L502 1409839-3•BVwG L502 1409839-3
L502 1409839-3Tribunal administratif fédéral4 févr. 2016
Aufenthaltsrecht, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L502 1409839-3/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß §§ 58 Abs. 1 Z. 5, 57 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei gemäß § 46 Abs. 1 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung"
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.11.2008 während seiner Anhaltung in der Schubhaft im PAZ St. Pölten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung einer Erstbefragung am 25.11.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und niederschriftlicher Einvernahmen am 03.12.2008 sowie am 28.08.2009 vor dem Bundesasylamt wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. XXXX , in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, in Spruchpunkt III wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen dem BF am 21.10.2009 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 03.11.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH) erhoben.
2. Dieser hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2009 gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010, GZ. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3. Am 29.03.2010 sowie am 11.05.2010 wurde der BF erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes langte am 13.04.2010 bei der Außenstelle Traiskirchen ein.
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde neuerlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, FZ. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 18.06.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Mit Erkenntnis des (seit 01.01.2014 für vormals beim AsylGH anhängige Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes zuständigen) Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 08.08.2014, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
5.1. Vom BVwG wurden auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens im Wesentlichen sinngemäß nachfolgende Feststellungen getroffen:
"Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener, grundsätzlich gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der BF als Fleischhauer bzw. Mechaniker beruflich tätig. In der Türkei leben noch seine Mutter und mehrere Geschwister.
Der BF hat bislang seinen Wehrdienst in der Türkei nicht abgeleistet.
Der BF reiste im Jahr 1993 im Rahmen einer Familienzusammenführung aus der Türkei zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vater. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft seines Vaters wurde dem BF ebenfalls Asyl zuerkannt. Der dem BF vormals zugekommene Status eines Asylberechtigten ist zwischenzeitig erloschen und wurde auch seine dortige Niederlassungsbewilligung nicht verlängert.
Der BF wurde im Februar 2002 im Zuge eines Auslieferungsverfahrens aus der Schweiz nach Österreich. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen.
Der BF wurde vom LG Feldkirch wegen §§ 142 Abs. 1, 143, 15, 99 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, geht aber keiner Erwerbstätigkeit nach.
Während seines Aufenthaltes in Europa hat sich der BF zeitweise für die kurdischen Belange - etwa in kurdischen Vereinen - engagiert, wobei diese Tätigkeit nicht über oberflächliche Hintergrundarbeiten hinausgegangen ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dort pro futuro einer solchen ausgesetzt sein würde.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass eine allfällige Wehrdienstverweigerung generell unverhältnismäßig schwer bestraft würde.
Es konnte auch keine sonstige Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden."
5.2. Im Rahmen seiner Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK führte das BVwG aus:
"Im gegenständlichen Fall wurden (dem BF) weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2002 wegen eines hier von ihm verübten Raubes von der Schweiz an Österreich ausgeliefert und stellte nach der Verbüßung seiner Strafhaft am 25.11.2008 aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift eine Rückkehrentscheidung daher nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser die Türkei 1993 in Richtung Schweiz verlassen hat. Seit etwa zwölfeinhalb Jahren befindet sich der BF nun in Österreich. Allerdings gelangte der BF im Jahr 2002 nicht freiwillig nach Österreich. Tatsächlich wurde dieser im Zusammenhang mit einer hier begangenen strafbaren Handlung von der Schweiz an Österreich ausgeliefert. In der Folge wurde der BF zu Beginn seines Aufenthalts rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes und wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung verurteilt, was bereits gegen eine besondere Integration des BF spricht. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer insofern erheblich gemindert, als der BF zum weiteren Aufenthalt ab November 2008 - nach Verbüßung seiner Strafhaft - wiederum lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Asylantragstellung berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Den Asylantrag hat er erst aus der Schubhaft gestellt, nachdem ihm eine Abschiebung in die Türkei drohte.
Der BF hält sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Zwölfeinhalb Jahre stellen zwar eine erhebliche Zeitspanne dar, die zu Gunsten der BF ausschlägt, aber noch nicht per se dazu führt, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab November 2008 rund sechs Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF nicht angelastet werden; es handelt sich auch um keine Folgeantragsstellung. Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor, weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen noch andere außergewöhnliche Umstände.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm zumindest ermöglichen, sich im Alltag zu verständigen, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Insbesondere geht der BF aber auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine vorrangige Bedeutung zukommen würde.
