L518 1425052-3•BVwG L518 1425052-3
L518 1425052-3Tribunal administratif fédéral10 févr. 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung nicht rechtmäßig, Glaubwürdigkeit
L518 1425052-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, Traiskirchen vom 13.01.2016, Zl. 151928322, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 5.2.3012 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Freund XXXX im Sommer 2010 von ca. 12 Personen angegriffen und dabei am Oberarm verletzt worden sei, weshalb sie sich auch verarzten lassen habe. Der Angriff sei erfolgt, da der Vater des XXXX Probleme mit den Behörden gehabt hätte und sei durch die Freundschaft zu XXXX auch die bP zum Feind dieser Leute geworden.
Zudem habe es im Jahr 2011 und vor der Ausreise im Jänner 2012 wider den BF Übergriffe gegeben. Der BF gehöre auch jener Bewegung von Sportstudenten an, die sich in Armenien für ein besseres Leben einsetzten, weshalb er auch deshalb verfolgt werde.
Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid vom 15.2.2012, Zl. 1201.636-BAT gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II:). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:
Bei der Erstbefragung habe die bP zu ihren Fluchtgründen unter anderem angegeben, dass ein Onkel väterlicherseits ihres Freundes XXXX ein hoher politischer Funktionär sei. Dieser habe jemanden ermorden lassen. Weiter würden die Kinder dieses Onkels nun der Regierung angehören. Sie seien sehr mächtig und würden nunmehr die bP und ihren Freund XXXX verfolgen.
Nur 4 Tage später habe die bP gegenüber dem BAA in völligem Widerspruch dazu behauptet, dass ihre Probleme mit der Vergangenheit des Vaters von XXXX zu tun hätten. Dazu habe die bP weiter behauptet, dass vermutlich ein Onkel väterlicherseits von XXXX aufgrund dieser Probleme ermordet worden sei. Dabei seien weder irgendwelche Kinder eines Onkels erwähnt worden, noch dass die bP von Mitarbeitern verfolgt worden sei. Vielmehr habe die bP bei der nachfolgenden Einvernahme lediglich behauptet, sie sei von unbekannten politischen Machthabern verfolgt worden. Dies zeige sehr deutlich das Unvermögen der bP, fundierte und vor allem gleich lautende und widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte zu machen.
Dass dies tatsächlich so ist, habe sich auch bei den nachfolgenden Angaben gezeigt. So habe die bP behauptet, in den Sommermonaten 2011 auf der Strasse von einer Gruppe von Männern angegriffen worden zu sein, als sie sich mit Jugendlichen versammelt habe. Diese hätten die bP geschlagen und die ebenfalls anwesende Polizei habe nichts dagegen unternommen. Näher befragt, habe die bP weder angeben können, wer die Männer waren noch warum die bP und die anderen Jugendlichen angegriffen worden seien. Genau so wenig habe die bP plausibel angeben können, weshalb sie sich wegen der nicht einschreitenden Polizisten nicht an eine Oberbehörde gewandt hat. Dazu habe die bP völlig abstrakt erklärt, dies hätte keinen Sinn gemacht, da die herrschende Partei alle Machtpositionen besetzt habe.
Weiter habe die bP auch über jene 12 Personen, die sie mit Glasscherben am Oberarm verletzt haben sollen, nichts angeben können. Sie habe weder ein konkretes Motiv dieser Personen benennen können noch habe sie zu deren Identität etwas angeben können. Die bP habe lediglich äußerst vage und nebulos ausgeführt, dass dieser Vorfall mit der Vergangenheit des Vaters von XXXX zusammen hänge. Näheres wisse sie nicht. Ebenso habe die bP über 2 nachfolgende Überfälle auf sie nicht die geringsten Angaben machen können und habe immer wieder behauptet, es habe sich um unbekannte Personen gehandelt, deren Motive sie nicht kenne.
Zu einer behaupteten Jugendbewegung, der die bP angehören wolle, habe sie ebenfalls keine substantiierten Angaben machen können. Vielmehr habe sie lapidar erklärt, die Bewegung habe keinen Namen und die Ziele seien, dass sie einfach für bessere Bedingungen eintrete.
