BVwG L510 2109995-1

L510 2109995-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung

Texte intégral

BVwG L510 2109995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2109995.1.00

Spruch

L510 2109995-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 20.01.2015, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems (folgend kurz: "AMS") vom 17.12.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , zu Gehör gebracht, dass aufgrund einer Meldung über die Einkommenssteuerdaten 2012 festgestellt wurde, dass sie von 01.02.2012 bis 15.11.2012 ein Einkommen aus Vermietung erzielt habe, welches höher als ursprünglich bekannt gegeben sei. Gleichzeitig habe sie Notstandshilfe bezogen. Zur Klärung werde sie zur schriftlichen Stellungnahme bis 09.01.2015 eingeladen.

1.1. Mit Schreiben vom 07.01.2015 gab die bP eine Stellungnahme ab. Zusammenfassend führte sie aus, dass sie keine Fehler gemacht habe.

2. Mit Bescheid des AMS vom 20.01.2015, VNR: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der bP gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.02.2012 - 15.11.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von Euro 4.732,77 verpflichtet.

Begründend wurde dargelegt, dass aufgrund der Überprüfung der Einkommenssteuerdaten 2012 aufgrund ihres Einkommens aus Vermietung für den Zeitraum 01.02.2012 bis 15.11.2012 eine Änderung der Höhe der Notstandshilfe ergebe. Die monatliche Anrechnung des Einkommens aus Vermietung betrage € 843,--.

2.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

3. Bereits mit Schreiben vom 15.01.2015 und vom 19.01.2015 wandte sich die bP in der gegenständlichen Angelegenheit an das BVwG ("Gerichtspräsident") und brachte vor, dass sie "Anzeige" zur Überprüfung in der Angelegenheit mit dem AMS Kirchdorf/Krems erstatte.

Seitens des BVwG wurde der bP insofern schriftlich geantwortet, als ihr mitgeteilt wurde, dass das BVwG als Beschwerdeinstanz eingerichtet wurde. Da dem Schreiben nicht zu entnehmen war, ob aktuell ein Bescheid des AMS vorgelegen war, wurden der bP ihre Rechtsmittelmöglichkeiten für den Fall des Vorliegens eines Bescheides des AMS mitgeteilt.

4. Mit Schreiben der bP an das AMS vom 21.01.2015 ("Beschwerde") legte diese dar, dass ihr Fall bei Gericht angezeigt sei und sie laut Unterweisung einer namentlich genannten Mitarbeiterin des AMS keinen Fehler gemacht habe. Eine Bezahlung der Forderung wäre als Unterschrift für ihr Fehlverhalten zu werten. Daher sei die Untersuchung abzuwarten, der Zeitplan obliege dem Richter.

Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 21.04.2015 geht hervor, dass dieses Schriftstück durch die bP am 23.01.2015 an das AMS geschickt wurde.

5. Mit Schreiben des AMS vom 29.01.2015 erfolgte die Aufforderung an die bP schriftlich mitzuteilen, ob das Schreiben vom 21.01.2015 als Beschwerde, als Stundungsansuchen, oder als reine Information zu werten sei.

Die bP gab keine Stellungnahme ab.

6. Das Schreiben der bP vom 21.01.2015 wurde in der Folge von dieser auch an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet.

Mit Schreiben des BVwG vom 14.04.2015, GZ: L513 2105483-1/2E, wurde das Schreiben der bP gem. § 6 AVG iVm § 12 VwGVG an das AMS zur weiteren Veranlassung weiter geleitet.

7. Mit 29.04.2015 erfolgte durch das AMS die Beschwerdevorlage an das BVwG und wurde der Verwaltungsverfahrensakt der Gerichtsabteilung L513 zugeteilt.

In der Beschwerdevorlage wurde seitens des AMS der errechnete Rückzahlungsbetrag rechnerisch genau dargelegt.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 20.05.2015, GZ: L513 2105483-2/2E, wurden die Akten des Verfahrens gem. § 6 AVG iVm § 12 VwGVG dem AMS zur weiteren Veranlassung übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Schreiben der bP vom 19.01.2015 nicht als Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.01.2015 gewertet werden könne. Auch auf ein vom AMS an die bP gerichtetes Schreiben vom 29.01.2015, indem diese ersucht wurde bekannt zu geben, ob das Schreiben vom 21.01.2015, das auf das Schreiben vom 19.01.2015 Bezug nimmt, als Beschwerde, Stundungsansuchen, oder reine Information zu werten sei, erfolgte keine Rückantwort durch die bP.

9. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 19.06.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000413-7, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 19.01.2015 (gemeint wohl: 21.01.2015) zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von keiner rechtmäßigen Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.01.2015 auszugehen sei.

Dieser Bescheid wurde der bP mit 23.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

10. Mit Schreiben der bP vom 29.06.2015 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2015, GZ: L510 2109995-1/4Z, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des AMS vom 19.06.2015 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben, da die Erlassung dieses Bescheides außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 10 Wochen iSd § 56 Abs. 2 AlVG erfolgte.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 05.11.2015 erging ein Mängelbehebungsauftrag an die bP. Sie wurde aufgefordert, für den Fall dass ihr Schreiben als Beschwerde gedacht ist, die Gründe bekannt zu geben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 beantwortete die bP den Mängelbehebungsauftrag. Sie legte dar, dass sie die Einstellung der Zahlungsforderung begehre. Die Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit wären darin gelegen, dass laut Unterweisung beim AMS der ganze Fokus auf die Einkommenssteuer gerichtet gewesen sei. Sie sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie sich beim AMS unverzüglich zu melden habe, sobald sie beim Finanzamt Einkommenssteuer zahlen müsse.

13. Seitens des BVwG wurden noch ergänzende Unterlagen beim AMS angefordert, was sich aus der Beweiswürdigung ergibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP bezog von 01.01.2012 - 07.03.2012, 12.03.2012 - 26.09.2012

und 29.09.2012 - 15.11.2012 Notstandshilfe in Höhe von täglich €

34,57. Gegenüber dem AMS erklärte die bP schriftlich, dass sie

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich €

300,-- erziele. Hinzu kam ein Einkommen in Höhe von monatlich €

23,98 (= 3 % des Einheitswertes in Höhe von € 799,40). Da das

Gesamteinkommen in Höhe von monatlich € 323,98 (€ 300,-- + 23,98)

die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2012: € 376,26) nicht

überschritten hat, erfolgte keine Anrechnung dieses Einkommens auf

die Notstandshilfe. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2012 ergibt

sich nunmehr, dass die bP im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung in Höhe von jährlich € 9.823,66 erzielte (monatlich €

818,64). Da das Gesamteinkommen in Höhe von monatlich € 842,62 (€

818,64 aus Vermietung/Verpachtung + € 23,98 aus Landwirtschaft) die

monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2012: € 376,26) überschritten

hat, erfolgte eine Anrechnung dieses Einkommens auf die

Notstandshilfe. Durch die Anrechnung dieses Einkommens von täglich €

27,63 (= € 842,62 : 30,5) verminderte sich die Notstandshilfe von

täglich € 34,57 auf täglich € 6,94. (= € 34,57 - € 27,63). Durch die

Berichtigung des Notstandshilfebezuges entstand ein Übergenuss in Höhe von € 7.819, 29 (= € 27,63 x 283 Tage).

von

bis

Tage

NH ohne Anrechnung

NH mit Anrechnung

Differenz

Differenz mal Anzahl der Tage

01.02. 2012

07.03. 2012

36

34,57

6,94

27,63

994,68

12.03. 2012

26.09. 2012

199

34,57

6,94

27,63

5. 498,37

29.09. 2012

15.11. 2012

48

34,57

6,94

27,63

1. 326,24

283

7. 819,29

Die bP hat jedoch in der Zeit von 01.02.2012 - 07.03.2012, 12.03.2012 - 26.09.2032 und 29.09.2012 - 31.10.2012 (von 08.03.2012 - 11.03.2012 sowie von 27.09.2012-28.09.2012 hat sie Krankengeld durch die GKK OÖ erhalten) an der Bildungsmaßnahme " XXXX " teilgenommen.