So sind dem BF insbesondere das vorliegende Aufenthaltsverbot, die Stellung des Asylantrages erst sechs Jahre nach seiner Einreise aus der Schubhaft heraus sowie die strafgerichtliche Verurteilung vor dem Landesgericht anzulasten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann letztlich auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen."
5.3. Mit ihrer Zustellung an den Vertreter des BF am 14.08.2014 sowie an das BFA am 20.08.2014 erwuchs diese Entscheidung des BVwG in Rechtskraft.
In weiterer Folge leitete BFA ein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ein.
6. Am 14.04.2015 wurde der BF beim BFA, Regionaldirektion NÖ, dazu niederschriftlich einvernommen.
Festgehalten wurde dabei eingangs, dass eine Verständigung mit dem BF in deutscher Sprache "gut möglich" sei. Zu seinen Familienverhältnissen gab dieser an, dass sich seine Angehörigen, im Genaueren sein Vater und seine Geschwister, mit Ausnahme der zwischenzeitig verstorbenen Mutter, aktuell in der Schweiz aufhalten würden, entferntere Verwandte würden sich in der Türkei, in Deutschland und Frankreich aufhalten. Zu seinen aktuellen Lebensumständen führte er aus, dass er Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber beziehe, nicht legal erwerbstätig sei, jedoch seit mehreren Jahren mit der Reparatur von Computern beschäftigt sei und daraus ein geringes Entgelt erwirtschafte. Er würde gern für den Fall seines legalen Aufenthalts ein Unternehmen in diesem Bereich gründen. Seit August 2009 bewohne er eine Mietwohnung und sei er alleinstehend. Er verfüge auch über einen österr. Führerschein. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, er sei Asthmatiker und nehme regelmäßig Medikamente ein.
7. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.04.2015 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF vom Bundesverwaltungsgericht weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, unter einem sei unter Einbeziehung der allgemeinen Lage in der Türkei das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden. Diesbezüglich sei seit der Entscheidung des BVwG auch keine Verschlechterung dieser Gegebenheiten eingetreten.
Zur aktuellen Lebenssituation des BF wurde festgestellt, dass er sich seit 2002 in Österreich aufhalte, hier aber weder Angehörige habe noch einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, einem Studium, Kursbesuchen der Vereinsaktivitäten nachgehe. Er beherrsche zwar die deutsche Sprache, anderweitige Integrationsaspekte seien aber nicht hervorgekommen.
Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sei für den Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG zu treffen. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung der Behörde habe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor. Weiter sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der BF zulässig sei. Gemäß § 55 FPG sei mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 22.04.2015 wurde dem BF iSd § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Der gg. Bescheid samt Verfahrensanordnung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit 23.04.2015 zugestellt.
10. Mit 30.04.2015 brachte dieser eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein, mit der die gänzliche Behebung desselben sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG beantragt wurde. In der Sache wurde neuerlich auf die aktuellen Lebensumstände des BF im Bundesgebiet, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer und die sprachliche Integration, verwiesen. Er halte sich seit 23 Jahren nicht mehr in der Türkei auf, habe dort aber keinen Wehrdienst abgeleistet und deshalb "mit massiven Reaktionen der Türkei" zu rechnen. Er befinde sich im Übrigen derzeit in psychiatrischer Behandlung.
11. Die Beschwerdevorlage des BFA an das BVwG erfolgte mit 05.06.2015 und wurde dieses in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
12. Diese erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS und des Strafregisters den BF betreffend.
13. Mit 16.09.2015 wurde das LG Feldkirch um Übermittlung des Strafaktes des BF ersucht, der mit 23.09.2015 ho. einlangte.
14. Am 10.11.2015 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache des BF in dessen Anwesenheit sowie der seines Vertreters durch.
In dieser legte der BF u.a. Beweismittel für seine bisherige Integration in Österreich, seine nunmehrige uneheliche Vaterschaft und seine finanzielle Unterstützung durch seine Angehörigen vor und führte auf Befragen seine aktuelle Gesamtsituation im Einzelnen aus.
