BVwG W173 2106940-2

W173 2106940-2Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W173 2106940-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2106940.2.01

Spruch

W173 2106940-2/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, geb. am XXXX, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 23.9.2015 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 1021729701-14727466, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 beschlossen:

A)

Das Verfahren zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 23.9.2015 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 1021729701-14727466, wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 22.6.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Mit Bescheid vom 20.4.2015, Zl 1021729701-14727466, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.)

3. Mit Verfahrensanordnung vom 20.4.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

4. Gegen den Bescheid vom 20.4.2015 erhob des BF fristgerecht Beschwerde am 29.4.2015. Diese Beschwerde wurde ebenfalls mit einem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers verbunden.

5. Mit Beschluss vom 10.6.2015, Zl 175 2106940-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde weise relevante Mängel auf. Mehrere Ausführungen in der Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar. Der BF habe sehr wohl Belege wie einen Taufschein und ein Schreiben eines evangelischen Pfarrers vorgelegt. Die Begründung der belangten Behörde sei rein spekulativ. Im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde eine ergänzende Befragung des BF und eine zeugenschaftliche Einvernahme des betreuenden evangelischen Pfarrers vorzunehmen und den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren.

6. Die belangte Behörde sah von einer Einvernahme des betreuenden evangelischen Pfarrers ab und vernahm den BF neuerlich ein. Mit Bescheid vom 11.9.2015, Zl 1021729701-14727466, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge die belangte Behörde) abermals unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verbunden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.)

7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.9.2015, Zl 1021729701-14727466, wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zu Seite gestellt.

8. Gegen den Bescheid vom 11.9.2015 erhob des BF fristgerecht Beschwerde am 23.9.2015. Diese Beschwerde wurde ebenfalls mit einem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers verbunden.

9. In der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der BF und als Zeuge der betreuende evangelischen Pfarrer, XXXX, einvernommen wurden, zog der BF seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 23.9.2015 zurück.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies liegt bei einer Zurückziehung eines Antrages vor (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A)

Da der BF seinen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vom 23.9.2015 für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 1021729701-14727466, in der mündlichen Verhandlung am 2.2.2016 zurückgezogen hat, ist das diesbezügliche Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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