BVwG L515 2120384-1

L515 2120384-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2016

Regest

Antragsbegehren, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,<br/>Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG L515 2120384-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2120384.1.00

Spruch

L515 2120384-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost vom 28.01.2016, Zl. 248015203-160100447, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. am XXXX, StA. der Republik Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") stellte am 20.1.2016 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In Bezug auf ihr bisheriges asyl- und fremdenrechtliches Schicksal im Bundesgebiet bzw. dem relevanten Verfahrenshergang wird auf die Ausführungen der belangten Behörde ("bB") verwiesen:

"...

Sie brachten am 01.09.2003 beim Bundesasylamt ( jetzt Bundesamt)Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: XXXX vom 06.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBi I Nr. 76/1997 idgF BGBI I Nr.126/2002 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien war gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBI I Nr. 76/1997 ( AsylG) idgF nicht zulässig. Es wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG bis zum 05.07.2006erteilt.

Gegen diese Entscheidung brachten Sie innerhalb offener Frist eine Berufung ein.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zur Zahl XXXX vom 10.01.2007 wurde die Berufung gegen den Bescheid abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 17.01.2007 in Rechtskraft.

Ihren ersten Asylantrag begründeten Sie damit, dass Ihr Vater kurdischer Abstammung, Ihre Mutter Georgierin gewesen wäre. Durch diese Ehe hätten Sie ebenfalls als Kurde gegolten. Aus diesem Grund wäre Ihre Familie schon immer verachtet worden. Nach dem Zerfall der UdSSR sei XXXX in Georgien an die Macht gekommen. Seit dieser Zeit hätten die rassistischen Äußerungen und Bedrohungen Ihnen gegenüber stark zugenommen. Sie wären von anderen Georgiern aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Ihre Schwester und Sie hätten an Hepatitis C gelitten, daher wäre es nicht möglich gewesen Georgien zu verlassen. Ihre Schwester wäre vor drei Monaten an TBC verstorben. Die Georgier hätten Ihnen nicht erlaubt, sie zu beerdigen. Sie hätten Sie dann bei Nacht im Grab Ihres Vaters verscharrt. Nach dem Tod der Mutter hätten Sie beschlossen, die Heimat zu verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2006 wurde Ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 52 AsylG bis zum 05.07.2007 erteilt.

Der beim VwGH eingebrachten Beschwerde zur Zl. XXXX wurde am 19.04.2007 zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des VwGH vom 30.05.2007 zur Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 08.06.2006 stellten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes ( jetzt Bundesamt) wurde Ihnen eine bis zum 05.07.2007 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 erteilt.

Am 24.03.2009 wurden Sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes ( jetzt Bundesamt) zu Ihrem Gesundheitszustand neuerlich einvernommen. Auch wurden Ihnen die Länderfeststellungen der Rückkehrfragen von Georgien ( Grundversorgung und medizinische Versorgung ) übersetzt und zur Kenntnis gebracht.

Am 01.04.2009 wurde Ihnen der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2005 zur. Zl XXXX ( IFA 248015203) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz1 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.

Die mit Bescheid des Bundesasylamtes ( jetzt Bundesamt) vom 23.06.2006, Zl.XXXX, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 2 AsylG entzogen.

Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte Ihre Vertretung fristgerecht am 16.04.2009 eine Beschwerde ein.

Mit Bescheid [Anm.: gemeint: Erkenntnis] des AGH vom 03.10.2012 wurde im Namen der Republik unter der Zl. D 9 262646-2/2009/29E nach Durchführung einer mündlichen Behandlung zu Recht erkannt, dass Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.04.2009 als unbegründet abgewiesen wird.

Am 20.01.2016 wurden Sie gemäß dem Dubliner Abkommen von der Schweiz nach Österreich überstellt.

Am 20.01.2016 haben Sie im Stande der Schubhaft beim Bundesamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und StA. Von Georgien zu sein.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 20.01.2016 angegeben, im Jahre 2015 Österreich verlassen und in die Schweiz gereist zu sein. Sie brachten vor, im Jahre 2003 nach Österreich gekommen zu sein und nicht mehr nach Georgien zurückkehren zu können. Sie hätten keine Angehörigen im Heimatland. Sie hätten gesundheitliche und politische Probleme."

I.2. Im Rahmen einer am 28.1.2016 durchgeführten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

I.2.1. Die bP traf folgende Feststellungen:

Ihre Identität steht fest.

Sie sind Staatsangehöriger von Georgien.

Sie sind unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten.

Sie wurden in Österreich straffällig ( siehe Strafregisterauszug)

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vor. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wären noch aufrecht.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

  • zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Sie haben keine Familienangehörige In Österreich.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert."

I.2.2. In weiterer Folge traf die bP ausführliche und schlüssige Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien.

I.2.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die bB nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen Folgendes fest:

"... In Ihrem Fall liegt ein Folgeantrag vor. Ihr Vorverfahren wurde mit 30.07.2007 bzw. 06.10.2012 rechtskräftig abgeschossen.

Die gegen Sie ausgesprochene Ausweisung ist aufrecht, zumal seit der letzten Ausreise keine 18 Monate verstrichen sind.

Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltrecht. Ihr nunmehriger Asylantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, da Sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und Sie sich auf Ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen.

Auch hat sich - wie Sie selbst angeben - die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde festgestellt, dass Ihnen bei einer Rückkehr oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine Verletzung Ihrer Integrität droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihre persönlichen Verhältnisse und Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat für Sie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen wird.

Selbiges gilt für Ihre persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, ist somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben, droht.

Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebschutzes vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. ..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen die bP besteht eine rechtskräftige Ausweisung gem. § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl 12 Nr. 87/2012, welche gem. § 75 Abs. 23 AsylG nunmehr als aufenthatlsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl Nr. 87/2012 gilt. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG ist somit erfüllt.

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich voruassichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die bB bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für die bP relevanten Umstände gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des bP. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde durchgeführt.

Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der bP in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der bP nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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