BVwG W201 2004888-1

W201 2004888-1Tribunal administratif fédéral4 févr. 2016

Regest

Dienstvertrag, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Versicherungspflicht, VwGH, Werkvertrag

Texte intégral

BVwG W201 2004888-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2004888.1.00

Spruch

W201 2004888-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals: XXXX mbH), vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, vom 02.12.2010 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.11.2010, XXXX , zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.03.2009, XXXX , hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OöGKK) festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Speisenzusteller für die XXXX GmbH (vormals XXXX mbH) in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.01.2003 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX GmbH (Beschwerdeführerin - BF) Einspruch.

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab dem Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2010 keine Folge. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der BF, im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Voraussetzungen für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des ASVG lägen im Falle des XXXX nicht vor: Der Landeshauptmann von Oberösterreich stütze seine Sachverhaltsannahmen auf "andere einvernommene Zustellkollegen" - um welche Personen es sich dabei handle, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die BF habe bereits vor der belangten Behörde den Antrag gestellt, sie möge alle Zustellkollegen des XXXX zum Beweis dafür einvernehmen, dass XXXX im Prüfungszeitraum nicht als Dienstnehmer der BF voll- bzw. teilversichert nach dem ASVG sei. Diesen Beweisanträgen habe der Landeshauptmann von Oberösterreich zu Unrecht nicht entsprochen. Die BF habe die betroffenen Lokale nicht geführt, sondern sei dies die XXXX OEG gewesen.

XXXX sei auch an keinen Dienstort und hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an keinerlei Weisungen gebunden gewesen. Die Tätigkeit sei mit seinem eigenen Pkw erfolgt und er sei auch ausdrücklich berechtigt gewesen, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen.

Die Zusteller hätten sich einmal im Monat getroffen und die Dienste für den folgenden Monat völlig frei eingeteilt, wobei sich der am längsten als Speisenzusteller Tätige als erster eintragen habe können.

Es sei auch tatsächlich vorgekommen, dass sich XXXX vertreten habe lassen - durch wen dies geschehen sei, sei ausschließlich ihm oblegen. Die Zustelltätigkeit sei sehr einfach, aus diesem Grund sei der Kreis der möglichen Vertreter sehr groß und nicht auf Betriebsangehörige beschränkt und nicht von der Zustimmung der XXXX OEG (oder gar der BF) abhängig gewesen, diese sei lediglich hierüber zu informieren gewesen. Eine Einschulung des Vertreters sei nicht notwendig gewesen. Der Vertreter sei denselben vertraglichen Verpflichtungen wie der von ihm Vertretene unterlegen, sodass auch die vertraglich vorgesehene Geheimhaltungspflicht kein Hindernis darstelle. Auch das "Einloggen" in die EDV sei leicht zu bewerkstelligen gewesen - XXXX habe nur seinen Namen und das Passwort dem Vertreter bekannt geben müssen.

Es habe keine Verpflichtung des Betroffenen bestanden, sich im Lokal aufzuhalten. Die Speisenzusteller seien erst dann für weitere Zustellungen zur Verfügung gestanden, wenn sie sich im Computer zurückgemeldet hätten - dies sei ihrer freien Entscheidung überlassen gewesen. Die Speisenzusteller seien ausschließlich nach der Anzahl der Speisenzustellungen entlohnt worden, eine Entlohnung nach Stunden sei nicht erfolgt.

Vertragsgemäß habe XXXX für den ordentlichen Zustand der Lieferung gehaftet und sei verpflichtet gewesen, dass die von XXXX gewährte Zeitgarantie eingehalten werde. Im Übrigen werde auch auf die Stellungnahme der OöGKK vom 02.07.1998 verwiesen, dass nach dem erhobenen Sachverhalt die Pizzazusteller nicht nach dem ASVG pflichtversichert seien.

Anlässlich einer Beitragsprüfung im Jahr 2004 habe der zuständige Prüfer die Auffassung vertreten, dass die Zusteller als selbständige Werkunternehmer qualifiziert werden könnten. Die nunmehrige Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche auch den SV-Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (E-MVB, Punkt 004-ABC-Z-003), wonach Pizza-Zustelldienste als neue Selbständige anzuerkennen seien.