15. Mit 13.11.2015 ersuchte das BVwG das LG Krems um Übermittlung des Strafvollzugsaktes des BF, der am 19.11.2015 einlangte.
16. Mit Eingabe an das BVwG vom 17.11.2015 legte der BF weitere Nachweise für seine aktuellen Wohnverhältnisse, seine bedingte Haftentlassung und seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor.
17. Das BVwG ersuchte am 17.12.2015 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um Mitteilung allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des BF, die mit Schreiben der Behörde vom folgenden Tag verneint wurden.
18. Eine Anfrage an das BFA dahingehend, ob sich weitere Eintragungen des BF im kriminalpolizeilichen Aktenindex finden, wurde am 04.10.2016 telefonisch von der Behörde verneint. Eine schriftliche Mitteilung gleichen Inhalts langte am 26.01.2016 beim BVwG ein.
19. Eine Anfrage beim Österr. Integrationsfonds vom 21.01.2016 zur Überprüfung des vom BF vorgelegten Sprachprüfungsnachweises bestätigte die Angaben des BF.
20. Das BVwG erstellte abschließend nochmals aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensgemeinschaft, seine Identität steht fest.
Er verließ 1993 im Alter von ca. achtzehn Jahren die Türkei um im Wege der Familienzusammenführung zu seinem in der Schweiz als Asylberechtigter aufhältigen Vater zu ziehen. Von 1993 an kam ihm dort vom Status des Vaters abgeleitet ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu, am 31.10.2003 endete die Gültigkeit seiner letzten Niederlassungsbewilligung, mit rechtskräftigem Entscheid des Schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 02.12.2008 wurde das ihm gewährte Asyl als erloschen erklärt.
Am 02.03.2000 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt wegen des Verbrechens des qualifizierten Raubes (Tatbegehung am 20.12.1998) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, rechtskräftig mit Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23.11.2001, verurteilt. Unter Anrechnung der seit 07.01.1999 andauernden Vorhaft wurde er unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen. In der Folge lebte er in der Schweiz.
Er wurde aufgrund eines gültigen Haftbefehls des LG Feldkirch vom 07.02.2002 am 19.02.2002 aus der Schweiz nach Österreich ausgeliefert, wo er sich anschließend in Untersuchungshaft befand.
Mit Urteil des LG Feldkirch vom 05.09.2002 wurde er nach §§ 142 Abs. 1 und § 143 1. Satz 1. und 2. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG (Tatbegehung am 15.11.1998) - unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilung in der Schweiz - zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs im Gefolge des bei OGH abgeführten Nichtigkeits- und Berufungsverfahrens mit 11.02.2003 in Rechtskraft.
Der BF befand sich im Gefolge seiner Verurteilung in der Strafhaft in der JA Garsten.
Mit Beschluss des LG Feldkirch vom 31.03.2004 wurde dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgegeben und das Urteil vom 05.09.2002 aufgehoben.
Mit Beschluss des LG Feldkirch vom 05.05.2004 wurde gegen den BF wiederum die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des LG Feldkirch vom 30.07.2004 wurde er - neuerlich - nach §§ 142 Abs. 1 und § 143 1. Satz 1. und 2. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 13.01.2005 in Rechtskraft.
Der BF befand sich im Gefolge seiner Verurteilung ab 28.06.2006 in der JA Stein. Aufgrund seines Antrags auf vorzeitige bedingte Haftentlassung vom 06.07.2008 (Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung der gesamten Haft: 19.02.2010) wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafdauer im Ausmaß von 6 Jahren und 9 Monaten mit Beschluss des LG Krems am 19.11.2008 aus der Haft bedingt entlassen und die weitere Probezeit mit drei Jahren bestimmt. Die bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des LG Krems vom 27.06.2012 für endgültig erklärt.
Es wurden bis dato keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen, kriminalpolizeilichen Eintragungen oder verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den BF aktenkundig. Ebenso besteht gegen den BF aktuell weder ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet noch eine Vormerkung im Schengener Informationssystem.
