BVwG W169 1424198-2

W169 1424198-2Tribunal administratif fédéral9 févr. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privat- und Familienleben

Texte intégral

BVwG W169 1424198-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.1424198.2.00

Spruch

W169 1424198-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 810757607-1377161, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zl 11 07.576-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer über familiäre Kontakte in Afghanistan verfüge und ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Laut den vorhandenen Unterlagen werde die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. In einer Gesamtschau könne kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015, Zahl: W198 1424198-1/14E - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 - hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und wurden die Gründe hiefür umfassend dargetan. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Aus den herangezogenen herkunftsstaatbezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, doch variiere dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren könnten, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten fehlen würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Schulausbildung, er habe jedoch in seiner Heimat mehrere Jahre als Schneider gearbeitet. Er werde daher im Herkunftsland in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So habe der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass seine Eltern nach seiner Ausreise aus Afghanistan von der Provinz Logar nach Kabul gezogen seien und in der Folge dort gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, dass er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und daher nicht wisse, wo seine Eltern nunmehr aufhältig seien; es hätten sich allerdings im gesamten Verfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass sich seine Angehörigen nicht mehr im Herkunftsstaat aufhalten würden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhältig seien. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Onkel mütterlicherseits in Kabul lebe und arbeite und sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einmal, nämlich als er von Logar nach Kabul gegangen sei, um von dort seine Heimat zu verlassen, von diesem Onkel unterstützt worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werde, insbesondere durch Wohnung und Nahrung. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch einen großen Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, außer seinem Onkel, mit dem er sich seinen eigenen Angaben zufolge jedoch nur einmal im Jahr treffe, keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zwar bereits einen Deutschkurs besucht, es sei aber nicht dargelegt worden, dass er allenfalls eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die vorgelegte Bestätigung aus dem Jahr 2012 stamme und der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben habe, nunmehr keinen Deutschkurs mehr zu besuchen. Aber auch Sprachkenntnisse allein würden noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstelle. Der Beschwerdeführer gehe derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und verfüge in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es seien auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Über die genannten Umstände hinaus sei ebenso zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan einen überwiegenden Teil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere seine Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht habe und dort nach wie vor familiäre Beziehungen unterhalte. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im konkreten Fall überwiegen würde. Da sich sohin im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im angefochtenen Bescheid wurden exakt jene Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen wurden, wiedergegeben. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Das Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen, der Beschwerdeführer habe nicht einmal die Gelegenheit erhalten, eine schriftliche Stellungnahme betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich sowie die aktuelle Lage in Afghanistan abzugeben. Dem Beschwerdeführer sei somit in unzulässiger Weise das Parteiengehör verwehrt worden. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt wäre jedenfalls erforderlich gewesen, da sich das Bundesamt nur so ein umfassendes Bild von der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers verschaffen hätte können. Besonders schwer wiege das Vorgehen des Bundesamtes angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer zuletzt am 12.02.2015, somit bereits vor sechs Monaten, im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich im Verfahren gehört worden sei. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer Einvernahme im Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung werde auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014 verwiesen. Im gegenständlichen Fall komme hinzu, dass das Bundesamt seiner Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen Feststellungen eingeräumt habe. Dies wäre angesichts der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren auch über die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan entschieden worden sei, jedenfalls erforderlich gewesen. Die aktuellen Länderfeststellungen wie auch die für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers relevanten Aspekte hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme erörtert werden müssen. Nur so hätte das Bundesamt seine amtswegige Ermittlungspflicht, die auch darin bestehe, durch geeignete Fragen darauf hinzuwirken, dass alle für das Verfahren erheblichen Angaben durch den Beschwerdeführer gemacht werden würden, erfüllen können. Durch das Unterlassen der Durchführung einer Einvernahme und das Versäumnis, aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zu treffen sowie dem Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen, gestalte sich das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall als grob mangelhaft, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Das Erfordernis, der Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen, ergebe sich schon alleine daraus, dass die belangte Behörde über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG abgesprochen habe. Die abschiebungsrelevante Lage in Bezug auf den Herkunftsstaat sei aktuell im Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Das Bundesamt hätte den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch zu seiner gegenwärtigen Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befragen müssen. Insbesondere dazu, ob weiterhin Verwandte von ihm in Kabul leben und ob er mit diesen in Kontakt stehe, sowie von ihnen zumindest anfänglich versorgt werden könnte. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan hätte dann geprüft werden müssen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK darstellen würde. Es sei keinesfalls ausreichend, wenn sich das Bundesamt in seinem Bescheid hinsichtlich der Länderfeststellungen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2005 berufe. Das Bundesamt hätte die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu prüfen und dabei auch auszusprechen gehabt, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf Art. 3 EMRK zulässig sei (siehe dazu § 52 Abs. 9 FPG). Grundlage für diese Entscheidung seien unter anderem aktuelle Länderfeststellungen. Diese wären jedenfalls in dem angefochtenen Bescheid, welcher alle die Entscheidung tragenden Gründe zu enthalten habe, aufzunehmen gewesen. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2015 zugrunde gelegten Länderberichte seien mittlerweile über sechs Monate alt und daher nicht mehr geeignet, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan zu bilden.

