BVwG L507 2118407-1

L507 2118407-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2016

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG L507 2118407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2118407.1.00

Spruch

L507 2118407-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. 15-1050873008-150105280, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, stellte im Gefolge ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich am 28.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2015,

Zl. 15-1050873008-150105280, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2016 erteilt.

3. Dieser Bescheid wurde der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin (Migrantinnenverein St. Marx) am 19.11.2015 ordnungsgemäß zugestellt.

4. Die für gegenständliches Verfahren gemäß des am 19.06.2015 in Kraft getretenen

§ 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015, geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 19.11.2015, 24:00 Uhr, zu laufen und endete gemäß

§ 32 Abs. 2 AVG am 03.12.2015, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 03.12.2015 in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 04.12.2015 wurde dem BFA per Telefax eine mit 01.12.2015 datierte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA vom 12.11.2015 übermittelt.

6. Mit hg. Schreiben vom 18.12.2015 wurde die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 04.12.2015 dem BFA übermittelte Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Gleichzeitig wurde der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zur angenommenen Verspätung der Beschwerde abzugeben.

7. Mit undatiertem Schreiben - dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 04.01.2016 übermittelt - erstattete die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme:

"Zum Verspätungsvorhalt vom 18.12.2015, [...], zugestellt am 23.12.2015 wird folgendes festgestellt:

Zwar wurden die Beschwerden nicht von uns eingebracht, jedoch ist der Verspätungsvorhalt für uns nicht nachvollziehbar. Der Eingang der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Beschwerdeführer wurde bei uns mit dem 20.11.2015 verzeichnet und im Kalender die Beschwerdefrist entsprechend eingetragen.

Selbst wenn der Eingangsstempel falsch gewesen wäre, wäre jedenfalls eine Vordatierung sehr unwahrscheinlich, sondern höchstens ein Unterlassen der Umstellung des Stempels auf den Folgetag denkbar; dann wäre aber allenfalls der 18.11.2015 als Eingang verzeichnet worden, was nicht zu einer Fristversäumung führen hätte können.

Eher wäre als Erklärung denkbar, dass der RSb Rückschein irrtümlich falsch ausgefüllt wurde.

Die Vordatierung des Eingangsstempels wäre ebenfalls ein völlig untypische Fehler unseres Büros, der in dieser Form jedoch nie vorgekommen ist und grundsätzlich als sehr unwahrscheinlich erscheint, da dies nicht mit unserer Arbeitswelt in Einklang zu bringen ist.

Vorgebracht wird überdies, dass diese Frage in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als irrelevant erscheint.

Mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 wurde vom Verfassungsgerichtshof

§ 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben, da keine sachliche Begründung für die Verkürzung der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde in Asylsachen vorhanden ist.

Es kommt daher § 7 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung, wo eine generelle vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung vorgesehen ist, und diese Frist wurde jedenfalls zweifellos eingehalten. Die Beschwerde wurde daher ungeachtet der Frage der Einhaltung der verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebracht."

8. Mit Schreiben vom 13.01.2016 gab die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Zu Spruchteil A)

2.1. Der am 19.06.2015 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF

BGBl I 70/2015 lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

2.2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;

Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG §°32°Anm.3;

Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;

ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:

"dies a quo"). Dies wird von §°32°Abs.°1°AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014]

§ 32 AVG, RZ 12).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.3.1. Laut Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin am 19.11.2015 zugestellt. Am RSa Rückschein ist die Übernahmebestätigung mit dem 19.11.2015 datiert und wurde der RSa Rückschein von einem Postbevollmächtigten der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin auch unterfertigt.

Die Beschwerdefrist hat somit am 19.11.2015, 24:00 Uhr, zu laufen begonnen. Gemäß

§ 32 Abs. 2 AVG endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 03.12.2015, 24:00 Uhr, und erwuchs der angefochtene Bescheid sohin mit Wirksamkeit vom 04.12.2015 in Rechtskraft.

Im gegenständlichen Fall wurde weder in der (nicht von der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin verfassten) Beschwerde noch in der schriftlichen Stellungnahme der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 12.11.2015 bestritten. Jedoch wurde in beiden Schriftsätzen davon ausgegangen, dass die Zustellung des Bescheides des BFA am 20.11.2015 und nicht wie im RSa Rückschein vermerkt, am 19.11.2015 erfolgt sei.

In der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wurde diese zeitliche Diskrepanz mit der Vermutung zu begründen versucht, dass ein falsches Datum am RSa Rückschein vermerkt worden sei. Ein Fehlverhalten auf Seiten der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin sowie eine Vordatierung des Einlaufstempels der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin sei jedenfalls auszuschließen.

Dazu ist auszuführen, dass es sich bei einem Rückschein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. etwa VwGH vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0205).

Festzuhalten ist, dass in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt keine Beweisanträge gestellt wurden, sondern lediglich die Vermutung aufgestellt wurde, dass das Datum am RSa Rückschein - von wem auch immer - falsch eingetragen worden sei, weshalb von einer Zustellung am 20.11.2015 auszugehen sei.

Weitere Beweismittel oder eine nähere Begründung für die behauptete Unrichtigkeit der Datierung der Übernahme des RSa Briefes durch einen Postbevollmächtigten der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgebracht.

Allein gestützt auf dieses Vorbringen gelang es der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst nicht, die Vermutung der Richtigkeit der Eintragungen im RSa Rückschein zu widerlegen.

Der angefochtene Bescheid enthält auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine der Beschwerdeführerin verständliche Sprache.

Im gegenständlichen Fall endete die Beschwerdefrist am 03.12.2015 um 24:00 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 03.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen, weshalb sich die per Telefax dem BFA am 04.12.2015, 13:28 Uhr, übermittelte Beschwerde als verspätet erweist.

2.3.2. Wie in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt erwähnt, wurde

§ 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zl. G 171/2015-6 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Entscheidung wurde am 29.07.2015 im Bundesgesetzblatt,

BGBl. I Nr. 84/2015, veröffentlicht.

Demgegenüber trat aber bereits am 19.06.2015 § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft.

Da § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 25.06.2015 bereits in Kraft getreten war, findet die Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, im gegenständlichen Verfahren keinen Niederschlag.

Somit geht das Vorbingen in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, dass in Folge der Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015 im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation die allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG anzuwenden sei und folglich gegenständliche Beschwerde, die innerhalb von 4 Wochen eingebracht wurde, nicht als verspätet anzusehen sei, ins Leere.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt feststeht, dass gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.

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