Die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur - hervorzuheben seien die Entscheidungen VwGH 99/9/0011 und OGH 8 ObA 45/03f. Vor allem in der letztgenannten Entscheidung habe sich der OGH detailliert mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt und seien mit dieser sämtliche Argumente der belangten Behörde widerlegt. Das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010 weise keine Parallelen auf, da es einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffe.

Das monatliche Entgelt sei im Vorhinein weder für XXXX noch für die XXXX OEG (oder gar die BF) vorhersehbar gewesen. Es wäre daher jedenfalls festzustellen, dass in Folge Geringfügigkeit der Tätigkeit immer nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliege. Auch seien die Fahrtkosten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Da dadurch die Gebietskrankenkasse von überhöhten Beitragsgrundlagen ausgehe, sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.

Es werde der Antrag gestellt, alle Kollegen des XXXX einzuvernehmen und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Mit Schreiben vom 20.12.2011 übermittelte das BMASK (als Berufungsbehörde) der BF die Niederschriften mit den Zustellern, welche von der OöGKK durchgeführt wurden. Zu diesen erstattete die BF eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen bestritten wird.

6. Mit Bescheid vom 22.05.2013, BMASK-426196/0002-II/A/3/2011, wies die Berufungsbehörde die Berufung (nun Beschwerde) ab und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit einem Erkenntnis vom 30.09.2014, 2013/08/0255, den obigen Bescheid, BMASK-426196/0002-II/A/3/2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Rechtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der (durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, bestätigte) Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988, auf den sich das BMASK zur Begründung der Lohnsteuerpflicht des XXXX stütze, habe sich aufgrund der geringen (nicht steuerpflichtigen) Einkommenshöhe nicht auch auf diesen bezogen, sodass die belangte Behörde zu Unrecht eine Bindung iSd § 38 AVG an den genannten Haftungsbescheid angenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III. Sachverhalt:

Die Firma XXXX mbH (FN 85615f) wurde per 16.05.1988 am Landesgericht Linz ersteingetragen. Per 28.05.1998 verlegte das Unternehmen den Sitz von XXXX mit der Geschäftsanschrift XXXX . Per 23.07.2011 wurde der Name der Firma in XXXX GmbH geändert. Am Anfang des Bestehens des Unternehmens war Herr XXXX , geboren XXXX , Geschäftsführer der GmbH, per 26.01.2002 wurden XXXX , geb. XXXX und XXXX , geboren XXXX Geschäftsführer der (damaligen) XXXX mbH eingetragen und üben diese Funktion bis dato aus. Als Prokuristen fungieren XXXX (vertritt seit 17.12.2001 selbständig) und XXXX , geboren XXXX (vertritt seit 01.02.2010 selbständig).

Die BF unterhält an verschiedenen Standorten einen Speisen- und Getränkezustelldienst.

Die von ihr beschäftigten Zusteller waren in verschiedenen Gastgewerbebetrieben nach einem in den monatlichen Zusteller-Besprechungen im Voraus erstellten Dienstplan anwesend und nahmen nach Eingang der Kundenbestellungen die Lieferung der Speisen und Getränke mit dem eigenen Pkw vor. Sie hatten sich an die einmal getroffene Diensteinteilung grundsätzlich zu halten, zu Beginn jeder Schicht am jeweiligen Standort zu erscheinen und sich im EDV-System an- und abzumelden. Warmhaltetaschen, Arbeitskleidung (T-Shirt, Polo bzw. Jacke jeweils mit Firmenaufschrift) sowie ein Magnetschild mit Firmenaufschrift für den Pkw wurden den Zustellern zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung des Pkw wurde Kilometergeld bezahlt, Kilometeraufzeichnungen waren zu führen. Für die Verwendung des Schildes gab es neben der behördlichen Zulassung auch eine konkrete Anweisung bezüglich der Geschwindigkeit, der Platzierung und Befestigung am Pkw.

Die Entlohnung erfolgte nach einem vereinbarten Stundenhonorar. Herr XXXX gab im Rahmen seiner Einvernahme am 29.08.2008 an, dass in den Abendstunden und an Wochenenden eine Entlohnung pro Zustellung erfolgte. Wurden die bestellten Speisen und Getränke vom Kunden nicht angenommen oder die Bestellung storniert, hatte dies keine Geldeinbußen für die Zusteller zur Folge.

