbeiten zum Großteil auf der Mikro-Ebene und benötigen sowohl internationale als auch nationale Unterstützung. Die größten Hindernisse für Unternehmerinnen in Afghanistan sind konservative Einstellungen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Mehrere Projekte für das wirtschaftliche Empowerment werden in Afghanistan von internationalen Organisationen, Partnerländern und NGOs unterstützt und finanziert. Einige Beispiele:
Leistungen, die die Mobilität steigern, können Gleichberechtigung in Bildung und Beschäftigung mit sich bringen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es definiert 22 Handlungen als Gewalt gegen Frauen, schlägt Strafen für die Täter vor und nimmt die Regierung in die Pflicht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Verboten werden unter anderem Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für den Zweck oder unter dem Vorwand der Heirat, die traditionelle Praxis des baads (Übergabe einer Frau oder eines Mädchens zur Streitschlichtung), erzwungene Selbstverbrennung und 17 weitere Gewalthandlungen, inklusive Vergewaltigung und physischer Misshandlung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Strafgesetz des Landes, welches aus dem Jahr 1976 stammt, regelt Verbrechen wie Körperverletzung, Zwangsehen und Mord. Nichtsdestotrotz werden keine expliziten Referenzen in Bezug auf Gewalt innerhalb der Familie oder Kinderheirat gemacht. Zwar legt das afghanische Zivilgesetz das Mindestalter für Heirat mit 15 Jahren fest, jedoch sind im Strafgesetz keine Strafen für Zuwiderhandlung vorgesehen. Das Strafgesetz fasst außerdem Vergewaltigung mit einvernehmlichem Ehebruch zusammen, welches beide strafbare Handlungen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz repräsentiert daher einen großen Erfolg, zumal viele von ihm kriminalisierte Handlungen von einem Großteil der afghanischen Gesellschaft, einschließlich der Gesetzesvollzugsorgane, nicht als Verbrechen angesehen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014). Laut Angaben von Human Rights Watch, ist die Umsetzung des Gesetzes durch die afghanische Regierung mangelhaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Aus der Hoffnung einiger Aktivistinnen heraus, dem Gesetz breitere Anerkennung zu verleihen und seine Umsetzung zu erleichtern, wurden bereits im Herbst 2009 Versuche unternommen, eine entsprechende parlamentarische Akzeptanz zu erreichen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund der kontroversen Reaktionen, speziell einflussreicher religiöser Führer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), war die afghanische Frauenrechtsgemeinschaft danach jahrelang darüber uneinig, ob EVAW überhaupt dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Die Mehrheit der Aktivistinnen scheint mit dem Präsidialdekret nicht unzufrieden zu sein, da sie sich keine großen Chancen ausrechnen, das Gesetz in einer akzeptablen Form durch den parlamentarischen Ratifizierungsprozess zu bekommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Beim letzten Versuch, im Mai 2013, beeinspruchten reaktionäre Elemente im Parlament auch tatsächlich mindestens acht Artikel dieses Gesetzes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach einer Reihe hetzerischer Kommentare konservativer Parlamentarier wurde die Diskussion schnell abgebrochen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell das Verbot von Zwangs- und Kinderheirat, sowie der uneingeschränkte Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Frauenhäusern, wurden von mehreren Mitgliedern des Parlaments als unislamisch betrachtet und eine Streichung dieser Bestimmungen beantragt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Nichtsdestotrotz wurde ein nationaler Aktionsplan für EVAW entworfen, der spezielle Schritte für die Umsetzung des Gesetzes, durch Bewusstseinsbildung, Präventions¬und Schutzmaßnahmen vorsieht, darunter das Beobachten und Berichten von Gewalt gegen Frauen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gewalt gegen Frauen in Afghanistan existiert in verschiedenen Formen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Thema selbst wird in der traditionellen afghanischen Gesellschaft als Tabu erachtet, trotzdem kommt es häufig vor (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die einzigen existierenden statistischen Schätzungen zur Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen, leiten sich von einer landesweiten Befragung im Jahre 2008 ab, an der 4.700 Frauen in 16 afghanischen Provinzen teilnahmen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 registrierte