W101 2015937-1•BVwG W101 2015937-1
W101 2015937-1Tribunal administratif fédéral3 févr. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wehrdienst
W101 2015937-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 1025621902 / 14799548, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 17.07.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 29.10.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. 1025621902 / 14799548, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien im April 2013 von XXXX aus verlassen und sei in die Türkei gereist. Im Juni 2014 sei er aus der Türkei ausgereist und sei über Griechenland, Mazedonien und Serbien schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden, wo er von der Polizei am 16.07.2014 aufgegriffen worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Es gebe keine Arbeit mehr in Syrien und es herrsche Krieg. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, dass er keine Arbeit finde und im Krieg getötet werden könnte. Persönlich verfolgt oder bedroht worden sei er nicht.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und stamme aus XXXX. Weiters gehöre er der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischer Moslem. In die Moschee gehe er allerdings nicht. Der Beschwerdeführer habe zwar in XXXX drei oder vier Jahre die Schule besucht, könne jedoch weder lesen noch schreiben. Er habe als Schneider gearbeitet. In Syrien sei der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen und er habe auch niemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt.
Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass, nachdem die Freie syrische Armee in sein Wohngebiet einmarschiert wäre, dieses vom syrischen Militär stark angegriffen und bombardiert worden sei. Daher habe er dort nicht mehr leben können. Diese Angriffe hätten sich ca. sieben bis zehn Tage vor seiner Ausreise ereignet. Der Beschwerdeführer selbst habe weder für die Freie syrische Armee noch für das reguläre syrische Militär gearbeitet. Er habe sein Wohngebiet nicht verlassen und sei daher auch nicht persönlich verfolgt worden.
Dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise bzw. bei seinem Aufgriff durch die Polizei seinen syrischen Personalausweis bei sich hatte, der von der Landespolizeidirektion Wien sichergestellt worden war (vgl. AS 31).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 02.12.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei Moslem (Sunnit). Er habe zwar drei bis vier Jahre lang die Schule besucht, sei jedoch des Lesens und Schreibens nicht mächtig.
Syrien habe er aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage verlassen. Sonstige Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der aktuellen instabilen Sicherheitslage, vor. Aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 6 bis 50 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch zu den Themenbereichen "Wehrdienst", "Ausnahmen vom Wehrdienst", "Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und Reservisten", "Wehrersatzdienst" und "Wehrdienstverweigerung / Desertion" (vgl. Seiten 25 bis 28 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers würden sich auf das in Vorlage gebrachte Identitätsdokument gründen. Die weiteren Feststellungen zu seiner Person würden auf seinen Angaben beruhen.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergeben habe, dass er Syrien wegen des aktuell herrschenden Bürgerkrieges und der dortigen prekären Sicherheitslage verlassen habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien würden außer Zweifel stehen, zumal diese Darstellungen den internationalen Medienberichterstattungen entsprächen. Ebenso habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht, dass er weder im Dienste der syrischen Armee stehe noch für die Freie syrische Armee tätig sei. Seinem glaubhaften Fluchtvorbringen seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen, dass konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorfälle seine Flucht aus Syrien begründet hätten.
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr seien aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie aufgrund der aktuellen Medienberichte zu treffen gewesen, deren die aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien zu entnehmen sei.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
GFK-relevante Gründe, wonach der Beschwerdeführer persönlich Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte, habe er nicht ins Treffen geführt und habe auch die explizite Frage nach Problemen mit den syrischen Behörden verneint. Dadurch zeige sich deutlich, dass ihm in Syrien keinerlei Verfolgung drohe. Im Umstand, dass in einem Staat Bürgerkrieg herrsche, liege für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Da es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte gebe, die auf eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers - hindeuten würden, sei sein Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der laufenden Medienberichterstattung eine aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Daher sei dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 02.12.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 10.12.2014 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und begründete diese folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer sei Analphabet und könne weder Kurdisch noch Arabisch Lesen und Schreiben. Ihm sei auch der Unterschied zwischen Asyl und subsidiärem Schutz nicht bekannt gewesen und sei er auch nicht dahingehend belehrt worden. Das Bundesamt habe jegliches Nachfragen unterlassen und habe den Beschwerdeführer auch nicht nach seiner Situation im Fall einer hypothetischen Rückkehr gefragt. Es hätte dem Bundesamt nicht unbekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Kurden angehöre und hätten diesbezügliche Fragen zu einer möglichen Gruppenverfolgung gestellt werden müssen. Ferner hätte dem Bundesamt auch der Umstand bekannt sein müssen, dass alle männlichen Syrer zwischen 18 und 42 Jahren im Kriegszustand der Wehrpflicht unterliegen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, das sich seit Mai 2013 gänzlich unter Kontrolle der Terrorgruppe IS befinde und neben XXXX als Hauptstadt des IS gelte. Seit damals sei ein normales Leben dort nicht mehr möglich. Dass die Terrorgruppe IS insbesondere gegen Kurden vorgehe und diese systematisch verfolge und töte, bedürfe angesichts aktueller Medienberichte keiner näheren Erläuterung.