Herr XXXX war ausschließlich im Jänner 2003 für die BF mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze tätig. Laut Buchhaltungsunterlagen und der vorgelegten Rechnung erhielt Herr XXXX im Jänner 2003 eine Entlohnung in Höhe von € 625,65 für insgesamt 215 Zustellungen. Bei Dienstverhinderung eines Zustellers war eine Vertretung aus dem "Zustellerpool" zu organisieren (entweder durch die Kassenkraft, welcher die Unmöglichkeit des Dienstantrittes mitzuteilen war, oder durch den verhinderten Zusteller selbst). Eine Vertretung durch firmenfremde Personen war nicht möglich gewesen. Grundlage für die Tätigkeit der Zusteller im Prüfungszeitraum waren entweder als "freie Dienstverträge" oder als "Werkverträge" bezeichnete Vereinbarungen.

Anlässlich einer den Zeitraum 2003 bis 2006 umfassenden Lohnsteuerprüfung gelangte die Prüferin zur Feststellung, dass die im Prüfungszeitraum als Speisen und Getränkezusteller ("Pizzazusteller") tätigen Personen in einem Dienstverhältnis zur BF im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 standen. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und schrieb der BF für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 mit Bescheiden vom 20.02.2008 die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor.

Gegen diese Bescheide erhob die BF Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, welcher mit einer Berufungsentscheidung vom 18.03.2013, RV/0687-L/09, die Berufung abwies, die Lohnsteuerpflicht bestätigte und das Tatbild des § 47 Abs 2 EStG als erfüllt ansah. Auf Seite 19 der Begründung führte der UFS Linz aus, dass unter anderem für das Entgelt des XXXX aufgrund der geringen Höhe keine Lohnsteuer anfalle, dieses folglich für die Lohnsteuerhaftung nicht herangezogen worden sei.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Zur Zurechnung zur XXXX GmbH:

Die BF bringt in der nunmehrigen Beschwerde vor, sie habe gar keine Zusteller beschäftigt und seien diese bei Franchisenehmern beschäftigt gewesen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die (damalige) XXXX mbH hat laut Auskunft der OöGKK tatsächlich im Laufe des Jahres 2003 die Zustellungen an Franchisenehmer vergeben. Dieser Umstand wurde jedoch berücksichtigt und erfolgte die Nachversicherung der Zusteller nur für die Zeit vom Jänner bis Mai 2003. In diesem Zeitraum führte die BF noch selbst Zustellungen durch. Die Zeiträume und Beträge entsprechen den vorgefundenen Rechnungen und Buchhaltungsblättern der BF.

Auch in der durch die BF an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Stellungnahme vom 10.01.2014 wurde dies nicht mehr vorgebracht und hätte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde auch mangels Legitimation zurückgewiesen, wenn die BF nicht die Vertragspartnerin des verfahrensgegenständlichen Zustellers gewesen wäre.

Dienstvertrag und Werkvertrag:

Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, also eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde.

Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Zieles auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 2005/08/0082, 2001/08/0107, 2000/08/0161, 2001/08/0131).

In der verfahrensgegenständlichen, als Werkvertrag bezeichneten, Vereinbarung wurde verabsäumt, näher darzulegen, worin das konkrete Werk, das XXXX erbringen sollte, bestanden hat. Die zu erbringenden Leistungen wurden nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert (VwGH 2002/08/0264). Geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, die Entlohnung erfolgte - laut Aussagen der Beteiligten - durch ein fixes Stundenentgelt, das leistungsbezogen, aber nicht erfolgsbezogen ausbezahlt wurde.

Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, waren die durch XXXX zu erbringenden Leistungen bei Abschluss des Vertrages nur gattungsmäßig umschrieben. Der Betroffene schuldete demnach nicht einen bestimmten Erfolg und damit auch nicht die Herstellung eines Werkes, sondern hatte vielmehr lediglich die Verpflichtung zum entsprechenden Bemühen, Tätigwerden oder Wirken übernommen, sodass kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag zu Stande gekommen ist.

Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Das Zustellen der Speisen an eine vorgegebene Adresse ist kein für den Werkvertrag essenzieller der Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg - dieser ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierten "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt also eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor.

