W131 2108680-1•BVwG W131 2108680-1
W131 2108680-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016
Anrechnung, Notstandshilfe, Revision zulässig,<br/>Witwenversorgungsanspruch
W131 2108680-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER und Dr Andreas JAKL als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 01.04.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX, betreffend die Nichtgewährung von Notstandshilfe, nach Beschwerdeerhebung, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 22.05.2015, nach einem Vorlageantrag und einer Beschwerdevorlage an das BVwG und schließlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird in Bestätigung der abweislichen Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) beantragte im März 2015 die Zuerkennung von Notstandshilfe.
2. Nach Ablehnung des besagten Notstandshilfeantrags mit dem Bescheid des AMS Wien Huttengasse (= belangte Behörde oder AMS) vom 01.04.2015, weil die Bf ein auf ihren Notstandshilfeanspruch anrechenbares Einkommen erzielen würde, das den Notstandshilfeanspruch übersteigen würde, erhob die Bf Bescheidbeschwerde.
In dieser vermerkte die Bf, dass ihr die im Bescheid genannten Paragraphen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nichts sagen würden. Sie würde aber [zusammenfassend maW] jedenfalls mit ihrer Witwenpension iHv 940,-- Euro nicht das Auslangen finden.
3. Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (= BVE) vom 22.05.2015 ab.
Auszugehen wäre von einem täglichen Notstandshilfeanspruch der Bf von 26,37 Euro, sofern kein anderweitiges Einkommen anzurechnen wäre.
[In der BVE weiters maW:] Durch die Witwenpension iHv 940,00 Euro monatlich ergäbe sich insb gemäß § 36 Abs 3 lit A AlVG und § 5 Abs 2 Notstandshilfeverordnung ein täglicher Anrechnungsbetrag iHv 30,91 Euro, der den (damit theoretischen) Notstandshilfebetrag von täglich 26,37 Euro übersteigen würde.
Die Bf reagierte auf die BVE mit einem Vorlageantrag an das BVwG.
4. Vor dem BVwG fand am 28.12.2015 eine mündliche Verhandlung statt, die soweit hier interessierend wie folgt in der Niederschrift dokumentiert ist (R = vorsitzender Richter):
R an Bf: Beziehen Sie derzeit noch Witwenpension?
Bf: Leider ja, in der Höhe von 899,40 Euro.
Die Bf legt insoweit ein Unterlagenkonvolut vor. Nachgewiesen ist darin ein Auszahlungsbetrag in Höhe der besagten 899,40 Euro. Die Witwenpension ist unbefristet zuerkannt.
R: Gegen welchen Bescheid vom 01.09.2015 haben Sie Klage eingebracht?
Bf: Es geht insoweit um meine Frühpension bzw Berufsunfähigkeitspension.
R: Festgehalten wird, dass in weiterer Folge seitens der Bf noch Nachweise betreffend weitere Auslagen vorgelegt werden.
R an Bf: Wird bestritten, dass die Witwenpension für die Berechnung Ihres allfälligen Notstandshilfeanspruchs anzurechnen ist?
Bf: Im AMS Huttengasse sind die Leute extrem unfreundlich. Ich habe meinen Mann 4 Jahre lang gepflegt. Meine Wirbelsäule ist nicht mehr in Ordnung. Die ganze linke Seite ist verkalkt. Ich nehme auch regelmäßig psychiatrische Behandlung in Anspruch. Ich habe keinen Sachwalter, ich bin daher voll geschäftsfähig. Herr Rxxx Txxx hilft mir, er ist meine Vertrauensperson. Herr Txxx ist allerdings nicht mein Lebensgefährte.
R: Die Bf wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Regelung der Notstandshilfe, die Notstandshilfe aus einem gesetzlich erschließbaren Grundbetrag samt allfälligen Zulagen besteht. Dieser Anspruch reduziert sich nach dem Gesetz um ein allfällig anrechenbares Einkommen. Eine Witwenpension ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein solches Einkommen. Daher nochmals die Frage, ob Sie die Entscheidung des AMS, keine Notstandshilfe auszubezahlen, vor diesem Hintergrund weiter als unrichtig bewerten.
Bf gemeinsam mit ihrem Begleiter: Auch wenn das gesetzlich allenfalls so ist, ist festzuhalten, dass die Bf weder aus dem Titel der Mindestsicherung noch aus dem Titel der Wohnbeihilfe irgendetwas erhalten hat. In Anbetracht der monatlichen Ausgaben der Bf müsste es nach deren Auffassung eine entsprechende Zulage geben.
R: Es wird offengelegt, dass das Gericht das AMS nur dann zu einer Mehrzahlung verurteilen kann, wenn das Arbeitslosensicherungsgesetz eine derartige Mehrzahlung vorsehen würde.
[...] Es wird sohin der Bf die Möglichkeit eingeräumt, zusammenfassend nochmals ihren Standpunkt darzulegen.
Bf: Es wird nochmals auf die monatlichen Ausgaben verwiesen. Ich muss von etwas leben. Ich habe Angst, die Wohnung zu verlieren.
Sohin wird das Ermittlungsverfahren geschlossen und [...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Bf bezieht monatlich eine unbefristete Zahlung vom Magistrat der Stadt Wien, die nach den Feststellungen des AMS in der BVE, tituliert als Versorgungsgenuss/Witwenpension, rund 940,00 Euro netto monatlich beträgt, und die nach den Angaben der Bf in der Verhandlung vom 28.12.2015 jedenfalls monatliche 899,40 Euro ausmacht. Rechtstitel ist insoweit unstrittig - gemäß BVE - ein Bescheid der MA 2 der Stadt Wien vom 05.02.2014.
