BVwG W203 2120283-1

W203 2120283-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016

Regest

außergewöhnliches Ereignis im Leben eines Schülers, begründeter<br/>Anlass, Dauer des Fernbleibens, Rechtfertigungsgründe für das<br/>Fernbleiben vom Unterricht

Texte intégral

BVwG W203 2120283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2120283.1.00

Spruch

W203 2120283-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, Schüler der XXXX, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 14.01.2016, Zl. 610221/17-2016 Zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF1) ist der Sohn des Zweitbeschwerdeführers XXXX (im Folgenden: BF2) und besucht im Schuljahr 2015/16 die 2. Klasse der XXXX.

2. Am 08.01.2016 suchten die BF beim Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht des BF1 in der Zeit vom 07.03.2016 bis zum 18.03.2016 an und begründeten den Antrag mit der "Teilnahme an traditionellen Familienfeiern zu Ostern auf den Philippinen". Die Philippinen seien das Heimatland der Mutter des BF1 und der letzte Verwandtschaftsbesuch liege bereits sechs Jahre zurück. Die Hauptferien würden sich nicht als Reisezeit eignen, weil im Sommer Regenzeit einhergehend mit vielen Tornados wäre.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2016 wurde dem BF1 die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum 07.03.2016 bis 18.03.2016 nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre. Der Gesetzgeber habe es zwar unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre, als Anhaltspunkt dafür könne aber die demonstrative Aufzählung der Gründe dienen, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gelten, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen. Für eine Genehmigung müssten demnach Gründe in der Interessenslage des Schülers vorliegen, die in ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Rechtfertigungsgründen ähnlich sein müssten und nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden könnten. Der vorgebrachte Rechtfertigungsgrund scheine noch am ehesten mit dem in § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG genannten Rechtfertigungsgrund "außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers bzw. in dessen Familie" vergleichbar zu sein, worunter beispielsweise nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten, einmalige außergewöhnliche Ereignisse und Ähnliches zu verstehen wären. Im Ansuchen würde aber nicht auf ein solches Familienjubiläum hingewiesen, sondern es werde von einem "Verwandtschaftsbesuch" gesprochen. Außerdem würden an den beantragten Zeitraum unmittelbar die Osterferien anschließen, eine Ferienverlängerung könne aber keinesfalls einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Es wurde auch kein geeigneter Grund angeführt, warum die Reise nicht in den Sommerferien stattfinden könne. Der Hinweis auf die Regenzeit sei dafür nicht ausreichend, weil auch in den Monaten Juli und August Reisen auf die Philippinen durchaus möglich wären und von solchen Reisen nicht per se abgeraten werde.

4. Am 19.01.2016 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen deren Bescheid vom 14.01.2016 ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass von einer Reise in den Sommermonaten auf Grund der Regenzeit und dem Auftreten von Taifunen Abstand zu nehmen sei. Der BF2 besuche die Heimat seiner Gattin, die Philippinen, nunmehr schon seit 1990 in unregelmäßigen Abständen und er habe die Regenzeit mit Taifunen, die auch zu Todesopfern geführt hätten, aus eigener Erfahrung miterlebt. Das Osterfest wäre eine der größten Feierlichkeiten auf den Philippinen. Reisen würden sich als sehr zeitaufwendig herausstellen, sodass sowohl für die An- als auch für die Abreise jeweils 3 Tage einzuplanen wären, wodurch der Zeitraum der Osterferien alleine nicht ausreichend wäre. Neben dem Verwandtenbesuch wäre auch die geplante Adoption des Enkelkindes des Schwagers des BF2 - eines 2-jährigen Buben, der sich vor kurzem einer Operation wegen eines Gehirntumors habe unterziehen müssen - ein weiterer Grund für die Reise. Die Adoption würde auch Behördenwege vor Ort erfordern. Während der Reise würden die beiden Kinder des BF2 von einem Hauptschullehrer privat unterrichtet werden.

Der Beschwerde wurde ein Ausdruck aus dem Internet mit dem Titel "Wetter Klima Philippinen: Klimatabelle, Temperaturen und beste Reisezeit" beigelegt, dem zu Folge das Klima des Landes oft sehr beschwerlich wäre, da die Luftfeuchtigkeit ganzjährig hoch sei. Die beste Reisezeit liege in der Trockenzeit von Dezember bis Februar. Von März bis Mai werde es mit Höchsttemperaturen um die 40 Grad richtig heiß, und meiden solle man auf jeden Fall die Regenzeit von Juni bis Oktober, wenn bei unerträglicher Schwüle Regenmassen niedergingen und das Land regelmäßig Opfer zerstörerischer Taifune werde, die das Fortkommen erschwerten.

5. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde am 25.01.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 28.01.2016 einlangte.

Anlässlich der Weiterleitung der Beschwerde nahm die belangte Behörde dazu zusammengefasst wie folgt Stellung: Das Osterfest auf den Philippinen werde zwar jährlich gefeiert, jedoch könne man die einmalige Teilnahme des BF2 mit seinen Kindern daran "gerade noch als außergewöhnliches Ereignis" sehen. Dennoch könne aus diesem Grund das Fernbleiben in der beantragten Dauer nicht bewilligt werden, da selbst unter Berücksichtigung einer Reisedauer von insgesamt 6 Tagen jedenfalls mit einem kürzeren Fernbleiben das Auslangen gefunden werden könnte.