§ 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG:

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehen Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Als charakteristische Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlende Möglichkeit, über die Arbeitszeit auf längere Sicht frei zu verfügen, die persönliche Arbeitspflicht, die Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, die Verpflichtung, Weisungen zu befolgen, die Überwachung der Arbeit und die disziplinäre Verantwortlichkeit anzusehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Da XXXX typischerweise außerhalb einer festen Betriebsstätte beschäftigt war, ist zur Beurteilung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen:

Die ansonsten für abhängige Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten tritt bei Beschäftigungen dieser Art nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung des Bestehens der Pflichtversicherung maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist (vgl VwGH 2001/08/0096, 2009/08/0041, 2012/08/0261).

Dem Vertrag kommt die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. die Annahme, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. VwGH 2005/08/0084).

Zufolge § 539a Abs 1 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

In seinem Erkenntnis 2003/08/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters festgestellt, dass bei Verkaufstätigkeiten (kaufmännischen Diensten iSd § 1 Abs 1 AngG) die organisatorische Einbindung der Dienstnehmer in den Verkaufsbetrieb des Dienstgebers für sich allein zwar noch nicht zwingend dazu führen, dass ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG annehmen wäre. Wird jedoch die Art und Weise der Durchführung der kaufmännischen Tätigkeit (also das eigentliche "Wie" der "unternehmerischen" Tätigkeit) so detailliert vorgeschrieben, dass sich die Verkaufstätigkeit auf die von dem Dienstgeber festgelegten Produkte beschränkt, deren Vertrieb keines eigenen Mitteleinsatzes und keiner Beratung oder Information bedarf und die auch sonst keiner Veränderung zugänglich sind, dann kommt dem Mitarbeiter praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung der Verkaufstätigkeiten zu. Daran ändert nichts, dass die Ausschaltung einer inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeit der Verkaufstätigkeiten sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Verkäufers auf möglichst gute Arbeitserfolge (Umsätze) abzielt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur entwickelten Kriterien betreffend das Vorliegen eines Dienstnehmerverhältnisses liegen im gegenständlichen Fall eindeutig vor, was nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird.

Weisungsgebundenheit/Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung:

Die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens unterbleibt in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat. In diesen Fällen äußert sich das Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers").

Wesentlich ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz disloziert verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen oder faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers, bestanden hat.

Im vorliegenden Fall musste XXXX eine Arbeitsliste und ein Fahrtenbuch führen, da aufgrund dieser Unterlagen, die am Monatsende in der Zentrale abzugeben waren, die Abrechnung erfolgte. Er hatte sich am Schichtanfang im PC mit seinem Namen und seinem Zugangs-Passwort anzumelden und hatte zu den auf dem Dienstplan ersichtlichen, ihm zugeteilten Schichten, zu erscheinen. Die im EDV-System der BF aufscheinenden Kundenbestellungen waren in der Zeit der Anwesenheit der Zusteller in der jeweiligen Filiale durch Vornahme der Zustellfahrten abzuarbeiten. Er trug die von der BF vorgegebene Kleidung und musste die Werbetafel der BF an seinem Auto anbringen. Weiters gab es eine Zeitgarantie für die Kunden - falls eine Zustellung nicht innerhalb von 30 Minuten erfolgte, war die bestellte Ware für den Kunden kostenlos.

Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF - dass XXXX im Detail vorgegebene Zustellfahrten durchzuführen und der BF bekannte Kunden zu bedienen hatte. Die Bestellungen gingen bei der BF ein, XXXX trug im EDV-System ein, dass er deren Zustellung übernimmt - dies ermöglichte es dem Dienstgeber, sich stets exakt darüber zu informieren, an welche Kunden, an welchen Orten, XXXX gerade zustellte. Die BF konnte XXXX während seiner Tätigkeit sowohl direkt (durch Nachfahren) als auch indirekt (durch telefonische Rückfragen bei den Kunden) dahingehend kontrollieren, ob er die ihm zugeteilten Zustellfahrten auf direktem Weg bzw. in der vorgesehenen Zeit erledigte (vor allem auch im Hinblick auf die den Kunden garantierte Zustellzeit), und ob er die Kunden zufriedenstellend bediente. Dadurch hat sich die BF die Möglichkeit vorbehalten, das Arbeitsverhalten des XXXX zu jeder Zeit umfassend zu kontrollieren und bei Bedarf auch einzugreifen. Ob der Dienstgeber von dieser Möglichkeit auch tatsächlich regelmäßig Gebrauch gemacht hat, ist nicht ausschlaggebend. XXXX war jedenfalls eindeutig an Weisungen der BF betreffend sein Arbeitsverhalten gebunden. Er unterlag damit zweifellos der stillen Autorität des Dienstgebers.