1.2. Er befand sich im Gefolge der Entlassung aus der Strafhaft von 19.11.2008 bis 24.04.2009 in der Schubhaft.
Er stellte am 25.11.2008 während seiner Anhaltung im PAZ St. Pölten einen Antrag auf internationalen Schutz und war im Gefolge der Zulassung seines Verfahrens auf der Grundlage des AsylG für die Dauer seines Verfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2014, in Rechtskraft seit 20.08.2014, wurde dieses Verfahren im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgeschlossen und wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
Er war seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
1.3. Der BF ist seit 30.04.2009 privat wohnhaft und aufrecht gemeldet. Er bewohnt eine Kleinwohnung im Ausmaß von 45 m² und bezahlt eine monatliche Miete sowie Betriebskosten von insgesamt 375, - EUR. Der letzte Mietvertrag vom 01.08.2010 wurde unbefristet abgeschlossen.
Er bezog bis dato keine Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Zuwendungen seiner Angehörigen aus der Schweiz, im Genaueren seines Vaters und seiner Geschwister, sowie aus geringfügigen privaten Entgelten für die Reparatur von Computern. Er war in Österreich bisher noch nicht legal erwerbstätig, verfügt aber über eine Beschäftigungszusage eines Restaurants für den Fall seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er ist arbeitsfähig und leidet unter keinen gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen.
Er ist ledig und alleinstehend, behauptet jedoch die Vaterschaft zu einem im Jahr 2015 geborenen Sohn einer in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen, die ihn mehrmals in Österreich besuchte und mit der er ein gemeinsames Familienleben begründen möchte.
Er spricht neben der türkischen auch die deutsche Sprache und hat am 07.05.2015 die deutsche Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt.
In der Türkei halten sich eine Großmutter sowie weitere entferntere Verwandte des BF auf, mit denen er gelegentlich telefonischen Kontakt hat.
1.4. Es konnten keine Hindernisse für eine Abschiebung des BF in die Türkei festgestellt werden. Er unterliegt in der Türkei aus Altersgründen - die allgemeine Wehrpflicht endet mit dem 40. Lebensjahr - auch nicht mehr der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Urkunden, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes, des AsylGH und des BVwG den Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend, die strafgerichtlichen Verfahrensakten des LG Feldkirch und LG Krems, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden sowie durch amtswegige Einholung von Auszügen des zentralen Melderegisters, des zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters sowie des Grundversorgungsinformationssystems den BF betreffend.
2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen, oben im Einzelnen dargestellten Verfahrensgängen auf der Grundlage des AsylG stützen sich in unstrittiger Weise auf die dazu vorliegenden Verfahrensakten. Gleiches gilt für den Verlauf der strafgerichtlichen Verfolgung und den Inhalt der Verurteilungen des BF in Österreich und in der Schweiz sowie seine bedingte Haftentlassung sowie die endgültige Strafverbüßung.
Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich, der Schweiz und der Türkei konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in sich stimmigen Angaben und der zum Teil dazu in den Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA, dem AsylGH und dem BVwG aktenkundig gewordenen Urkunden getroffen werden.
Die Feststellung, dass sich der BF aktuell unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, stützt sich auf die abschließende Entscheidung des BVwG, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel, ein gegen ihn bestehendes Aufenthaltsverbot oder eine Vormerkung im Schengener Informationssystem waren im Zuge der Einsichtnahme in die jeweiligen Datenbanken nicht festzustellen.
Dass der BF arbeitsfähig ist, hat er selbst bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung dargetan, u.a. im Zusammenhang mit einer ihm gegenüber gegebenen Beschäftigungszusage eines Restaurants.
Dass er unter keiner gravierenden Erkrankung leidet, war daraus abzuleiten, dass er dafür keine stichhaltigen Hinweise gegeben oder medizinischen Befunde vorgelegt hat, dies auch nicht hinsichtlich einer in der Beschwerde bloß behaupteten psychiatrischen Behandlung.
