BVwG W159 2100479-1

W159 2100479-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W159 2100479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2100479.1.00

Spruch

W159 2100479-1

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 821797006-1594707, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015, zu Recht erkannt:

A)

XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, Turkmene und sunnitischer Moslem, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX am 07.12.2012 illegal nach Österreich und stellte er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 09.12.2012 beim Stadtpolizeikommando Schwechat befragt wurde.

Dabei erklärte er, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Sein Vater und er hätten Teppiche verkauft und seien wohlhabend gewesen, weshalb sie ins Visier der Taliban gekommen seien. Von den Taliban hätten sie einen Brief bekommen, in dem sie von seinem Vater viel Geld verlangt hätten (US-$ 100.000). Da sein Vater den Brief nicht so ernst genommen habe, seien die Taliban dann zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, sie finanziell zu unterstützen. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht so viel Geld habe und habe sich mit den Taliban auf US-$ 60.000 geeinigt. Diese Summe sei dann von seinem Vater nach einigen Tagen bezahlt worden. Ein paar Monate später seien die Taliban erneut ins Geschäft gekommen und hätten erneut Geld verlangt. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er kein Geld mehr hätte. Daraufhin hätten die Taliban gedroht, den Beschwerdeführer mitzunehmen, wenn der Vater nicht bezahle. Aus Angst um sein Leben sei er dann zwei Tage später nach XXXX geflohen und in weiterer Folge in die Türkei. Vor ca. einem Jahr (als er bereits in der Türkei gewesen sei) sei sein Vater von den Taliban mitgenommen worden. Seither wisse niemand über dessen Verbleib.

Am 28.03.2013 langte das Ergebnis der Urkundenuntersuchung durch die Erstaufnahmestelle West beim Bundesasylamt ein. Danach würden sich sowohl beim afghanischen Reisepass als auch bei der türkischen Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben.

Der Beschwerdeführer legte medizinische Befunde vor und wurde am 19.04.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt.

Er erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihm gut, stehe aber noch das Resultat einer endoskopischen Untersuchung infolge von Magenschmerzen aus. Die Magenschmerzen habe er seit zwei Jahren und hätten während seines Aufenthaltes in der Türkei begonnen.

Im Zuge der Erstbefragung habe es Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Das Protokoll der Erstbefragung sei ihm auch nicht rückübersetzt worden.

Er sei am XXXX bzw. doch am XXXX geboren worden. Dies wisse er aufgrund seiner Tazkira, die ihm ausgestellt worden sei. Das genaue Datum wisse er selber nicht. Sein Vater habe dieses Datum als sein Geburtsdatum angegeben. Die Tazkira sei vor acht Jahren ausgestellt worden. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen. Es sei nach der Hochzeit gewesen. Das Geburtsdatum sei in beiden Zeitrechnungen auf der Tazkira eingetragen worden.

Er sei in der Provinz JAWZJAN, XXXX geboren worden. Abgesehen vom Visum für die Türkei und einen afghanischen Pass, könne er keine weiteren Dokumente vorlegen.

Den afghanischen Reisepass habe er in der Türkei ausstellen lassen, wobei er das Datum nicht wisse. Auf neuerliche Nachfrage meinte er, sich den Reisepass bei der afghanischen Botschaft in XXXX ausstellen lassen zu haben.

Den Reisepass habe er vor ca. einem oder eineinhalb Jahren ausstellen lassen. Er wisse nicht genau wann.

Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen Familienangehörigen. Sein Vater sei unbekannten Aufenthalts, seine Mutter sei verstorben. Eine Schwester sei in Saudi-Arabien, wo sie verheiratet sei. Seine weitere Schwester sei ebenso verheiratet und lebe in Pakistan.

Seine Ehefrau sei schwanger. Er habe noch keine Kinder.

Er habe keine weiteren Angehörigen in Saudi-Arabien. Alle seien auf der ganzen Welt verstreut. In Afghanistan habe er nur Freunde, mit welchen er aber nicht in Kontakt stehe. Er habe mit 16 Jahren geheiratet, wobei er weder das Jahr noch das Monat nennen könne.

Es würden Aufnahmen über die Hochzeit existieren, doch sei das Datum der Hochzeit nicht entscheidend. Er habe im Frühling geheiratet. Die Hochzeit sei nach islamischem Recht erfolgt und von seinem Vater arrangiert worden. Es sei eine traditionelle turkmenische Hochzeit gewesen. Er sei mit seiner Frau nicht blutsverwandt. Es wurden weitere Fragen zu Einzelheiten der Hochzeit gestellt.

Mit seiner Frau habe er sechs Jahre im Haus seines Vaters im Dorf XXXX gelebt.

Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren worden, wo er auch bis zum 21. Lebensjahr gelebt habe. Lediglich für wenige Jahre in seiner Kindheit, habe er sich in Pakistan aufgehalten. Er habe die Schule bis zu seinem 15. Lebensjahr besucht und habe dann seinem Vater bei der Arbeit geholfen, da dieser alleine gewesen sei. Sie hätten ein Teppichgeschäft in der Stadt XXXX gehabt. Sein Vater habe auch Geschäfte in XXXX abgewickelt, er sei aber immer im Geschäft geblieben. Der Beschwerdeführer beschrieb das Geschäft. Dieses sei ca. 20 bis 30 Minuten zu Fuß von seinem Haus - das Elternhaus - entfernt gewesen. Es habe dort drei Zimmer gegeben, wobei eines für die Eltern, eines für die Familie und eines für Gäste gewesen sei. Er habe immer in diesem Haus gelebt und sei dann über den Iran in die Türkei gereist. Er habe das Haus im Frühling verlassen, wobei er sich an das Jahr nicht erinnern könne. Von heute aus gerechnet sei es vor drei oder vor vier Jahren gewesen.

Bei Verlassen des Hauses hätten sein Vater und seine Frau dort gelebt. Er habe bis zuletzt im Geschäft seines Vaters gearbeitet, könne sich aber an den letzten Arbeitstag in Afghanistan nicht erinnern.

Der Lebensunterhalt in Afghanistan sei mit dem Teppichgeschäft erwirtschaftet worden. Sie hätten damit sehr gut gelebt. Seine Frau sei Hausfrau gewesen und habe manchmal kleine Teppiche geknüpft.

Er sei mit seinem Vater gemeinsam am Freitag in die Moschee gegangen.

Er habe im Afghanistan gearbeitet und habe er freitags bei Schönwetter Cricket gespielt.

Er sei nach XXXX und von dort mit dem Schlepper in den Iran gefahren. In XXXX habe er bei einem Freund geschlafen.

Zur Ausreise aus Afghanistan habe er sich nach dem Vorfall entschlossen, als die Leute ins Geschäft gekommen seien. Die Ausreise aus Afghanistan sei illegal - schlepperunterstützt - erfolgt. Sein afghanischer Reisepass sei ihm in der Türkei deshalb ausgestellt worden, da er eine Bestätigung eines Ältesten der turkmenischen Volksgruppe, der in der Türkei gelebt und einen Verein gehabt habe, vorgelegt habe. Diesen Ältesten habe er in der Türkei kennengelernt. Für die Reise nach Österreich hätten sie das Haus, Gold und Teppiche verkauft. Sie hätten auch viel Geld gehabt. Der Nachbar habe seiner Frau beim Verkauf geholfen. Der Verkauf sei vor etwa eineinhalb Jahren erfolgt. In der Türkei sei er ca. zweieinhalb bis drei Jahre aufhältig gewesen. Er habe dort illegal in einem türkischen Geschäft gearbeitet. Seine Frau sei ihm ca. ein Jahr nach seiner Ausreise aus Afghanistan in die Türkei gefolgt. Die Türkei habe er vor dreieinhalb bis vier Monaten verlassen.

Er sei von der Türkei nach Österreich geflogen. Aus der Türkei sei er ausgereist, da sein Visum nicht verlängert worden sei.

Im Herkunftsstaat sei nicht nach ihm gefahndet worden. Er sei nicht politisch aktiv gewesen, habe keine Probleme aufgrund seiner Religion, Volksgruppe und auch nicht mit Privatpersonen gehabt.

