W199 2106256-1•BVwG W199 2106256-1
W199 2106256-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W199 2106256-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 1021244504-14692492, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 10.6.2014 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag an, in Syrien herrsche Krieg und die kurdische Gemeinde werde von verschiedenen Fraktionen bedroht, ua. von den islamistischen Milizen. Die "PKK" - wie es in der Niederschrift heißt - sammle derzeit junge Menschen, die für kämpfen sollten. Eine Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Bruders seien Angehörige der PKK gekommen und hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin und XXXX (ihr Bruder, der gleichfalls einen Asylantrag gestellt hatte) für sie in den Krieg zögen. Sie hätten das nicht gewollt und hätten Angst vor dem Krieg, daher seien sie geflohen.
Am 13.06.2014 stellte Österreich eine Anfrage nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 2013 Nr. L 180, 31 ff. an Bulgarien. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13.06.2014 mitgeteilt.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.6.2014 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern hielten sich inXXXX in Syrien auf. Sie telefoniere alle zwei Wochen mit ihnen. Ihr Heimatland habe sie am 02.04.2014 verlassen. Sie sei mit ihrem Bruder XXXX unterwegs gewesen, sie könne ihn nicht allein lassen. Zu Hause habe sie mit ihren Eltern, einer unverheirateten Schwester und zwei Brüdern gelebt. Zwei verheiratete Schwestern lebten am gleichen Ort, zwei Brüder in Österreich.
Die Beschwerdeführerin legte einen Universitätsausweis, einen Auszug aus dem Melderegister und eine Kopie aus dem Personenstandregister vor, die jeweils in Kopie zum Akt genommen wurden.
In einem Aktenvermerk vom 25.06.2014 wird festgehalten, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen werde, da sie mit ihrem minderjährigen Bruder XXXX gemeinsam von Syrien nach Österreich gereist sei und im Hinblick auf Art. 8 MRK von einer Trennung der Geschwister Abstand genommen werde.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 17.3.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Staatsangehörige, am XXXX im Dorf XXXX geboren und Kurdin. Sie legte einen Studentenausweis und einen Zivilregisterauszug vor. Auf die Frage, weshalb dieser Auszug am 12.06.2014 ausgestellt worden sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater habe einen neuen Zivilregisterauszug ausstellen lassen und ihr nach Österreich geschickt. - Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht, die Matura gemacht und ein Jahr Pädagogik studiert. Ihre Eltern und ihr jüngster Bruder lebten im Dorf XXXX, ihre drei weiteren Schwestern auch in Syrien. Sie alle hätten die Absicht, nach Österreich zu kommen. Sie habe sich bis zum 02.04.2014 im Dorf XXXX in der ProvinzXXXX aufgehalten; sie habe immer in diesem Dorf gelebt. Ihre Flucht habe ihr Vater bezahlt; ihre Brüder, die in Österreich lebten, hätten ihn dabei unterstützt.
Auf die Frage nach ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, Hauptgrund sei der Krieg in Syrien gewesen. Außerdem habe die YPG - offenbar die Organisation, die in der Niederschrift über die Befragung als "PKK" bezeichnet wird - von ihrem Vater verlangt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Bruder einer militärischen Ausbildung unterzögen. Auch das "Regime" sei zu ihrem Vater gekommen und habe von ihm Geld verlangt, weil zwei der Brüder der Beschwerdeführerin in Österreich seien. Der Vorfall mit den YPG-Leuten habe sich eine Woche vor ihrer Ausreise abgespielt. Sie - es seien drei Personen gewesen - seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten zu ihrem Vater gesagt, sie und ihr Bruder XXXX sollten eine Waffe tragen, und ihnen eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Zuvor seien sie mehrmals gekommen, hätten die Familie jedoch nur besucht. Eine Woche vor ihrer Ausreise hätten sie die Beschwerdeführerin und ihren Bruder dann aufgefordert, eine Waffe zu tragen. Auch sie selbst habe mit diesen Leuten gesprochen; sie hätten sie aufgefordert, eine Waffe zu tragen, die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Darauf hätten sie ihr und ihrem Bruder eine Frist von zwei Wochen gesetzt; wären sie dann nicht bereit gewesen, eine Waffe zu tragen, dann wären sie von den Leuten abgeholt worden. Ob die YPG auch zu anderen Familien gekommen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, ebenso nicht, ob die YPG nach ihrer Ausreise nochmals zu ihrem Vater gekommen sei. Die Frage, ob sie persönlich je einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Der zuletzt ausschlaggebende Grund für ihre Flucht sei gewesen, dass die Kurden von IS-Truppen verfolgt und getötet würden und dass die YPG sie und ihren Bruder aufgefordert habe, eine Waffe zu tragen. Sie sei illegal aus Syrien ausgereist. Bei einer allfälligen Heimkehr müsste sie Leute töten oder würde getötet.
