BVwG L510 2119380-1

L510 2119380-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Entschädigung, Erkennbarkeit, Rückforderung,<br/>Urlaubsersatzleistung, Widerruf

Texte intégral

BVwG L510 2119380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2119380.1.00

Spruch

L510 2119380-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Kinberger-Schubert-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell am See vom 30.11.2015, GZ: LGS SBG/2/0566/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell am See (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 07.09.2015, VNR: XXXX , ausgesprochen, dass gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , für den Zeitraum 01.03.2015 bis 19.04.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.454,00 verpflichtet werde.

Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den o. a. Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie gleichzeitig eine Urlaubsersatzleistung und eine Kündigungsentschädigung erhalten habe.

Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet u. a. den Antrag auf Arbeitslosengeld, die Betreuungsvereinbarung, einen Lebenslauf der bP, den Versicherungs- und Bezugsverlauf, ein Schreiben der XXXX , vom 26.03.2015 mit der Information an das AMS darüber, dass der bP Insolvenzentgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit von 30.12.2014 bis 29.03.2015 sowie Urlaubsersatzleistung für 16,22 Arbeitstage zuerkannt würden, den Bescheid des AMS v. 27.03.2015 bezüglich des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. k AlVG für den Zeitraum 01.03.2015 - 31.03.2015 wegen des Bezugs einer Kündigungsentschädigung, den Bescheid des AMS v. 27.03.2015 bezüglich des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für den Zeitraum 01.04.2015 - 22.04.2015 wegen Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung, die Mitteilung der bP an das AMS mittels eAMS, dass sie die Arbeitsaufnahme per 20.04.2015 bei der Fa. XXXX bekannt gebe, ein Schreiben der XXXX , vom 07.05.2015 in welchem dem AMS bekannt gegeben wurde, dass der bP auch Kündigungsentschädigung für die Zeit von 30.03.2015 bis 31.03.2015 zuerkannt worden ist, die mit der bP am 07.09.2015 aufgenommene Niederschrift in Bezug auf offene IEF Forderung.

2. Mit Schreiben vom 05.10.2015 wurde seitens der Vertretung der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass es dem gegenständlichen Bescheid an einer ausreichenden Begründung fehlen würde, aus welchen Gründen die bP zu Unrecht den genannten Betrag bezogen habe. Sollte allenfalls der Betrag in der Höhe von € 1.454,-

zu Recht bestehen, werde eingewendet, dass die bP den Betrag jedenfalls gutgläubig verbraucht habe. Es sei ständige Rechtsprechung, dass ein Dienstnehmer grundsätzlich auf die Abrechnung der Bezüge durch den Dienstgeber vertrauen dürfe.

Es müssten besondere Umstände vorliegen, aus denen für den Dienstnehmer erkennbar werde, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliege, er also damit rechnen müsse, die Überzahlung an den entreicherten Dienstgeber zurückzuzahlen. Es entspreche weiterer Rechtsprechung, dass eine außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe der Lohnzahlung einen Umstand bilden könne, der objektiv den guten Glauben des Dienstnehmers erschüttern könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedenfalls nicht um eine außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe einer Zahlung in der Höhe von € 1.454,-. Sohin habe die bP nicht davon ausgehen können, dass in gegenständlicher Weise irrtümlich ein Leistungsbezug erfolgte. Die zitierte Rechtsprechung sei jedenfalls auch in analogerweise auf gutgläubig erhaltenes Arbeitslosengeld anzuwenden, zumal Arbeitslosengeld nichts anderes sei, als die Ausbezahlung eines Arbeitslohnes, nur nicht vom Arbeitgeber, sondern eben von einer öffentlichen Institution. Im Übrigen sei es ständige Rechtsprechung, dass die Redlichkeit gem. § 328 ABGB vermutet werde. Es habe sohin der rückfordernde Dienstgeber die Unredlichkeit des Dienstnehmers zu beweisen. Der Dienstnehmer dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm alle vom Dienstgeber zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen würden. Im gegenständlichen Fall durfte auch die bP darauf vertrauen, dass dieser der ihr zugekommene Betrag in der Höhe von € 1.454,-

jedenfalls endgültig zustehe. Es werde daher der Antrag gestellt, dass der Bescheid vom 07.09.2015 dahingehend abgeändert werde, dass die bP nicht verpflichtet sei, den angeführten Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.454,- zurückzuzahlen.