Den Herkunftsstaat habe er im Zusammenhang mit dem Geschäft seiner Familie verlassen. Sie hätten ein Geschäft in XXXX gehabt, seien wohlhabend gewesen, hätten viel Geld und auch ein Haus gehabt. Nach Ladenschluss habe man ihnen eines Tages einen Brief ins Geschäft geworfen. Diesen hätten sie am nächsten Tag gefunden. Darin sei gestanden: "Bitte helfen Sie mir. Zahlen Sie mir entweder 100.000 Dollar oder wir nehmen deinen Sohn mit". Nach einer Woche sei der Verfasser des Briefes selbst im Geschäft erschienen und habe nach einer Antwort gefragt, wobei der Vater erklärt habe, nicht so viel Geld zu haben. Man habe gedroht, den Beschwerdeführer mitzunehmen und er müsse im Jihad mit ihnen mitkämpfen. Der Vater habe um eine Woche Zeit gebeten, da er nicht so viel Geld gehabt habe. Sie hätten gedroht, dass sie die ganze Familie des Vaters umbringen würde, wenn er sich - egal wo - beschweren würde. Der Vater habe schließlich US-$ 60.0000 bezahlt. Vier bis sechs Monate seien sie nicht mehr gekommen. Nach fünf bis sechs Monaten seien sie wieder gekommen. Sein Vater habe gesagt, kein Geld mehr zu haben. Er habe zu ihnen gemeint, den Beschwerdeführer in Ruhe zu lassen. Sie hätten wiederum gedroht, den Beschwerdeführer mitzunehmen und habe der Vater um zehn Tage Zeit gebeten. Sie hätten gemeint, danach nicht mehr zu kommen. Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Frau hätten sich danach zusammengesetzt. Sie hätten die Ausreise des Beschwerdeführers beschlossen. Er sei dann drei Tage lang zuhause gewesen und anschließend nach XXXX gegangen, wo er bei seinem Freund untergekommen sei.

Sein Vater habe das Geschäft ausgeräumt. Seine Frau habe alleine gelebt. Sein Vater habe sich meistens in XXXX aufgehalten. Sie hätten beim gemeinsamen Gespräch im Übrigen beschlossen, sich doch bei der Regierung zu beschweren. Sein Vater habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und alles erzählt. Die Polizei habe seinen Vater gefragt, warum dieser nicht schon vorher gekommen sei und weshalb dieser die Taliban unterstützt habe. Sein Vater habe gemeint, dass jetzt kein Unterschied mehr zwischen ihm und einem Taliban gemacht werde. Die Regierung habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Vater inhaftieren würden bzw. über sie eine Geldstrafe verhängen würden.

Sein Vater habe dann weiter die übriggebliebenen Teppiche verkauft, für die dieser US-$ 200.000 bekommen habe. Sein Vater habe mit seiner Frau in die Türkei nachkommen wollen. Wo sein Vater mit dem Geld sei, wisse er nicht. Seine Frau habe Kontakt mit seinem Vater gehabt. Der Vater habe seiner Frau telefonisch mitgeteilt, dass er die Teppiche verkauft habe und sie sich vorbereiten solle, da sie bald in die Türkei ausreisen würden. Seine Frau habe dann sechs Monate lang gewartet, der Vater sei aber nicht mehr gekommen.

Mit Hilfe des Nachbarn habe die Frau schließlich begonnen, Erkundungen über den Vater anzustellen. Schließlich habe der Beschwerdeführer seiner Frau gesagt, sie solle in die Türkei kommen. Alle Dokumente, Grundstücksauszüge etc. würden sich beim Vater befinden.

Nach Rückübersetzung des ersten Teiles der Einvernahme erklärte er, nicht vor sechs Jahren aus Afghanistan ausgereist zu sein. Er habe mit seiner Frau sechs Jahre in Afghanistan zusammengelebt. Er sei vor drei Jahren von heute an gerechnet aus Afghanistan ausgereist.

Zu den von ihn erwähnten staatlichen Fahndungsmaßnahmen befragt, meinte er, dass die afghanische Polizei gefragt habe, warum sie nicht bereits vor Bezahlung der US-$ 60.000 zu ihnen gegangen sei. Sein Vater habe gemeint, Angst wegen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie gehabt zu haben.

Für den Fall einer Rückkehr würde er verhaftet werden, da seine Akte bei der Polizei in der Stadt XXXX liege. Sein Vater sei einen Tag nach dem Vorfall, bei dem der Verfolger zu ihnen ins Geschäft gekommen sei, zur Polizei gegangen. Der Beschwerdeführer sei zuhause geblieben. Sein Vater habe ihm von der Fahndung erzählt.

Er wisse nicht, warum die Polizei den Vater nicht gleich dort behalten habe.

Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit hätten sie gehabt, da sie der turkmenischen Minderheit angehört hätten.

Nach konkreten Verfolgungshandlungen in diesem Zusammenhang befragt, meinte er, dass sie sehr minderwertig gewesen sei. Es habe keine konkreten Vorfälle, sondern nur Belästigungen gegeben.

Der Brief sei in Farsi geschrieben gewesen, habe dieser keinen Absender oder Adressaten gehabt und könne er das genaue Datum nicht angeben, wann dieser gekommen sei. Es sei der einzige Brief gewesen, der gekommen sei.

Besagte Person sei eine Woche nachdem der Brief gekommen sei im Geschäft erschienen. Es sei ein Mann mit Turban und Bart gewesen, der auch eine Kalaschnikow bei sich getragen habe. Er habe gewusst, dass es sich bei diesem Mann um den Verfasser des Briefes gehandelt habe, da er nach einer Antwort des Vaters gefragt habe. Der Mann habe die schon erwähnte Geldforderung samt Drohung gestellt, andernfalls den Beschwerdeführer für den Jihad mitzunehmen.

Der Mann sei von den Taliban gewesen, da solche Dinge nur die Taliban machen würden. Es seien insgesamt drei Personen bei ihnen im Geschäft gewesen.

Auch an andere Geschäftsleute in der Straße seien Briefe verteilt worden, er wisse jedoch nicht, ob die anderen Geschäftsleute bezahlt hätten oder nicht bzw. was mit diesen geschehen sei.

Die Verfolger seien fünf oder sechs Monate nach dem ersten Vorfall das nächste Mal gekommen. Die US-$ 60.000 Dollar habe der Vater bezahlt, nachdem sie nach einer Woche noch einmal in das Geschäft gekommen seien. Es seien damals dieselben drei Personen und zwar innerhalb der 10-Tages-Frist gekommen.

Nach zwei drei Tagen habe sein Vater dann das Geschäft ausgeräumt. Er sei während dieser Zeit zuhause geblieben. Er sei nicht gemeinsam mit seiner Frau weggegangen, da die Taliban seiner Frau nichts antun hätten wollen. Sein Vater habe noch ab und zu zuhause übernachtet. Danach sei er eine Woche oder zwanzig Tage nicht mehr zuhause gewesen. Der Vater habe hin und wieder zuhause übernachtet, es habe seine Frau aber im Wesentlichen für ein Jahr alleine gelebt.

Von der Polizei habe sein Vater nichts Schriftliches bekommen. Diese habe zu seinem Vater gemeint, ihn entweder zu inhaftieren oder ihm eine Geldstrafe aufzuerlegen. Wieviel dieser bezahlen müsste, hätten sie seinem Vater aber nicht gesagt.

Wo der Brief der Taliban verblieben sei, wisse er nicht. Das Geschäft habe der Vater sechs Monate nach dem Vorfall verkauft. Auf Nachfrage meinte er, dass er damit den Vorfall meine, als die Taliban das letzte Mal bei ihnen im Geschäft gewesen seien.

Sein Vater sei in der Zeit, in der er nicht zuhause gewesen sei, bei Freunden untergekommen. Ab und zu habe sein Vater auch im Hotel übernachtet.

Befragt, ob auch Taliban in seinem Elternhaus gewesen seien, als seine Frau alleine zuhause gewesen sei, meinte er, dass andere Personen dort gewesen seien, die nach seinem Vater gefragt hätten. Er vermute, dass es Taliban gewesen seien, da sie zu ihnen nachhause gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer, seinen Vater und das Geschäft gefragt hätten.

Der Vater habe seiner Frau nach der Ausreise in den ersten sechs Monaten Geld gegeben. Danach habe der Beschwerdeführer immer wieder Geld zum Nachbarn geschickt, der es seiner Frau gegeben habe.

Da die Taliban überall in Afghanistan seien, habe er in keinen anderen Landesteil ausweichen können. Grundsätzlich hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt, sich woanders niederzulassen, weil sie Geld gehabt hätten, aber die Taliban seien überall und würden über sie Bescheid wissen. Deshalb hätte auch ein Umzug nach XXXX nichts gebracht.