Dass er in der Türkei keinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, war aus seinem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem BVwG über seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Zusammenschau mit seinem bloßen Lebensalter bei der Ausreise zu gewinnen, zumal die Wehrpflicht für männliche türkische Staatsbürger erst ab dem 20. Lebensjahr besteht (vgl. AS 737). Dass er mittlerweile der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Türkei aus Altersgründen entwachsen ist, war ebenso aus den im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz herangezogenen länderkundlichen Informationen zu gewinnen, zumal diesen zufolge die Wehrpflicht für männliche türkische Staatsbürger mit dem 40. Lebensjahr endet (AS 737).
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstücks des FPG 2005 und des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sowie § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 10 AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
2. Die Einreise des BF aus der Schweiz, wo er seit 1993 legal aufhältig war, nach Österreich am 19.02.2002 erfolgte im Zuge eines Auslieferungsverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich bis zur bedingten Haftentlassung am 19.11.2008 entweder in Untersuchungs- oder in Strafhaft und von 19.11.2008 bis 24.04.2009 in Schubhaft.
Dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2008 folgend wurde das Verfahren dazu vom Bundesasylamt mit 24.04.2009 zugelassen und kam dem BF damit ab diesem Zeitpunkt ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu, das mit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2014, in Rechtskraft seit 20.08.2014, endete.
Seither ist der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des BF als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG war nicht feststellbar.
3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Es liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und fällt er auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die belangte Behörde hatte somit gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG vorweg von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen.
Dem Verfahrensakt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im gg. Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorgelegen wären.
Die belangte Behörde kam in Ansehung dessen zu Recht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, dies jedoch nicht in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, zumal diese Entscheidung mit einer Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz "zu verbinden" gewesen wäre, sondern in Anwendung des § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG.
4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
4.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
4.2. Der BF hält sich seit seiner Auslieferung aus der Schweiz nach Österreich am 19.02.2002 bis dato faktisch im österr. Bundesgebiet auf, davon war er zwischen 24.04.2009 und 20.08.2014 auf der Grundlage eines vorläufigen Aufenthaltsrechts gemäß § 13 AsylG rechtmäßig aufhältig.
In Ansehung dieser Umstände war daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf ein Privat- und Familienleben in Österreich darstellt.
Die belangte Behörde verneinte einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK im Wesentlichen zum einen mit dem Hinweis darauf, dass der BF zuletzt nur aufgrund eines letztlich als unbegründet rechtskräftig abgewiesenen Antrags auf internationalen Schutz zwischenzeitig aufenthaltsberechtigt war, und zum anderen darauf verweisend, dass er zwar seit 2002 in Österreich aufhältig sei, aber hier weder über Familienangehörige, eine legale Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Kursen, Studien oder Vereinsaktivitäten oder sonstige maßgebliche Integrationsmerkmale verfüge, dies ungeachtet auch der festgestellten Kenntnis der deutschen Sprache auf Seiten des BF. Allfällige Abschiebungshindernisse seien bereits vom BVwG verneint worden und seien seither auch keine maßgeblichen Änderungen in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eingetreten.
In seiner Beschwerde verwies der BF demgegenüber neuerlich auf seinen seit 2002 bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, seine sehr guten Deutschkenntnisse und eine - nicht näher ausgeführte - gute (soziale) Integration, insbesondere sei er seit nunmehr 23 Jahren im deutschen Sprachraum aufhältig bzw. nicht mehr in der Türkei aufhältig gewesen. Darüber hinaus befinde er sich auch in psychiatrischer Behandlung. Im Übrigen würde sich der Großteil seiner Verwandtschaft als Asylberechtigte (gemeint wohl: in europäischen Ländern) aufhalten, in der Türkei bestehe demgegenüber für seine Familie noch immer Verfolgungsgefahr.