und sammelte die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) Berichte zu physischer, sexueller, wirtschaftlicher, verbaler und psychologischer, sowie anderen Formen von Gewalt, die in Verbindung mit schädlichen traditionellen Praktiken und Gebräuchen stehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In diesem Zeitraum wurden demnach 1.249 Fälle physischer Gewalt gegen Frauen registriert, im Jahr 2012 waren es noch 889 Fälle; dies ist ein Anstieg um 30,1%. Laut AIHRC könnte die Erhöhung auch auf eine Steigerung des öffentlichen Bewusstseins zurückzuführen sein. Nichtsdestotrotz geht AIHRC davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Diese Tabelle basiert auf der Aufstellung der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission - Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC): Violence against Women in Afghanistan (The first six months of the year- 2013) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Wirtschaftliche Gewalt: das Abhalten von Arbeit und Anstellung, Unterschlagung des Gehaltes und Lohnes, Verkauf von persönlichen Besitz und Schmuck, Entzug des Rechtes zu erben, Mangel an Versorgung mit Alimenten, Mangel an Autorität in Bezug auf Familienausgaben und anderes (AIHRC 25.11.2013)
Ferner suchen die meisten Frauen keinen rechtlichen Beistand, weil sie sich ihrer Rechte nicht bewusst sind und überdies Angst haben, selbst strafverfolgt zu werden oder zu ihren Familien bzw. dem Täter zurückgebracht zu werden (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014)
In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014)
Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger, ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Afghanistan ist baad (USDOS 27.2.2014), eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014) bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung vorsieht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Art Familiendispute zu regeln, steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014)
Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet (BFA Staatendokumentation
2.7. 2014) , davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Weglaufen", "Moral-Verbrechen" und "Zina"
Frauen und Mädchen, die versuchen durch Weglaufen häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung zu entkommen, werden oftmals eher als Kriminelle behandelt, denn als Opfer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch ist "Weglaufen" oder "Flucht von zu Hause" weder nach dem afghanischen Gesetz noch unter der Scharia ein Verbrechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Nichtsdestotrotz werden gelegentlich afghanische Frauen und Mädchen für das unerlaubte Verlassen des Hauses durch die Familie und lokale Regierungsinstitutionen bestraft (BFA 2.7.2014).
Je nach lokaler Interpretation von "Weglaufen" als "Moral-Verbrechen", landen Frauen, die weggelaufen sind, oftmals im Gefängnis (USDOS 27.2.2014). Dies beinhaltet sogar Fälle, in denen Frauen, vor ungesetzlichen Zwangsheiraten oder häuslicher Gewalt fliehen BFA 2.7.2014). "Moral-Verbrechen" sind vage definiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den Jahren 2010 und 2011 gab das afghanische Höchstgericht Stellungnahmen ab, dass "Weglaufen" als Vergehen behandelt werden solle, wenn die Frau -anstatt zu einem Verwandten oder einem anderen legitimen Vertrauten- zu einem Fremden flieht. Im Jahr 2010 argumentierte das Gericht, dass das Weglaufen von der Familie oder vom Ehemann zu Vergehen wie Ehebruch und Prostitution führen könnte, was gegen die Prinzipien der Scharia verstoße, und bestimmte daher, dass "Weglaufen" somit verboten und nach Ermessen zu bestrafen sei. Ferner forderte das Gericht Mädchen und Frauen auf, sich angesichts von Misshandlung eher an gerichtliche und andere staatliche Institutionen zu wenden, anstatt zu solchen eigenmächtigen Handlungen zu greifen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanische Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an (USDOS 27.2.2014). Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten-Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut dem GDPDC (General Directorate of Prisons and Detention Centers), welches dem Innenministerium untersteht, waren im September 2013 80,4% der weiblichen Gefangenen wegen "Moral - Verbrechen" inhaftiert. Laut Statistik ist die Anzahl der inhaftierten Frauen von 683 im Mai 2012 auf 799 im Mai 2013 gestiegen. Die AIHRC und das MOWA berichteten, dass 25% der weiblichen Gefangenen wegen Zina oder "Weglaufens" inhaftiert wurden (USDOS 27.2.2014).