Die Taliban seien einmal zur Frau nachhause gekommen, wobei er nicht sagen könne, wann das gewesen sei.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, strafrechtlich verfolgt zu werden. Entweder erhalte er eine Gefängnisstrafe oder eine Haftstrafe. Auch vor den Taliban fürchte er sich, da das Geschäft zugesperrt und eine Beschwerde an die Regierung ergangen sei.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer über seine Situation im Bundesgebiet befragt, wobei er erklärte, hier abgesehen von seiner Frau keine Verwandten zu haben. Er lebe von der Grundversorgung, sei kein Mitglied in einem Verein, besuche keine Ausbildung und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Am Wochenende spiele er Fußball oder Volleyball. Ein besonderes finanzielles oder soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu niemandem in Österreich.

Der Beschwerdeführer übermittelte medizinische Unterlagen und wurde am 17.09.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ergänzend niederschriftlich befragt.

Er erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Es gehe ihm gut. Er nehme Tabletten wegen seines Magens.

Er besuche mittlerweile drei Mal wöchentlich einen Deutschkurs. Abgesehen davon, dass er mittlerweile Vater geworden sei, habe sich an seinem Privatleben nichts geändert. Über seinen Vater habe er unverändert keine Informationen. Dieser sei noch immer verschwunden.

Über sein Heimatdorf erkundige er sich via Internet. Er habe einen Freund, dessen Sohn bei einem Bombardement verletzt worden sein. Der Freund lebe derzeit in der Türkei. Dieser Freud sei aus Afghanistan, aus demselben Dorf XXXX . Er habe diesen in der Türkei kennengelernt. Mit dem Freund habe er über Skype Kontakt und habe er derart vom Bombardement erfahren. Er habe Informationen darüber auch seiner Frau weitergegeben und dieser auch Berichte im Internet gezeigt.

Zum Beginn der Probleme im Afghanistan befragt, meinte er, dass sie zuerst einen Drohbrief der Taliban mit einer Geldforderung von US-$ 100.000 erhalten hätten. Der Vater habe um Zeit gebeten, als die Taliban nach einer Woche oder zehn Tagen ins Geschäft gekommen seien. Es sei ihnen auch unter der Drohung die ganze Familie zu töten, verboten worden, die Polizei oder die Regierung zu benachrichtigen.

Er, sein Vater und seine Frau hätten sich dann besprochen und habe der Vater letztlich US-$ 60.000 an die Taliban bezahlt. Nach dem zweiten Besuch sei sein Vater dann letztlich zur Polizei gegangen, da dieser kein Geld mehr gehabt habe und nicht mehr bezahlen habe wollen. Sein Vater habe aus Ehre und Stolz keine Freunde um Hilfe gebeten.

Einen Personenschutz hätten sie auch als einfache Geschäftsleute nicht anheuern können.

Sie hätten nicht gleich das Dorf verlassen, da sie geglaubt hätten, dass sie nach der Geldzahlung wieder in Ruhe leben könnten.

Auch ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Geschäftsleuten sei nicht möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer erklärte auf Nachfrage, nur die gregorianische Zeitrechnung gelernt zu haben. Er beschrieb, wo sein Dorf in Afghanistan gelegen sei.

Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates als die bisher Genannten habe er nicht.

Befragt, woher er wisse, dass er von der Polizei in Afghanistan gesucht werde, meinte er, dass seine Familie von der Polizei beschuldigt werde, die Taliban unterstützt zu haben. Das habe ihm sein Vater gesagt. Sie hätten auch eine Strafe an den Staat bezahlen müssen, die sie jedoch nicht bezahlt hätten.

In der Zwischenzeit habe sein Vater das Geschäft und alles verkauft. Er sei drei Tage zuhause gewesen und sei dann ausgereist.

Auf Vorhalt, dass es erstaunlich sei, dass die Polizei hinter ihm her gewesen sei, jedoch nie zu ihm nachhause gekommen sei, meinte er, dass die Polizei seinen Wohnort nicht gewusst habe.

Auf weiteren Vorhalt, dass dann seine Gefährdung sehr gering sei, wenn die Polizei nicht in der Lage sei herauszufinden, wo er wohne, meinte er, dass sie es irgendwann herausfinden würde, wobei er bestätigte, dass sie es ein Jahr lang nicht geschafft hätten.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat ausgehändigt, wobei er auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete.

Infolge der Einvernahme wurden medizinische Unterlagen eingeholt, wonach der Beschwerdeführer an einer Gastritis leide.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 15.01.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.01.2016 erteilt.

Nach Wiedergabe des Ganges des Verfahrens wurden Feststellungen zu Afghanistan wiedergegeben.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Festgestellt wurde, dass er Ehemann von XXXX und Vater von XXXX sei.

Nicht festgestellt wurde durch das BFA, dass sein Vater von den Taliban erpresst worden sei und dem Beschwerdeführer deshalb Gefahr von den Taliban drohe. Auch nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten Kooperation mit den Taliban von den afghanischen Behörden gesucht werde. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer habe vielmehr im Herkunftsstaat keinerlei asylrelevante Probleme gehabt.

Eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe nicht festgestellt werden können, würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung für ihn derzeit keine ausreichende Lebenssicherheit bestehe.

Mit Bescheiden vom selben Tag seien auch seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn kein Asyl jedoch subsidiärer Schutz gewährt worden.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität mittels unbedenklichen Reisepass nachgewiesen habe. Auch habe er eine türkische Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt.

Nach Verweis, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen worden sei, die Wahrheit zu sagen, wurde Judikatur zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zitiert. Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungskriterien bewertete das BFA das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig.

Nach Zusammenfassung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen wurde auf zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten verwiesen, in die er und seine Frau sich verstrickt hätten.

So wurde es als unplausibel gewertet, dass sich der Vater nicht an Freunde um Hilfe gewandt habe bzw. dass er sich nicht mit den anderen betroffenen Geschäftsleuten gegen die Taliban gewehrt habe.

Der Beschwerdeführer sei auch persönlich unglaubwürdig, da er meinte, nicht über den afghanischen Kalender Bescheid zu wissen, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er sich dort aufgehalten und gearbeitet habe.

Bei Vergleich seiner Aussagen und jener seiner Frau hätten sich weitere Widersprüche ergeben. So meinte er, dass die Taliban, nachdem er den Heimatort verlassen habe und sein Vater untergetaucht sei, bei seiner Frau aufgetaucht wären, um nach seinem Vater zu fragen. Der Beschwerdeführer meinte, dass es sich um andere Taliban gehandelt habe, da diese keine Bärte getragen hätten. Seine Frau habe wiederum angegeben, dass Taliban mit Bärten und Turban gekommen wären.

Er und seine Frau hätten im Übrigen widersprüchlich über die aktuelle Situation im Heimatdorf berichtet. Insbesondere widersprüchlich habe sich dabei gestaltet, wie er und seine Frau davon erfahren hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein Bildmaterial über die geschilderten Vorfälle vorlegen können, obwohl ein solches existieren müsste.

Im Übrigen habe die Frau über ihr Bildungsniveau anscheinend nicht die Wahrheit gesagt.

Vollkommen unplausibel seien auch die Schilderungen zum Besuch des Vaters bei der Polizei. Die Polizei soll diesem unterstellt haben, die Taliban zu unterstützen und ihm eine Geld- oder Haftstrafe angedroht haben, in der Folge soll der Vater aber wieder von der Polizeistation sanktionslos gegangen sein. Auch hätte man dem Vater nicht gesagt, wieviel er bezahlen müsse, was nicht nachvollziehbar sei.

Bei der behaupteten Suche durch die Polizei sei auch nicht glaubhaft, dass die Polizei über ein Jahr seine Adresse nicht ausfindig machen habe können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau hätten nämlich gemeint, die Polizei sei nie bei ihnen zuhause gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegen können, um sein Vorbringen zu belegen.

Er habe auch nichts Konkretes angeben können, inwieweit er aufgrund seiner Volksgruppe verfolgt worden sei.

Im Übrigen sei auch sonst kein Vorbringen erkennbar gewesen, dass unter einen Konventionsgrund zu subsumieren gewesen wäre.

Das Vorbringen rund um eine Angst vor Verfolgung durch die Polizei und die Taliban habe mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können.