3. Das AMS tätigte Erhebungen bei der XXXX . Diese ergaben, dass die bP von der XXXX einen Bescheid erhalten habe. Wie Herr XXXX in dem Telefonat vom 23.11.2015 dem AMS mitteilte, sei in diesem Bescheid vom 02.04.2015 festgehalten, dass der bP für den Zeitraum 30.12.2014 bis 29.03,2015 Kündigungsentschädigung sowie für 16,22 Arbeitstage Urlaubsersatzleistung zuerkannt worden sei und Sie Insolvenzentgelt in der Höhe von insgesamt € 3.631 erhalten habe. Im Bescheid ist weiter angeführt, dass das AMS € 1.772,90 als Abgeltung des bereits geleisteten Arbeitslosengeldes in Form eines Vorschusses auf die Kündigungsentschädigung erhalte, sowie die Restzahlung in der Höhe von € 1.858,10 auf ihr Konto überwiesen werde. Die bP habe diesen Betrag laut Auskunft von Herrn XXXX innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Bescheides vom 02.04.2015 erhalten. Dieses Telefonat wurde durch das AMS in einem AV festgehalten.

Das AMS stellte weiter fest, dass laut der Abfrage der Versicherungszeiten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von 30.12.2014 bis 31.03.2015 eine pflichtversicherte Kündigungsentschädigung und von 01.04.2015 bis 22.04.2015 eine pflichtversicherte Urlaubsentschädigung vorliege. Sämtliche Unterlagen sind im Verwaltungsverfahrensakt enthalten.

4. Mit Bescheid vom 30.11.2015, GZ: LGS SBG/2/0566/2015, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 05.10.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde dargelegt, dass die bP am 22.12.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Auf Seite drei des Antrages habe sie angegeben, dass sie aufgrund der Insolvenz der Firma XXXX Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe und die Ansprüche noch nicht ausbezahlt worden wären.

Der berechtigte vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX erfolgte mit 29.12.2014.

Von 30.12.2014 bis 28.02.2015 habe sie daraufhin Arbeitslosengeld in Form eines Vorschusses auf die Kündigungsentschädigung erhalten.

Von 30.12.2014 bis 31.12.2014 habe sie Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 28,59, das sind € 57,18, erhalten. Dieser Betrag sei am 19.01.2015 auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto überwiesen worden.

Am 02.02.2015 sei das Arbeitslosengeld von 01.01.2015 bis 31.01.2015 in der Höhe von € 901,48, das seien täglich € 29,08, auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto überwiesen worden.

Am 02.03.2015 sei das Arbeitslosengeld von 01.02.2015 bis 28.02.2015 in der Höhe von € 814,24, das seien täglich € 29,08, auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto überwiesen worden.

Mit dem Schreiben vom 26.03.2015 habe die XXXX , das AMS darüber informiert, dass der bP Insolvenzentgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit von 30.12.2014 bis 29.03.2015 sowie Urlaubsersatzleistung für 16,22 Arbeitstage zuerkannt würden. Das AMS habe daraufhin die zwei Ruhensbescheide erlassen. Beide Bescheide seien der bP per eAMS - Konto zugestellt worden und seien diese rechtskräftig geworden.

Am 20.04.2015 habe die bP per eAMS dem AMS die Arbeitsaufnahme per 20.04.2015 bei der Firma XXXX bekannt gegeben.