2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.4.2016 (Spruchpunkt III).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft schildern können, dass sie auf Grund der vorherrschenden Unruhen und der schlechten Sicherheitslage Syrien verlassen habe. Es sei glaubhaft, dass sie und auch andere Familien aufgefordert worden seien, an Kampfhandlungen teilzunehmen. (Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie wisse nicht, ob auch andere aufgefordert worden seien.) Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Syrien konkreten, ihre Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend stützt es sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin nur angegeben habe, dass sie und auch andere Familien aufgefordert worden seien, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Sie habe auch angegeben, dass sie keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in ihrer Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 7.4.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.4.2015, in der ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei als Angehörige der Volksgruppe der Kurden direkt und unmittelbar in Syrien in ihrer Heimatprovinz bedroht. Außerdem hätten sie und ihr Bruder für die YPG in den Krieg ziehen müssen, wären sie nicht rechtzeitig geflohen. Da ihr damit direkt der Tod gedroht hätte, ersuche sie nochmals, sie "unter den Schutz des § 3 AsylG zu stellen". Außerdem, so die Beschwerde - offenbar in einer Neuerung, deren Zulässigkeit hier aber nicht zu beurteilen ist (§ 20 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz [in der Folge: BFA-VG; Art. 2
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012] idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013) - habe die Baath-Partei sie dazu gezwungen, an der Universität ihre Kollegen auszuspionieren, da sie der Partei nicht habe beitreten wollen. Da sie sich "auch gegen diese Form der Bespitzelung geweigert habe", wäre sie auch direkt vom Regime bedroht, müsste sie je wieder nach Syrien zurückkehren. Ihr Vater müsse nach wie vor Geld für dieses Regime zahlen, damit "sie" weiter dort leben könnten. Da ihr Bruder XXXX sich geweigert habe, für das Regime zu arbeiten, verlangten "sie" das nun von ihr und ihrem Bruder XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Das Bundesamt hat festgestellt, dass ua. die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Gemeint ist dabei offenbar die von der Beschwerdeführerin angegebene Aufforderung von Leuten der YPG, sich dieser Gruppe anzuschließen. Das Bundesamt geht ohne weiteres davon aus, dass eine solche Aufforderung nicht Verfolgung iSd GFK ist. Dies kann jedoch so nicht gesagt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0094, - sich auf frühere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, "dass eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates findet, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist. Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant [...].
Im Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er "in seiner bisherigen Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei [...] jene Verfolgung unterschieden hat, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an [...]. [...] Entscheidend ist [...], mit welchen Reaktionen der Taliban die revisionswerbenden Parteien (also auch die Familienangehörigen des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar betroffenen Zweitrevisionswerbers) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird."
Auf diese beiden Erkenntnisse bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 27.1.2015, Ra 2014/19/0085, vom selben Tag, Ra 2014/19/0112, und vom 25.3.2015, Ra 2014/20/0022, (nur) auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, auch in seinem Erkenntnis vom 25.3.2015, Ra 2014/18/0168, sowie auf dieses zuletzt genannte Erkenntnis vom 25.3.2015 in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2015/01/0089. In seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, führte der Verwaltungsgerichtshof - wieder anknüpfend an die beiden Erkenntnisse vom 28.11.2014 und vom 10.12.2014 - aus, nach seiner Judikatur "kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird [...]. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an [...]. Ausgehend davon hätte es vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte aber näherer Feststellungen dazu bedurft, mit welchen Folgen der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt würde."
Vor diesem Hintergrund müsste der Sachverhalt, den das Bundesamt festgestellt hat, rechtlich beurteilt werden. Dieser Sachverhalt setzt sich aus jenen Feststellungen zusammen, die das individuelle Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin betreffen und oben bereits referiert worden sind, und aus den Länderfeststellungen. Diese Länderfeststellungen halten zur PYD, der Demokratischen Unionspartei, fest, der Kurdische Nationale Rat beklage, dass diese Partei die Machtteilungsabkommen nicht einhalte, die sie im Rahmen des Kurdischen Obersten Komitees mit ihm geschlossen habe. Der bewaffnete Arm der PYD, die Volksschutzeinheiten (YPG) - di. offenbar jene Gruppe, von deren Rekrutierung die Beschwerdeführerin gesprochen hatte -, teilten in den meisten Städten nicht die Verantwortung für die Sicherheit mit den Kämpfern des Kurdischen Nationalen Rates (S 13 des angefochtenen Bescheides). Weiters heißt es, die PYD wehre sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS (S 16 und 28). Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens würden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten hohen Kurdischen Rat zusammengefasst seien. Darunter nehme die 2003 aus der PKK hervorgegangene PYD eine dominierende Rolle ein. Sie betreibe systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehne den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab (S 16). Weitere Feststellungen zur PYD und zur YPG finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Insbesondere finden sich daher auch keine Feststellungen, nach welchen Kriterien diese Organisationen Kämpfer (zwangsweise) rekrutieren, ob und wie sie gegen Personen vorgehen, die sich dessen weigern, und auf welchen Gründen eine allenfalls negative Behandlung beruht. Auch die Beschwerdeführerin wurde in dieser Hinsicht nicht näher befragt; ihre Aussagen insoweit beschränken sich auf die Aussage, bei einer Rückkehr müsste sie Leute töten oder würde getötet.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].
Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)
2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:
Nach dem Gesagten ist Dreh- und Angelpunkt des Vorbringens, das die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt erstattet hat, die behauptete ihr in Aussicht gestellte Zwangsrekrutierung bzw. die - im Bescheid gerade nicht weiter thematisierten - Folgen einer Weigerung (hätte die Beschwerdeführerin nicht zwischenzeitig das Land verlassen). Das Bundesamt hat keine rechtlichen Überlegungen zu dieser Frage angestellt, sondern dieses Vorbringen offenkundig als nicht asylrelevant eingestuft. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war damals noch nicht ergangen, wohl aber jene Erkenntnisse, auf denen sie aufbaut (VwGH 19.9.1996, 95/19/0077; 31.5.2001, 2000/20/0496) und die eine solche Subsumtion als unrichtig erkennen lassen; sie musste dem Bundesamt bekannt sein. Es hat sie jedoch nicht berücksichtigt und davon ausgehend keinerlei Feststellungen zum zentralen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin getroffen, das sie vor dem Bundesamt erstattet hat. Daher liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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