BVwG W153 2112439-1

W153 2112439-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung, Einreisetitel,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Vorlageantrag

Texte intégral

BVwG W153 2112439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2112439.1.00

Spruch

W153 2112439-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 18.06.2015, aufgrund des Vorlageantrages von

1. ) XXXX und XXXX , StA. Bangladesch, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 07.05.2015, GZ. New Delhi-ÖB/KONS/0278/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bangladesch, stellte am 25.08.2014 für sich und ihren minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) beim österreichischen Honorarkonsulat Dhaka einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie mit ihrem Ehemann, XXXX , StA: Bangladesch, seit 06.05.2006 verheiratet sei. Dieser würde sich seit Jahren in Österreich befinden und habe dort am 07.10.2011 Asyl erhalten. Sie wolle nun zu ihrem Ehemann nach Österreich, da der gemeinsame Sohn sich nichts sehnlicher wünsche als mit beiden Elternteilen zusammenzuleben. Vorgelegt wurden unter anderem eine notariell beglaubigte Heiratsurkunde aus 2006, sowie Geburtsurkunden der Beschwerdeführer, ausgestellt 2012, und deren Reisepässe, ausgestellt 2013.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Einvernahme der Bezugsperson mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Das BFA begründete führt dazu aus, dass die Bezugsperson den Asylstatus aufgrund Verfolgung wegen seiner homosexuellen Neigung und Kontakte erlangt habe. Die Ehe sei laut Erstbefragung vom 12.12.2010 nur aus Gefälligkeit den Eltern gegenüber eingegangen worden. Die Ehe sei arrangiert und keine Liebesheirat gewesen. Auf keinen Fall sei an eine Fortsetzung der Beziehung gedacht. Ein letztes Treffen mit der Gattin habe am 06.11.2010 stattgefunden. Die Gattin habe ihn gezwungen mit ihm zu schlafen, was er verweigert habe. Sie sei am nächsten Tag zu den Eltern gezogen. Einen weiteren Kontakt habe es nicht gegeben (Niederschrift vom 23.09.2011). Das Kind sei im Jahre 2007 nur der Frau zu Liebe zur Welt gekommen (Erstbefragung 12.12.2010).

Mit Schreiben vom 22.04.2015 sandte die ÖB New Delhi den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich dieses Sachverhalts zu.

In der Stellungnahme vom 27.04.2015 gaben die Beschwerdeführer zum Familienleben im Wesentlichen an, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson, wie in Bangladesch üblich, arrangiert gewesen sei. Es sei aufgrund der von der Bezugsperson heimlich gehaltenen Homosexualität und Affären zu Eheproblemen gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei für eine kurze Zeit aus der gemeinsamen Wohnung gezogen und als sie wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehrte, haben sie getrennte Zimmer bewohnt. Dies habe bis zur Flucht der Bezugsperson angehalten. Die Beschwerdeführer haben dann weiterhin bei den Eltern der Bezugsperson gewohnt. Dieser habe auch weiter Kontakt zu seinen Eltern und dem Zweitbeschwerdeführer gehalten. Es sei schließlich zu einer Versöhnung zwischen November/Dezember 2012 gekommen. Seitdem stehe das Ehepaar über Skype, Facebook und Telefon in regem Kontakt. Es könne noch nicht davon gesprochen werden, dass alle Eheprobleme geklärt worden konnten. Die größte Verbindung und das Fundament der Beziehung des Ehepaares sei die Liebe zum gemeinsamen Sohn. Dieser wünsche nichts sehnlicher als mit beiden Elternteilen zusammenzuleben. Das Familienleben solle auch im gemeinsamen Haushalt stattfinden. Die Bezugsperson schicke in regelmäßigen Abständen seiner Familie auch finanzielle Unterstützung zu.

Die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson wollen ihr Eheleben auf neuem Fundament weiterführen und sich gegenseitig beistehen. Ob eine Geschlechtsgemeinschaft fortgeführt werde, könne zu diesem Zeitpunkt aus nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls bestünden keine Geheimnisse zwischen dem Ehepaar mehr.

Vor einigen Monaten sei auch die Mutter der Bezugsperson, die einzige Unterstützerin der Kleinfamilie, verstorben. Nunmehr seien diese auf sich alleine gestellt, da sie zwar noch im Familienhaus leben, der Vater der Bezugsperson sich aber nicht um die Beschwerdeführer kümmere.

Die Erstbeschwerdeführerin führte die derzeitige Familiensituation in einem von ihr verfassten Brief noch weiter aus, dass sie mit der Bezugsperson eine erfolgreiche und zufriedenstellende Beziehung geführt habe. Mit ihrem Kind seien sie sehr glücklich gewesen, doch habe sie sich als Hausfrau in einer Großfamilie nicht ausreichend um die Bedürfnisse der Bezugsperson kümmern können. Daraufhin habe ihr Gatte sehr viel Zeit mit seinem Freund verbracht und sei diesem später auch sexuell zugeneigt gewesen. Daher habe er aufgrund sozialer Probleme (Homosexualität) verlassen müssen. Die Erstbeschwerdeführerin und auch der Zweitbeschwerdeführer haben nunmehr wegen des Fehlers der Bezugsperson in ihrem Heimatland darunter zu leiden.