Aufgrund dieser Meldung habe das AMS irrtümlicherweise den Leistungsbezug per 20.04.2015 eingestellt, wodurch die Leistungseinstellung mit 01.03.2015, die richtigerweise nach Bekanntgabe des Zeitraumes für die gewährte Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung durch die XXXX erstellt worden sei, außer Kraft gesetzt worden sei. Diese irrtümlich veranlasste Bezugseinstellung habe zur Folge gehabt, dass am 21.04.2015 die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für 01.03.2014 bis 31.03.2014 in der Höhe von € 901,48 veranlasst worden sei und am 04.05.2015 im Rahmen der normalen Auszahlung das Arbeitslosengeld für 01.04.2015 bis 19.04.2015, also bis zu ihrer gemeldeten Arbeitsaufnahme am 20.04.2015, in der Höhe von € 552,52 (19 x 29,08) auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto ausgezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom 07.05.2015 habe die XXXX , dem AMS bekannt gegeben, dass der bP auch Kündigungsentschädigung für die Zeit von 30.03.2015 bis 31.03.2015 zuerkannt worden sei.

Das AMS habe aufgrund einer monatlich zu bearbeitenden Überwachungsliste festgestellt, dass ihr das Arbeitslosengeld von 01.03.2015 bis 19.04.2015 in der Höhe von gesamt € 1.454,- (901,48 + 552,52) irrtümlich ausbezahlt worden sei. In der mit der bP daraufhin am 07.09.2015 aufgenommenen Niederschrift habe sie sich mit der Rückzahlung der Leistung für den Zeitraum von 01.03.2015 bis 19.04.2015 einverstanden erklärt. Sie habe in dieser Niederschrift um Zusendung eines Bescheides und um Stundung bis Ende Februar 2016 ersucht.

Erhebungen bei der XXXX , hätten ergeben, dass sie von der XXXX einen Bescheid erhalten habe. Wie Herr XXXX in dem Telefonat vom 23.11.2015 dem AMS mitteilte, sei in diesem Bescheid vom 02.04.2015 festgehalten, dass ihr für den Zeitraum 30.12.2014 bis 29.03.2015 Kündigungsentschädigung sowie für 16,22 Arbeitstage Urlaubsersatzleistung zuerkannt worden sei und sie Insolvenzentgelt in der Höhe von insgesamt € 3.631 erhalten habe. In dem Bescheid sei weiter angeführt, dass das AMS € 1.772,90 als Abgeltung des bereits geleisteten Arbeitslosengeldes in Form eines Vorschusses auf die Kündigungsentschädigung erhalte sowie die Restzahlung in der Höhe von € 1.858,10 auf ihr Konto überwiesen werde. Sie habe diesen Betrag laut Auskunft von Herrn XXXX innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Bescheides vom 02.04.2015 erhalten.

Laut der Abfrage ihrer Versicherungszeiten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger liege vom 30.12.2014 bis 31.03.2015 eine pflichtversicherte Kündigungsentschädigung und vom 01.04.2015 bis 22.04.2015 eine pflichtversicherte Urlaubsentschädigung vor.

Wie aus ihrem dem AMS zur Verfügung gestellten Lebenslauf hervorgehe, verfüge sie über eine jahrelange berufliche Praxis als Bilanzbuchhalterin.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich die Beschwerde gegen die Rückforderung des Betrages in der Höhe von € 1.454,-- für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 19.04.2015, nicht jedoch gegen den Widerruf des Bezuges des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 19.04.2015 richte.

Der Erhalt dieses Betrages sei nicht bestritten, sondern sogar bestätigt worden, indem auf den gutgläubigen Verbrauch hingewiesen worden sei.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass die bP für den Zeitraum von 01.03.2015 bis 31.03.2015 eine Kündigungsentschädigung und von 01.04.2015 bis 19.04.2015 eine Urlaubsersatzleistung erhalten haben. Dies gehe aus den Schreiben der XXXX vom 26.03.2015 und 07.05.2015 hervor. Diese Tatsache werde auch in den Versicherungszeiten abgebildet, wonach von 30.12.2014 bis 31.03.2015 eine pflichtversicherte Kündigungsentschädigung und von 01.04.2015 bis 22.04.2015 eine pflichtversicherte Urlaubsersatzleistung vorliege.

Laut Herrn XXXX von der XXXX habe sie das noch zustehende Insolvenzentgelt in der Höhe von € 1.858,- innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Bescheides der XXXX vom 02.04.2015 erhalten.