Auch aus den Länderinformationen hätten sich keine Umstände ergeben, dass allein aufgrund der Situation im Herkunftsstaat Asyl zu gewähren sei, zumal die Provinz des Beschwerdeführers zu den vergleichsweisen friedlichen in Afghanistan gehöre. Dort sei die Sicherheitslage vergleichsweise gut.

Wenngleich demnach eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege und auch die Sicherheitslage kein Rückkehrhindernis darstellen würde, kam das BFA zum Schluss, dass besondere Umstände vorliegen würden, die seiner Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Dies insbesondere deshalb als zum einen seine Herkunftsprovinz nicht gefahrlos zu erreichen sei und zum anderen die Versorgungslage in ländlichen Gebieten, vor allem in Hinblick auf die medizinische Versorgung, nicht in ausreichendem Maße gegeben sei.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes sich ergeben habe, dass die behauptete Furcht, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei und eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen von ihm nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Er habe seinen Herkunftsstaat vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen, wobei aus dem Umstand, dass in seinem Heimatland Bürgerkrieg herrsche, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention zu begründen sei.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei, sei in der Folge davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Frau und seinem minderjährigen Sohn habe kein Asylstatus im Familienverfahren abgeleitet werden können, da ihnen der Status von Asylberechtigten nicht gewährt worden sei.

Im Rahmen der Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von individuellen Faktoren für den Fall seiner Rückkehr die Lebensgrundalge in seinem Herkunftsstaat entzogen wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist (eine für alle Familienangehörigen gemeinsam verfasste) Beschwerde erhoben und dieser lediglich hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten.

Das BFA habe die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und die Wahrung des Parteiengehörs unterlassen.

Insbesondere habe er vor dem BFA ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung bezogen und wahrheitsgemäß seine Verfolgung im Herkunftsstaat geschildert.

Aufgrund des unzureichenden Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen.

Das BFA habe es unterlassen den relevanten Sachverhalt festzustellen und diesen zu würdigen.

Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich wiedergegeben.

Die Taliban seien das erste Mal ca. sechs Monate und drei Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan gekommen. Das zweite Mal seien sie nach sechs Monaten gekommen und sei er dann noch drei Tage in Afghanistan geblieben, bevor er ausgereist sei.

Bevor die Taliban das erste Mal ins Geschäft gekommen seien, hätten sie auch einen Drohbrief bekommen. Die Polizei habe ihnen aber nicht geholfen, sondern habe ihnen im Gegenteil gesagt, dass sie eine Strafe - Geldstrafe oder Haft - bekommen würden, da sie die Taliban unterstützt hätten.

Bei den Taliban, die ins Geschäft gekommen seien, habe es sich immer um dieselben drei Personen gehandelt.

Er habe sich mit dem in Afghanistan herrschenden Kalender nicht auseinandersetzen müssen, da er am wirtschaftlichen Leben teilgenommen habe und ins Geschäft hauptsächlich Touristen gekommen seien, die mit dem afghanischen Kalender nichts zu tun gehabt hätten.

Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei seine Frau zurückgeblieben und sei sein Vater ab und zu bei dieser gewesen. Sie hätten aber nicht wirklich zusammengelebt. Einmal seien dann auch noch Leute - vermutlich Taliban - ins Haus gekommen, die die Frau jedoch nur durch einen kleinen Spalt gesehen habe, weil eigentlich der Nachbar mit diesen geredet habe und ihr nachher erzählt habe, wie diese ausgesehen hätten. Insgesamt seien es drei bewaffnete Männer mit Bart und Turban gewesen.

Den Laptop könne sie als Analphabetin bedienen, da ihr dies vom Beschwerdeführer gezeigt worden sei.

Sie würden aus politischen Gründen, da sie beschuldigt werden würden, die Taliban unterstützt zu haben, verfolgt. Andererseits drohe ihnen Verfolgung durch die Taliban, deren Geldforderungen sie nicht nachgekommen seien. Es würde demnach Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen vorliegen.

Im Übrigen werde die Ehefrau aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der "westlich orientierten" Frauen aus Afghanistan verfolgt.

Sie habe in Afghanistan ein sehr eingeschränktes Leben geführt, habe immer Burka tragen müssen und habe, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, sich nur zuhause aufhalten können. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte. In Österreich könne sie unverschleiert leben, sich frei bewegen und strebe sie eine berufliche Zukunft als Kindergartenassistentin an.

Sie wolle die in Österreich erlangte Freiheit nicht durch eine Rückkehr nach Afghanistan wieder aufgeben.

Insbesondere wurde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2014, W113 1437675-1/9E, verwiesen und insbesondere die dort dargelegte prekäre Lage von Frauen in Afghanistan aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer und seine Frau würden demnach im Herkunftsstaat verfolgt und bestehe für sie davor kein effektiver und tatsächlicher Schutz.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für sie nicht gegeben, da sie nirgends im Herkunftsstaat in Ruhe und Sicherheit leben könnten.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Turkmenisch beantragt, dies insbesondere um Missverständnisse zu vermeiden, wie sie bei der Befragung der Frau vor dem Bundesasylamt passiert seien.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 01.12.2015 an, an der der Beschwerdeführer und seine Frau teilnahmen. Von Seiten des BFA, RD Steiermark, erschien niemand. Teil nahm die Rechtsberaterin der XXXX , welche mit der Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigt wurde.

Eingangs erklärten beide, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der mündlichen Verhandlung zu folgen.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 02.02.2015 sowie Unterstützungsschreiben von Bürgern von XXXX und XXXX vor.

Er erklärte, sein bisheriges Vorbringen aufrechtzuhalten. Er habe darüber eine Beschwerde geschrieben, die er aufrecht halte. Sein Vorbringen in den beiden Einvernahmen vor den Asylbehörden entspreche der Wahrheit.

Er sei sunnitischer Moslem und Turkmene. Er erklärte, bereits seinen Reisepass vorgelegt zu haben. Er sei am XXXX im Dorf XXXX geboren. Das Dorf befinde sich in der Provinz JOWZJAN. Er habe in der Stadt XXXX gelebt und in der Stadt XXXX ein Geschäft gehabt, in dem er gearbeitet habe. Vor fast sieben Jahren habe er Afghanistan verlassen. Ca. drei Jahre oder mehr habe er in der Türkei gelebt und seit ungefähr drei Jahren wohne er in Österreich. Er habe vom achten bis zum 15. Lebensjahr die Schule besucht und danach begonnen mit seinem Vater gemeinsam zu arbeiten.

Befragt, warum er den afghanischen Kalender nicht kenne, meinte er, dass ihm sein Vater gesagt habe, dass er das afghanische Datum nicht benötige und lieber Englisch lernen solle. Er verstehe nicht sehr viel Englisch, aber er könne seine Probleme auf Englisch lösen.

Gemeinsam mit seinem Vater habe er in einem Teppichgeschäft gearbeitet.

Er sei in Afghanistan bei keinen bewaffneten Gruppierungen gewesen.

Er habe in Afghanistan mit den Behörden Probleme gehabt, weil sein Vater mit den Taliban Probleme gehabt habe. Sein Vater habe Geld an die Taliban gezahlt. Er sei dann bei der Polizei gewesen. Deswegen habe er in Afghanistan Probleme mit der Polizei bekommen.

Die Probleme seines Vaters mit den Taliban gebe es deshalb, da die Taliban einen Brief ins Geschäft geworfen hätten. Nach einigen Tagen seien die Leute ins Geschäft gekommen. Sie hätten dem Vater gesagt, dass er Geld bezahlen müsse. Sie hätten US-$ 100.000 Dollar verlangt, die der Vater ihnen bezahlen hätte sollen.

Sein Vater habe den Taliban mitgeteilt, dass er nicht so viel Geld besitze und ca. sieben bis zehn Tage Zeit brauche. Nach dieser Zeit seien sie wieder zu ihnen ins Geschäft gekommen und habe der Vater US-$ 60.000 bezahlt. Die Taliban hätten das Geld genommen und nichts gesagt. Fünf oder sechs Monate später seien sie wieder gekommen und hätten dann noch einmal Geld verlangt.

Befragt, warum diese Personen gerade auf seinen Vater gekommen seien, meinte er, es nicht zu wissen. Er vermute, dass sie deswegen gekommen seien, da sie wohlhabend gewesen seien und ein gutgehendes Geschäft mit vielen Teppichen gehabt hätten.