Aufgrund seiner ethnischen Abstammung als Kurde habe der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Terroristen des IS. Ferner sei der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter und würde bei seiner Rückkehr zum Militärdienst eingezogen werden. Angesichts des Umstandes, dass sich Syrien im Kriegszustand befinde, könne der Beschwerdeführer nämlich jederzeit als Soldat für die Armee Assads eingezogen werden. Durch seiner Flucht habe er sich der Einberufung entzogen und den Militärdienst verweigert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Gewalt ablehne und selbst weder andere Personen töten wolle noch wolle er selbst getötet werden. Wenn der Beschwerdeführer in Syrien tatsächlich den Militärdienst leisten würde, müsste er im aktuellen Bürgerkrieg in der syrischen Armee kämpfen. Dass die syrische Armee in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt sei, sei unbestritten. In der Folge zitierte die Beschwerde aus Länderberichten zum Thema "Wehrdienstverweigerung" und führte hierzu aus, dass im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt werde, sodass eine individuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliege.
Der Beschwerde beigelegt waren zwei ACCORD Anfragebeantwortungen zu den Themen "Wehrdienst in Syrien" und "Kontrolle von XXXX durch den IS", beide vom 03.12.2014.
Am 17.03.2015 langte ein als "Ergänzende Stellungnahme Urkundenvorlage" bezeichneter Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er in Österreich regelmäßig an Demonstrationen teilnehme, die sich gegen das syrische Regime richten würden. Bekannt sei, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten syrischer StaatsbürgerInnen im Ausland dokumentiere und müsse der Beschwerdeführer daher damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Im Fall seiner Rückkehr würden dem Beschwerdeführer auch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen. Unter Zitierung eines Auszugs aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde weiters angeführt, dass bereits das Engagement bzw. die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verfolgungsrelevant sei.
Dem Schriftsatz beigelegt waren zehn Ausdrucke (Farbkopien) von Fotos, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen in Wien zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen zur drohenden bzw. befürchteten Einberufung zum Wehrdienst des zum Zeitpunkt der Ausreise ca. 29jährigen Beschwerdeführers durch die syrischen (Militär)behörden sowie zu den Folgen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung unterlaufen ist.
Da es für die abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, ob dieser eine Einberufung zum Wehrdienst zu befürchten hat bzw. ob eine solche unter Umständen bereits vorliegt sowie wie der Beschwerdeführer auf eine solche (zu befürchtende oder zu erwartende) Einberufung reagieren bzw. ob er einer solchen Folge leisten würde, liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit Feststellungen zur Einberufung zum Wehrdienst sowie zu den Folgen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers vor.
Darüber hinaus hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch unterlassen, Länderfeststellungen zur aktuellen Situation der Kurden in Syrien zu treffen.
2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, zur wesentlichen Frage der drohenden bzw. vom Beschwerdeführer befürchteten Einberufung zum Wehrdienst sowie zu den Folgen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung ein Ermittlungsverfahren zu führen und auf der Basis der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar im Rahmen seiner Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Syrien (unter anderem) auch Feststellungen zu den Themenbereichen "Wehrdienst", "Ausnahmen vom Wehrdienst", "Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und Reservisten", "Wehrersatzdienst" und "Wehrdienstverweigerung / Desertion" getroffen, hat diese jedoch aufgrund mangelhafter bzw. nicht vollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht mit der Person und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht bzw. es unterlassen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen und sohin den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.
Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Vorbringen betreffend seine allfällige Befürchtung, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, erstattet hat bzw. die Frage nach einer konkreten Verfolgung seiner Person von Seiten des syrischen Staates verneint hat, allerdings hat das Bundesamt bei seiner Fragestellung weder das Alter des Beschwerdeführer noch die Tatsache, dass dieser Analphabet ist, entsprechend berücksichtigt. Wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, hat das Bundesamt bei seiner Einvernahme vom 29.10.2014 dem Beschwerdeführer keine Fragen zu seinen Rückkehrbefürchtungen gestellt, sondern haben sich die Fragestellungen lediglich darauf bezogen, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise - sohin in der Vergangenheit - asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war. Anstatt hier seiner Ermittlungsverpflichtung nachzukommen und den Beschwerdeführer eingehender nach seinen Rückkehrbefürchtungen zu befragen, hat sich das Bundesamt damit zufrieden gegeben, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine derartigen Befürchtungen geäußert hat. Hinzu kommt, dass die Einvernahme vom 29.10.2014 (einschließlich Erörterung der Länderfeststellungen des Bundesamtes sowie Rückübersetzung und Belehrungen) lediglich 50 Minuten gedauert hat, was wohl nicht ausreichend ist, um die Fluchtgründe des Beschwerdeführers samt Rückkehrbefürchtungen umfassend zu erheben. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit einer allfälligen Einberufung des Beschwerdeführers zum syrischen Militär sowie zu den Folgen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung, hat dann letztlich auch zu der (Negativ)Feststellung geführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Feststellungen zu Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers waren - wie erwähnt mangels geeigneter Fragestellung in der Einvernahme - im in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden.