Nichtsdestotrotz haben die afghanische Regierung und ihre internationalen Partner seit 2012 Fortschritte gemacht, indem die fälschliche Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund von "Moral-Verbrechen" thematisiert wurde. Hochrangige Regierungsvertreter haben sich, zumindest zur Illegalität der strafrechtlichen Verfolgung vom "Weglaufen" geäußert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Zum Beispiel verurteilten drei afghanische Funktionäre - einer von ihnen der Justizminister - die ungerechtfertigte Verhaftung von Frauen und Mädchen aufgrund einer Anklage des "Weglaufens" (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Hinzu kommt, dass spezialisierte Abteilungen Fortschritte in der Umsetzung des EVAW- Gesetzes gemacht haben. Es gibt einen geringen Anstieg in der Anzahl von Frauenhäusern und es scheint sich ein breiteres Bewusstsein in der Polizei zu formen, dass viele Fälle eher an Familiengerichte weitergeleitet werden sollten, statt an die Staatsanwaltschaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu engagieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 27.2.2014).
Selbstmord und Selbstverbrennung
Als drastischen letzten Ausweg, um häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat zu entfliehen, begehen manche Frauen Selbstmord (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Ministerium für Frauenangelegenheiten berichtete von mehr als 171 Fällen von Selbstmord aufgrund von häuslicher Gewalt im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es wird von einer wesentlich höheren Dunkelziffer ausgegangen. Die meisten Selbstmorde bleiben unregistriert, da die Familien sie geheim halten. Selbstmord gilt im Islam immerhin als schwere Sünde. Durch die AIHRC wurden in den vier nördlichen Provinzen 36 Selbstmordversuche registriert, zehn Frauen überlebten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Berichte deuten an, dass in der besser entwickelten nördlichen Provinz Balkh Selbstmorde unter jungen Frauen häufiger werden. Eine Erklärung ist, dass Frauen in der Jugend gewisse Freiheiten genießen, was es umso schwerer macht, im Erwachsenenalter die noch immer existierenden Restriktionen, wie zum Beispiel die Zwangsheirat, zu akzeptieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine ähnliche Erklärung ist, dass Frauen in Städten tendenziell gebildeter sind, besseren Zugang zu Medien haben und daher alternative Lebensstile kennen, die aber unerreichbar bleiben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Eine Form des Selbstmordes ist die Selbstverbrennung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014)
Behandelnde Ärzte sagen, dass Dispute innerhalb der Familie, aber auch Armut, Zwangsheirat, Drogensucht und Kinderheirat die Hauptgründe hinter der Selbstverbrennungsentscheidung sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele Frauen, die sich oftmals mit Heiz- oder Speiseöl angezündet hatten, weigern sich über die Hintergründe ihrer drastischen Tat zu sprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Während der ersten Jahreshälfte 2013, registrierte die AIHRC 34 Fälle von Selbstverbrennung durch Frauen in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach offiziellen Angaben wurden im Jahr 2011 im Westen Afghanistans 88 Fälle von weiblicher Selbstverbrennung registriert. Im Jahre 2011 gab es die meisten Fälle in der westlichen Provinz Herat, nahe der iranischen Grenze, wo dies als eine gebräuchliche Methode des Selbstmordes beschrieben wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Jedoch gab das Hauptkrankenhaus in Herat im September 2013 an, dass Fälle weiblicher Selbstverbrennung in der Provinz in den sechs Monaten davor stark abgenommen