Insgesamt werde auch gerügt, dass das Bundesamt in seiner Entscheidung primär die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 enthaltenen Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wiedergebe und keine eigene Beurteilung vornehme. Eine eigene Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei dem Bundesamt von vornherein nicht möglich gewesen, da es - obwohl der Beschwerdeführer zuletzt am 12.02.2015 persönlich in seinem Verfahren gehört worden sei - weder eine Einvernahme durchgeführt, noch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt habe, sich schriftlich im Verfahren zu äußern. Damit belaste es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, da durch dieses Vorgehen die Bestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG und die darin vorgesehene Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt jeglichen Sinnes beraubt werde.

Anders als vom Bundesamt in den Feststellungen (siehe Seite 3 des angefochtenen Bescheides) ausgeführt, beherrsche der Beschwerdeführer Deutsch nicht nur in Grundzügen, sondern verfüge er bereits über sehr gute Sprachkenntnisse. Auch das Rechtsberatergespräch beim Diakonie Flüchtlingsdienst im Zuge der Beratung zur Beschwerde habe beinahe gänzlich ohne Dolmetscher durchgeführt werden können, obwohl dabei auch komplexe Inhalte des Verfahrens bezüglich der Rückkehrentscheidung besprochen worden seien. In Österreich lebe ein Onkel des Beschwerdeführers. Weiters habe der Beschwerdeführer in Österreich viele Freunde und Bekannte, die über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Der Beschwerdeführer würde in Österreich sehr gerne eine Lehre als Tischler absolvieren und habe sich sehr darum bemüht, eine Lehrstelle zu erhalten. Leider sei dies jedoch durch das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiter erschwert worden, da die Nachfrage betreffend Lehrstellen groß sei und die Jugendlichen mit dauerhaftem Aufenthalt bevorzugt werden würden.

Seit dem Erlass des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015 habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, weiter verschlechtert. Dies werde durch die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen und Länderberichte bestätigt. Auch könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Unterstützung von staatlicher Seite erwarten. Der Beschwerdeführer wisse derzeit auch nicht, wo seine Familie lebe. Als er das letzte Mal mit ihr in Kontakt gestanden sei, habe sie geplant, in die Provinz Logar zurückzukehren. Dass die Sicherheitslage in Logar äußerst prekär sei und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin keinesfalls zugemutet werden könne, ergebe sich unter anderem aus einem aktuellen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2015, wonach Logar zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren würden. In der Provinz Logar habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verschlechtert. Der in Kabul lebende Onkel des Beschwerdeführers habe zumindest fünf Kinder, weshalb er nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer finanziell, mit Wohnraum oder auf sonstige Weise zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe - anders als auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides ausgeführt - bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Logar und nicht in Kabul gelebt. Er sei daher auch mit den Lebensverhältnissen in Kabul nicht vertraut. Auch wenn weiterhin Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden, könne dem Beschwerdeführer die Rückkehr dorthin aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet derzeit nicht zugemutet werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde angesichts der aktuell prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würden.

Die Feststellungen der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig. Der Beschwerdeführer sei bereits als Minderjähriger nach Österreich gekommen und lebe nunmehr bereits seit vier Jahren in Österreich. Er spreche sehr gut Deutsch und verfüge über viele soziale Kontakte in Österreich. Er sei stetig um seine weitere Integration bemüht und würde sobald als möglich mit einer Lehre beginnen wollen, um auch die wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erreichen. Allgemein formulierte Interessen würden im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausreichen um zu begründen, dass die Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer dringend geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers hätte die Interessensabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausgehen müssen.

Wie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen sei, sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig zu erheben und müsse dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könnte, werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich sein und eine solche daher beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausführungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2015, GZ W198 1424198-1/10E, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung übernommen, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, was im vorliegenden Beschwerdefall aber notwendig gewesen wäre, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betont hat, dass die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könne und dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme (vgl. VwGH 05.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0035; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan familiäre Beziehungen unterhalten würde, zumal er angegeben habe, dass seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester im Herkunftsland (in Kabul) aufhältig seien. Dies ist aber insofern aktenwidrig, als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015 anführte, dass seine Eltern und Geschwister nach seiner Ausreise nach Kabul gegangen seien und er nicht wissen würde, wo sie sich zur Zeit aufhalten würden, zumal er seit fast einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Auch bezüglich seines in Kabul lebenden Onkels mütterlicherseits führte der Beschwerdeführer damals aus, dass er keinen Kontakt habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme das gegenständliche Verfahren mit einem schweren Mangel belastet.

Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen. Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnisse des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.

Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 im Fall der Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitgehender Ermittlungen indiziert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie - da die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeblendet werden können - auch eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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