Wie aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgehe kam es aufgrund eines Bearbeitungsfehlers des AMS am 21.04.2015 zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 901,48 und am 04.05.2015 zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 552,52. Nach Ansicht des AMS hätte die bP erkennen müssen, dass ihr weder das am 21.04.2015 ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 901,48 noch das am 04.05,2015 ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 552,52 gebührte. Diese Rechtsansicht stütze sich darauf, dass sie bereits mit den rechtkräftigen Bescheiden des AMS vom 27.03.2015 darüber informiert worden sei, dass ihre Ansprüche in den dort angeführten Zeiträumen ruhten. Weiter sei sie mit dem Bescheid der XXXX vom 02.04.2015 darüber informiert worden, dass ihr Insolvenzentgelt für Kündigungsentschädigung und eine Urlaubsersatzleistung zuerkannt worden ist. In diesem Bescheid sei sie auch darüber informiert worden, dass das restliche Insolvenzentgelt in der Höhe von € 1.858,10 auf Ihr Konto überwiesen werde. Es müsse ihr also klar gewesen sein, dass das am 21.04.2015 und am 04.05.2015 zur Auszahlung gebrachte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 901,48 und € 552,52 nicht mehr gebührte, da sie rechtzeitig vom AMS darüber informiert worden sei, dass sie ab 01.03.2015 bis zum Zeitpunkt ihrer gemeldeten Arbeitsaufnahme am 20.04.2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr habe. Es müsse ihr zum Zeitpunkt des Erhaltes des am 21.04.2015 zur Auszahlung gebrachten Betrages in der Hohe von € 901,48 auch klar gewesen sein, dass es sich dabei um das Arbeitslosengeld vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 gehandelt habe, da sie bereits am 02.02.2015 exakt diesen Betrag für ebenfalls 31 Tage, nämlich für 01. Jänner 2015 bis 31. Jänner 2015, erhalten habe und sonst keine Nachzahlung mehr offen gewesen sei. Für ihre Kenntnis der Ungebührlichkeit die beiden beschwerdegegenständlichen Zahlungen spreche auch ihr Eingeständnis in der Niederschrift vom 07.09.2015, wo sie angegeben habe, mit der Rückzahlung der offenen Forderung des AMS für den Zeitraum 01.03.2015 bis 19.04.2015 einverstanden zu sein.

Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge für die Anwendung des Rückforderungstatbestandes "Erkennen müssen" Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebühre setze voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen sei. Ob dies zutreffe, sei im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittliche Fähigkeiten verlangt werden dürften (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0219; vergleiche auch VwGH 14.09.2005, 2005/08/0155).

Als Bilanzbuchhalterin beschäftige man sich viel mit der Gebührlichkeit von Zahlungen, weshalb ihr ohne besondere Sorgfalt im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Ungebührlichkeit der Zahlungen des AMS in Höhe von gesamt € 1.454,- bei Erhalt der Zahlungen hätte auffallen müssen. Die Rückforderung ist daher gerechtfertigt.

Ihrem Beschwerdevorbringen, dass sie diesen Betrag bereits gutgläubig verbraucht habe, sei entgegenzuhalten, dass es sich beim Arbeitslosengeld um keinen Lohn handle, sondern um eine Versicherungsleistung, weshalb die zitierte Rechtsprechung nicht anzuwenden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Berücksichtigung des gutgläubigen Verbrauches des empfangenen Arbeitslosengeldes als Rückforderungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 1 ALVG nur dann und nur insoweit erfolgen, als dies die im Gesetz abschließend geregelten Rückforderungstatbestände vorsehen würden(VwGH 16.06.1992, 91/08/0158).

5. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 17.12.2015 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde auf die Angaben in der Beschwerde verwiesen. Weiter wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführervertretung die mit der bP am 07.09.2015 aufgenommene Niederschrift nicht bekannt sei, weshalb der bP der Inhalt der Niederschrift nicht bekannt sei und diese somit bestritten werde. Weiter wurde nochmals, wie bereits in der Beschwerde, auf die Ausführungen in Bezug auf einen gläubigen Verbrauch von Lohnzahlungen verwiesen.

6. Am 12.01.2016 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP stellte am 22.12.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf Seite drei des Antrages gab sie an, dass sie aufgrund der Insolvenz der Firma XXXX Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe und die Ansprüche noch nicht ausbezahlt worden wären.