Die bP habe weiter behauptet, aserbaidschanischer Abstammung zu sein, und dass ihre Familie deshalb diskriminiert werde. Bei der Erstbefragung habe sie sogar von psychischem Druck gesprochen, der diesbezüglich immer wieder ausgeübt worden sei. Tatsächlich habe die bP aber bei der nachfolgenden Einvernahme diesbezüglich aber überhaupt nichts vorgebracht, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Sie habe lediglich angegeben, ihre Familie sei eine Flüchtlingsfamilie aus Baku, jedoch seien die bP und ihre Brüder in Armenien geboren und würden sie auch der armenischen Volksgruppe angehören. Diskriminierungen habe die bP nicht vorgebracht. Die Behauptung, man würde die Menschenrechte nicht achten, habe die bP ebenfalls durch nichts untermauern können.
Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.2.2014, Zl. L519 1425052-1/14E die Beschwerde gem. der §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.).
Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wurde seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
Bereits die Tatsache, dass die bP nach eigenen Angaben legal aus Armenien ausgereist ist, spricht gegen eine tatsächliche Verfolgung durch einflussreiche Parlaments- bzw. Regierungsmitglieder oder die Militärpolizei wegen Desertion. Diesfalls hätte die bP nämlich damit rechnen müssen, dass sie bei der Grenzkontrolle am Flughafen bereits registriert ist und dort an einer Ausreise gehindert wird. Auch die Tatsache, dass die bP die Ausstellung eines (vermutlich) französischen Visums abgewartet hat, spricht gegen eine tatsächliche Verfolgung.
In diesem Zusammenhang hat die bP auch widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihres Reisepasses gemacht. Während sie bei der Erstbefragung angab, dass sie ihren Reisepass "irgendwo in Wien" verloren habe, gab sie gegenüber dem erkennenden Gericht an, dass sie den Reisepass unterwegs nach Österreich vernichtet habe.
Wie das BAA zutreffend festgestellt hat, machte die bP aber auch zu ihren eigentlichen Fluchtgründen äußerst widersprüchliche und zum Teil auch unplausible Angaben:
So gab die bP bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund an, dass ein Onkel seines Freundes ein hoher politischer Funktionär sei, der "vermutlich" jemand ermordet oder jemand töten habe lassen. Die Kinder des Ermordeten seien sehr mächtig und gehörten der Regierung an. Deren Mitarbeiter würden die bP und ihren Freund verfolgen.
Gegenüber dem BAA gab die bP befragt zu ihrem Fluchtgrund hingegen an, dass sie wegen ihrer politischen Überzeugung, die sie nicht ausleben könne verfolgt werde. Zudem habe der Vater des Freundes wegen einer Verurteilung Probleme mit den Behörden, sodass die bP "somit selbst zum Feind für diese Leute" geworden sei. Die bP vermute in diesem Zusammenhang auch, dass die Ermordung des Onkels des Freundes aufgrund dessen passiert sei.
In der Beschwerde führte die bP wiederum aus, dass der Vater seines Freundes von Regierungsmitgliedern verfolgt werde. Da ihm die bP geholfen habe, sei sie ebenfalls dieser Verfolgung ausgesetzt. Zudem sei die Verfolgung auf die politische Tätigkeit der bP für eine Sportstudenten Bewegung zurückzuführen.
Gegenüber dem erkennenden Gericht gab die bP hingegen an, dass sie von der Polizei gesucht werde und es auch einen Haftbefehl gegen sie gäbe. In weiterer Folge führte sie über mehrmaliges Nachfragen aus, dass sie von der Militärpolizei seit 2013 wegen Desertion gesucht werde. Auf die Frage, wo der Eiberufungsbefehl sei, gab die bP an, dass dieser zu Hause bei den Eltern sei. Auf die Frage, warum sie sich diesen nicht schicken habe lassen - zumal die bP sich nunmehr offenbar zusätzlich auf den Nachfluchtgrund der Desertion stützt und bereits mehrmals im Verfahren über die Bedeutung von Beweismitteln belehrt wurde und sie auch andere Unterlagen vorgelegt hat - meinte die bP wenig glaubhaft, dass sie nicht gewusst habe, dass der Einberufungsbefehl wichtig sei, sie könne sich diesen - offensichtlich in Verschleppungsabsicht - sofort schicken lassen. Zudem legte die bP - offensichtlich in Täuschungsabsicht - das Wehrdienstbuch seines Vaters vor und behauptete im Rahmen der Rückübersetzung der Niederschrift auch noch, dass die Wehrdienstbefreiung im Wehrdienstbuch ersichtlich sein müsse.