4.3. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
4.4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall zu bedenken:
Der BF wurde im Februar 2002 zum Zweck der Strafverfolgung aus der Schweiz, wo er sich seit 1993 mit seinen Angehörigen rechtmäßig aufgehalten hatte, nach Österreich ausgeliefert. In den folgenden Jahren wurde er hierorts entweder in Untersuchungshaft oder in Strafhaft angehalten, bis er am 19.11.2008 aus der Haft bedingt entlassen, allerdings unmittelbar anschließend daran in Schubhaft genommen wurde, aus der er wiederum erst am 24.04.2009 aufgrund der Zulassung seines Verfahrens wegen des von ihm am 25.11.2008 gestellten Antrags auf internationalen Schutz entlassen wurde. In Summe befand er sich sohin ab dem Zeitpunkt seiner Auslieferung nach Österreich etwas über sieben Jahre lang bzw. ca. die Hälfte seines bisherigen Aufenthalts hierorts von insgesamt vierzehn Jahren in Haft. Dieser Zeitraum vermochte in Anbetracht der Umstände der Anhaltung in Haft daher keine maßgebliche integrative Wirkung zu entfalten, was dem Hinweis in der Beschwerde, der BF halte sich bereits seit 2002 im Bundesgebiet auf, entgegenzuhalten war (vgl. auch VwGH, 08.11.2006, 2006/18/0323: "die belangte Behörde hat bei einer Prognoseentscheidung nach § 60 FPG 2005 auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen").
Der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit dem 24.04.2009 bis zum 20.08.2014, dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung seines Begehrens auf internationalen Schutz, war wiederum lediglich auf eine bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG gestützt und insoweit seine Zukunftsperspektive betreffend unsicher. Seit dem 20.08.2014 war er bis dato wiederum unrechtmäßig aufhältig.
Allfällige in diesem Zeitraum entstandene Integrationsmerkmale waren daher grundsätzlich in ihrem Gewicht für eine Interessensabwägung zugunsten des BF gemindert, so im gg. Fall eine ohnehin nur gering gebliebene soziale Anbindung und die weitere, wenn auch auf schon vor der Einreise bestehende Sprachkenntnisse gestützte Verfestigung der Deutsch-Kenntnisse des BF.
Eine Integration des BF in den Arbeitsmarkt oder anderweitige Integrationserfolge in Form von Bildungsmaßnahmen, von Vereinsaktivitäten o.ä. waren für diesen Zeitraum nicht festzustellen.
Familiäre Bindungen des BF bestehen demgegenüber alleine zu seinen in der Schweiz niedergelassenen Angehörigen sowie zu einem aus einer außerehelichen Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen kosovarischen Staatsangehörigen stammenden Sohn, nicht jedoch im österr. Bundesgebiet, wo sich auch keine sonstigen Verwandten des BF aufhalten.
Den sohin im Lichte dieser Erwägungen insgesamt nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF im Bundesgebiet steht die Tatsache gegenüber, dass er mit Urteil des LG Feldkirch vom 30.07.2004 nach §§ 142 Abs. 1 und § 143 1. Satz 1. und 2. Fall iVm § 15 StGB, § 99 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffenG wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, des Vergehens der Freiheitsentziehung und nach dem WaffenG zu einer unbedingten Zusatzhaftstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Zuvor schon war er am 02.03.2000 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen des Verbrechens des qualifizierten Raubes zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Bei seiner Strafzumessung wertete das LG Feldkirch erschwerend, dass es Bezug nehmend auf die Vorverurteilung in der Schweiz zu einer Tatwiederholung und im Übrigen zu einer Vielzahl von Opfern verbunden mit einer brutalen und rücksichtslosen Vorgehensweise der Täter mit mehreren Verletzten sowie einer hohen Raubbeute gekommen war. Dem festgestellten Sachverhalt war auch zu entnehmen, dass der BF als Mitglied einer "auf die Begehung insbesondere von Raubtaten ausgerichteten kriminellen Vereinigung" handelte.
Aus diesen Feststellungen würde per se - noch unter Außerachtlassung des Zeitpunkts der Enthaftung bzw. Verbüßung der Haftstrafe und des daran anschließenden über einen bestimmten Zeitraum hin zu beobachtenden Verhaltens des Betroffenen - ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit resultieren. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren Verbrechen weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: einem Aufenthaltsverbot) entgegenstehen (vgl. u.a. VwGH, 19.01.2012, 2011/23/0255; VwGH, 25.04.2013, 2013/18/0056). Diese Judikatur ist nach Ansicht des BVwG auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung übertragbar (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH, 20.03.2012, 2011/21/0298, zur Umsetzung der europ. Rückführungsrichtlinie im FrÄG 2011).