Konkret hätten die Taliban Geld verlangt. Sie hätten gedroht, entweder Geld für den Djihad zu bezahlen oder der Beschwerdeführer werde mitgenommen und in den Djihad geschickt. Sein Vater habe beim zweiten Mal gesagt, kein Geld zu haben und eine Woche oder zehn Tage zu brauchen. In diesen zehn Tagen sei sein Vater zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, dass die Taliban von ihm Geld verlangen würden, er aber schon US-$ 60.000 bezahlt habe. Die Polizei habe seinem Vater vorgehalten, weshalb er überhaupt Geld bezahlt habe. Damit habe er die Taliban unterstützt. Der Vater sei dann nachhause gekommen und der Beschwerdeführer habe innerhalb von drei Tagen das Dorf XXXX verlassen. Sein Vater, seine Frau und der Beschwerdeführer hätten besprochen, nun von beiden Seiten Probleme zu bekommen, sowohl von den Taliban als auch von der Polizei. Danach habe der Vater gemeint, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen. Sein Vater habe gemeint, er werde danach alle Geschäfte und alles verkaufen und nachkommen.

Auf Vorhalt, wonach es das BFA als unplausibel ansehe, dass der Vater nicht gleich von der Polizei verhaftet worden sei, nachdem er zugegeben habe, die Taliban zu unterstützen, meinte der Beschwerdeführer, dass es stimme. Die Polizei habe zum Vater gesagt, dass dieser gegen das Gesetz verstoßen und die Taliban unterstützt habe. Deshalb werde er entweder verhaftet oder müsse eine Geldstrafe bezahlen.

Auf die Frage, ob der Vater verhaftet worden sei oder eine Geldstrafe bezahlt habe, meinte er, dass er innerhalb von drei Tagen Afghanistan verlassen habe und nicht wisse, was danach geschehen sei. Sein Vater sei nach seiner Ausreise nur manchmal nachhause gekommen und habe dann ein bisschen Geld für seine Frau hinterlassen. Seine Frau habe auch schon woanders hingehen wollen.

Er selbst habe mit der Polizei Probleme, weil dort ein Akt über ihn liege. Außerdem habe er mit den Taliban Probleme, da er diese nicht unterstützt habe und er sich ihnen auch nicht angeschlossen habe. Sein Vater habe den Taliban einmal Geld bezahlt. Der Beschwerdeführer sei auch dabei gewesen. Bevor es zur weiteren Geldübergabe hätte kommen sollen, habe er Afghanistan bereits verlassen gehabt und sei auch sein Vater geflüchtet.

Er sei nicht gemeinsam mit seiner Frau ausgereist, da er bei der Flucht viele Probleme gehabt habe. Er sei manchmal mit einem Auto mitgefahren, manchmal sei er zu Fuß unterwegs gewesen. Er habe auch nicht immer etwas zu essen gehabt und deswegen habe er seine Frau nicht mitnehmen können. Er sei 28 Tage unterwegs gewesen, bis er in der Türkei angekommen sei. Seine Frau sei während seiner Abwesenheit immer zuhause gewesen, wobei ihr ein namentlich bezeichneter Freund manchmal Lebensmittel gebracht habe.

Befragt, ob dies nicht den Sitten in Afghanistan widerspreche, die Frau alleine - ohne einen männlichen Beschützer - zurückzulassen, meinte er, dass seine Frau in Afghanistan Probleme gehabt habe. Diese sei alleine zuhause gewesen und habe er sie letztlich in die Türkei geholt. Er habe vor den Taliban Angst gehabt, weil seine Frau zu Hause alleine gewesen sei. Er habe gedacht, dass Taliban zu ihnen nach Hause kommen könnten und es für sie gefährlich werden könnte.

Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe er mit seiner Frau telefoniert und sie nach dem Vater gefragt. Sie meinte, dass dieser nicht mehr nachhause komme und dieser untergetaucht sei.

Befragt, ob ihm auch seine Frau darüber berichtet habe, dass diese selbst Probleme mit den Taliban gehabt habe, meinte er, dass eines Tages die Taliban zu ihr nachhause gekommen seien. Sie hätten nach dem Beschwerdeführer und seinen Vater gefragt. Sie hätten auch gefragt, wieso sie das Geschäft zugesperrt hätten. Sein Nachbar habe mit den Taliban gesprochen und sei seine Frau hinter der Tür gestanden und habe die Taliban selbst nicht gesehen. Die Taliban seien wegen seinem Vater und ihm selbst zu ihnen nach Hause gekommen. Er habe nach zweieinhalb Jahren seine Frau wieder in Istanbul getroffen.

Er habe keine Verwandten in Afghanistan, jedoch in Saudi Arabien und in Pakistan. Eine Schwester wohne in Saudi Arabien, die zweite wohne in Pakistan.

Er wisse nicht, ob sein Vater noch am Leben sei, da er, seit er Afghanistan verlassen habe, keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt habe.

Zu gesundheitlichen Problemen befragt, meinte er, nur Magenprobleme zu haben. Er habe einmal eine Endoskopie-Untersuchung gehabt. Sonst sei er gesund.

In Österreich habe er zwei Monate in XXXX als Bauarbeiter gearbeitet. Jetzt wolle er fünf bis sechs Monate lang einen Deutschkurs machen. Dann wolle er mit einer Arbeit beginnen. Er sei momentan beim AMS angemeldet und beginne im Dezember mit einem Deutschkurs A1. Er habe schon zuvor Deutsch gelernt, jedoch keinen Kurs besucht.

Seine Frau habe ein kleines Kind, habe sich beim AMS angemeldet und wolle ebenso einen Deutschkurs besuchen. Sie besuche momentan zwei bis drei Stunden pro Tag einen Deutschkurs. Seine Frau habe ihren Lebensstil, seit sie in Österreich sei, verändert. Sie sei westlich orientiert, brauche keine Unterstützung von ihm. Sie gehe selbst zum Einkaufen, zum Arzt oder mit dem Kind spazieren.

Befragt, wie seine Frau als Analphabetin einen Computer bedienen könne, meinte er, zuhause einen Laptop zu haben und sie habe von ihm gelernt, wie man den Computer einschalte. Sie klicke einfach auf das Bild für Skype und Facebook.

Er sei bei keinen Vereinen oder Institutionen und habe ein paar Österreicher als Freunde.

Für den Fall einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von der Polizei inhaftiert zu werden oder von den Taliban erschossen zu werden, da er diese nicht mehr unterstützt habe.

Abschließend meinte er, dass die Taliban Frauen und Kinder töten würden. Er sei dagegen, was die Taliban in Afghanistan machen würden. Diese seien keine wahren Moslems.

Die Frau des Beschwerdeführers erschien ohne Kopftuch zur Verhandlung. Sie erklärte, sunnitische Muslimin und Turkmenin zu sein.

Befragt, warum sie im Asylverfahren einen Pass aus Großbritannien vorgelegt habe, meinte sie, dass sie diesen vom Schlepper erhalten und nicht gewusst habe, ob dieser echt gewesen sei.

Sie sei 27 Jahre alt, im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren. Abgesehen von drei Jahren, die sie in Pakistan gelebt habe, habe sie bis zur Ausreise in die Türkei immer im Dorf XXXX gelebt. Sie habe keine Schulbildung und sei Analphabetin. In Afghanistan habe sie Teppiche geknüpft. Der Beschwerdeführer habe gearbeitet und davon hätten sie gelebt. Sie habe zuhause gearbeitet, gekocht und geputzt. Sie sei fast immer zuhause gewesen und habe nur für die Hochzeit das Haus verlassen. Sie habe auch nicht selbst eingekauft und habe nicht die Erlaubnis gehabt, das Haus zu verlassen, da dies in Afghanistan nicht üblich sei.

Der Beschwerdeführer habe mit den Taliban Probleme gehabt, er habe einmal Geld bezahlt, beim zweiten Mal habe er dann nicht mehr bezahlt. Deswegen habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Sie sei bei den Kontakten des Beschwerdeführers mit den Taliban zuhause gewesen. Die Taliban seien zuerst im Geschäft gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, seien sie auch zu ihr nachhause gekommen.

Zur Abreise des Beschwerdeführers näher befragt, erklärte seine Frau, dass dieser innerhalb von drei Tagen XXXX verlassen habe. Er sei über den Iran in die Türkei gefahren.

Da der Weg zu beschwerlich gewesen sei und er Probleme gehabt habe, habe er sie nicht mitgenommen. Sie sei länger daheim geblieben und habe schließlich, nachdem sie Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe, Afghanistan verlassen.