Weiter stützte sich die bP auch gegenüber dem erkennenden Gericht auf die Probleme der Familie seines Freundes. Dieses Mal behauptete er aber, dass die Familie des Freundes im politischen Bereich sehr bekannt und berühmt sei. Als eigentliche Verfolger gab die bP bei dieser Version 2 Abgeordnete an. Angesprochen auf die bisher äußerst widersprüchlichen Angaben zu Fluchtgrund und Verfolgern, gab die bP nunmehr an, dass durch Dolmetscherfehler ihre gesamten Angaben verdreht worden seien. Dem ist allerdings entgegen zu setzen, dass der bP sämtliche mit ihr aufgenommene Niederschriften rückübersetzt wurden und sie deren inhaltliche Richtigkeit durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Einen entsprechenden Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte die bP mit den Worten " mir wurde aber genauso rückübersetzt, wie ich gesagt habe. Ich kann mich aber nicht erinnern, ob der Satz mir genauso rückübersetzt wurde wie aufgeschrieben wurde, weil der Satz sinngemäß umgedreht ist" nicht entkräften. Als der bP die entsprechenden Passagen aus den Niederschriften im erstinstanzlichen Verfahren neuerlich vorgelesen wurden, gab sie wörtlich an: " Die Angaben sind richtig."
In weiterer Folge präsentierte die bP dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Version ihrer Fluchtgründe, indem sie angab, dass der Onkel des Freundes in den 90er Jahren ein hoher staatlicher Funktionär gewesen sei. Zu jener Zeit sei der Vater des Freundes in Haft gewesen. Der Onkel habe bei "höheren" staatlichen Funktionären die Freilassung seines Bruders erbeten. Als der Onkel das Gebäude verlassen habe und zu seinem Auto gegangen sei, habe man ihm Kofferraum Drogen gefunden, die die Polizei selbst dort deponiert habe. Man habe den Onkel sofort festgenommen und seine Haftzeit verlängert, indem man ihm auch einen Mord in die Schuhe geschoben habe. Dann habe man ihm einen Ausbruchsversuch unterstellt und ihn angeblich auf der Flucht erschossen.
Nicht nur, dass die bP ihre Verfolger und ihre Fluchtgründe bei jeder Einvernahme anders schilderte, konnte sie auch zu den angeblichen konkreten Übergriffen auf ihre Person nur äußerst vage und allgemein gehaltene Angaben machen, die sich zum Teil ebenfalls widersprachen. So gab die bP gegenüber dem BAA im Wesentlichen an, dass sie in den Sommermonaten 2010 von "einer Gruppe von Männern" angegriffen worden sei. Es habe sich um 12 ihr unbekannte Männer gehandelt. Am 25.11.2011 sei die bP ebenfalls von Unbekannten angegriffen worden Ungefähr am 12.1.2012 sei die bP ein drittes Mal von einer Gruppe von Männern angegriffen worden, die sagten, sie wäre ihr Feind. Nach dem ersten Vorfall habe die Polizei die bP im Krankenhaus dazu befragt, es sei aber nichts heraus gekommen. Nach den Vorfällen 2011 und 2012 habe die bP keine Anzeige erstattet.