hätten. Der Spitalsleiter meinte, der Grund für diesen Rückgang sei eine erhöhte Wahrnehmung des Themas in der Öffentlichkeit, aufgrund von Kampagnen nationaler und internationaler NGOs zur Unterstützung der relevanten Regierungsorganisationen in der Stadt und in entlegenen Bezirken (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Im Jahr 2011 startete die afghanische Regierung eine nationale Medienkampagne, um das wachsende Problem der Selbstverbrennungen zu thematisieren. Die Kampagne behandelte eine Reihe von Facetten des Themas Brandverletzungen, wie Unfälle, aber auch häusliche Gewalt und Misshandlung, die viele Fälle von versuchter Selbstverbrennung ausgelöst zu haben scheinen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die französische Nichtregierungsorganisation HumaniTerra - welche seit dem Jahr 2002 in Afghanistan präsent ist - eröffnete im Jahr 2007 ein Zentrum für Verbrennungsopfer in Herat. Das Zentrum ist ein Ort der Präventivmedizin, der Behandlung und der posttraumatischen Nachbehandlung. Das Zentrum, das dem afghanischen Gesundheitsministerium untersteht, behandelt 700 Patienten jährlich. Im Jahr 2009 wurde es zu einem nationalen Trainingszentrum. Von 2008 bis 2011 wurde eine Selbstverbrennungs- Präventions-Kampagne durchgeführt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine zweite Phase dieser Kampagne war für 12 Kalendermonate in Herat City vorgesehen. Gemeinsam mit Voice of Women (VWO) schafft HumaniTerra International Bewusstsein in Bezug auf Selbstverbrennung und deren Konsequenzen unter SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen an zwei Schulen, sowie bei den Menschen, die ins Regionalspital Herat, in das Zentrum für Verbrennungsopfer Herat und die Geburtsklinik Herat kommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In XXXX hat das Istiqlal Spital eine eigene spezialisierte Abteilung für weibliche Verbrennungspatienten eröffnet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung durch das EVAW Gesetz
In Einklang mit dem EVAW-Gesetz, haben Frauen, welche Opfer von Gewalt wurden, das Recht, die Hilfe der Abteilung für Frauenangelegenheiten (Department of Women's Affairs - DoWA), der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Polizei oder des Büros der Staatanwaltschaft zu suchen. Je nach Wunsch der Frau vermitteln
DOWA, AIHRC bzw. Justizministerium (Department of Huqooq) oder verweisen die Frauen an relevante Einrichtungen (z.B. Frauenhäuser) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Institutionen versuchen durch Mediation und Dialog eine Lösung zu finden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Fehlendes Wissen über ihre Rechte bzw. Analphabetentum schmälern den Zugang von Frauen zur Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Kultur des Nicht-Anzeige-Erstattens bei Gewalt an Frauen ist in Afghanistan präsent und wird teilweise von sozialen Normen gefördert, die es den meisten afghanischen Frauen unmöglich machen, einen männlichen Polizisten anzusprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies führt zu ausbleibender Strafverfolgung und einer Kultur der Straflosigkeit (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Während die Umsetzung des EVAW-Gesetzes mangelhaft ist, gibt es Berichte über Fälle erfolgreicher Strafverfolgung durch die VAW-Einheiten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 19.4.2013; siehe auch USDOS 27.2.2014).
Diese erste VAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft in Kooperation mit der internationalen Rechtsorganisation (International Development Law Organization - IDLO) initiiert und hat ihren Sitz im Büro der Generalstaatsanwaltschaft in XXXX (BFA Staatendokumentation 2.7.2014.