Der berechtigte vorzeitige Austritt aus dem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX erfolgte mit 29.12.2014.

Von 30.12.2014 bis 28.02.2015 erhielt sie daraufhin Arbeitslosengeld in Form eines Vorschusses auf die Kündigungsentschädigung.

Von 30.12.2014 bis 31.12.2014 erhielt sie Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 28,59, somit € 57,18. Dieser Betrag wurde am 19.01.2015 auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto überwiesen.

Am 02.02.2015 wurde das Arbeitslosengeld von 01.01.2015 bis 31.01.2015 in der Höhe von € 901,48, täglich somit € 29,08, auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto überwiesen.

Am 02.03.2015 wurde das Arbeitslosengeld von 01.02.2015 bis 28.02.2015 in der Höhe von € 814,24, somit täglich € 29,08, auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto überwiesen.

Mit Schreiben vom 26.03.2015 informierte die XXXX das AMS darüber, dass der bP Insolvenzentgelt für Kündigungsentschädigung für die Zeit von 30.12.2014 bis 29.03.2015 sowie Urlaubsersatzleistung für 16,22 Arbeitstage zuerkannt werden. Das AMS erließ daraufhin die zwei Ruhensbescheide, welche rechtskräftig wurden.

Am 20.04.2015 gab die bP per eAMS dem AMS die Arbeitsaufnahme per 20.04.2015 bei der Firma XXXX bekannt.

Aufgrund dieser Meldung hat das AMS irrtümlicherweise den Leistungsbezug per 20.04.2015 eingestellt, wodurch die Leistungseinstellung mit 01.03.2015, die richtigerweise nach Bekanntgabe des Zeitraumes für die gewährte Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung durch die XXXX erstellt worden ist, außer Kraft gesetzt wurde. Diese irrtümlich veranlasste Bezugseinstellung hatte zur Folge, dass am 21.04.2015 die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für 01.03.2014 bis 31.03.2014 in der Höhe von €

901,48 veranlasst wurde und am 04.05.2015 im Rahmen der normalen Auszahlung das Arbeitslosengeld für 01.04.2015 bis 19.04.2015, also bis zu ihrer gemeldeten Arbeitsaufnahme am 20.04.2015, in der Höhe von € 552,52 (19 x 29,08) auf ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto ausgezahlt wurde.

Mit Schreiben vom 07.05.2015 hat die XXXX dem AMS bekannt gegeben, dass der bP auch Kündigungsentschädigung für die Zeit von 30.03.2015 bis 31.03.2015 zuerkannt wurde.

Das AMS stellte aufgrund einer monatlich zu bearbeitenden Überwachungsliste fest, dass ihr das Arbeitslosengeld von 01.03.2015 bis 19.04.2015 in der Höhe von gesamt € 1.454,- (901,48 + 552,52) irrtümlich ausbezahlt wurde. In der mit der bP daraufhin am 07.09.2015 aufgenommenen Niederschrift erklärte sie sich mit der Rückzahlung der Leistung für den Zeitraum von 01.03.2015 bis 19.04.2015 einverstanden. Sie ersuchte in dieser Niederschrift um Zusendung eines Bescheides und um Stundung bis Ende Februar 2016.

Erhebungen bei der XXXX ergaben, dass die bP von der XXXX einen Bescheid erhalten hat. Wie Herr XXXX in dem Telefonat vom 23.11.2015 dem AMS mitteilte, wurde in diesem Bescheid vom 02.04.2015 festgehalten, dass ihr für den Zeitraum 30.12.2014 bis 29.03.2015 Kündigungsentschädigung sowie für 16,22 Arbeitstage Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde und sie Insolvenzentgelt in der Höhe von insgesamt € 3.631 erhielt. Im Bescheid wurde weiter angeführt, dass das AMS € 1.772,90 als Abgeltung des bereits geleisteten Arbeitslosengeldes in Form eines Vorschusses auf die Kündigungsentschädigung erhalte sowie die Restzahlung in der Höhe von € 1.858,10 auf ihr Konto überwiesen werde. Die bP hat diesen Betrag laut Auskunft von Herrn XXXX innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Bescheides vom 02.04.2015 erhalten.