Dazu wiederum abweichend gab die bP gegenüber der erkennenden Richterin auf die Frage nach der Anzahl der konkreten Übergriffe gegenüber ihrer Person zunächst an, dass " sie es nicht konkret sagen könne, aber einige Male." Als sie gefragt wurde, wann die Vorfälle waren, an die sie sich erinnern kann, antwortete die bP. " 4 bis 5 Mal hat man mich tätlich angegriffen." Auf die Frage nach Anzeigen gab die bP nunmehr an, dass sie nie Anzeige erstattet habe. Vielmehr habe ihre Familie versucht, Anzeige zu erstatten, diese sei aber zurück gewiesen worden. In der Beschwerde hingegen hatte die bP noch ausgeführt, dass sie bei der Polizei keine Anzeige erstattet habe, weil diese korrupt sei und unter dem Einfluss der Machthaber stehe. Die Zahl der Angreifer bezifferte die bP nunmehr mit 9, 10, sogar 15 Personen.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche der bP bereits in den Eckpfeilern ihrer Fluchtgeschichte steht für die erkennende Richterin in Zusammenhalt mit der vom BAA vorgenommenen Beweiswürdigung somit zweifelsfrei fest, dass die Fluchtgeschichte der bP vollkommen frei erfunden ist und lediglich dem Zweck dienen sollte, den Aufenthalt der bP in Österreich unter dem Titel des Asylrechts zu legalisieren.
Ebenso vermochte die bP mit ihren lediglich völlig allgemein in den Raum gestellten Behauptungen, sie sei wegen der Abstammung ihres Vaters bzw. ihrem politischen Engagement Verfolgung ausgesetzt, nicht zu überzeugen, zumal sie auch dafür keinerlei Beweismittel anbieten und keinerlei konkrete Fakten schildern konnte.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, das Vorbringen der bP sei nicht glaubhaft, zumal die bP nur vage und nicht nachvollziehbare bzw. widersprüchliche Angaben gemacht habe, kann das erkennende Gericht entgegen der unsubstantiierten Beschwerdebehauptung, dies sei aktenwidrig, keine Aktenwidrigkeit erkennen bzw. entstand im Rahmen der Einvernahme durch die erkennende Richterin exakt dasselbe Bild.
Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 5.9.2014, Zl. Ra 2014/20/0009-6 zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.4.2014, Zl. 13-580415704-1456835 wurde ein Aufenthaltstitel gem. der §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gem. § 46 FPG zulässig ist.
Dem Rechtsmittel der Beschwerde wurde nach neuerlicher öffentlich mündlicher Verhandlung mit ho. Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. L519 1425052-2/10E keine folge gegeben und die Beschwerde unbegründet abgewiesen.
Folglich sei der BF in der Zeit von 7.5.2015 bis 1.12.2015 illegal in der Ukraine aufhältig gewesen. Am 30.11.2015 sei er im Zuge einer Ausweiskontrolle in Ermangelung von Ausweisdokumenten zur Polizeidienststelle verbracht worden und habe sich herausgestellt, dass ein Haftbefehl und ein Auslieferungsantrag der armenischen Polizei wider den BF erlassen worden sei. Daraufhin sei er vom Kommandanten der Polizeidienststelle, welcher sehr menschlich gewesen sei, auf freien Fuß gesetzt und ihm aufgetragen worden, die Ukraine binnen 24 Stunden zu verlassen. Daraufhin habe er sich wiederum illegal nach Österreich begeben und brachte am 3.12.2015 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich seiner am 4.12.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erfolgten Erstbefragung vermeinte der Beschwerdeführer, dass die im ersten Asylverfahren vorgetragenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Telefonisch sei er von seiner Mutter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die armenische Polizei wüsste, dass der BF von der österreichischen Polizei abgeschoben werden sollte, weshalb er sich in die Ukraine begeben habe. Im September 2015 habe der BF erfahren, dass sein Vater von den armenischen Behörden überprüft worden sei, weil dieser immer wieder geheim nach Aserbaidschan reisen würde.
Mit mündlich verkündeten und niederschriftlich beurkundeten Mandatsbescheid des BFA vom 13.1.2016, Zl. 151928322 EAST Ost wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gem. § 12a Abs. 2 Asylg aufgehoben wird.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus:
"...
Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin (EC 25.3.2015).
Die Rechtsstaatlichkeit bleibt durch die mangelnde Gewaltenteilung geschwächt. Der starken Rolle des Präsidentenamtes, begleitet von einem ineffizienten Parlament, steht ein fügsames Justizwesen gegenüber. Der Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz schwächt in weiterer Folge auch die Effizienz der staatlichen Verwaltung (BS 2014).
Trotz der verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit mangelt es an dieser in der Praxis. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch externe Akteure sowohl der vollziehenden Gewalt als auch innerhalb des Justizsystems, etwa durch Richter der höheren Instanzen, beeinflusst (CoE-CommDH 10.3.2015).
Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet. Wenige Fortschritte wurden somit hinsichtlich des Grundrechts auf ein faires Gerichtsverfahren und des Zugangs zur Justiz erzielt (AA 24.4.2015).
Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).
Im Dezember 2013 veröffentlichte der armenische Ombudsmann einen Sonderbericht, worin er nicht nur die unfairen und willkürlichen Entscheidungen der Gerichte kritisierte, sondern auch die grassierende Korruption im Justizwesen. Die Studie, basierend auf zahlreichen anonymen Interviews mit Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, ergab, dass Richter oft bestochen werden. In der Regel werden zehn Prozent der Schadensersatzsumme verlangt (AL 10.12.2013).
So beschuldigte der Ombudsmann insbesondere das Kassationsgericht als eine kriminelle Struktur, die wirksam die Entscheidungen der meisten niederen Gerichte kontrolliert und auf diese Druck ausübt (USDOS 25.6.2015).
Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen (USDOS 25.6.2015, vgl. CoE-CommDH 10.3.2015).
Laut dem Menschrechtskommissar des Europarats werde überproportional, oft ohne richterlichen Bescheid, die Untersuchungshaft verhängt, welche zudem unverhältnismäßig lange sei. Ansuchen auf Freilassung auf Kautionen werden per se abgelehnt (CoE-CommDH 10.3.2015).
Überdies verabsäumten armenische Gerichte laut der Internationalen Föderation für Menschenrechte, wie eigentlich von Gesetz wegen vorgesehen, spezifische Fakten oder Erläuterungen zum jeweiligen Fall vorzulegen, warum die Untersuchungshaft als Zwangsmaßnahme anzuwenden sei. Stattdessen würden abstrakte Annahmen hinsichtlich des Fluchtrisikos oder der möglichen Behinderung weiterer Ermittlungen als Gründe angeführt (FIDH/CSI 5.5.2014).
Das Gesetz garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, doch die Behörden respektieren dieses Recht nicht. Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/264696/391342_de.html, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015
Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).
Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015).
Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, 19.11.2015
Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei, der Strafvollzug, das Gesundheitswesen und das öffentliche Beschaffungswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte. In den Augen des US Department of State gehörten die systematische Korruption und der Mangel an Transparenz in der Regierung zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen im Jahr 2014. Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015).
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten (AA 24.4.2015).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014).
Laut Transparency International ist die Schattenökonomie, die von Oligarchen beherrscht wird, ein spezielles Merkmal der Korruption in Armenien. Dieser Bereich macht 35 Prozent des BNP aus. Angesichts der Vermengung von Wirtschaft und Politik im Zeichen der Korruption, sei es nicht erstaunlich, dass 82 Prozent der ArmenierInnen glauben, dass Korruption im öffentlichen Sektor ein (ernsthaftes) Problem sei, wobei vor allem die Justiz und die Verwaltung betroffen seien. Nur 21 Prozent glauben andererseits, dass die Regierung effektiv in ihren Anti-Korruptionsbemühungen sei (TI 4.2015)
Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015).
Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015).
Als Lichtblicke in Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung und angesichts der mangelnden Gewaltenteilung werden die Kontrollkammer, die zentrale Wahlbehörde und die Ombudsmannstelle angesehen. Insbesondere letztere wird für ihren Mut, dem Druck staatlicher Stellen zu widerstehen, gelobt (TI 4.2015).
Unter Anführung erwähnter Missstände empfahl der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) in seinem Bericht vom Juli 2014, die Effektivität der rechtlichen, strukturellen und politischen Maßnahmen seitens der Regierung, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit im Kampf gegen Korruption zu stärken, wozu auch die vermehrte Untersuchung und Bestrafung gehören (CESCR 16.7.2014).
Quellen:
4. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 24.4.2015).
Einige Regierungsmitglieder und Pro-Regierungsmedien titulierten NGOs, die aus dem Ausland finanziert wurden, wie beispielsweise bekannte Menschenrechtsgruppen und Anti-Korruptions-Wächter als "große Fresser" und Verräter, die die nationalen Interessen, die Sicherheit und die Traditionen unterminieren würden (USDOS 25.6.2015).
Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vgl. EU 10.4.2015).
Quellen:
Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Der Ombudsmann bemüht sich um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden "Memoranda of Understanding" zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Im armenischen Haushalt 2015 sind insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit der Ombudsperson eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 24.4.2015).
Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014).
Quellen:
Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).
Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).
Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).
Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015).
Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1.000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).
Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).
Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).
Quellen:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).
Senioren und Behinderte
Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte.
Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen.
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen (IOM 8.2014).
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014).
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).
Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).
Quellen:
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).
Quellen:
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 24.4.2015, vgl. OSCE 14.4.2014).
Menschenrechtsverletzungen in der Armee und Todesfälle ohne Bezug auf Kampfhandlungen sind weiterhin ein ernsthaftes Problem. Die Behörden zeigen erst in jüngster Zeit ein Problembewusstsein, indem sie beispielsweise die Ombudsmannstelle beauftragt haben, die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu beobachten (CoE-PA 27.8.2014).
Quellen:
Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 481 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes innerhalb der militärischen Struktur verurteilt worden, von denen sich derzeit jedoch keiner mehr in Haft befindet. Hintergrund der Verweigerungen ist, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Seitdem diese Möglichkeit geschaffen wurde, gibt es keine Ersatzdienstleistenden innerhalb des Militärs. Bei der "Wintereinberufung" 2013 wurden 72 Wehrdienstverweigerer erfasst.
2011 wurde erstmals drei zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerern eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte zugesprochen. Das Urteil wurde umgesetzt (AA 24.4.2015).
Die Europäische Union bewertet die Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Wehrersatzdienst im Jahr 2013 als positiv. Alle Ansuchen zur Überführung in den Zivildienst wurden positiv beantwortet. Die Zivildiener arbeiteten vorwiegend in Alters- und Waisenheimen sowie in psychiatrischen Anstalten (EC 25.3.2015).
Quellen:
8.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 24.4.2015).
Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission teilte Vertretern des Europarates mit, dass die Kriterien für die Wehrdienstverweigerung aus nicht-religiösen Gründen noch zu spezifizieren seien (CoE-PA 27.8.2014).
Quellen:
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
...
Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zugrunde gelegt.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren bezogen Sie sich auf ihr Vorverfahren und gaben an, dass die im vorangegangenen Asylverfahren genannten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Ergänzend führten Sie aus, dass nach Ihnen in Armenien wegen politischen Aktivitäten und vorgeschobener Wehrdienstverweigerung seit 2012 gesucht würden und sie nunmehr im Besitz eines Ermittlungsschreiben der armenischen Polizei sind. Soweit Sie sich auf ihr Erstverfahren beziehen liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor, zumal bereits in diesem Rechtsgang ein unglaubwürdiges Vorbringen festgestellt wurde. Ihre Verfolgung wegen politischer Aktivitäten in Armenien wurde bereits im Erstverfahren als reines Konstrukt gewertet. Nunmehr steigern sie Ihr Vorbringen insofern, als das sie behaupten dass die Ermittlungen wegen Militärdienst nur ein Vorwand sei sie wegen politischen Aktivitäten festzunehmen, ohne jedoch plausibel und nachvollziehbar dies erklären zu können. Sie gaben hierzu lediglich vage an, dass sie das Ermittlungsschreiben durch ihre Mutter über einen Rechtsanwalt erhalten haben. In Anbetracht Ihrer bisherigen Angaben ist es aber völlig unschlüssig und nicht nachvollziehbar weswegen die