BVwG G311 2109830-1

G311 2109830-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2016

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG G311 2109830-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2109830.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 03.06.2015, Zl. XXXX, vom BF am 08.06.2015 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.

Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 22.06.2015. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist per Telefax am 30.06.2015 eingebracht.

Mit Verspätungsvorhalt vom 10.07.2015, Zl. XXXX, wurde dem BF vorgehalten, dass sich die am 30.06.2015 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 08.06.2015 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides als verspätet erweist. Gleichzeitig wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Bis dato langte keine Stellungnahme des BF beim BVwG ein.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015 am 08.06.2015 rechtswirksam zugestellt wurde.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 08.06.2015 begonnen und mit Ablauf des 22.06.2015 geendet.

Da die dagegen erhobene Beschwerde erst am 30.06.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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