W107 2108869-1•BVwG W107 2108869-1
W107 2108869-1Tribunal administratif fédéral4 févr. 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zuständigkeit
W107 2108869-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A.)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 5 VwGVG behoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit 12.04.2010 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm (XXXX) mit der Betriebsstättennummer (BstNr.) XXXX, für die durch deren Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2010 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage "Flächennutzung" für die Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 54,78 ha angegeben.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.348,12 gewährt. Dabei wurde von 54,70 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen sowie einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 48,28 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche (38,94 ha) entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit 21.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BstNr. XXXX (XXXX) bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seiner Mehrfachanträge-Flächen aus den Jahren 2010 bis 2012 in der Form, dass der in Rede stehenden Alm eine Futterfläche im Ausmaß von 46,18 ha zugrunde zu legen sei.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 08.01.2014, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.697,74 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 650,38 ausgesprochen. Dabei wurde nach wie vor von 54,70 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen sowie einer beantragten Fläche von 42,17 ha (davon anteilige Almfutterfläche 32,83 ha) ausgegangen. Der Bescheid gründete auf die erfolgte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vom 21.05.2013, die zur Folge hatte, dass das Ausmaß der beantragten Almfläche der beschwerdeführenden Partei von 38,94 ha auf 32,83 ha reduziert wurde.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 28.01.2014, eingelangt bei der AMA am 29.01.2014, Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden sowie
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und benutzt werden,
4. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich
6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem Beschwerdepunkt und die Berichtigung des Beihilfeantrags.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Umlegung der Marktprämien auf das System der EBP zu beanstanden sei, da bei einer nachträglichen Minderung der Almfutterfläche auch die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, was weder als sachgerecht noch für gerechtfertigt erachtet werde.
Darüber hinaus sei die Beihilfenberechnung gesetzwidrig. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Diese sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die VOK habe jedoch andere Ergebnisse gebracht.
Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Die ausgewiesenen Flächen mit dem sog. Code 99 bzw. 199 seien zur Flächenberechnung nicht berücksichtigt worden, da diese Flächen im Prüfbericht einem Grundstück nicht unmittelbar zugeordnet worden seien.
Zudem seien frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren mangelhaft erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe auf die früheren amtlichen Erhebungen jedoch vertrauen dürfen, weshalb sie kein Verschulden treffe und Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht anzuwenden seien.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde dann keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht habe erkennen können. Es würden somit ein Irrtum der Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer VOK sowie ein Irrtum der Behörde infolge Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vorliegen. Allein durch diese Änderung der Messsysteme habe sich die Futterfläche geändert, obwohl tatsächlich keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der beschwerdeführenden Partei sei für diese aufgrund neuerer Luftbilder bzw. genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliege, bestünde keine Verpflichtung, diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und daher die Rückforderung unzulässig. Verwiesen werde dazu auf das "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen" von Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller von der Universität Innsbruck. Bei Änderungen der Berechnungsmethoden bzw. der Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn ein sorgfältiger Beschwerdeführer dies beantragt habe, was er für richtig halte und nicht nur, was tatsächlich richtig sei
Die beschwerdeführende Partei habe zudem auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei auch aus diesem Grund nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Weiters bestehe ein Irrtum betreffend die prozentuelle Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.
Gemäß 68 Abs. 1 der VO (EG) 969/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 würden Kürzungen und Ausschlüsse dann Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Antragstellung von Futterflächen träfe die beschwerdeführende Partei jedenfalls aber kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei zudem nicht erkennbar gewesen.
Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderung informiert. Umstände seien ab Kenntnis umgehend im Wege der zuständigen Kammer der Zahlstelle gemeldet worden. Überdies habe er sich stets über Digitalisierungsvorhaben informiert und die Digitalisierungskraft mit seiner Sachkenntnis unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Ein allfälliges Verschulden des Almenbewirtschafters könne nicht zur Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Zudem werde eine Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie eine Gleichheitswidrigkeit der verhängten Strafe (Sanktion) moniert.
Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.
Zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde ausgeführt, dass diese im angefochtenen Bescheid mit der Begründung ausgeschlossen worden sei, weil dies nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen nötig und der vorzeitige Vollzug auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Diese Ausführungen seien unrichtig. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt. Es werde daher die Zuerkennung beantragt.
Der Beschwerde beigelegt war ein Bericht des Almbewirtschafters der betreffenden Alm vom 08.10.2013 bezüglich der Vorgangsweise der Almfutterflächenermittlung seit dem Jahr 2000.
6. Am 25.06.2014 fand auf der in Rede stehenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche von 44,35 ha festgestellt wurde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2014 wurde dem Almbewirtschafter der Kontrollbericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen übermittelt. Eine Stellungnahme der Almbewirtschafter erfolgte nicht.
7. Mit der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 07.01.2015 und bezeichnet als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010", wurde der angefochtene Bescheid abgeändert. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
8. Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 19.01.2015, eingelangte bei der AMA am 20.01.2015.
9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit 19.06.2015, der ho. Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 08.07.2015, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der BstNr. XXXX (XXXX). Für diese haben deren Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2010 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Dabei wurde eine Almfutterfläche im Ausmaß von 54,78 ha beantragt.
In einem ersten Bescheid über die Gewährung der EBP 2010 vom 30.12.2010 ging die belangte Behörde im Falle der beschwerdeführenden Partei von einer beantragten und ermittelten Fläche von 48,28 ha aus. Die anteilige Almfutterfläche betrug dabei 38,94 ha.
Mit 21.05.2013 korrigierte der Almbewirtschafter der Alm mit der BstNr. XXXX mit einem entsprechenden Antrag bei der zuständigen Bezirksbauernkammer das Ausmaß der Almfutterfläche von 54,78 ha auf 46,18 ha.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid gewährte die belangte Behörde für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.697,74 und sprach zugleich eine Rückforderung in der Höhe von EUR 650,38 aus. Die AMA ging - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur der Almbewirtschafter - dabei von einer beantragten und ermittelten Fläche von 42,17 ha aus, wobei die anteilige Almfutterfläche mit 32,83 ha festgelegt wurde.
Am 25.06.2014 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer von der belangte Behörde für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von lediglich 44,35 ha ermittelt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 gewährte die belangte Behörde für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 4.263,28 und sprach zugleich eine Rückforderung in der Höhe von EUR 434,46 aus. Die AMA ging - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrolle - nur mehr von einer ermittelten (Gesamt)Fläche im Ausmaß von 40,87 ha, davon Almfläche 31,53 ha, aus und stellte damit eine Differenzfläche zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von 1,30 ha fest.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 18.12.2014, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht hervor, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der beschwerdeführenden Partei am 07.01.2015 zugestellt. Der gegenständliche Vorlageantrag datiert 19.01.2015, langte am 20.01.2015 bei der AMA ein. Dieser ist somit rechtzeitig und zulässig.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gegenständlich wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010") jedoch nach Ablauf der für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 vorgesehenen Frist erlassen. Die Zuständigkeit der AMA ist mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung jedoch untergegangen (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid somit nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - somit vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, wieder auf (vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters. Die belangte Behörde legte - aufgrund der erfolgten Korrektur durch den Almbewirtschafter - der verfahrensgegenständlichen Alm somit zu Recht eine Almfutterfläche im Ausmaß von 46,18 ha zu Grunde und berechnete davon auch zu Recht die der beschwerdeführenden Partei zustehende fiktive anteilige Almfutterfläche (32,83 ha).
Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet wurden. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, sondern - wie soeben ausgeführt - die eigenen Angaben des Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen, den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und den Hutweide-N-Faktor einzugehen.
Zudem wurden im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte ins Leere gehen, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführenden Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Auch der Einwand, es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, ist gegenständlich unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei beruht. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre (wie gegenständlich jedenfalls für die Jahre 2010 bis 2012; vgl. Korrekturantrag vom 21.05.2013, mit welchem das Flächenausmaß der in Rede stehenden Alm für die Antragsjahre 2010 bis 2012 reduziert wird) vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch schon allein deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Fällen vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters dem Auftreiber zugerechnet werden können: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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