W153 2106199-2•BVwG W153 2106199-2
W153 2106199-2Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W153 2106199-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015, Zl. 1028792108-150584528, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 18.08.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 in Belgien vom 30.06.2014.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 18.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Angst um sein Leben beschlossen habe, sein Land zu verlassen. Er sei verheiratet, seine Ehefrau befinde sich in Österreich.
Am 01.10.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 teilten die belgischen Behörden mit, dass dem Ersuchen um Wiederaufnahme nicht entsprochen werden könne, da sich nach Konsultationen mit Spanien, dieses gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei.
Am 15.10.2014 richtete das BFA ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Hierin werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute wiedergegeben, ebenso werden seine Frau und dessen Asylantragstellung in Österreich angeführt.
Mit Schreiben vom 05.12.2014 stimmten die spanischen Behörden letztlich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2014, bei welcher auch seine Ehefrau anwesend war, gab der Beschwerdeführer an, dass er als seine Frau nach Österreich gekommen sei, er sofort nach Österreich gereist sei und keine Entscheidung der belgischen Behörden abgewartet habe. Er sei mit einer gemeinsamen Verfahrensführung in Belgien nicht einverstanden. Auch seine Ehefrau gab an, sie möchte, dass ihr Asylverfahren in Österreich geführt werde, sie möchte nicht nach Belgien.
Am 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen und gab an, er wolle auf keinen Fall nach Spanien, er wolle nicht von seiner Frau getrennt werden. Er möchte nochmals betonen, dass er kein Visum für Spanien bekommen habe und nicht die Verantwortung dafür übernehmen möchte, dass der Schlepper mit seinem Reisepass ein Visum beantragt habe, das er nie für sich habe in Anspruch nehmen können, weil er mit gefälschten Papieren nach Europa eingereist sei. Seine Ehegattin befinde sich in Österreich, weiters habe er hier mehrere Cousins und Cousinen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dargelegt wurde, dass im vorliegenden Fall von einer Zuständigkeit Österreichs gem. Art. 10 Dublin III-VO auszugehen sei. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehefrau hätten im Zuge der Einvernahme den Wunsch geäußert, gemeinsam in Österreich zu bleiben und sei dies auch im Protokoll und in der Stellungnahme vom 07.01.2014 schriftlich dargetan worden. Im gegenständlichen Fall sei zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK zwingend von der Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers gem. Art. 10 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Das Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Österreich bereits zugelassen worden und befinde sich aktuell im laufenden Asylverfahren. Wie aus der beiliegenden Heiratsurkunde ersichtlich sei, habe die Ehe bereits im Herkunftsland bestanden. In Österreich würden außerdem weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben.
Das Konsultationsverfahren weise im gegenständlichen Fall erhebliche Mängel auf, da Spanien nicht mitgeteilt worden sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei und bereits zum Asylverfahren zugelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, nie in Spanien gewesen zu sein und auch kein spanisches Visum gehabt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, woher das spanische Visum stamme und ob dieses wirklich für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG unbegründet abgewiesen und die Entscheidung erwuchs mit 05.05.2015 in Rechtskraft. Eine Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 17.11.2015, Zl: Ra 2015/01/0114-8, zurückgewiesen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich befinde und diese am 18.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ihr Verfahren in Österreich sei zugelassen, jedoch bislang nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, aus welchen Gründen es ihm und seiner Gattin nicht möglich gewesen sei, gemeinsam zu reisen. Es sei dem Ehepaar angeboten worden, eine gemeinsame Verfahrensführung beider Verfahren in Spanien nach Art. 10 Dublin-III-Verordnung zu beantragen, dies sei von ihnen jedoch mit dem Hinweis abgelehnt worden. Sie bestünden auf einer Verfahrensführung in Österreich. Die Ehe sei erst am 03.04.2014 geschlossen worden. Bereits 2 Monate später habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien gestellt. Im vorliegenden Fall stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zweifellos einen Eingriff in dessen Familienleben dar, der im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach dieser Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK im vorliegenden Fall durchaus statthaft ist, sei beizupflichten. Die Beschwerdeführer hätten auch in der Folge die Möglichkeit, eine Familienzusammenführung unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Privatleben sei durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Am 30.05.2015 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Befragung am 01.06.2015 in der Polizeiinspektion Traiskirchen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete der Beschwerdeführer den neuerlichen Asylantrag damit, dass sich seine Ehefrau in Österreich befinden würde. Sie sei schwanger und er könne sie nicht alleine lassen.
Am 03.06.2015 vereitelte der Beschwerdeführer eine Überstellung nach Spanien.
Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der zweiten Antragsstellung die Kriterien des § 12a Abs.1 AsylG erfüllt waren, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 7 BFA-VG in Kenntnis gesetzt, dass ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme, dass er sich eines Zustellbevollmächtigten bedienen könne und dass er der Behörde auch vom Ausland aus seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2015 von Österreich nach Spanien überstellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass das Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden war. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung keine neuen Gründe vorgebracht, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen. Die allgemeine Lage im Mitgliedstaat Spanien habe sich im Vergleich zum Vorverfahren nicht geändert.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege. Erstens sei dies die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes mit seiner in Österreich aufhältigen Ehegattin und zweitens die Einbringung der außerordentlichen Revision an den VwGH, für die die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 30.05.2015 beim BFA neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 15.06.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt, eine neue bzw. aktuelle Meldung oder ein sonstiger Hinweis, dass er sich wieder im Bundesgebiet befinden würde, liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Lage in Spanien sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sind seit der letztinstanzlichen Entscheidung durch Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2015 keine relevanten Änderungen eingetreten.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten des BFA.
Zu A): Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Beschied weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragsstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Fest steht, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.08.2014 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2015 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Maßstab für die Erfüllung des Tatbestandes der "entschiedenen Sache" ist also der im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensganges behauptete Sachverhalt, der mit dem nunmehrig vorgebrachten Sachverhalt in Relation gesetzt wird.
Das BFA hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entschiedene Sache vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte bereits in dem hier vorangegangen Verfahren alle Tatsachen zu seinem Privat- und Familienleben, insbesondere auch die Schwangerschaft seiner Gattin, vorgebracht. Dieses Vorbringen wurde daher bereits eingehend geprüft und gewürdigt und festgestellt, dass der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Privatleben durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt sei. Im gegenständlichen Rechtsgang wurden seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich keine relevanten neuen Sachverhalte vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Haben sich in den letzten Monaten durch Geburt des Kindes bzw. durch Erhalt eines Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers oder seiner Gattin neue Tatsachen ergeben, besteht allenfalls die Möglichkeit eine Familienzusammenführung unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, auch weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, wie in der Beschwerde beantragt, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung nochmals zu erörtern (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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