Das BVwG verkennt im gg. Zusammenhang nicht, dass der BF im Gefolge seiner vorzeitigen bedingten Entlassung aus der Strafhaft sowie der nachfolgenden Entlassung aus der Schubhaft ab dem 24.04.2009 - wenn auch auf der Grundlage eines unberechtigten Antrags auf internationalem Schutz - auf freiem Fuß war, die strafgerichtliche Reststrafe mit 27.06.2012 endgültig nachgesehen wurde und er seither weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich noch kriminalpolizeilich aufgefallen war, d.h. sich seither wohlverhalten hat. Der hg. Judikatur folgend bedarf es in Anbetracht einer vormaligen schweren Straffälligkeit eines Fremden grundsätzlich eines ausreichend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit um zu einer günstigen Zukunftsprognose zu gelangen (vgl. u.a. VwGH, 2205.2014, Ra 2014/21/0014). Aus diesem Wohlverhalten des BF war sohin im Hinblick auf die schweren Straftaten der Vergangenheit auf einen offenbar zwischenzeitig eingetretenen Gesinnungswandel zu schließen.
Dennoch konnte auch unter Berücksichtigung dieses mehrjährigen Wohlverhaltens des BF seit der Enthaftung nicht gänzlich außer Acht bleiben, dass er in der Vergangenheit zweimal wegen des schweren Verbrechens des bewaffneten Raubes verurteilt wurde und dabei der zweite Vorfall in eine achtjährige unbedingte Haftstrafe mündete, wobei eine besonders brutale und rücksichtslose Tatausführung (auch) durch den BF selbst festzustellen war.
Letztlich war auch noch in Betracht zu ziehen, dass der BF die ersten achtzehn Jahre seines Lebens in der Türkei verbrachte, sohin auch dort sozialisiert wurde und die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau spricht. Ebenso war festzustellen, dass er dort noch über verwandtschaftliche Bezugspersonen verfügt, mit denen er gelegentlichen Kontakt pflegte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Stellt man nun in einer Gesamtbetrachtung der oben wiedergegebenen Aspekte des gg. Falles dem zugunsten des BF zu wertenden privaten Interesse an der Fortsetzung des seit der Enthaftung bestehenden ca. siebenjährigen faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet, der sich allerdings nur auf einen unbegründeten, weil letztlich rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützte und sohin von vornherein unsicher war, und den ebenso - wenn auch angesichts der bereits bestanden habenden Vorkenntnisse in nur eingeschränktem Maße - zu berücksichtigenden guten Sprachkenntnissen des BF gegenüber, dass er demgegenüber keine maßgeblichen Integrationsschritte in beruflicher oder sozialer Hinsicht vollzogen hat, hierorts über keine verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Anbindung verfügt, vielmehr seine maßgeblichen Beziehungen zu Angehörigen in der Schweiz hat, und schließlich in gravierender Weise strafffällig geworden war, wenn auch diese Straffälligkeit in seinem Gewicht durch das seit der Enthaftung zu konstatierende Wohlverhalten des BF herabgesetzt war, so war im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK der erstinstanzlichen Behörde im Ergebnis insoweit beizutreten, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
4.5. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gegeben war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder allenfalls vorübergehend unzulässig sei, rechtfertigen würden.
5. Die belangte Behörde ist im Hinblick darauf daher auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen war.
6. Schließlich sind in Übereinstimmung mit der Feststellung der belangten Behörde auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre. Diesbezüglich wurde eine entsprechende Feststellung bereits vom BVwG im abschließenden Erkenntnis über den Antrag des BF auf internationalen Schutz getroffen, maßgebliche Änderungen dahingehend wurden weder vom BF vorgebracht noch waren solche von Amts wegen festzustellen, wobei nur der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen war, dass eine allfällige Verpflichtung des BF zur Ableistung des Grundwehrdienstes, die von ihm zuletzt nochmals in der Beschwerde releviert worden war, aus Altersgründen gar nicht mehr besteht.
7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war die Beschwerde dahingehend spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
8.2. In Ansehung der og. Bestimmung legte die belangte Behörde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des BF fest und kamen bis zum gg. Entscheidungszeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass diesbezüglich eine abweichende Regelung angezeigt gewesen wäre.
9. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, dies mit der Maßgabe der Anwendung der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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