Die Beschwerdeführer vermissen daher eine zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche somit nicht den Anforderungen des österreichischen Verwaltungsrechts sowie der europarechtlichen Bestimmungen.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde erst nach Bescheiderlassung am 08.05.2015 dem BFA zugeleitet und dieses hat am 18.05.2015 die negative Wahrscheinlichkeitsprognose bekräftigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung des internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson den Asylstatus aufgrund Verfolgung wegen seiner homosexuellen Neigung und Kontakte erlangt habe. Die Ehe sei laut Erstbefragung vom 12.12.2010 nur aus Gefälligkeit den Eltern gegenüber eingegangen worden. Die Ehe sei arrangiert und keine Liebesheirat gewesen. Auf keinen Fall sei an eine Fortsetzung der Beziehung gedacht. Ein letztes Treffen mit der Gattin habe am 06.11.2010 stattgefunden. Die Gattin habe ihn gezwungen mit ihm zu schlafen, was er verweigert habe. Sie sei am nächsten Tag zu den Eltern gezogen. Einen weiteren Kontakt habe es nicht gegeben (Niederschrift vom 23.09.2011). Das Kind sei im Jahre 2007 nur der Frau zu Liebe zur Welt gekommen (Erstbefragung 12.12.2010).

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht müsse im Beschwerdeverfahren auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes wie für die bereits in Österreich lebende Bezugsperson entscheiden. Eine gegenteilige Auslegung würde bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden wäre und dies würde somit dem Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie unionsrechtlichen Vorschriften widersprechen.

Weiters sei die am 28.04.2015 fristgerecht eingebrachte Stellungnahme nicht an das BFA zur neuerlichen Prüfung weitergeleitet worden. Die in der Stellungnahme vorgebrachten Sachverhalte seien daher in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Somit seien Verfahrensvorschriften verletzt worden.

In der Folge erließ die Botschaft am 18.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde mit derselben Begründung wie im angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, jedoch mit der Maßgabe, dass die Nichtberücksichtigung der zweiten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 18.05.2015 zwar einen Verfahrensfehler dargestellt, jedoch ohne inhaltliche Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens geblieben ist. Daher war gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen.

Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit einem am 17.08.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Bangladesch, stellten am 25.08.2014 beim österreichischen Honorarkonsulat Dhaka einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA: Bangladesch, genannt. Er ist der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers.

Gemäß Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011 Asyl wurde der Bezugsperson aufgrund Verfolgung wegen seiner homosexuellen Neigung und Kontakte der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Auch nach Prüfung der von den Beschwerdeführern eingebrachten Stellungnahme wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter oder Asylberechtigter nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Angaben der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen hätten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB New Delhi und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

...

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesasylamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinn des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Asylgewährung keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG in diesem Fall unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesasylamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesasylamt die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachtet.

§ 35 Asylgesetz ist somit auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde. Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese ist hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.

Vor diesem Hintergrund war auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf das behauptete Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson nicht einzugehen.

Unabhängig von der Bindungswirkung der Mitteilung des BFA ist aber auch die vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die gegenständliche Antwort des BFA ist für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nachvollziehbar. Die Widersprüche kommen sogar in der Stellungnahme vom 27.04.2015 noch deutlicher zum Vorschein. So behauptete die Erstbeschwerdeführerin, dass die Beziehung zur Bezugsperson erfolgreich und zufriedenstellend gewesen sei. Sie seien mit ihrem Kind sehr glücklich gewesen. Auffällig ist zudem, dass die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden bereits im Februar/März 2012 beschafft bzw. beglaubigt wurden, obwohl die Versöhnung erst im November/Dezember 2012 stattgefunden haben soll (vgl. Stellungnahme vom 27.04.2015). Da die Widersprüche so offensichtlich sind, konnte richtiger Weise von einer Befragung der Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren abgesehen werden.

Hingegen stellt die Bescheiderlassung ohne das Prüfungsergebnis der zuständigen Behörde abzuwarten, wie in der Beschwerde moniert, einen Verfahrensmangel dar. Daher wurde in der Beschwerdevorentscheidung der Bescheid dahingehend abgeändert. Gleichzeitig wurde richtiger Weise festgestellt, dass diese Abänderung jedoch keine inhaltliche Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens hat.

Wenn im Vorlageantrag auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B369/2013-13 hingewiesen wird, so geht dieser Hinweis ins Leere, da diesem Fall die spezifische Konstellation zugrunde lag, dass vier Kindern die Einreise nach Österreich zu ihrem Vater gestattet wurde, während der Ehegattin die Einreise mit der Begründung, dass die Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe, verweigert wurde. Es wird ausgeführt, dass es in diesem Fall nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass die Ehegattin als Mutter der vier Kinder das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetze, eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen. Eine solche Konstellation liegt in diesem Fall nicht vor.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung hatte gem. § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.

Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor und es war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 18.06.2015 zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.

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