W145 2114582-1•BVwG W145 2114582-1
W145 2114582-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W145 2114582-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, gegen die Bescheide des AMS Baden vom 17.07.2015 und 21.07.2015, bestätigt durch den Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2015 zu Zl. XXXX, wegen § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und § 44 iVm § 46 AlVG und Artikel 1 lit f. iVm Artikel 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden (im Folgenden: AMS) vom 17.07.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 06.07.2015 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR XXXX, gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Artikel 1 lit f. iVm Artikel 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 28.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.3. Mit Bescheid des AMS Baden vom 21.07.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 24.02.2015 bis 31.03.2015 gemäß § 24 Abs. 2
AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 28.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.5. Im Verfahren über die beiden Beschwerden jeweils vom 28.07.2015 erließ das AMS als belangte Behörde am 28.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung (GZ: XXXX), mit der die Beschwerden abgewiesen wurden.
1.6. Mit Schreiben vom 10.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
1.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.8. Mit Schreiben vom 14.01.2016 (OZ 5), eingelangt am 15.01.2016, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass diese in der gegenständlichen Rechtssache (GZ W145 2114582-1) ihre Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.07.2015 und 21.07.2015 zurücknimmt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin indizierten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerden besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Da die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gegen die Bescheid des AMS vom 17.07.2015 und 21.07.2015 mit Schreiben vom 14.01.2016 (OZ 5) zurückgezogen hat, besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegen keine erledigungsfähigen Beschwerden mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden war daher das gegenständliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.