BVwG L519 2120158-1

L519 2120158-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016

Regest

Entscheidungspflicht, Säumnis, Säumnisbeschwerde, Überleitung,<br/>Verfahrensführung, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG L519 2120158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2120158.1.00

Spruch

L519 2120158-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.12.2014, Zl. 1001694806-140311699, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde von XXXX vom 19.01.2016 wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 8 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 22.12.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Wesentlichen an, er sei zum Christentum konvertiert und wolle sich taufen lassen. Seine Mutter habe vor, den iranischen Geheimdienst über diesen Umstand zu informieren, weshalb der BF Angst vor einer Rückkehr in den Iran habe.

Mit Schreiben vom 16.6.2015 wurde das BFA um einen zeitnahen Einvernahmetermin für den BF ersucht, da bislang keine Ermittlungsschritte gesetzt worden waren. Mit Schreiben des BF vom 8.8.2015 und vom 14.10.2015 erfolgten jeweils Urgenzen, die seitens des BFA völlig unbeachtet blieben.

Mit Schriftsatz vom 19.1.2016 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe am 22.12.2014 einen Asylantrag gestellt und das BFA habe über diesen Antrag bis heute nicht entschieden bzw. sei es ungeschadet der Urgenzen auch zu keiner weiteren Einvernahme gekommen.

Die Ermittlungsverzögerung sei nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der BF verursacht worden. Vielmehr sei diese ausschließlich vom BFA zu vertreten.

Es werde daher beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Säumnisbeschwerde stattgeben und dem BF Asyl erteilen.

Mit Schreiben vom 25.1.2016 legte das BFA gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass "nach individueller Überprüfung des Aktes keine fristgerechte Erledigung erfolgen konnte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der BF hat am 22.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und am 19.1.2016 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Am 25.1.2016 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor. Als Begründung für die Säumnis wurde angegeben, dass "nach individueller Überprüfung des Aktes keine fristgerechte Erledigung erfolgen konnte."

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den hiemit in Einklang stehenden Angaben des BF.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt abgelaufene maßgeblich.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder weil die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen 6 Monaten entscheidet ( vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, RZ 124,mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (s. Eder/Martschin/Schmid: das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet ( vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, hat die Behörde seit der Antragstellung am 22.12.2014 bis zum Ende gesetzlichen 6-monatigen Entscheidungsfrist am 22.6.2015 und darüber hinaus bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 19.1.2016, d.h. mehr als 1 Jahr, keine Ermittlungsschritte gesetzt. Säumnis liegt daher vor.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 25.1.2016 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wären. Die diesbezügliche Erklärung des BFA, wonach nach individueller Prüfung des Aktes eine fristgerechte Erledigung nicht möglich gewesen sei, lässt allerdings auch nicht wirklich erkennen, was für die Säumnis der Behörde letztlich tatsächlich ausschlaggebend war. Die in den letzten Monaten gestiegenen Asylantragszahlen waren es nach dieser Begründung jedenfalls nicht, wobei aber auffallend ist, dass gerade bei der RD Wien im Vergleich zu anderen RD des BFA die Anzahl der Säumnisbeschwerden iranische Staatsangehörige betreffend, die als Fluchtgrund die Konversion zum Christentum ins Treffen führen, auffallend hoch ist. Diesbezüglich besteht offensichtlich ein dringender Bedarf an innerorganisatorischen Umstrukturierungen, um sich nicht letztlich der Prüfung einer strafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 302 StGB aussetzen zu müssen.

In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wäre.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der ggst. Beschwerde war daher die 6-monatige Entscheidungsfrist gem. § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Der BF ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 22.6.2015 geendet hätte.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des BF auf internationalen Schutz an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage als geklärt anzusehen war.

Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum Wesen der res iudicata abgeht.

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