Behörden dem Rechtsanwalt dieses Ermittlungsersuchen aushändigen sollten, zumal sie ja durch armenische Behörden aus einem politischen Delikt gesucht werden möchten. Sohin ergibt es aber keinen Sinn, dass die Behörden ein Ermittlungsschreiben herausgeben an Ihre Mutter übermitteln. Würden sie tatsächlich gesucht werden, wäre es aber zu erwarten, dass die Behörden eben kein Ermittlungsschreiben herausgeben bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht nach der von Ihnen dargestellten Form nach außen tragen würden. Auch die Umstände, weswegen Ihrer Mutter ein Schriftstück unterschreiben sollte bzw. ihnen im Falle einer Heimkehr mitteilen sollte, nicht zu flüchten, ergäbe sohin ebenfalls keinen Sinn und muss als reines substanzloses Konstrukt gewertet werden. Hinsichtlich des Ermittlungsschreibens vom 27.10.2015 betreffend den Wehrdienst handelt es sich dabei um ein A4 Blatt Papier, welches handschriftlich ausgefüllt wurde und eine unleserliche Unterschrift trägt ohne Behördenstempel. Zur Beweiskraft dieses Schreibens ist anzuführen, dass dieses Schreiben über ihren bzw. den Auftrag ihrer Mutter unter Zuhilfenahme eines Anwaltes veranlasst wurde. Selbst unter Wahrstellung kann daraus kein Gefährdungsmoment gesehen werden, zumal sie beispielsweise durch Rechtshilfe bei Unrichtigkeit dagegen vorgehen könnten. Weiters wird hierzu auf die beigegeben aktuellen Feststellungen zu Armenien verwiesen, woraus ersichtlich ist, dass sie grundsätzlich mit keiner Strafe zu rechnen haben, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Doch selbst wenn man dem Schreiben die Richtigkeit unterstellen würde, ergibt sich daraus kein neuer Sachverhalt. Aus dem Schreiben gehen keinerlei neuen Verfolgungshandlungen hervor, welche nach der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung erfolgt wären. Aus der von ihnen vorgelegten Berichterstattung (http://burgenland.orf.at/news/stories/2707637) kann seitens des Bundesamtes ebenfalls kein Gefährdungsmoment im Falle einer Rückkehr erkannt werden, zumal lediglich über eine bevorstehende Abschiebung berichtet wurde. Es auch nicht nachvollziehbar weswegen sie wegen dem Spionagevorwurf ihres Vaters eine Problemlage im Falle einer Rückkehr für sie ersichtlich sei. Vielmehr ergeben diese Ausführungen weitere Steigerungen nach unglaubwürdigen Erstverfahren.
Sie haben in ihrem neuerlichen Antrag keine gegenüber dem Vorverfahren neuen entscheidungswesentlichen Gründe vorgebracht. Vielmehr haben sie lediglich unsubstantiierte weitere Behauptungen vorgetragen. Dies stellt wiederum lediglich einen Nebenaspekt ihres als unglaubwürdig gewerteten Fluchtvorbringens, des ersten Asylrechtsganges dar.
Weiters ist offensichtlich, dass ihre erneute Asylantragsstellung nur aufgrund des Umstandes bevorstehender Abschiebungsmöglichkeit erfolgte. Weiters muss ausgeführt werden, dass Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit bereits aus Ihrem ersten Rechtsgang ersichtlich ist. Nach Ansicht der Behörde, konnten Sie nicht glaubhaft vorbringen, dass in Armenien eine reale Gefahr mit Gefährdungsmoment gegeben war und ihnen deshalb in Armenien eine reale Gefahr einer Verfolgung drohen würde.
Soweit sie ihre Fluchtgründe ihres ersten Rechtsganges aufrecht halten liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da sie im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken") behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Sie begehren sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit vor
rechtskräftiger Erledigung ihres Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden
Sachverhaltselementen. Hinsichtlich des Vorbringens, einer erneuten Drohungssituation aus der Heimat, muss ausgeführt werden, dass sie hierzu nur unsubstantiierte Angaben tätigen konnten und diese im Sachverhaltskreis ihres Erstantrages stehen. Hierzu muss ausgeführt werden, dass es in einer Vielzahl von Folgeanträgen geradezu systematisch zur Bekräftigung und Erneuerungen von Bedrohungssituation kommt, um trotz mehrfacher abgelehnter Asylanträge, nochmalig eine inhaltliche Auseinandersetzung eines bereits mehrfach als unglaubwürdig gewerteten Vorbringens zu gelangen. Nach Ansicht der Behörde wird versucht, die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht zu erhalten. Sie beziehen sich damit nicht auf einen wesentlich geänderten Sachverhalt, sondern es wird der schon im ersten Verfahren behauptete Sachverhalt "bloß" bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Hierzu muss auch berücksichtigt werden, dass bereits in ihrem ersten Verfahren ihre persönliche Glaubwürdigkeit durch unglaubwürdige, widersprüchliche Aussagen erheblich gemindert ist.