Sie bestätigte, dass es gegen die afghanischen Sitten gewesen sei, sie alleine in Afghanistan zu lassen. Ihr Nachbar habe ihr aber geholfen, nach XXXX zu gelangen. Sie sei nur eine Nacht in XXXX aufhältig gewesen und habe dann Afghanistan mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen.

In der Zeit, in der sie im Heimatort geblieben sei, sei sie alleine gewesen. Manchmal sei ihr Schwiegervater zu ihr gekommen, der sie manchmal angerufen habe. In letzter Zeit sei dieser aber nicht mehr gekommen. In dieser Zeit sei ihr vom Nachbarn geholfen worden, der er auch zu Essen gebracht habe.

Ihr Schwiegervater habe ihr auch Geld gegeben und manchmal etwas zu Essen mitgebracht. Er habe jedoch nicht zuhause bei ihr übernachten können. Er sei immer irgendwo unterwegs gewesen. Nachdem dieser nicht mehr zuhause aufgetaucht sei, habe sie danach Afghanistan verlassen.

Der unmittelbare Anlass für die Ausreise sei gewesen, dass einmal die Taliban zu ihr nachhause gekommen seien. Ihr Nachbar habe mit ihnen gesprochen. Sie sei alleine zuhause gewesen. Sie habe Angst bekommen, dass Schlimmes passieren könnte.

Deshalb habe sie nicht mehr in Afghanistan bleiben wollen. Ihr Nachbar habe ihr bei der Ausreise geholfen.

Die Taliban hätten nach dem Beschwerdeführer und dessen Vater gefragt. Der Nachbar habe verneint, dass die beiden da wären.

Befragt, ob sie auch persönlich bedroht worden sei, meinte sie, dass sie mit ihr gar nicht gesprochen hätten, sondern draußen gewesen seien. Sie habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan.

Abgesehen von Magenproblemen habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Sie sei jetzt gesund und auch ihr Sohn sei gesund.

In Österreich wolle sie Deutsch lernen und dann in einem Kindergarten arbeiten. Aufgrund der Geburt ihres Sohnes habe sie nur kurz einen Deutschkurs besucht, habe dies aber bald wieder vor. Im Moment bringe ihnen die Vermieterin Deutsch bei.

Befragt, ob sie sich als strenge Muslimin einstufe, meinte sie, dass sie fünf Mal am Tag bete. In Afghanistan habe sie einen Schleier tragen müssen, hier nicht. Sie sei westlich orientiert.

In Vergleich zu Afghanistan müsse sie in Österreich keinen Schleier tragen, könne sie selbst einkaufen und mit ihrem Kind spazieren gehen. Sie gehe auch alleine zum Arzt.

In Afghanistan sei sie immer zuhause gewesen, habe die Hausarbeit gemacht und geputzt.

Sie habe auch vereinzelt Kontakt zu Österreichern.

Abschließend erklärte sie, dass sie und der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme gehabt hätten und nicht mehr dorthin zurückkehren wollen würden.

Zum übermittelten Länderinformationsblatt gab die Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung keine Stellungnahme ab.

In der Stellungnahme vom 03.12.2015 wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Frau des Beschwerdeführers während ihres alleinigen Aufenthaltes in Afghanistan einer enormen Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Ihr sei von den Taliban gedroht worden und habe sie sich die ganze Zeit über nur im Haus aufhalten können, da alles andere einfach zu gefährlich gewesen wäre.

Wäre die Frau noch weiter in Afghanistan geblieben, wäre sie aufgrund des nach der öffentlichen Wahrnehmung begangenen Verstoßes gegen die sozialen Sitten, nämlich ohne Mann, alleine in einem Haus lebend, einer nicht auszudenkenden Gefahr ausgesetzt gewesen.

Hier wurden Länderinformationen zitiert und ausgeführt, dass seine Frau zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen aus Afghanistan gehöre, was einen Konventionsgrund darstelle.

Die Frau habe betont, in Afghanistan keine Rechte zu haben. In Österreich führe sie ein freies und selbstbestimmtes Leben. Sie trage kein Kopftuch und gehe überall hin, wo sie wolle. Sie nehme alle Termine des täglichen Lebens wahr, sei geschminkt und trage enge Kleidung. Dies alles wäre in Afghanistan nicht möglich.

Dort müsste sie eine Burka tragen und könnte das Haus nicht alleine verlassen.

Im Übrigen wurde über die gute Integration sowie den anstehenden Kindergartenbesuch des Sohnes berichtet. Die Frau wolle als Kindergartenassistentin arbeiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Er ist Staatsbürger von Afghanistan und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist Turkmene und sunnitischer Moslem.

Seine Ehegattin XXXX geb. und sein minderjähriger Sohn XXXX geb., sind ebenso Staatsbürger von Afghanistan und wie der Beschwerdeführer Turkmenen und sunnitische Moslems.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Probleme mit den Taliban und den staatlichen Behörden gehabt zu haben, ist nicht glaubwürdig.

Glaubhaft ist, dass die Frau des Beschwerdeführers eine westlich geprägte Frau ist, die seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet ein freies und selbstbestimmtes Leben führt, wobei der Beschwerdeführer die Einstellung seiner Frau teilt.

Seine Frau trägt kein Kopftuch und geht überall hin, wo sie will. Sie nimmt alle Termine des täglichen Lebens selbständig ohne männliche Begleitung wahr, ist geschminkt und westlich gekleidet.

Sie konnte auch glaubhaft darlegen, eine Beschäftigung als Kindergartenassistentin in Österreich anzustreben.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

Kurzinformation vom 29.9.2015: Kundus von Taliban erobert (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).

Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).

Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des

Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in

Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der

Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-34377565, Zugriff 29.9.2015

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/kundus-taliban-afghanistan-angriff, Zugriff 29.9.2015

2. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Präsidentschaftswahlen

Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ

8.7. 2014).

Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ

21.9. 2014).

Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).

Zur Person Ashraf Ghani

Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS

11.7. 2014) .

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen

würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Quellen:

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff

24.9. 2014

http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff

22.9. 2014

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl,

Zugriff 24.9.2014

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff

24.9. 2014

http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preis-derwahl-12991468.html, Zugriff 24.9.2014

Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD CS Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014

11.9. 2014

22.9. 2014

people,

http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-election-

idUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 24.9.2014

Non-Transferable Vote System,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20 Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

3. Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße aussprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US- Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US- Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014) .

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014). Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014).

Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014).

Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch

weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-anassessment-of-the-insurgencvs-militarv-capabilitv/, Zugriff 27.10.2014

http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff

27.10. 2014

Use in the Asylum Determination Process,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 20.6.2013

http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014

disputes,

http://www.khaama.com/ibrahimi-links-deteriorating-security-situation-to-

election-disputes-8600, Zugriff 23.10.2014

Discontent,

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-facesunusual-discontent.html?pagewanted=1, Zugriff 27.10.2014

http://www.paihwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-newpresident, Zugriff 23.10.2014

http://www.tolonews.com/en/afqhanistan/16358-azimi-taliban-carvinq-out-territorv.

Zugriff

23.10. 2014

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-fortaliban, Zugriff 23.10.2014

Conflict 2014, July 2014,

http://www.unama.unmissions.orq/Portals/UNAMA/human%20riqhts/Enqlish%20edited% 20light.pdf. 27.10.2014

http://news.xinhuanet.eom/enqlish/world/2014-09/21/c 133660018.htm, Zugriff

27.10. 2014

Regionale Sicherheitslage: Kunduz

Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.

Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).

Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).

Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahr 2013 wurden laut dem Ministerium für Drogenbekämpfung 1.473 Hektar Opiumanbaufläche in 13 Provinzen zerstört, davon 9 Hektar in Kunduz (UN GASC

18.6. 2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten.

Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014).

Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff

22.9. 2014

http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS ROL.pdf, Zugriff 25.9.2014

http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-gehtdie-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 29.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

5. Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS

27.2. 2014) . Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014) .

Quellen:

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH Monographie 2014 03.pdf, Zugriff

22.9. 2014

Beyond 2014: Will They Be Ready?,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20B eyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014

after 2014,

http://www.nato.int/nato static fl2014/assets/pdf/pdf 2014 09/20140901 140901- Backgrounder-Afghanistan en.pdf, Zugriff 25.9.2014

2014; Protection of Civilians in Armed Conflict,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m XyrUQDKZg%3D, Zugriff

25.9. 2014

25.9. 2014

Practices 2012 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 31.3.2014; vgl. OHCHR 10.1.2014). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 27.2.2014). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 10.1.2014). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 31.3.2014).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institute 27.1.2004). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 31.3.2014).