Wegen dieser Maßnahmenteilnahme hatte die bP auf Grund der Förderrichtlinien "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU)" einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von zumindest täglich €

18,50.

Die auf Grund des anrechenbaren Einkommens verminderte Notstandshilfe von täglich € 6,94 erhöht sich wegen der Maßnahmenteilnahme um € 11,56 (= DLU-Anteil) auf täglich € 18,50.

Die Nachzahlung der anteiligen Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU-Anteil) beträgt insgesamt € 3,086,52 (= €

11,56 x 267 Tage).

Nachzahlung wegen Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU)

von

bis

Tage

NH mit Anrechnung

DLU- Anspruch

Differenz {= DLU-Anteil)

Differenz mal Anzahl der Tage

02,02.2012

07,03.2012

35

6,94

18,50

11,56

404,60

12,03.2012

26.09. 2012

199

6,94

18,50

11,56

2. 300,44

29.09. 2012

31.10. 2012

33

6,94

18,50

11,56

381,48

267

3. 086,52

Durch die Nachzahlung verbleibt ein offener Übergenuss in Höhe von € 4.732,77.

NH-Rückforderung

7. 819,29

minus DLU-Nachzahlung

3. 086,52

verbliebener Übergenuss

4. 732,77

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG.

Der Bezug von Notstandshilfe zu den angeführten Zeiten und in der angeführten Höhe ergibt sich aus dem beim AMS angeforderten Bezugsverlauf.

Die Erklärungen der bP an das AMS in Bezug auf ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich € 300,-- sind im Akt enthalten.

Die Einkünfte der bP aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von €

9. 823,66 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Einkommenssteuerbescheid 2012, wobei die Sonderausgaben bereits abgezogen wurden.

Die Feststellungen in Bezug auf den Einheitswert ergeben sich aus den nachgereichen Unterlagen des AMS, ebenso wie die Feststellungen in Bezug auf die erfolgten Bildungsmaßnahmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage iSd § 33 Abs. 3 AlVG befindet.

Nach § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten (seit der Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 auch des eingetragenen Partners) zu berücksichtigen.

Nach § 36 Abs. 3 Abschnitt A AlVG ist das Einkommen des Arbeitslosen wie folgt zu berücksichtigen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens unter anderem für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Einkommen ist nach § 36a Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich u. a. den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG. Gemäß § 36a Abs. 4 AlVG gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen. Gemäß § 36a Abs. 5 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert.

Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Satz 3 leg.cit. ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid, dass die bP im Jahr 2012 über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Die bP bringt verfahrensgegenständlich lediglich vor, dass laut Unterweisung beim AMS der ganze Fokus auf die Einkommenssteuer gerichtet gewesen sei. Sie sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie sich beim AMS unverzüglich zu melden habe, sobald sie beim Finanzamt Einkommenssteuer zahlen müsse. Aus dem Akteninhalt ist jedoch ersichtlich, dass die bP dem AMS für das Kalenderjahr 2012 stets Erklärungen abgab, wonach sie monatlich brutto € 300,-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte. Zudem nahm sie zur Kenntnis, dass sie den Einkommenssteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem AMS vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt werde. Somit ist aus den Beschwerdeangaben für die bP nichts gewonnen, da diese ein Einkommen aus Vermietung erzielte, das höher als ursprünglich bekannt gegeben war und gleichzeitig Notstandshilfe bezog. Zudem wurde offenbar auch der Einkommenssteuerbescheid nicht innerhalb der vereinbarten Frist vorgelegt.

Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf eines Notstandshilfebezuges hinsichtlich der Höhe der Einkünfte an den Einkommensteuerbescheid gebunden (vgl. VwGH v. 26.05.2004, Zlen. 2001/08/0124 u.a., sowie v. 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223, jeweils mwN). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der bP gehen daher ins Leere.

Gegen die rechnerische Richtigkeit des Rückzahlungsbetrages wendet sich die Beschwerde nicht. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung.

Auch die ausgesprochene Rückforderung der empfangenen Notstandhilfe erfolgte dadurch, dass die bP zumindest maßgebliche Tatsachen verschwieg und sie somit die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung verletzte, zu Recht. Die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe kann daher zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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