Sie haben im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, welche nicht im Zusammenhang mit ihren bereits in ihren beiden vorangegangenen Rechtsgängen als unglaubwürdig gewerteten Fluchtvorbringen stehen. So beziehen Sie sich ihm nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor ihrer Ausreise aus Armenien stattgefunden haben. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der o. a. Erkenntnisse ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse mitumfasst wäre. Es liegt somit kein novum productum vor und ist aufgrund des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, ist der neuerliche Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine positive Entscheidungsprognose kann nicht erblickt werden.
In Armenien ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 06.03.2014 bzw. 14.10.2014 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in der Armenien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Armenien rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Sie sind ein arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen ist, dass sie im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würden.
Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen
Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung ist und diese aufgrund ihres Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist.
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. * Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein."
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.12.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Ebenso sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Der Beschwerdeführer brachte am 6.2.2012 erstmals beim Bundesasylamt (nunmehr BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2012, Zl. 12 01.636-BAT gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde und erwuchs der Bescheid am 6.3.2014 zweitinstanzlich in Rechtskraft. Am 15.2.2012 wurde wider dem BF eine Ausweisungsentscheidung gem. § 10 Abs. 1 AsylG nach Armenien erlassen und erwuchs diese am 15.10.2014 in Rechtskraft.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit auch der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr ein Ermittlungsschreiben, welches die Mutter durch einen Rechtsanwalt erhalten haben soll, als Bescheinigungsmittel in Vorlage bringt, wird auf die oben zitierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen. Tatsächlich kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb die Behörden dieses Ermittlungsschreiben der Mutter aushändigen sollten und sohin die Sinnhaftigkeit der eigenen Ermittlungstätigkeit unterlaufen sollte. Ebenso wenig plausibel erweist sich der Umstand, dass die Mutter ein Schriftstückunterschreiben und dem BF im Falle dessen Heimkehr ins Heimatland mitteilen soll, nicht zu flüchten. Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn dies betreffend Authentizität des Schreibens ausführt, dass es sich dabei um einen handschriftlich ausgefüllten A4 Bogen Papier handelt, welcher eine unleserliche Unterschrift trägt und kein Rundstempel angebracht ist. Insoweit der BF über Vorhalt vermeint, dass es nicht üblich wäre, dass es einen Behördenstempel gebe, so war festzustellen, dass dies gänzlich unglaubwürdig ist. Vielmehr ist der seit mehreren Jahren für Asylverfahren von armenischen Staatsangehörige zuständigen Gerichtsabteilung notorisch bekannt, dass offizielle Schreiben von armenischen Behörden, Gerichten und Polizeiorganen jedenfalls mit einem Rundstempel versehen sind.
Zutreffend erweist sich auch die Darlegung der Behörde, wenn diese ausführt, dass der BF keine Repressalien zu befürchten hat, wenn sich dieser nach seiner Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde meldet. Insoweit geht auch das Vorbringen der Stellungnahme vom 18.1.2016 ins Leere.
Insoweit der Beschwerdeführer darlegt, dass vom Geheimdienst gegen seinen Vater ermittelt würde, da sich dieser desöfteren nach Aserbaidschan begebe, so vermochte der BF ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung diesbezüglich keine seine Person betreffende Verfolgungssituation glaubwürdig und substantiiert dartun. Der Beschwerdeführer versucht offensichtlich mit dieser Behauptung seinen auf das Asylgesetz gestützten Aufenthalt zu verlängern. Zudem steht es im Hinblick auf die Länderberichte dem Beschwerdeführer frei, sich an den Ombudsmann, eine NGO oder einer übergeordneten Polizeidienststelle, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht zu wenden.
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das damalige Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; dem BF wurde ein Parteiengehör eingeräumt.
Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Daran vermag auch das Schreiben vom 21.1.2016 nichts zu ändern, mit welchem ein Empfehlungsschreiben des röm.-kath. Pfarramtes sowie 25 Seiten Unterstützungsschreiben, wobei nur das erstgenannte individualisiert ist, während die weiteren 25 Seiten eine wortgleiche Unterstützungserklärung mit Unterschriftenliste aufweisen, darstellen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.01.2015 rechtmäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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