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden (AIHRC 17.3.2012). Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht (USDOS 27.2.2014). Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen (HRW 21.1.2014).

Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlung und Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht (HRW 21.1.2014).

Quellen:

http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English %20Final%2017-3-2012.pdf. Zugriff 8.10.2014

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 29.9.2014

http://www.hrw.orq/world-report/2014/countrv-chapters/afqhanistan?paqe=2, Zugriff

29.9. 2014

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassunq 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff

11.9. 2014

the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013,

http://www.qooqle.com/url?sa=trct=¡q=esrc=sfrm=1source=webcd=1cad=r¡au

act=8ved=0CB0QFiAAurl=http%3A%2F%2Fwww.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2

FHRC%2FRegularSessions%2FSession25%2FDocuments%2FA-HRC-25-

41 en.docei=8BspVPmgDZCS7Abl3oH4Agusg=AFQiCNFKpObMktCi4Ma3QViYs2NhvOtigbvm=bv.76247554.d.bGQ. Zugriff 29.9.2014

Conflict-Related Detainees in Afghan Custodv,

http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12 254language=en-US, Zugriff 29.9.2014

Practices 2012 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

7. Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürgerinnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen,

zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).

Quellen:

country's 'biggest' problem,

http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID

=37190, Zugriff 6.12.2013

Afghanistan: recent Patterns and trends,

http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption in Afghanistan FINAL.pdf,

Zugriff 29.9.2014

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).

Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische Mitarbeiterinnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-Mitarbeiterinnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

29.9. 2014

Practices 2012 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

9. Ombudsmann

Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan), konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).

Quellen:

10. Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 31.3.2014).

Quellen:

10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen. Dazu ist er berechtigt (Afghanistan Today 3.4.2011). Es gibt eine langjährige Regelung, die das Bestrafen von Deserteuren verbietet. Die Regel, welche einem Dekret von Präsident Hamid Karzai entstammt, diente zur Verstärkung der Rekrutierung und erlaubte eine gewisse Flexibilität während der Erntezeit, wenn die Anzahl der Deserteure besonders hoch ist (WP 1.9.2011).

Zur Desertionsrate gibt es unterschiedliche Angaben: Laut afghanischem Verteidigungsministerium waren im Jahr 2012 die Desertionsraten signifikant niedrig, jedoch noch immer bei 10 - 15%. Desertion unterliegt saisonalen Schwankungen. In manchen Monaten ist sie häufiger, in anderen gibt es sie nicht (Military 18.12.2012). Ein Kommandant der ISAF gab an, dass ungefähr 50.000 Mann bzw. 26% jährlich desertieren (South China Morning Post 19.12.2012).

Desertion ist auch ein Problem innerhalb der Polizei, dies jedoch auf einem niedrigeren Niveau mit rund 8% (Military News 18.12.2012).

Tod und Verwundung sind Gründe, warum die afghanische Polizei und Armee tausende Mann aufgrund von Desertion verlieren. Die Abgangsrate macht es notwendig, dass jährlich 50.000 neue Soldaten rekrutiert werden, um den Verlust wieder gut zu machen (BBC 14.6.2013).

Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Afghanische Soldaten verlassen ohne Erlaubnis das Militär, um ihren Familien zu helfen (NYT 27.6.2011). Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten, die z.B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 31.3.2014).

Die Desertationsraten innerhalb der Armee und Polizei sinken laut offiziellen Vertretern. Auch die Alphabetenrate verbessert sich weiterhin (Military News 11.4.2014).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-22886263, Zugriff 8.7.2014

security risk ahead of Nato exit,

http://www.scmp.com/news/world/article/1107588/desertions-afghanistans-army-posesecurity-risk-ahead-nato-exit, Zugriff 7.7.2014

http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?pagewanted=all

r=2, Zugriff 7.7.2014

statistics show, http://articles.washingtonpost.com/2011-09-

01/world/35273142 1 afghan-soldiers-afghan-army-deserters, Zugriff 7.7.2014

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

29.9. 2014

12. Meinungs- und Pressefreiheit

In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (USDOS 27.2.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt (AA 31.3.2014). Afghanistan konnte sich auf dem World Press Freedom Index um einen Platz verbessern und landete auf Platz 128 von 180 Ländern (Reporters Without Borders 31.1.2014). Jedoch sind Einflussnahme und Bedrohung durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe (AA 31.3.2014).

Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Rundfunksendungen, welche islamische Werte und die afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulema, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit (AA 31.1.2014). Trotz Hindernissen publizierten Printmedien unabhängig Magazine, Newsletter und Zeitungen, jedoch war die Reichweite gering. Eine Vielzahl an Leitartikeln und Tageszeitungen kritisieren offen die Regierung. Aufgrund des hohen Grades an Analphabetentum, bevorzugen die meisten BürgerInnen Fernsehen oder Radio gegenüber Printmedien. Das Radio bleibt aufgrund der Zugänglichkeit weiterhin weitverbreitet (USDOS 27.2.2014).

Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen (AA 31.3.2014).

Medienvielfalt und -freiheit sind in Kabul deutlich höher als anderswo im Land, aber manche lokale Älteste und Warlords üben gegenüber unabhängigen Medien in ihren Gegenden eine

Die afghanischen Medien veränderten sich und breiteten sich auch weiterhin aus, aber sie waren großen Herausforderungen ausgesetzt, inklusive körperlicher Attacken und Einschüchterung. Trotz eines Mediengesetzes aus dem Jahr 2007, welches darauf abzielte die Pressefreiheit zu verdeutlichen und Eingriffe der Regierung zu begrenzen, wurde eine wachsende Zahl von Journalistinnen aufgrund kritischer Berichterstattung verhaftet, bedroht oder belästig. Afghanistan bleibt weiterhin ein gefährlicher Ort für Journalisten. Laut dem "Committee to Protect Journalists" gab es im Jahr 2013 keine Tötungen von Journalisten (FH

19.5. 2014) . Jedoch zählt die afghanische Medienrechtsorganisation NAI für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden (AA 31.3.2014).

Laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen (AA 31.3.2014).

Im März 2014 wurden drei Journalistinnen in Afghanistan getötet, unter ihnen die deutsche Photojournalistin Anja Niedringhaus, der Reporter für Sveriges Radio Nils Horner und der hochrangige Korrespondent der Agence France-Press Sardar Ahmad (HRW 4.4.2014).

Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoiC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt (AA 31.3.2014).

Quellen:

11.9. 2014

http://rsf.org/index2014/data/index2014 en.pdf, Zugriff 8.7.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

13. Versammlungsfreiheit

Die afghanische Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (Artikel 36) (FH 19.5.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Polizei und anderes Sicherheitspersonal wenden gelegentlich exzessive Gewalt gegen Demonstranten an (FH 19.5.2014)

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed aber auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber bisweilen oder werden von Einzelpersonen gezielt dazu genutzt, gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen, und dem Vorwurf von Misshandlungen protestierten (AA 31.3.2014).

Quellen:

11.9. 2014

14. Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter

Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt (UNAMA 1.2013, vgl. AIHRC 17.3.2012).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet (USDOS 27.2.2014).

Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend (AA

31.1. 2014) .

Quellen:

http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English %20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 10.9.2014

Conflict-Related Detainees in Afghan Custody,

http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12 254language=en-US, Zugriff 10.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

15. Todesstrafe

Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013).

Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 31.3.2014).

Quellen:

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.goV/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

16. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

11.9. 2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

17. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).

In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Quellen:

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/ind ex20140731.pdf, Zugriff 11.9.2014

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.9.2014

11.9. 2014

Indigenous Peoples 2014,

http://www.minorityrights.org/12473/state-of-the-worldsminorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2014.html, Zugriff

11.9. 2014

11.9. 2014

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff

11.9. 2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen Naturkatastrophen und irregulärer Arbeitsbedingungen (USDOS 27.7.2014).

Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014)

Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014).

In Afghanistan haben IDPs aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).

