BVwG W123 2120563-1

W123 2120563-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2016

Regest

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Texte intégral

BVwG W123 2120563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2120563.1.00

Spruch

W123 2120563-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben 1030 Wien, Universität für Musik, Gewerbe TROCKENBAU, 1030 Wien, Anton von Webern Platz 1" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX, vom 03.02.2016 beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2016 ihre am 03.02.2016 gestellten Anträge zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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