Die Staatanwälte dieser Einheit erhalten ein spezielles Training in Bezug auf Gender-Fragen. Innerhalb des ersten Jahres ihres Bestehens, verfolgte die Einheit ungefähr 300 Fälle, darunter Misshandlungs- und Vergewaltigungsfälle, und vom ersten bis zum letzten Monat des ersten Jahres verdoppelte sich die Anzahl der Anklagen. Die XXXXer VAW-Einheit etablierte ein Netzwerk von Unterstützungsdiensten für Gewaltopfer. Diese bieten Hilfe bezüglich Unterkunft, Gesundheit und Bildung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Im April des Jahres 2011 wurde eine zweite VAW-Einheit im Berufungs-Büro der Staatsanwaltschaft der Provinz Herat angesiedelt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Mit Stand August 2013 wurden 1.084 Beschwerden wegen Verstößen gegen das EVAW- Gesetz an die VAW-Einheiten herangetragen. Dies bedeutet einen signifikanten Anstieg gegenüber den 1.500 registrierten Fällen im Jahr 2012 (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2011 wurden 500 Fälle registriert (USDOS 19.4.2013). Die Provinzdirektionen für Frauenangelegenheiten orten darin eher eine gesteigerte Wahrnehmung des Themas Frauenrechte, als eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen. Ein großer Teil dieser Beschwerden wurde durch Familien-Mediation gelöst. Die XXXXer VAW-Einheit brachte 38 Fälle vor Gericht und erlangte 28 Verurteilungen, die restlichen 10 Fälle endeten mit Freisprüchen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Landesweit sind 355 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 146 Büros aktiv. Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch, werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Frauenhäuser
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun. Laut UNICEF gab es 2012 14 Frauenhäuser im Land. Etwa 40% ihrer Bewohnerinnen waren unter 18 Jahre alt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut Human Rights Watch (HRW) ist die Zahl der Frauenhäuser 2013 auf 18 angestiegen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das US - Außenministerium zählt 29 formelle und informelle Frauenhäuser (USDOS 27.2.2014). Seit internationale Bemühungen zu einem Ausbau der Kapazitäten geführt haben, hat sich der Zugang für Frauen zu Frauenhäusern verbessert. In XXXX wurde eine Zunahme der Vermittlungen an Frauenhäuser durch die Polizei registriert, was auf ein verbessertes Training und Bewusstseinsbildung bei der afghanischen Polizei hindeutet. Nichtsdestotrotz gibt es nicht genügend Frauenhäuser für den existierenden Bedarf (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Manche der 34 Provinzen in Afghanistan haben kein einziges Frauenhaus, vor allem im konservativen Süden des Landes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund des Platzmangels in Frauenhäusern, werden in manchen Fällen Frauen zu ihrer eigenen Sicherheit in Schutzgewahrsam genommen. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, müssen in den Frauenhäusern bleiben, da "unbegleitete" Frauen gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (USDOS 27.2.2014).
Die Frauenhäuser sind gänzlich von der Finanzierung durch internationale Geber und Regierungen abhängig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Laut HRW hat die afghanische Regierung kein Interesse gezeigt, Frauenhäuser durch das Regierungsbudget zu finanzieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Seit 2011 gab es Bestrebungen, alle Frauenhäuser unter der Leitung des Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) zu nationalisieren, was nicht die Zustimmung von NGOs fand. Mittlerweile ist die Regelung so, dass die Frauenhäuser zwar MoWA unterstehen, die NGOs diese aber weiterhin betreiben (USDOS 27.2.2014).
Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber Frauenhäusern existieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 2012 stellte sogar der afghanische Justizminister Frauenhäuser mit Bordellen gleich. (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), Später entschuldigte er sich für seine Bemerkungen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind
Es ist wichtig zu erwähnen, dass es für Frauen beim Zugang zu Recht große Unterschiede in Bezug auf Ethnie, städtische/ländliche Verortung, Bildungsgrad und wirtschaftlichen Status, gibt. Es wird weitgehend davon ausgegangen, dass der Zugang zum formellen Rechtssystem in den städtischen Gegenden besser ist, obwohl es allgemein bekannt ist, dass Frauen einen verminderten Zugang sowohl zu formellen Gerichten als auch zu traditionellen Streitschlichtungsmechanismen haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz existieren Organisationen, die von internationalen Gebern bzw. Geberländern finanziert werden. Ebenso gibt es auch Rechtshilfe, die von der afghanischen Regierung unterstützt wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die Legal Aid Organization of Afghanistan wurde im Jahr 2006 etabliert und bietet, unter anderem, kostenlose Familienrechtshilfe für Frauen zusätzlich zur strafrechtlichen Hilfe an (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 1989 wurde innerhalb der Struktur des Obersten Gerichtshofes eine Rechtshilfeabteilung (Legal Aid Department) gegründet. Diese zielt darauf ab, die Rechte bedürftiger Verdächtiger kostenlos zu verteidigen und deren Zugang zum Recht zu sichern. Seit dem Jahr 2008 untersteht die Rechtshilfeabteilung dem Justizministerium (Ministry of Justice - MoJ) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Sie ist in 24 Provinzen vertreten und das MoJ plant noch mehr Büros zu eröffnen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Rechtshilfeorganisationen, die sich hauptsächlich auf Frauen konzentrieren:
In XXXX wurde im März 2008 die kostenlose Rechtsberatung Justice For All Organization (JFAO), durch Richter, Anwälte und Staatsanwälte, gegründet. JFAO ist eine gemeinnützige, unpolitische Nichtregierungsorganisation, die darauf abzielt die Rechtsstaatlichkeit auszuweiten und den Zugang zu Justiz für marginalisierte Gruppen in Afghanistan, wie Frauen, Kinder und Häftlinge zu fördern. Zweigstellen existieren in Badakhshan, Balkh, Baghlan, Herat, Kunduz und Takhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Andere NGOs, die Frauen Rechtshilfe anbieten, sind:
The Institute of Destitute Accused (OIDA), Afghan Women Lawyers Organization (AWLO), Ahmad Aba Women's Association (AWE), Turkman Women Activists Rights Association (TWARA) and Badghis Social und Women Tailoring Association (BSWTA) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Beispiele für andere allgemeine Rechtshilfeorganisationen sind:
Da Qanoon Gushtunky - eine von der Regierung gegründete Koalition, die strafrechtliche Verteidigungsberatung in Logar anbietet und Büros für strafrechtliche Verteidigungsberatung in Maidan, Herat, Wardak und Jalalabad hat. Auch gibt es Büros in XXXX, Herat und Jalalabad, die aus 31 Anwälten bestehen und die ihre Dienstleistungen im Jahr 2007 in angrenzende Provinzen ausgeweitet haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Information Counseling and Legal Assistance (ICLA) - vom norwegischen
Flüchtlingsrat (Norwegian Refugee Council - NRC) gegründet und ist seit dem Jahr 2003 in Afghanistan aktiv. Dieser umfasst sieben Außenstellen und Rechtshilfezentren (ICLAs) in XXXX, Maimana, Mazar, Kunduz, Jalalabad, Bamiyan und Herat. Etwa 85 Anwälte sind bei ICLA angestellt. Das NRC hat 2.375 Rechtsfälle und 3.200 Informationsfälle registriert, von denen je 750 bzw. 1.495 gelöst wurden. Ungefähr 20% der Fälle haben unter anderem mit Familien-, Finanz- und Wasserrechtsangelegenheiten zu tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
The International Legal Aid Foundation-Afghanistan (ILF-A): eine landesweite
Strafverteidigungsorganisation wurde im Jahr 2003 etabliert und hat seitdem kostenlose Strafverteidigungsdienstleistungen für arme Afghanen zur Verfügung gestellt. Sie wird als NGO angesehen. Die Organisation hat fünf Büros in Afghanistan: Balkh, XXXX,Helmand, Herat und Nangarhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Armut, Konflikt, aber auch langsamer wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt sind Gründe für Afghanistans niedrige Gesundheitsindikatoren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. WB 5.2013). 2010 lag die Sterblichkeitsrate bei 460 pro 100.000 Lebendgeburten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Müttersterblichkeitsrate ist noch immer hoch (ungefähr 300 - 400 Tote pro 100.000 Lebendgeburten), jedoch ist diese seit dem Jahr 2002 um zwei Drittel gesunken (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Jahr 2010 fanden nur 15% der Geburten in Gesundheitseinrichtungen statt. Zwischen 2010 und 2011 war Schätzungen zufolge nur bei etwa 34-39% der Geburten geschultes Gesundheitspersonal anwesend (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Sterblichkeitsrate