Eine Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann auch durch eine Einbindung des Beschäftigten in ein Formular- und Berichtswesen des Dienstgebers zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH 2001/08/0053). Der BF wurden am Monatsende die Arbeitsliste und das Fahrtenbuch ausgehändigt, aus welchen sich die Zeit, der Ort sowie die Anzahl der Zustellungen ergab, sowie die gefahrenen Kilometer. Diese "Berichterstattungspflicht" stellt ebenfalls ein Instrument einer Kontrolle dar.

Die Art und Weise der Durchführung der Zustelltätigkeit war XXXX so detailliert vorgeschrieben, dass diesem praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene "unternehmerische" Gestaltung seiner Verkaufstätigkeiten zukam.

Arbeitszeit und Arbeitsort/Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes:

Weder der freie Dienstvertrag noch der Rahmenwerkvertrag sehen eine Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort vor. Vorgesehen ist, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, die einzelnen an ihn herangetragenen Zustellfahrten zu übernehmen. Laut Vertrag hat der Auftragnehmer ferner keinen Anspruch darauf, vom Auftraggeber ständig und wiederholt mit Zustellfahrten beauftragt zu werden.

XXXX war, wie im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft gemäß dem monatlich erstellten Dienstplan zur Verfügung zu stellen, sich im Lokal bereit zu halten und im Falle von Bestellungen die notwendigen Zustellfahrten durchzuführen. Der Umstand, dass der Dienstplan in Absprache mit den Zustellern erstellt wurde, hat keine Auswirkung auf die Feststellung, dass XXXX ab Geltung des Dienstplanes an die vorgegebenen Arbeitszeiten gebunden war.

Die Behauptung der BF, XXXX hätte sich in den Betriebsräumlichkeiten aufhalten können, er sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen, erscheint angesichts der klar hervorgekommenen objektiven betrieblichen Erfordernisse unglaubwürdig, da ohne diesen Aufenthalt innnerhalb der Betriebsräume die engen Zeitvorgaben für die Zustellungen an die Kunden diese nicht durchführbar gewesen wären. Die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation lassen erkennen, dass es notwendig war, stets einen Zusteller zur Verfügung zu haben, der nach einlangenden Pizzabestellungen kurzfristig im Lokal die Pizzas übernehmen und die Zustellung durchführen konnte sowie auch zur Übernahme dieser Arbeiten verpflichtet war. Auch die unbestrittene Tatsache, dass Dienstpläne erstellt wurden, lässt den Schluss zu, dass die Zustellungen gemäß den betrieblichen Erfordernissen der BF nach einem Zeitplan verrichtet werden mussten.

Die Zusteller haben auch übereinstimmend ausgesagt, dass die Verpflichtung zum Verbleiben im Lokal bestand. Das "Bereitstehen auf Abruf" begründet eine besondere persönliche Abhängigkeit, die für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern eher typisch ist als für selbständige Unternehmer (VwGH 2000/14/0125).

XXXX hatte somit seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort nach den von der BF festgelegten Dienstplänen zu richten. Er hatte zwar die Möglichkeit, vor Erstellung des Wochenplanes Einfluss auf die ihm zugeteilten Dienstzeiten zu nehmen bzw. seine Tätigkeit für die eine oder andere Woche zu unterbrechen, ab Erstellung des Dienstplanes hatte er jedoch die so festgelegten Zeiten einzuhalten. Daraus ist ersichtlich, dass XXXX unzweifelhaft an Ordnungsvorschriften über seine tägliche Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden war.

Vertretungsbefugnis:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, schließt die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus (vgl VwGH 2003/08/0153, 2005/08/0176).

Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis ist es allerdings unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer nur um eine solche in Bezug auf eine bestimmte übernommene Arbeitspflicht und daher um eine Person als Vertreter geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung auch zu erfüllen (vgl. VwGH 93/08/0171).

In der als "Werkvertrag" bezeichneten Vereinbarung wird festgehalten, dass "der (die) DienstnehmerIn dem Dienstgeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen hat." Daraus ergibt sich, dass sich die BF die Zustimmung zu einer allfälligen Vertretung vorbehalten hat, und zwar auch hinsichtlich von Personen, die die Voraussetzung eines "geeigneten Vertreters" erfüllen (arg.: "Der (die) DienstnehmerIn ist berechtigt, sich

geeigneter Vertreter ... zu bedienen).

Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht kann entweder dadurch zum Ausdruck kommen, dass einem Beschäftigten die Befugnis eingeräumt wird, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder dadurch, dass er sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft bedienen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, dass eine generelle (nicht auf bestimmte Arbeiten oder auf bestimmte Ereignisse beschränkte, sondern jederzeit ohne Weiteres ausübbare) Befugnis zur Vertretung der Arbeitsleistung, somit nach Gutdünken vorliegt (vgl Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG).

Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.

Der Nichtgebrauch einer vertraglich zugesicherten Berechtigung ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Frage, ob es sich dabei um eine "Scheinvereinbarung" handelt. Schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen schließt ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus.

Die Zusteller hatten sich bei Schichtbeginn mit eigenem Namen und eigenem Passwort im EDV-System der BF anzumelden. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, waren sie in ein straff organisiertes Betriebssystem eingebunden. Sie hatten einen bestimmten Dienstplan einzuhalten, sich im Lokal bereit zu halten und im Falle von Bestellungen die erforderlichen Zustellfahrten unverzüglich auszuführen.

Es ist nicht glaubwürdig, dass die BF akzeptiert hätte, dass diese Tätigkeit jederzeit durch ihr unbekannte, betriebsfremde Personen hätte durchgeführt werden können, welche uneingeschränkt Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten sowie das Passwort des Vertretenen erhalten und benützen hätten müssen. Zusätzlich dazu hat die Mehrheit der einvernommenen Personen angegeben, vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme eine kurze Einschulung (Mitfahren) erhalten zu haben. Auch XXXX gab in seiner Niederschrift an, dass neue Fahrer zuerst nur "mitgefahren" sind. Eine derartige Einschulung schließt allein schon eine jederzeitige Vertretung durch betriebsfremde, vom jeweiligen Zusteller ausgewählte Personen aus.

Der Geschäftserfolg des Pizza-Service war unmittelbar von der prompten Zustellung der Speisen abhängig. Schon aufgrund der objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation ist daher davon auszugehen, dass sich XXXX , entgegen dem Vorbringen der BF, nicht jederzeit beliebig (im Sinne der obigen Judikatur) vertreten lassen konnte.

Auch haben die Zusteller übereinstimmend ausgesagt, dass eine Vertretung durch Betriebsfremde ausgeschlossen war. Eine Verhinderung des eingeteilten Zustellers (durch Krankheit oä) wurde im Betrieb bekanntgegeben und kümmerte sich entweder der Hauptzusteller oder die Kassenkraft um einen Ersatz aus dem Kreis der Kollegen. Diese "Vertretungsbefugnis" entspricht nicht einem Vertretungsrecht nach Gutdünken im Sinne des Gesetzes.

Ein den Dienstnehmern bei Diensteinteilung eingeräumter Entscheidungsspielraum (bis hin zur Möglichkeit, bereits übernommene Dienste mit verfügbaren Vertretern aus dem Kollegenkreis zu tauschen) ist im modernen Erwerbsleben nichts Ungewöhnliches und hat mit dem von der Rechtsprechung für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeitetem Kriterium des "generellen Vertretungsrechtes" bzw "sanktionslosen Ablehnungsrechtes" nichts zu tun (vgl VwGH 2012/08/0262).

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit die Elemente einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer persönlich unabhängigen Tätigkeit eindeutig überwogen.

