W155 2100649-1•BVwG W155 2100649-1
W155 2100649-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W155 2100649-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm Mäuerle-Nigglaigarten mit der Betriebsstättennummer 9648968, für die von den Almbewirtschaftern ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. In den Antragsbeilagen wurden für die Alm Mäuerle-Nigglaigarten 140 ha an Almfutterfläche ausgewiesen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, GZ II/7-EBP/09-104622379, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.232,91 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 34,72 ha, davon 20,45 ha Almfläche, 51,31 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 34,68 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 34,68 ha zugrunde gelegt. Insgesamt wurden 34,68 Zahlungsansprüche im durchschnittlichen Wert von 151,40 zur Auszahlung gebracht.
4. Mit Schreiben vom 06.11.2012 und 29.04.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm Mäuerle-Nigglaigarten bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaße von 140 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 64,21 ha zu Grunde zu legen sei.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, GZ II/7-EBP/09-120312095, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.802,76 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 2.430,15 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,13 ha ausgegangen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2013 Berufung und beantragte wie folgt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, schließlich
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
Er habe seine Sorgfaltspflicht regelmäßig wahrgenommen, auch treibe er von jeher Tiere auf diese Alm auf, die örtlichen Gegebenheiten seien ihm somit bekannt. Der Almbewirtschafter habe die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt. Der Beschwerdeführerin könne jedenfalls nicht der Vorwurf der fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung gemacht werden. Da sie kein Verschulden treffe, seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Es könne der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn die AMA im Antragszeitraum unionsrechtswidrige Messsysteme verwendet habe. Da zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung und dem Tag, an dem er von der AMA erfahren habe, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte keine Rückzahlungsverpflichtung. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde nicht von sich aus die tatsächliche Almfutterfläche erhoben habe. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Es wurde eine anteilige Almfutterfläche von insgesamt 20,45 ha beantragt.
Die Almbewirtschafterin der Alm, auf die die Beschwerdeführerin ihre Tiere auftreibt, beantragte in den Jahren 2012 und 2013 eine Korrektur ihrer Almflächen von 140 ha auf 64,21 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 13,13 ha ausgegangen. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 7,32 ha und als Folge in der Reduzierung der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie für 2009 um EUR 5.232,91.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, in der geltenden Fassung, ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 1992/376 in der geltenden Fassung, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2009 maßgeblichen Fassung:
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl L 2009/30, 16, lauten wie folgt:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) und (3) [...]
TITEL III
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE ("BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG ")
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
iii) gemäß Anhang IX,
iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.
erhalten haben.
(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als "Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt", ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.
(3) Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
b) [...]
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) [...]
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die relevanten Bestimmungen der VO (EG) 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl L 2004/141, 18, lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) [...]
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) [entfällt gemäß VO (EG) 2009/380]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Art. 22 VO (EG) 796/2004 berechtigt, seinen Antrag - bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle - jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die rückwirkende Korrektur durch die Almbewirtschafterin ist von der Behörde zur Gänze berücksichtigt worden.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen.
Da im angefochtenen Bescheid keine Kürzungen oder Ausschlüsse verhängt wurden, gehen auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte ins Leere - insbesondere auch betreffend mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers an der überhöhten Beantragung.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden. Im Antragsjahr 2009 erfolgte eine Vorschusszahlung im Sinne des Art. 73 Abs. 7 VO (EG) 796/2004, weshalb die in Art. 73 Abs. 5 angeführte Frist von vier Jahren noch nicht überschritten war. Darüber hinaus ist auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 hinzuweisen, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
Hinsichtlich des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E).
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor dem Hintergrund gegenständlicher Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Auf den Antrag, es mögen der Antragstellerin sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, war nicht weiter einzugehen, da im gegenständlichen Fall keine Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, sondern die Flächenreduktionen auf den Antragseinschränkungen der Almbewirtschafterin beruht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems INVEKOS primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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