bei Frühgeborenen lag 2012 bei 36 Toten pro 1.000 Lebengeburten und die Säuglingssterblichkeitsrate bei 71 von 1.000 Lebendgeburten. Die Lebenserwartung bei Frauen lag 2010 bei 61 Jahren. Im Vergleich dazu lag die männliche Lebenserwartung bei Geburt 2010 bei 62 Jahren (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Es mangelt auf allen Ebenen an ausgebildetem Gesundheitspersonal, speziell Krankenschwestern, Hebammen, Pharmazeutikern usw. Besonders in den abgelegenen Gegenden des Landes mangelt es an weiblichem Gesundheitspersonal. Das Hauptproblem sind kulturelle Restriktionen bezüglich der Möglichkeiten für Frauen zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Als Reaktion auf fehlendes geschultes Gesundheitspersonal führte die afghanische Regierung im Jahr 2002 ein Hebammenausbildungsprogramm ein. Dabei stellten Familien und Dorfälteste sicher, dass strenge Regeln und Sicherheitmaßnahmen eingerichtet wurden und es daher akzeptabel war für junge Frauen gemeinsam in den Provinzhauptstädten zu leben. Die Anzahl der Hebammenschulen stieg von 5 im Jahr 2003 auf 33 im Jahr 2010 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Dezember des Jahres 2013 verkündete das afghanische Gesundheitsministerium gemeinsam mit dessen UN-Partnern die Einführung von zwei Aktionsplänen zur weiteren Senkung der Mütter-, Neugeborenen- und Kindersterblichkeitsrate. Ziel ist eine zehnprozentige Steigerung im Zugang zu entscheidenden Gesundheitsleistungen für Mütter, Neugeborene und Kinder in den unterversorgtesten und unterprivilegiertesten Gegenden Afghanistans (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut einer Fallstudie, durchgeführt von UNICEF, gaben Familien das Fehlen von Transportmöglichkeiten, die Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen, unsichere
Reisebedingungen, aber auch fehlendes Geld zur Finanzierung von Transport und Pflege als Probleme an (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 31.3.2014).
Quellen:
Elections, and Government Performance,
http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 24.9.2014
Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff
Rights Practices 2012 - Afghanistan,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 30.05.2014
16. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014)
Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).
In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie XXXX, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).
Quellen:
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Still%20at%20risk.pdf, Zugriff
Displacement - Monthly Update, June 2014,
http://www.refworld.org/docid/53d601d24.html, Zugriff 8.10.2014]
Internal Displacement - Monthly Update,
http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrarv/July.2014 IDP Report 6354394853392936 64.pdf, Zugriff 12.9.2014
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Stadtpolizeikommando XXXX am 09.12.2012 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 19.04.2013 und 17.09.2013, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, im Zuge derer auch der Ehegatte befragt wurde, durch die übermittelte Stellungnahme vom 04.12.2015 sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Das Länderinformationsblatt wurde dem Parteiengehör unterzogen und hat die Beschwerdeführerin bzw. die Vertretung zu diesem inhaltlich dahingehend Stellung genommen, dass dieses die schwierige Lage von Frauen in Afghanistan bestätige. Dahingehend wurde auf weitere Berichte des UNHCR sowie der Caritas verwiesen, die vom Länderinformationsblatt jedoch nicht abweichen. Es wurden daher die verfahrensrelevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation als länderspezifische Feststellungen in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen als Frau in Afghanistan und in Österreich befragt durch ihr Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck, der auch durch ihr äußeres Erscheinungsbild und selbstbewusstes Auftreten in der Verhandlung verstärkt wurde. Die Beschwerdeführerin erschien ohne Kopftuch. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist. Dies zeigte sich insbesondere, als die Beschwerdeführerin anführte, dass sie In Afghanistan habe sie einen Schleier tragen müssen, hier nicht. Sie sei westlich orientiert.
