W144 2120750-1•BVwG W144 2120750-1
W144 2120750-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, Ladungen,<br/>Verfahrensmangel
W144 2120750-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016,
XXXX, VerfZl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der
bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, er verließ sein Heimatland im Juni 2013 und begab sich auf dem Landweg über Benin, Niger und Libyen nach Italien, wo er am 30.09.2013 einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste er am 19.07.2015 nach Österreich und stellte am selben Tag im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine Eurodac-Treffermeldung vom 30.09.2013 für Italien/Trapani wegen Asylantragstellung auf.
Im Zuge seiner Erstbefragung am 22.07.2015 gab er neben seinen Angaben zum Reiseweg an, dass die Situation in Italien furchtbar gewesen sei, er habe um Essen betteln müssen und habe dort weder Unterkunft noch Arbeit gehabt.
Das BFA richtete am 06.08.2015 bezüglich des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte mit Schreiben vom 14.08.2015 diesem Ersuchen ausdrücklich zu.
Im Akt des BFA befinden sich Ladungen an den BF für den 27.11.2015 (AS 47), den 15.12.2015 (AS 51) und 20.01.2016 (AS 59).
Bezüglich der Ladungen für den 27.11. und 15.12.2015 liegen keine Zustellnachweise vor - zur Ladung für den 15.12.2015 gibt es vielmehr einen Schriftverkehr zwischen dem BFA und einer Person (mit einer anscheinend privaten email-Adresse, vgl. AS 55), die offenbar die Ladung an den BF hätte ausfolgen sollen, wonach eine Zustellung der Ladung an den BF nicht erfolgt sei.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.01.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF dreimal, konkret für den 27.10.2015, den 15.12.2015 und für den 20.01.2016, zu einer Einvernahme vor das BFA geladen worden wäre, dass er jedoch in keinem Fall der Ladung Folge geleistet hätte, sodass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und (sinngemäß) die Entscheidung ohne seine weitere Einvernahme ergehe.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass es nicht richtig sei, dass er den Ladungsterminen nicht Folge geleistet habe:
Ihm seien keine Ladungen für den 27.10.2015 und für den 23.12.2015 (gemeint wohl 15.12.) zugestellt worden. Es werde beantragt, das Gericht möge die nachweisliche Zustellung der genannten Ladungen überprüfen. Die Ladung für den 20.01.2016 sei von ihm befolgt worden, jedoch sei er ohne sein Verschulden nicht einvernommen, sondern wieder weggeschickt worden. Er sei um 9:00 Uhr bei der Behörde erschienen, dort sei ihm mitgeteilt worden, dass noch auf den Dolmetscher gewartet werden müsse. Um 17:00 Uhr sei er mit dem Hinweis, dass kein Dolmetscher vorhanden gewesen wäre, wieder weggeschickt worden. Eine neuerliche Ladung zu einer Einvernahme habe er nicht erhalten, vielmehr sei in der Folge der Bescheid ohne seine Einvernahme erlassen worden.
Mit Vorlagebericht vom 04.02.2016 legte das BFA die Verwaltungsakten vor und erstattete unter einem eine Stellungnahme, wonach 1) Der Beschwerde voll inhaltlich zugestimmt und 2) dringend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angeregt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang, der sich unzweifelhaft und unbestritten aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wobei insbesondere der Stellungnahme des BFA, in welcher dem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich beigetreten wird, eine gewichtige Bedeutung zukommt.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich:
Die im angefochtenen Bescheid angeführte Ladung zur Einvernahme des BF für den "27.10.2015" (vgl. Seite 6 des Bescheides) ist überhaupt nicht existent, vielmehr liegt im Akt lediglich ein Ladungsformular für den 27.11.2015 auf und ist bezüglich dieser Ladung ist kein Zustellnachweis vorhanden.
Bezüglich der Ladung für den 15.12.2015 steht nach der Aktenlage ausdrücklich fest, dass diese nicht zugestellt worden ist.
Und schließlich ist es - wie das BFA in seiner Stellungnahme zugibt - auch unrichtig, dass der BF die Ladung für den 20.01.2016 nicht befolgt hätte. Vielmehr hat der BF der Ladung Folge geleistet und wurde er jedoch mangels Verfügbarkeit eines geeigneten Dolmetschers an diesem Tag nicht einvernommen, sondern unverrichteter Dinge wieder nach Hause geschickt.
Angesichts dessen erweist sich das erstinstanzliche Verfahren aufgrund dieses behördlichen Versehens als grob mangelhaft, da eine Einvernahme des BF aus Gründen, die dieser keinesfalls zu vertreten hatte, unterblieb. Vor diesem Hintergrund hat das BFA den Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschiene und demgemäß die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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