BVwG L502 2117462-1

L502 2117462-1Tribunal administratif fédéral4 févr. 2016

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG L502 2117462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2117462.1.00

Spruch

L502 2117462-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ,

StA. Türkei, vertreten durch: RAin Dr. Ingrid WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015,

FZ. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 16 Abs. 1

BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) richtete am 15.04.2015 durch seine Vertreterin einen (schriftlichen) Antrag auf Aufhebung des gegen ihn am 09.11.2010 für eine Dauer von fünf Jahren verhängten Aufenthaltsverbots an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde der Antrag des BF gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 78 AVG 1991 wurde dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in genannter Höhe binnen genannter Zahlungsfrist auferlegt (Spruchpunkt II).

In der Rechtsmittelbelehrung der Behörde wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass er das Recht habe, gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der erstinstanzlichen Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu erheben, wobei die Einbringung in jeder technischen Form nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür erfolgen kann.

3. Dieser Bescheid wurde der Vertreterin des BF am 22.10.2015 zugestellt.

4. Am 19.11.2015 um 18:41 brachte die Vertreterin des BF im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Beschwerde samt Beilagen unmittelbar beim BVwG ein.

5. Am 23.11.2015 um 09:23 brachte die Vertreterin des BF im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs diese Beschwerde samt Beilagen bei der belangten Behörde ein.

6. Der gg. Verfahrensakt langte beim BVwG am 27.11.2015 ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 10.12.2015, zugestellt am 16.12.2015, wurde der Vertreterin des BF vorgehalten, dass sich dem aktenkundigen Sachverhalt zufolge die gg. Beschwerde als verspätet darstelle, und wurde eine entsprechende Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

8. Mit 29.12.2015 langte eine Stellungnahme der Vertreterin des BF beim BVwG ein.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 05.01.2016, zugestellt im elektronischen Rechtsverkehr am gleichen Tag, wurde der Vertreterin des BF ein ergänzender Vorhalt im Hinblick auf die Frage der verspäteten Einbringung der Beschwerde übermittelt und ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

10. Bis zum gg. Entscheidungszeitpunkt langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts zu treffen.

Unstrittig war der Ablauf der Beschwerdeerhebung in der Form, dass diese vorerst mit 19.11.2015 beim BVwG und erst mit 23.11.2015 bei der belangten Behörde erfolgte.

Strittig war vorerst, auf welche Weise die Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgte. Hatte das Gericht anfänglich zu Unrecht angenommen und dies dem BF auch in dieser Form am 10.12.2015 vorgehalten, dass der bekämpfte Bescheid des BFA vom 19.10.2015 dem Beschwerdeführer selbst am 22.10.2015 durch persönliche Ausfolgung bei der belangten Behörde zugestellt worden sei, und hatte dessen Vertreterin darauf abstellend eingewendet, dass eine rechtmäßige Zustellung des Bescheides noch gar nicht erfolgt sei, zumal sie - wie dies auch aktenkundig sei - als Vertreterin des BF ausgewiesen sei und eine Zustellung an sie nicht erfolgt sei, so kam bei nachfolgender genauer Aktendurchsicht durch das erkennende Gericht hervor, dass der gg. Bescheid, der als Bescheidadressaten den BF, dieser vertreten durch seine berufsmäßige Vertreterin, auswies, am 22.10.2015 der Vertreterin selbst in deren Kanzlei zugestellt wurde. Dies ließ sich aus dem - auf der Rückseite der im Akt befindlichen Bescheidausfertigung befestigten - Rsb-Rückschein (AS 615), in der Zusammenschau mit der dort auch handschriftlich vermerkten

Zustellverfügung des Organwalters des BFA "Bescheid ... an RA",

gewinnen. Der erwähnte handschriftliche Vermerk "22.10.2015 in der Kanzlei übernommen" wurde demzufolge, in Anbetracht der dem Rückschein zu entnehmenden Zustellung an die Vertreterin des BF am 22.10.2015, nach erfolgter Zustellung in deren Kanzlei angebracht. Aus alldem folgte, dass die rechtskonforme Zustellung des bekämpften Bescheides am 22.10.2015 zu Handen der Vertreterin des BF erfolgte.

Dieser Sachverhalt wurde der Vertreterin des BF mit Schreiben des BVwG vom 05.01.2016 zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Stellungnahme derselben langte in der Folge nicht mehr ein.

Sohin war für das erkennende Gericht jener im ergänzenden Vorhalt vom 05.01.2016 festgehaltene Sachverhalt, dass der gg. Bescheid der Vertreterin des BF am 22.10.2015 zugestellt worden war, feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1. § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspätetBild kann nicht dargestellt werden

eingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).

2. Der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde der Vertreterin des BF am 22.10.2015 zugestellt.

In Ansehung des § 16 Abs. 1 BFA-VG hätte die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid zwei Wochen nach Zustellung desselben geendet.

In der Rechtsmittelbelehrung des gg. Bescheides wurde dem BF jedoch eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt. Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt eine Beschwerde als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Bescheid erlassenden Behörde genannten Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. In Ansehung dessen endete im gg. Fall die Beschwerdefrist jedenfalls erst vier Wochen nach erfolgter Zustellung des Bescheides, sohin am 19.11.2015.

Aus dem Verfahrensakt war dahingehend zu gewinnen und blieb dies auch unbestritten, dass die gg. Beschwerde vorerst unrichtig am 19.11.2015 beim BVwG eingebracht worden war und erst nachfolgend mit 23.11.2015 im elektronischen Rechtsverkehr bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Die Beschwerde des BF erwies sich daher iSd § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

4. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.