Das AMS lehnte einen Notstandshilfeanspruch der Bf in Anbetracht des in konkreter Höhe bezifferten Witwenpensionsanspruchs wegen eines diesbzüglichen täglichen Anrechnungsbetrags von 30,91 Euro ab.
Der Verfahrensgang und der ausdrücklich festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem dem BVwG vorgelegten Akteninhalt, und insb auch aus der Einvernahme des Bf in der Verhandlung am 28.12.2015. Dass die Bf pro Monat jedenfalls 899,40 netto unter dem Titel "R/V - Genuss zuzüglich RGZ/VGZ", dies nach gewissen Abzügen und einem Einbehalt erhält, wobei die Bf diese Zahlung als Witwenpension bzw "Witwenversogrungsrente" bezeichnet, ergibt sich aus der diesbezüglich zweiseitigen Unterlage, die die Bf in der Verhandlung am 28.12.2015 vorgelegt hat.
Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm § der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden.
Das BVwG wendet als Verfahrensrecht gegenständlich das VwGVG und subsidiär das AVG an.
Zum Spruch dieses Erkenntnisses ist auf die aktuelle Rsp des VwGH hinzuweisen. Der VwGH hat zu Zl Ro 2015/08/0026 iZm der Beschwerdevorentscheidung, die nach einer Bescheidbeschwerde ergeht, ausgeführt wir folgt:
[...] Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt [...] im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
Das bedeutet im Einzelnen - für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen - Folgendes:
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist - durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen (es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, [...]
zu A)
3.2.1. Die hier interessierenden Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn [...]
3.2.1.2. Die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen für einen Notstandshilfeanspruch sind in § 33 AlVG genannt, der soweit hier interessierend lautet:
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) [...]
3.2.1.3. Der § 36 AlVG, der insb die Höhe der Notstandshilfe regelt, lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird [...]
[...]
(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.
3.2.2. Der in § 36 Abs 1 AlVG angesprochene (dort im Tagessatz interessante) Ausgleichszulagenrichtsatz betrug im Kalenderjahr 2015 gemäß BGBl II 2014/488 für Anspruchsberechtigte auf Witwenpension monatlich 872,31 Euro und beträgt monatlich im Kalenderjahr 2016 gemäß BGBl II 2015/417 den Betrag von 882,78 €.
§ 293 Abs 1 ASVG, der die gesetzliche Grundlage für den vorgenannt pro Jahr festgesetzten Ausgleichszulagenrichtsatz darstellt, spricht in seinem Abs 1 lit b ausdrücklich die Witwenpensionsberechtigten als eine Personengruppe an, die allenfalls eine Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG beanspruchen können, wenn die Pension zuzüglich hinzuzurechnender Beträge den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreichen sollte.
Derart sind die Bezieherinnen von Witwenpension in Österreich aktuell die größte Gruppe unter den Anspruchsberechtigten auf eine Ausgleichszulage, siehe dazu zB Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 § 292 ASVG Rz 1.
Der jeweils geltende Ausgleichszulagenbetrag ist dabei evident jener Betrag, den der Gesetzgeber als Mindesteinkommen ansieht, Ziegelbauer, aaO § 293 Rz 1.
Die Bf wäre - rechtsvergleichend mit den ASVG - Ausgleichszulagenregelungen - weder mit dem bei ihr vom AMS festgestellten Witwenpensionsbetrag noch mit dem von der Bf vorgebrachten monatlichen Pensionsauszahlungsbetrag ausgleichszulagenberechtigt.
3.2.3. Während § 22 AlVG für den dort verfügten Arbeitslosengeldausschluss grundsätzlich nur auf Alterspensionsansprüche abstellt, normiert nunmehr § 36 Abs 8 AlVG, dass insb auch dann keine Notlage gemäß § 33 Abs 3 AlVG gegeben ist, wenn an Stelle eines Anspruchs auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw zB an Stelle eines Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine gleichartige Leistung bezogen wird.
Nach hier angelegter Auffassung stellt die von der Bf bezogene monatliche "Witwenpension" des Magistrats der Stadt Wien, die betragsmäßig auch aktuell über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten geradezu geboten eine gleichartige Leistung wie eine Alterspensionension bzw ein Altersversorgungsgenuss dar, da es ansonsten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der sonstigen Alterspensionsberechtigten im Vergleich zu Witwenpensionsberechtigten bzw Witwenversorgungsgenussberechtigten kommen würde.
Dementsprechend war die Beschwerde der Bf gemäß § 33 Abs 3 und § 36 Abs 8 letzter Satz AlVG mangels Notlage der Bf iSd Gesetzes abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung als jedenfalls im Ergebnis richtig zu bestätigen, ohne dass hier die Berechnungen des AMS in der BVE betreffend den täglichen Anrechnungsbetrag weiter zu erörtern gewesen wären.
Dass die Bf dabei entsprechend ihrem Vorbringen ihre wirtschaftliche Situation als schwierig aufzufassen mag, ändert nichts an dem Umstand, dass gegenständlich mangels Feststellbarkeit der gesetzlich in § 33 Abs 3 AlVG gemeinten Notlage - eben wegen des Witwenversorgungsgenusses über dem Ausgleichszulagenrichtsatz - kein Notstandshilfeanspruch bestand bzw besteht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil bislang ausweislich www.ris.bka.gv.at keine ausdrücklich klarstellende Rsp des VwGH dahin vorliegt, ob eine Witwenpension bzw ein vergleichbarer Witwenversorgungsgenuss eins Bundeslands bzw einer Gemeinde, der betragsmäßig über dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß ASVG liegt, als gleichartige Leistung iSd § 36 Abs 8 AlVG einen Notstandshilfeanspruch mangels Notlage jedenfalls immer ausschließt.
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