In Kenntnis der eigenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Syrien, die dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sind und die im Wesentlichen besagen, dass alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden für den Militärdienst in Frage kämen, dass es immer wieder Berichte gebe, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen würden und auch von der Einberufung von Reservisten berichtet werde sowie, dass im Fall einer Desertion in Kriegszeiten mit hohen Haftstrafen zu rechnen sei, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von sich aus den Beschwerdeführer zum Wehrdienst generell bzw. zu seiner Einstellung zum Wehrdienst zu befragen gehabt, zumal der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen hat, dass er nicht Lesen und Schreiben könne, sodass im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass dieser in der Lage ist, zu erkennen, was bzw. welcher Teil seiner Lebensgeschichte asylrelevant sein könnte. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Bundesamt den zum Zeitpunkt der Einvernahme ca. 30jährigen, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien ca. 29jährigen Beschwerdeführer nicht einmal danach gefragt hat, ob er seinen Wehrdienst bereits absolviert hat. Ebenso hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer danach zu fragen gehabt, ob unter Umständen bereits ein Einberufungsbefehl vorliegt (ein solcher hätte ihm auch erst nach seiner Ausreise zugestellt werden können) und - gegebenenfalls - den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist zur Beischaffung und Vorlage dieses Einberufungsbefehls (bzw. sonstiger etwaig vorhandener militärischer Unterlagen) auffordern müssen. Schließlich hätte das Bundesamt den Beschwerdeführer auch nach seiner Einstellung zum Wehrdienst bzw. nach seiner Reaktion auf einen allfälligen Einberufungsbefehl fragen müssen.
Weder dem Inhalt des Verwaltungsaktes noch dem in seinem Spruchteil I. angefochtenen Bescheid selbst ist zu entnehmen, dass das Bundesamt sich mit den oben angeführten Fragestellungen auseinandergesetzt hat, obwohl die Frage nach einer Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst bzw. zu einem bereits absolvierten Militärdienst bei einem knapp 30jährigen Mann wohl naheliegend ist. Auch wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass - sollte der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits absolviert haben (was aus gegenständlichem Verwaltungsakt nicht hervorgeht und auch nicht Eingang in die Feststellungen des angefochtenen Bescheides gefunden hat) -, sich das Bundesamt auch mit der Frage der (auch in den eigenen Länderfeststellungen angesprochenen) Einberufung von Reservisten bezogen auf die Person des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben wird. Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren Fragen zu seiner generellen Einstellung gegenüber dem in Syrien verpflichtenden Wehrdienst zu stellen und wird sich das Bundesamt gegebenenfalls mit den Folgen einer Wehrdienstverweigerung ebenfalls auseinanderzusetzen habe. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass sämtliche diese Fragen unter dem Aspekt der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu sehen sind.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass das erstmal in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Wehrdienst bzw. mit seiner Einberufung zum syrischen Militär, nicht gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt, da das Verfahren vor dem Bundesamt aufgrund der unterlassenen diesbezüglichen Fragestellung bzw. aufgrund der unterlassenen Ermittlungstätigkeit mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG).
2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere in Zusammenhang mit der möglichen Einberufung zum in Syrien verpflichtenden Wehrdienst, abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat sowie ob er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat und wie sich seine generelle Einstellung zum verpflichtenden Wehrdienst in Syrien darstellt bzw. wie seine Reaktion auf einen allfälligen Einberufungsbefehl wäre. Erst wenn diese verfahrenswesentlichen Fragen geklärt sind, können diesbezügliche Feststellungen getroffen und auf dieser Basis der so festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz unterzogen werden. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung sämtlicher oben angeführter Fragen in Zusammenhang mit einem möglichen Wehrdienst bzw. mit einer dem Beschwerdeführer unter Umständen drohenden Einberufung zum syrischen Militär ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung bzw. Klärung sämtlicher Fragen in Zusammenhang mit einem möglichen Wehrdienst bzw. mit einer dem Beschwerdeführer unter Umständen drohenden Einberufung zum syrischen Militär vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Fall des Beschwerdeführers die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur wesentlichen Frage der Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung völlig unterlassen. Nach Meinung der zuständigen Richterin ist denkbar, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bewusst dazu keine Ermittlungen getätigt hat, damit das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage der Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung des Beschwerdeführers auseinandersetzen soll. Bei der hier vorliegenden, besonders krassen Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.
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