Wirtschaftliche Abhängigkeit:

XXXX benützte unbestritten sein eigenes Kfz. Dieser Umstand fällt jedoch im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht ins Gewicht: Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Entgeltlichkeit:

Dass die Tätigkeit des XXXX entlohnt wurde, ist unbestritten und belief sich dessen Einkommen im Jänner 2003 auf 625,65 €, womit ein die Vollversicherungspflicht begründendes Entgelt erzielt wurde. Die Zeiträume der Unfallversicherung, wie es die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Bezüglich des Vorbringens der BF zu den Fahrtkosten ist festzuhalten, dass diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.

Zu weiteren Einwendungen der BF:

Zu der Empfehlung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (HVB) E-MVB, 004-ABC-Z-003 sowie zu dem Vorbringen bezüglich der Judikatur des OGH ist die BF auf das vom VwGH ergangene Erkenntnis vom 03.11.2015, 2013/08/0153, Seite 16 Pkt 5, zu verweisen.

Bestätigung der Versicherungspflicht durch den VwGH:

In seinem Erkenntnis vom 03.11.2015, 2013/08/0153, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß dem § 4 Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG eines Pizzazustellers aufgrund seiner Beschäftigung bei der BF und führte dazu aus:

"Auch im hier vorliegenden Fall kann der belangten Behörde (Anm.: BMASK) nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verrichtete Tätigkeit als solche gewertet hat, die den Zustellern in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt hat. Aus den - auf Grund einer im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - festgestellten Beschäftigungsmerkmalen, insbesondere der grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung und der Integration in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei, hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abgeleitet. Daran vermochte auch die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges durch die Zusteller nichts zu ändern (vgl. nochmals die hg. Erkenntnisse 2009/08/0269 und Ro 2014/08/0069).

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, dass im Verwaltungsverfahren nicht alle oder zumindest aber acht konkret genannte Zustellkollegen von SA einvernommen worden seien. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei der Befragung der Zeugen nicht beigezogen worden, und es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Die beschwerdeführende Partei bringt aber weder konkret vor, inwieweit die Angaben der einvernommenen Zeugen unrichtig gewesen seien, noch behauptet sie, dass sich die - auf dem gleichen Vertragsmuster beruhende - Tätigkeit der anderen Zusteller von jener der einvernommenen Personen unterschieden hätte. Die beschwerdeführende Partei vermochte daher nicht die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler dazulegen."

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und es hängt die Entscheidung einzig von der Lösung rein rechtlicher Fragestellungen ab. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zur beantragten Zeugeneinvernahme und zum Beschwerdevorbringen, es hätten mehrere Zusteller einvernommen werden müssen, ist die BF einerseits auf die obigen Ausführungen zu verweisen (insbesondere auch auf das bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) und andererseits darauf, dass weitere Einvernahmen aufgrund der Gleichartigkeit der Zustellertätigkeit nicht notwendig und nach 13 Jahren nicht zweckmäßig erscheinen. Auch hat die BF nicht dargelegt, inwieweit weitere Einvernahmen zu einer anderen Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit führen könnten.

Aus dem Erkenntnis des VwGH 2013/08/0175: "In der Beschwerde wird nicht dargelegt, bei welchen der Taxilenker die Tätigkeit in anderer Weise determiniert und durchgeführt worden wäre, als dies von der belangten Behörde festgestellt wurde, bzw. inwieweit sich die Tätigkeiten konkreter einzelner Taxilenker voneinander entscheidungswesentlich unterschieden hätten. Daher war die belangte Behörde nicht verhalten, ohne Anhaltspunkte für einen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen und dazu weitere als Zeugen zu vernehmen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 4. August 2014, 2013/08/0272, mwN). Die beschwerdeführende Partei hat auch weder dargelegt, welche entscheidungswesentlichen Fragen nicht gestellt worden wären, noch den Vorwurf der "tendenziösen" Befragung näher konkretisiert."

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Versicherungspflicht eines Pizzazustellers aufgrund seiner Beschäftigung bei der BF wurde in einem gleichgelagerten Fall bereits vom Verwaltungsgerichthof bestätigt (vgl VwGH 2013/08/0153), es liegt kein Grund für eine Abweichung von dieser Judikatur vor. Es ist im vorliegenden Verfahren auch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgekommen, welche einer weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte.

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