BVwG W225 2103268-1

W225 2103268-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016

Regest

Beschwerdefrist, Direktzahlung, Einbringungsfrist, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Postlauf, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit,<br/>verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W225 2103268-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W225.2103268.1.00

Spruch

W225 2103268-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer in Abänderung des Bescheides der AMA vom XXXX , AZ XXXX , für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR XXXX gewährt.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2014 - Postdatum nicht ersichtlich - welcher am 18.04.2014 bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom XXXX zugestellt am 28.02.2014.

Mit Schriftsatz vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte ein Verspätungsvorhalt durch die belangte Behörde und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte in seiner Beschwerde angeführt den gegenständlichen Bescheid am 28.02.2014 erhalten zu haben und hätte, um die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels einzuhalten, die Beschwerde spätestens am 03.04.2014 zur Post geben sollen.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer hiezu unterblieb.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid der AMA vom XXXX , AZ XXXX wurde laut eigener Angabe dem Beschwerdeführer am 28.02.2014 zugestellt.

Es ist nicht ersichtlich wann das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde von dem Beschwerdeführer zur Post gegeben wurde. Die Bescheidbeschwerde langte erst am 18.04.2014 bei der AMA ein.

Die Bescheidbeschwerde erscheint daher als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanten Inhalt der Beschwerdeführer nicht bestritten habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Zu A)

Im verfahrensgegenständlichen Falle erfolgte die Erlassung des bekämpften Bescheides vom XXXX , AZ XXXX , durch Versendung am 26.02.2014.

Die Beschwerdefrist laut § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt vier Wochen; demnach war die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

Bei dieser Frist zur Einbringung des Beschwerdeantrages handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die ausnahmslos nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Bescheid am 26.02.2014 zur Post gegeben worden. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber daher nach eigener Angabe mit 28.02.2014 zugestellt.

Im gegenständlichen Falle begann somit die Frist für die Einbringung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 28.02.2014 und endete vier Wochen später am 03.04.2014, wobei die Frist gemäß § 33 Abs. 2 AVG zu bestimmen war. Der Beschwerdeantrag langte am 18.04.2014 bei der AMA ein. Um die Rechtzeitigkeit zu wahren, hätte die Beschwerde spätestens am 03.04.2014 bei der Behörde abgegeben oder am 03.04.2014 zur Post gegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Beschwerde verspätet erhoben.

Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht - von Amts wegenzurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Aus genanntem Grund ist die Beschwerde daher zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die genannte Frist zur Erhebung des Rechtsmittels von vier Wochen eingehalten wurde oder nicht.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur (VwSlg 15.972 A; VwGH 25.9.1978, Zl. 1855/75) sowie Literatur (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 7 VwGVG Anm 13, Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 RZ 11) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

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