BVwG W190 2009406-1

W190 2009406-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W190 2009406-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W190.2009406.1.00

Spruch

W190 2009406-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Mai 2014, Zl. 790891700/14552119, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. September 2011, Zl. D3 411.635-1/2010, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

In Folge wurden der Beschwerdeführerin laufend Konventionsreisepässe ausgestellt, zuletzt von der Landespolizeidirektion Oberösterreich gültig von 1. August 2013 bis 31. Juli 2015.

Mit Schreiben der XXXX vom 20. Jänner 2014 wurde dem österreichischen Generalkonsulat in XXXX mitgeteilt, dass sich am 12. Jänner 2014 die russische Staatsangehörige XXXX gegenüber einem Polizeibeamten mit einem österreichischen Konventionspass, der für eine andere Person, nämlich die Beschwerdeführerin, ausgestellt sei, ausgewiesen habe, weshalb der Pass anschließend sichergestellt worden sei.

Mit Schreiben des österreichischen Generalkonsulates XXXX vom 14. April 2014 wurde der sichergestellte und auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Konventionspass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und darauf hingewiesen, dass dieser wegen missbräuchlicher Verwendung bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eingezogen worden sei. Im Übrigen wurde auf das Schreiben der XXXXvom 20. Jänner 2014 verwiesen.

Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Mai 2014 wurde dieser die missbräuchliche Verwendung ihres Konventionspasses bei der Einreise nach Deutschland vorgehalten, wobei die Beschwerdeführerin entgegnete, dass sie ihren Konventionspass im Auto habe liegen lassen, nachdem sie das letzte Mal mit ihrem Ehemann in Deutschland Lebensmittel eingekauft habe. Später habe sie erfahren, dass ihr Ehemann dritte Personen irgendwohin gefahren habe. Ihr Ehemann sage ihr nie, wo er hinfahre und verstehe sie auch nicht, warum dieser ihren Konventionspass mitgenommen habe. Ihr Ehemann habe ihr mitgeteilt, dass ihr Konventionspass entzogen worden sei, doch er habe ihr nicht den Grund dafür erklärt. Da sie nie etwas von ihm erfahre, werde sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen.

Auf Nachfrage, bei wem es sich um XXXX handle, erklärte die Beschwerdeführerin, sie kenne diese Frau nicht. Als sie ihren Ehemann zur Rede gestellt habe, habe er gesagt, dass er diese und noch andere Personen zu deren Tante gebracht habe, weil sie ihn darum gebeten hätten. In Deutschland wären diese dann von der Polizei kontrolliert worden, wobei ihr Ehemann dem Polizisten die im Auto befindlichen Dokumente gezeigt habe. Sie habe davon im April 2014 erfahren. Ihr Ehemann sei zwei Nächte nicht zu Hause gewesen, er habe es ihr am Telefon mitgeteilt.

Befragt, was vereinbart worden sei, damit der obengenannten Frau der Konventionspass letztlich überlassen worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie schwöre, dass sie nichts davon gewusst habe. Sie nehme ihren Konventionspass immer mit, wenn sie ins Ausland fahre. Zuletzt sei sie Anfang April in Deutschland gewesen, um Lebensmittel einzukaufen. Danach habe sie ihren Pass im Auto vergessen.

Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei ihren Konventionspass zu entziehen, gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionspass Nr. K1104832 entzogen.

Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, Anfang April 2014 in Deutschland gewesen zu sein und anschließend ihren Konventionspass im Auto vergessen zu haben, nicht den Tatsachen entsprechen könnten, da der gegenständliche Konventionspass bereits am 12. Jänner 2014 sichergestellt worden sei. Die Behörde habe daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Konventionspass wissentlich einer dritten Person zur missbräuchlichen Verwendung überlassen habe. Sie habe daher den Konventionspass benutzt um an der Schleppung einer in Deutschland nicht aufenthaltsberechtigten Person mitzuwirken und sei davon auszugehen, dass sie den Konventionspass auch in Zukunft wieder dafür nützen werde, um Schlepperei zu begehen oder an einer solchen mitzuwirken.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und führte darin aus, dass sie weder Schlepperei begangen habe noch in Zukunft begehen werde, weshalb kein Entziehungsgrund vorliege. Sie sei bei der Amtshandlung in Deutschland nicht persönlich anwesend gewesen und kenne die in Rede stehende Frau nicht einmal persönlich. Die Frau und deren Bruder seien vielmehr Bekannte ihres Ehemannes. Sie habe auch niemals Geld dafür erhalten, dass sie an einer rechtswidrigen Einreise oder Durchreise dieser Personen mitgewirkt habe; auch ihr Ehemann habe kein Geld dafür erhalten. Sie sei zudem noch nie von einem in- oder ausländischen Gericht wegen Schlepperei verurteilt worden, woraus man der Schluss gezogen werden könnte, dass sie eine solche Tat in Zukunft begehen könnte. Die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung vor allem damit, dass ihre Angaben nicht glaubwürdig gewesen seien. Ihr sei es jedoch völlig unverständlich, warum im Einvernahmeprotokoll von April die Rede sei, da sie stets von Jänner (2014) gesprochen habe bzw. zumindest Jänner gemeint habe. Vielleicht habe sie die Monatsnamen in der Aufregung falsch zu Protokoll gegeben. An der Verständigung mit dem Dolmetscher sei es nicht gelegen, aber vielleicht sei es anschließend falsch übersetzt oder protokolliert worden. Dieser Fehler sei ihr auch bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen.

Wie sie bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, seien ihr Ehemann und sie ab und zu nach Deutschland gefahren um Einkäufe zu erledigen. Zuletzt habe sie den Konventionspass Anfang Jänner 2014 verwendet und anschließend im Handschuhfach des PKWs liegen gelassen. Am 12. Jänner 2014 habe sich ihr Ehemann bereit erklärt, die besagten Personen, bei welchen es sich um Asylwerber in Österreich handle, zu einer Tante nach Innsbruck zu fahren. Bei einer Kontrolle auf deutschem Bundesgebiet habe ihr Ehemann seinen Konventionspass und die besagten Personen hätten ihre österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarten vorgezeigt. Nachdem man sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie sich damit illegal in Deutschland aufhielten, seien diese auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort sei das Auto von der Polizei dann auf weitere Unterlagen durchsucht worden und habe man im Handschuhfach ihren Konventionspass gefunden, welcher sofort von den deutschen Behörden eingezogen worden sei. Ihr Ehemann sei zwei Nächte nicht zu Hause gewesen und habe ihr telefonisch (im Jänner 2014) von dem Vorfall berichtet. Danach sei sie selbst natürlich nicht mehr nach Deutschland gefahren. Sie habe bereits am 27. Jänner 2014 den Verein Menschrechte Österreich gebeten, herauszufinden, wo sich ihr Konventionspass befinde bzw. diesen allenfalls heraus zu verlangen. In Gesprächen mit der Ausländerbehörde XXXX bzw. der XXXX habe man schließlich erfahren, dass der Pass an das österreichische Generalkonsulat in XXXX übermittelt worden sei. Nach einem Gespräch mit dem Generalkonsulat vom 1. April 2014 sei die Übermittlung an das zuständige Bundesamt in die Wege geleitet worden, wo der Pass am 18. April 2014 eingelangt sei. Ihr Ehemann habe aus Deutschland einen Strafbefehl erhalten, womit über ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei. Dies aber nicht wegen Schlepperei. Gegen ihre Person seien seitens der deutschen Behörden keinerlei Vorwürfe erhoben worden. Die deutschen Behörden hätten sich durch einen Anruf bei den Verwandten in Innsbruck vielmehr selbst davon überzeugt, ob ein Besuch der in Rede stehenden dritten Personen überhaupt geplant gewesen sei und hätten schließlich sogar die Weiterfahrt zugelassen. Aber selbst wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei vorliegen würde, so hätte die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid von ihr angestellte Prognose zu begründen gehabt. Der Grund für die negative Prognose sei in der angefochtenen Entscheidung jedoch mit keinem Wort genannt. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, dass man Asylwerber aus Österreich nach Deutschland "schleppe". Wenn tatsächlich eine Schleppung dieser zwei Personen geplant gewesen wäre, sei es auch unplausibel, dass man nur einen Konventionspass zur allfälligen Vorlage vor den deutschen Behörden besorge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit den unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, da diese gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22. Mai 2014 angegeben hat, zuletzt Anfang April 2014 ihren Konventionspass für eine Fahrt nach Deutschland verwendet bzw. im April 2014 vom Entzug ihres Konventionspasses erfahren zu haben. Der gegenständliche Konventionspass sei jedoch bereits am 12. Jänner 2014 sichergestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wissentlich ihren Konventionspass einer dritten Person überlassen habe, dadurch am Tatbestand der Schlepperei mitgewirkt habe und sie auch in Zukunft ihren Konventionspass nützen werde, Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Die Beschwerdeführerin gab bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, ihren Konventionspass nach einer Fahrt nach Deutschland im Auto vergessen zu haben und auch nichts davon gewusst zu haben, dass ihr Ehemann zwei ihm bekannte Asylwerber zu deren Tante habe fahren wollen; dies habe sie erst erfahren, als ihr Ehemann ihr telefonisch von der Sicherstellung des Passes erzählt habe.