In Vergleich zu Afghanistan müsse sie in Österreich keinen Schleier tragen, könne sie selbst einkaufen und mit ihrem Kind spazieren gehen. Sie gehe auch alleine zum Arzt.
In Afghanistan sei sie immer zuhause gewesen, habe die Hausarbeit gemacht und geputzt.
Sie erklärte auch, hier im Bundesgebiet eine Beschäftigung als Kindergartenassistentin anzustreben. In Afghanistan war es ihr auch verwehrt, die Schule zu besuchen.
In der abschließenden Stellungnahme bekräftigte sie dieses Vorbringen erneut und meinte, sich auch zu schminken und enge Kleidung zu tragen.
Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen bereits am 17.09.2013 vor dem Bundesasylamt auf ihr unterdrücktes Leben als Frau in Afghanistan hingewiesen und erklärt, dass sie die in Österreich gewonnene Freiheit genießt und lebt. Zu ihrem Privatleben in Österreich meinte sie damals nämlich, dass sie hier alleine einkaufen gehen kann. Sie genießt die Freiheit und das Leben ohne Angst. Sie hat die gleichen Rechte wie ihr Mann. In Afghanistan haben die Frauen keine Rechte, sondern seien immer zu Hause eingesperrt. Es gibt keine Freiheit in Afghanistan. Die Turkmenen sind sehr traditionelle Muslime, und würden den Frauen überhaupt nichts erlauben. Ihr Mann ist nicht so und hat immer gemeint, dass sie ins Ausland gehen würden, um dort frei zu leben.
Die Beschwerdeführerin brachte noch weitere Beispiele zur Unterdrückung von Frauen in Afghanistan vor. In Vergleich zu Afghanistan kann sie hier alleine zu Recht kommen. In Afghanistan kann eine Frau nicht alleine überleben. Hier in Österreich kann sie einkaufen und etwas lernen. Sie kann sich aussuchen, was sie kaufen will.
In Afghanistan hat sie einen Schleier tragen müssen, ihr Mann hat ihr Kleider gebracht, die sie anziehen hat müssen. Ihr Mann hat bestimmt, was sie kochen muss.
Bei der Beschwerdeführerin war zu erkennen, dass sie das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt und abgelegt hat und demgegenüber bereits stark "westliche" Werte verinnerlicht hat und auch danach lebt. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin steht im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.
Zu den Gründen, die sie für das Verlassen des Herkunftsstaates angeführt hat, die im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Ehegatten stehen, war festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Ehegatten in seinem Erkenntnis vom heutigen als nicht glaubwürdig beurteilt wurde und die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung kein konkretes, detailliertes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban und die Polizei in Afghanistan in ein glaubwürdiges Licht rücken könnte. Sie gab im Übrigen an, primär zuhause gewesen zu sein. Die überwiegende Zahl der Vorfälle will sie nach ihren Ausführungen nur aus Erzählungen ihres Ehegatten und ihres Schwiegervaters kennen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban festgehalten: "Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an ..." (VwGH 16.4.2002, 99/20/0483).
Davon ausgehend, haben der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd. GFK zu beurteilen ist. So heißt es im Erk. AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008: "Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Frau, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt und aus diesem Grund befürchten muss, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.1.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Gruppe der Frauen in Afghanistan) verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, Zl. 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 1.6.2010, 2006/19/1197; 10.12.2009, 2006/19/1197; 16.1.2008, 2006/19/0182).
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