W128 2119025-1•BVwG W128 2119025-1
W128 2119025-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2016
Berichtigung der Entscheidung
W128 2119025-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21.05.2015, Zl. 100.216/0014-kanz1/2015, zu Recht erkannt:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer zeigte unter Anschluss von Nachweisen dem Stadtschulrat für Wien die beabsichtigte Einstellung von XXXX als Privatlehrer für die Unterrichtsgegenstände Biologie, Chemie, Geografie, Politische Bildung und Gartenbau an der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut XXXX an. Diese Anzeige trägt an der Stelle des für den Eingangsstempel des Stadtschulrates für Wien vorgesehenen Platzes den handschriftlichen Vermerk "persönlich vorgelegt am 23.04.2015" und wurde vom Beschwerdeführer als Schulerhalter (bzw. einem von diesem bevollmächtigten Organ) unterfertigt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtschulrats für Wien wurde die Verwendung von Mag. XXXX als Lehrer für die Unterrichtsgegenstände Chemie, Geographie sowie Politische Bildung an der Privatschule XXXX gemäß § 5 PrivSchG untersagt.
Begründend wurde - unter Aufzählung der der Anzeige beigelegten Nachweisen - ausgeführt, dass die inhaltliche Prüfung der zuständigen Schulaufsicht ergeben habe, dass die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis der Lehrbefähigung für die Unterrichtsgegenstände Chemie, Geographie sowie Politische Bildung darstellen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1133 zugestellt (vgl. Zustellnachweis auf AS 37).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eine Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 29.12.2015 legte der Stadtschulrat für Wien den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG: enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. [...]
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 1 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957 idgF gelten folgende Tage als Feiertage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).
2.1.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer als Schulerhalter die beabsichtigte Einstellung von Mag. XXXXals Privatlehrer dem Stadtschulrat für Wien angezeigt, dem diese Anzeige am 23.04.2015 persönlich vorgelegt worden war.
Die Frist zur Untersagung der Verwendung dieses Lehrers beträgt gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG einen Monat und endete daher am Samstag, den 23.05.2015. Da Montag, der 25.05.2015 ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag) war, ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der 26.05.2015 als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der angefochtene Bescheid weist zwar das innerhalb der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 PrivSchG gelegene Bescheiddatum "21.05.2015" auf, wurde jedoch erst am 27.05.2015 - sohin nach Ablauf der Frist - dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung (vgl. AS 37) zugestellt und erweist sich sohin als verspätet. Der Datierung eines Bescheides kommt hierbei keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird, denn erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz; der Zeitpunkt der Erlassung ist für die Sach- und Rechtslage bestimmend. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger: Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 411, Rz 426 und Rz 427).
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.10.1985, Zl. 85/18/0054, ausgesprochen, dass die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe für den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Bescheides ohne Belang ist. (vgl. hierzu auch VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2009/15/0116). Die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkungen ohne Bedeutung, vielmehr ist daraus lediglich zu entnehmen, wann das Verwaltungsorgan mit dessen Unterschrift der Bescheid versehen ist, den Bescheid genehmigt hat. Dem kann allenfalls im Einzelfall aus bestimmten anderen Gründen wesentliche Bedeutung zukommen, z.B. ob ein zur Zeit der Unterfertigung dazu auch befugtes Organ den Bescheid unterschrieben hat (vgl. hierzu VwGH vom 22.02.1990, Zl. 89/06/0141 mwN).
Im gegenständlichen Fall kommt dem Bescheiddatum keine rechtliche Bedeutung zu und erweist sich sohin die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung der Verwendung von Mag. XXXX als Privatlehrer als verspätet, womit der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
2.1.3. Nebenbei ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass die bloße Aufzählung der vom Beschwerdeführer der Lehreranzeige beigelegten Nachweise keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt darstellt, da diese Aufzählung klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen nicht ersetzen kann. Der lapidare Hinweis, dass die inhaltliche Prüfung der zuständigen Schulaufsicht ergeben habe, dass die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis der Lehrbefähigung für die Unterrichtsgegenstände Chemie, Geographie sowie Politische Bildung darstellen würden, würde auch bei fristgerechter Erlassung des Bescheides keinesfalls ausreichen, um von einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ausgehen zu können.
2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Die oben unter Punkt II.2.1.2. dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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