Auch in ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von dieser Fahrt nach Innsbruck (über Deutschland) erst im Nachhinein erfahren habe, dabei korrigierte sie das Datum auf Jänner 2014. Ebenso habe sie ihren Konventionspass zuletzt Anfänger Jänner 2014 verwendet und im Handschuhfach liegen lassen. In der Beschwerde wurde weiters dargelegt, dass sie bereits am 27. Jänner 2014 den Verein Menschenrechte Österreich aufgesucht habe, um herauszufinden, wo sich ihr Pass befinde. In weiterer Folge wurden Gespräche mit der Ausländerbehörde XXXX, der XXXX und dem österreichischen Generalkonsulat in XXXX geführt, sodass der Konventionspass letztlich am 18. April 2014 dem zuständigen Bundesamt übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass sie weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht (wegen Schlepperei) verurteilt worden sei und sich die in Rede stehenden dritten Personen bei den deutschen Behörden mit ihren Aufenthaltsberechtigungskarten, nicht aber mit dem Konventionspass der Beschwerdeführer ausgewiesen hätten, welcher erst bei später erfolgter Durchsuchung des PKWs durch die deutschen Behörden sichergestellt worden sei.

Die belangte Behörde stützt ihre Begründung, dass die Beschwerdeführerin wissentlich ihren Konventionspass zur missbräuchlichen Verwendung überlassen habe, demnach lediglich auf die widersprüchlichen Monatsangaben der Beschwerdeführerin gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 22. Mai 2014, wobei auch festzuhalten ist, dass ihr dieser Widerspruch in weiterer Folge nicht vorgehalten wurde. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin lediglich sehr kurz gehalten hat, sodass von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt nicht gesprochen werden kann. Darüber hinaus erfolgte bis dato weder eine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Schlepperei noch ist eine diesbezügliche Anklage aktenkundig.

Aber auch hinsichtlich der Prognose, ob die Beschwerdeführerin in Zukunft das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen, argumentiert die belangte Behörde rein spekulativ und ohne jegliche Begründung.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person der Beschwerdeführerin treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Prognoseentscheidung und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es rein spekulativ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihren Konventionspass dazu benutzt habe bzw. weiterhin benutzen will um Schlepperei zu begehen, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

Die belangte Behörde hat keine ausreichenden klaren Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführerin zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer abweisenden Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Auch wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin bereits tatsächlich im Jänner Nachforschungen bei den deutschen Behörden über den Verbleib ihres Konventionspasses angestellt hat und ob sich die in Rede stehenden dritten Personen vor den deutschen Behörden tatsächlich nicht mit dem Konventionspass der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr ihren Aufenthaltsberechtigungskarten ausgewiesen haben, während der Konventionspass erst in späterer Folge bei der Durchsuchung des PKWs sichergestellt worden sein soll.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde den Pass benützen würde, um den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 zu verwirklichen, weshalb weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs 2 VwGVG). Im Übrigen wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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