Laut der Abfrage ihrer Versicherungszeiten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger liegt von 30.12.2014 bis 31.03.2015 eine pflichtversicherte Kündigungsentschädigung und von 01.04.2015 bis 22.04.2015 eine pflichtversicherte Urlaubsentschädigung vor.

Wie aus ihrem dem AMS zur Verfügung gestellten Lebenslauf hervorgeht, verfügt die bP über eine jahrelange berufliche Praxis als Bilanzbuchhalterin.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS.

Es wird dem AMS zugestimmt, wenn dieses festhält, dass der Erhalt des verfahrensgegenständlichen Betrages nicht bestritten wurde, sondern sogar insofern bestätigt wurde, als auf den gutgläubigen Verbrauch hingewiesen wurde. Zudem sind seit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS die Beschwerdeangaben nicht mehr haltbar, dass der Bescheid an Begründungsmängel leide. Nach Ansicht des BVwG hat das AMS in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren den maßgebenden Sachverhalt festgestellt und sodann der rechtlichen Beurteilung unterzogen. Die bP hatte im Verfahren die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen, wovon sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme auch Gebrauch machte.

Der Erhalt der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung geht aus den Schreiben der XXXX vom 26.03.2015 und 07.05.2015 hervor. Diese Tatsache wird auch in den Versicherungszeiten abgebildet, wonach von 30.12.2014 bis 31.03.2015 eine pflichtversicherte Kündigungsentschädigung und von 01.04.2015 bis 22.04.2015 eine pflichtversicherte Urlaubsersatzleistung vorliegt.

Laut Herrn XXXX von der XXXX hat die bP das noch zustehende Insolvenzentgelt in der Höhe von € 1.858,- innerhalb einer Woche nach Ausstellung des Bescheides der XXXX vom 02.04.2015 erhalten, was letztlich auch nicht bestritten wurde.

Wie aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgeht, kam es aufgrund eines Bearbeitungsfehlers des AMS am 21.04.2015 zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 901,48 und am 04.05.2015 zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 552,52.

Das AMS legte dar, dass die bP hätte erkennen müssen, dass ihr weder das am 21.04.2015 ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von €

901,48 noch das am 04.05.2015 ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 552,52 gebührte. Begründet wurde dies damit, dass sie bereits mit den rechtkräftigen Bescheiden des AMS vom 27.03.2015 darüber informiert wurde, dass ihre Ansprüche in den dort angeführten Zeiträumen ruhten. Weiter ist sie mit dem Bescheid der XXXX vom 02.04.2015 darüber informiert worden, dass ihr Insolvenzentgelt für Kündigungsentschädigung und eine Urlaubsersatzleistung zuerkannt worden ist. In diesem Bescheid ist sie auch darüber informiert worden, dass das restliche Insolvenzentgelt in der Höhe von € 1.858,10 auf ihr Konto überwiesen werde. Es müsse ihr also klar gewesen sein, dass das am 21.04.2015 und am 04.05.2015 zur Auszahlung gebrachte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 901,48 und € 552,52 nicht mehr gebührte, da sie rechtzeitig vom AMS darüber informiert wurde, dass sie ab 01.03.2015 bis zum Zeitpunkt ihrer gemeldeten Arbeitsaufnahme am 20.04.2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr habe. Es müsse ihr zum Zeitpunkt des Erhalts des am 21.04.2015 zur Auszahlung gebrachten Betrages in der Hohe von € 901,48 auch klar gewesen sein, dass es sich dabei um das Arbeitslosengeld vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 gehandelt habe, da sie bereits am 02.02.2015 exakt diesen Betrag für ebenfalls 31 Tage, nämlich für 01. Jänner 2015 bis 31. Jänner 2015, erhalten habe und sonst keine Nachzahlung mehr offen gewesen sei. Für ihre Kenntnis der Ungebührlichkeit die beiden beschwerdegegenständlichen Zahlungen spreche auch ihr Eingeständnis in der Niederschrift vom 07.09.2015, wo sie angegeben hat, mit der Rückzahlung der offenen Forderung des AMS für den Zeitraum 01.03.2015 bis 19.04.2015 einverstanden zu sein.