Das erstmals in der Beschwerde getätigte Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Adoption erscheine nicht nachvollziehbar, da diese Begründung wohl gewichtiger sei als die Teilnahme am Osterfest. Jedenfalls erscheine es auch nicht nachvollziehbar, warum für die Vorbereitung der Adoption eine Verlängerung der Osterferien um 2 Wochen notwendig sein sollte. Außerdem würde die Vorbereitung einer geplanten Adoption kein außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers darstellen, dessen Anwesenheit vor Ort für die Einbringung des Adoptionsantrages auch nicht erforderlich wäre.

Während der Sommermonate herrsche zwar Regenzeit im Land, es werde aber nicht per se - etwa im Sinne einer Reisewarnung - von einer Reise auf die Philippinen abgeraten.

Die Durchführung von privatem Unterricht während des Fernbleibens sei für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.

Es wäre jedenfalls möglich, mit einem kürzeren Fernbleiben - z.B. vom 30. März bis zum 1. April 2016 - das Auslangen zu finden, die beantragte Dauer des Fernbleibens erscheine jedenfalls überzogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 2 leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 9 Abs. 1, 1. Teilsatz SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

2.2. Unstrittig ist, dass der BF1 im März 2016 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.

Zu prüfen ist, ob im Falle des BF1 ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, gelten, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 502] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.

Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten oder Verwandtschaftsbesuche während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen.

Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens wurde als Begründung für das Fernbleiben des BF1 vom Unterricht aber nicht nur der Besuch von Verwandten, sondern auch und vor allem die Teilnahme an den traditionellen Familienfeiern anlässlich des Osterfestes auf den Philippinen - der Heimat der Mutter des BF1 - sowie die Vorbereitung der geplanten Adoption des zweijährigen Enkelkindes des Schwagers des BF2 vorgebracht. Für beide genannten Gründe ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein "außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers" handelt (vgl. § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG). Darunter fallen zum Beispiel nicht alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen, Taufen, Hochzeiten und Todesfälle in der Familie, Firmung des Schülers und Ähnliches (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 11 [S. 501] zu § 9 SchPflG).

Zutreffend hat die belangte Behörde eingeräumt, dass die Teilnahme an den Osterfeierlichkeiten im Heimatland der Mutter der BF1 als außergewöhnliches Ereignis sowohl des Schülers als auch dessen Familie angesehen werden kann, da gerade die Karwoche und das Osterfest auf den katholisch geprägten Philippinen durch besondere Festivitäten gekennzeichnet sind, und schon auf Grund der großen Entfernung und der damit verbundenen Reisedauer nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein jährlich wiederkehrendes Familienfest handelt, sondern vielmehr um ein einmaliges Ereignis im Leben eines Schülers.

Auch die Vorbereitung einer geplanten Adoption durch den BF2 ist als außergewöhnliches Ereignis im Leben des Schülers bzw. dessen Familie zu qualifizieren, das hinsichtlich dessen Einmaligkeit durchaus mit den sonst genannten Ereignissen wie Geburt, Hochzeit oder Todesfall vergleichbar ist und das weitere Familienleben nachhaltig prägen kann. Zwar hat die belangte Behörde zu Recht festgehalten, dass die Anwesenheit des BF1 bei den Vorbereitungshandlungen für die Adoption nicht zwingend erforderlich wäre, dennoch besteht ein nachvollziehbares Interesse des dem Kleinkindalter bereits entwachsenen Schülers daran, in derartige den Familienverband nachhaltig prägende Entscheidungen von Beginn an eingebunden zu sein.

Dem Grunde nach wäre somit das Fernbleiben des BF1 von der Schule gerechtfertigt. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe "gerechtfertigt" in § 9 Abs. 2 SchPflG und "aus begründetem Anlass" in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 11.04.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können. Unter diesem Aspekt erscheint aber im verfahrensgegenständlichen Fall weder für die Teilnahme am traditionellen Osterfest noch für die Vorbereitung einer etwaigen Adoption - auch unter Berücksichtigung von mehreren Tagen An- und Abreisezeit - ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen Abwesenheit von der Schule (Samstag, 5. März bis Dienstag, 30. März 2016) unbedingt erforderlich, sondern es würden - wie von der belangten Behörde beispielsweise vorgeschlagen - auch die Karwoche und die Woche nach dem Ostersonntag ausreichen, was mit einer Versäumung von lediglich 3 Schultagen verbunden wäre.

Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die beantragte Abwesenheit von der Schule im Ausmaß von 2 Wochen (7. März bis 18. März 2016) im Sinne einer nicht zulässigen, exzessiven Verlängerung der Osterferien 2016 nicht gerechtfertigt ist.

Da zum einen das Fernbleiben von der Schule für einen kürzeren Zeitraum nicht beantragt worden ist und da zum anderen für einen etwaigen Antrag auf Fernbleiben für einen Zeitraum bis zu einer Woche nicht die belangte Behörde, sondern der Leiter der Schule, die der BF1 besucht, zuständig ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Kognitionsbefugnis dahingehend, den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass eine Erlaubnis zum Fernbleiben für bloß 3 Tage eingeräumt wird. Eine etwaige Erlaubnis zum Fernbleiben z.B. für den Zeitraum 30.03. bis 01.04.2016 wäre in einem eigenen Verfahren beim Schulleiter zu beantragen.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass dem BF1 die Erlaubnis zum Fernbleiben in der Zeit vom 07.03.2016 bis zum 18.03.2016 nicht erteilt wird, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.

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