Im November 2013 hat das afghanische Kabinett eine nationale Grundsatzspolitik bezüglich Binnenvertreibung (National Policy on Internal Displacement - IDP Policy) angenommen, die den Begriff IDP definiert und dessen Recht auf eine dauerhafte Lösung des Problems anerkennt (IDMC 5.2014; vgl. IDMC 2.2014). Dies beinhaltet: das Recht der IDPs und rückkehrender Flüchtlinge auf adequate Unterbringung in städtischen Gegenden (darunter Maßnahmen bezüglich Zwangsräumung und Kündigungsschutz); das Problem informeller Siedlungen wird ebenso benannt, wie das Recht der IDPs gemäß afghanischer Verfassung, sich in jedem Teil des Landes niederzulassen und die Verantwortung der nationalen, Provinz-, Bezirks- und Kommunalenbehörden (IDMC 2.2014).

Quellen:

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Still%20at%20risk.pdf, Zugriff

22.9. 2014

Displacement - Monthly Update, June 2014,

http://www.refworld.org/docid/53d601d24.html, Zugriff 8.10.2014]

Internal Displacement - Monthly Update,

http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrarv/July.2014 IDP Report 6354394853392936 64.pdf, Zugriff 12.9.2014

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

19. Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Practices 2013 - Afghanistan,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Stadtpolizeikommando XXXX am 09.12.2012 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 19.04.2013 und am 17.09.2013 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, im Zuge derer auch die Ehegattin befragt wurde, durch die übermittelte Stellungnahme vom 04.12.2015 sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Das Länderinformationsblatt wurde dem Parteiengehör unterzogen und hat der Beschwerdeführer bzw. die Vertretung zu diesem inhaltlich dahingehend Stellung genommen, dass dieses die schwierige Lage von Frauen in Afghanistan bestätige. Dahingehend wurde auf weitere Berichte des UNHCR sowie der Caritas verwiesen, die vom Länderinformationsblatt jedoch nicht abweichen. Es wurden daher die verfahrensrelevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation als länderspezifische Feststellungen in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommen.

Der Beschwerdeführer konnte seinem Fluchtvorbringen auch in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen.

Er schilderte eine Verfolgung durch den afghanischen Staat und durch die Taliban.

Die Taliban hätten Schutzgelder verlangt, die sein Vater vorerst auch bezahlt habe. Als neue Geldforderungen gestellt und gedroht worden sei, den Beschwerdeführer mitzunehmen und diesen in den Jihad zu schicken, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Sein Vater habe der Polizei von den Geldforderungen der Polizei berichtet und der Polizei mitgeteilt, dass er bereits eine beträchtliche Summe an die Taliban gezahlt habe. Nach dieser Aussage sei seinem Vater gesagt worden, dass die Unterstützung der Taliban eine Straftat darstelle und er entweder mit einer Haft- oder einer Gefängnisstrafe rechnen müsse. Sein Vater habe in der Folge das Geschäft geschlossen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben dargelegten Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, nicht und konnte demnach nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte er seinem Vorbringen nicht mehr glaubwürdig verleihen und geht der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindruckes, der im Zuge der Verhandlung gewonnen wurde, nicht davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgung im Herkunftsstaat der Wahrheit entspricht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung blieb in mehreren Punkten ziemlich vage, wenig konkret und unsubstantiiert. Im Übrigen stellt sich das gesamte Vorbringen vollkommen unplausibel dar.

Das Vorbringen enthält vollkommen vage Zeitangaben und keinerlei genaue Datumsangaben. Der Beschwerdeführer behauptete schließlich nur den gregorianischen Kalender zu kennen. Auch in der Beschwerdeverhandlung stellte er diese Behauptung auf, mit der Begründung, dass er für die Kundschaft im Geschäft seines Vaters den gregorianischen Kalender benötigt habe ebenso Englischkenntnisse. Der Beschwerdeführer will jedoch nicht nur in Afghanistan aufgewachsen und bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt haben, er hat in Afghanistan auch über Jahre die Schule besucht. Sein Vorbringen, wonach er keine genauen Zeitangaben hinsichtlich der wesentlichen und einschneidenden Ereignisse im Herkunftsstaat machen kann, erscheint demnach vollkommen unnachvollziehbar und spricht für die Unglaubwürdigkeit, zumal es ihm möglich gewesen wäre, die Ereignisse nach dem gregorianischen oder dem afghanischen Kalender anzuführen. Auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit seinem Vater ein Geschäft geführt haben will, was zweifelsohne eine gewisse Sensibilisierung für Zahlen und Daten mit sich bringt, spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, wonach er sich keine Daten merken bzw. den afghanischen Kalender nicht kenne. Die Fluchtgeschichte basiert auf wenigen einschneidenden Erlebnissen, die eine erwachsene Person mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers zeitlich einordnen hätte können müssen.

Der erkennende Richter hat dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, wonach es das BFA als unplausibel ansehe, dass der Vater nicht gleich von der Polizei verhaftet worden sei, nachdem er zugegeben habe, die Taliban zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass dies stimme. Die Polizei habe zum Vater gesagt, dass dieser gegen das Gesetz verstoßen und die Taliban unterstützt habe. Deshalb werde er entweder verhaftet oder müsse eine Geldstrafe bezahlen.

Auf die Frage, ob der Vater verhaftet worden sei oder eine Geldstrafe bezahlt habe, meinte er, dass er innerhalb von drei Tagen Afghanistan verlassen habe und nicht wisse, was danach geschehen sei. Sein Vater sei nach seiner Ausreise nur manchmal nachhause gekommen und habe dann ein bisschen Geld für seine Frau hinterlassen.

Vollkommen unplausibel ist in diesem Zusammenhang, dass der Vater von den staatlichen Behörden, nachdem er der Polizei vom "Gesetzesverstoßes" geschildert habe, nicht gleich festgenommen worden sein soll, sondern diesem lediglich angekündigt worden sei, dass er entweder eine Geld- oder eine Haftstrafe erhalten werde. Noch absurder wird dieses Vorbringen, wenn man berücksichtigt, dass in der Folge die Polizei nicht an den Vater herangetreten sein soll. So soll seine Frau sich über ein Jahr ausschließlich im Haus, in dem auch sein Vater bis zu dessen angeblichen Verschwinden gewohnt habe, aufgehalten haben, sei die Polizei jedoch nie vorbeigekommen, um nach dem Vater zu fragen oder diesen aufgrund seines begangenen "Gesetzesverstoßes" festzunehmen. Von der Frau wurde ein Besuch der Polizei nicht erwähnt bzw. dieser verneint. Die Frau hat im Übrigen erklärt, immer im Haus gewesen zu sein.

Aber auch das Vorbringen betreffend Schutzgeldzahlungen an die Taliban war neben der Unmöglichkeit der zeitlichen Einordnung der Ereignisse auch aufgrund dessen Vagheit nicht glaubwürdig. In diesem Zusammenhang haben sich der Beschwerdeführer und seine Frau auch widersprochen, haben sie nämlich widersprüchlich angegeben, dass bei der Frau zuhause Männer mit bzw. ohne Bart gewesen seien.

Das Vorbringen rund um Schutzgeldzahlungen wäre auch leicht nachweisbar gewesen, hätte der Beschwerdeführer den Brief aufbewahrt, der von den Taliban im Geschäft hinterlassen worden sein soll. Einen Nachweis für sein Vorbringen konnte er jedoch nicht liefern.

Diesem Vorbringen mangelt es aber auch insofern an Plausibilität, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vermeinte, dass auch die anderen Geschäfte in der Straße ähnliche Forderungen erhalten hätten, der Beschwerdeführer hiezu jedoch überhaupt nicht sagen konnte, ob sich die einzelnen Geschäftsleute in diesem Zusammenhang abgesprochen hätten oder ein gemeinsames Vorgehen gegen die Taliban besprochen worden sei.

In ihrer Gesamtheit reichen die dargelegten Umstände auf jeden Fall aus, um auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen.

Unabhängig von den tatsächlichen Umständen der Ausreise steht jedenfalls hinreichend deutlich fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm genannten Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat.

Im Erkenntnis der Ehefrau wurde zusammenfassend festgehalten, dass diese - basierend auf höchstgerichtliche Judikatur - auf Grund ihrer "westlichen Gesinnung" in Zusammenhalt mit den Besonderheiten der gegenständlichen Fallkonstellation in hohem Maße gefährdet wäre und sie daher die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, da seine Ehegattin asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt hat, da es sich bei dieser um eine Angehörige der besonders vulnerablen Gruppe der Frauen mit "westlichen Gesinnung" handelt.

Der Beschwerdeführer selbst hat - wie beweiswürdigend dargelegt - keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen können.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehegattin oder mit seinem minderjährigen Sohn getrennt von der Ehegattin in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.

Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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