Als Bilanzbuchhalterin beschäftige man sich viel mit der Gebührlichkeit von Zahlungen, weshalb ihr ohne besondere Sorgfalt im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Ungebührlichkeit der Zahlungen des AMS in Höhe von gesamt € 1.454,- bei Erhalt der Zahlungen hätte auffallen müssen.

Der zuständige Richter schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des AMS an.

Wenn im Vorlageantrag durch die Vertretung angeführt wird, dass die Angaben in der Niederschrift vom 07.09.2015 deshalb bestritten würden, da der Vertretung die Niederschrift nicht bekannt sei und daraus gefolgert wird, dass der bP somit der Inhalt der Niederschrift nicht bekannt sei, wird festgestellt, dass die besagte Niederschrift durch die bP persönlich unterschreiben wurde, nachdem ihr diese vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt worden ist. Es ergeben sich keine Zweifel an der vollen Beweiskraft dieser Niederschrift, die zweifelsfrei eigenhändige Unterschrift ergibt sich augenscheinlich aus einem Vergleich mit der Unterschrift unter dem Antrag auf Arbeitslosengeld, und erfüllt die Niederschrift auch sonst sämtliche wesentlichen Merkmale.

In Bezug auf die in der Beschwerde zitierte Judikatur zum gutgläubigen Verbrauch wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangten Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Rechtsgrundlagen

Gem. § 16 Abs. 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt.

Gem. § 16 Abs. lit. I ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld währende des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBL. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG, BGBL. Nr. 414/1972), in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

Gern. § 24 Abs. 2 ALVG ist jedoch, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gern. § 25 Abs. 1 ALVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der zu Unrecht erhaltene Betrag in Höhe von € 1.454,-- steht gegenständlich fest, der Widerruf der unberechtigt empfangenen Leistungen wurde auch nicht in Abrede gestellt. Die bP wendet verfahrensgegenständlich ein, sie habe die empfangenen Beträge gutgläubig verbraucht. Es sei ständige Rechtsprechung, dass ein Dienstnehmer grundsätzlich auf die Abrechnung der Bezüge durch den Dienstgeber vertrauen dürfe. Es müssten besondere Umstände vorliegen, aus denen für den Dienstnehmer erkennbar werde, dass keine ordnungsgemäße Zahlung vorliege, er also damit rechnen müsse, die Überzahlung an den entreicherten Dienstgeber zurückzuzahlen. Es entspreche weiterer Rechtsprechung, dass eine außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe der Lohnzahlung einen Umstand bilden könne, der objektiv den guten Glauben des Dienstnehmers erschüttern könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedenfalls nicht um eine außergewöhnliche, sonst nicht erklärbare Höhe einer Zahlung in der Höhe von € 1.454,-. Sohin habe die bP nicht davon ausgehen können, dass in gegenständlicher Weise irrtümlich ein Leistungsbezug erfolgte.

Zu diesen Angaben ist festzustellen, dass der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei dies danach zu beurteilen ist, ob einer der in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände vorliegt (vgl. VwGH v. 30.03.1993, Zl. 92/08/0183). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ging das AMS gegenständlich davon aus, dass die bP hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistungen in einer Gesamthöhe von € 1.454,-- nicht gebührten. Dieser (dritte) Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen müssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iS des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH v. 04.07.2007, Zl. 2005/08/0219, mit Verweis auf VwGH v. 14.09.2005, Zl. 2005/08/0155, mwN).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hängt die Rechtmäßigkeit der Bejahung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG davon ab, ob die bP bei Gebrauch ihrer zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten - sachverhaltsbezogen - aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes in der verfahrensgegenständlichen Höhe erkennen musste, dass ihr Arbeitslosengeld in dieser Höhe nicht gebührte.

Wie in der Beweiswürdigung bereits auf Grundlage eines mängelfreien Verfahrens ausführlich erörtert, hat das AMS zu Recht angenommen, dass die bP hätte erkennen müssen, dass ihr Arbeitslosengeld in dieser Höhe nicht gebührte.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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