L501 2116091-1•BVwG L501 2116091-1
L501 2116091-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Gesellschaft, Gewinnausschüttungen
L501 2116091-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau Mag. XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015, Zl. 41 XXXX , betreffend Beiträge nach dem GSVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 25 Abs. 1, 2, 5, 6, 25a, 26, 27, 27a, 27d, 35, 35a und b GSVG in der in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils geltenden Fassung und § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Gemäß Spruchpunkt eins des bekämpften Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge belangte Behörde) beträgt die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 3.623,35, im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 €
3. 951,56 und im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 2.289,36.
Gemäß Spruchpunkt zwei beläuft sich der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung für das Jahr 2010 auf € 588,79, für das Jahr 2011 auf € 691,52 und für das Jahr 2012 auf € 400,64, der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung für das Jahr 2010 auf € 277,19, für das Jahr 2011 auf € 302,30 und für das Jahr 2012 auf € 175,14. Die bP sei unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet gewesen sei, den ersten Teilbetrag der Nachzahlung der für die Jahre 2010 bis 2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 2.629,56 bis zum 28.02.2015 zu bezahlen, den zweiten Teilbetrag in Gesamthöhe von €
Begründend führt die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensgangs aus, dass die bP als geschäftsführende Gesellschafterin (Beteiligung 50 %) der kammerzugehörigen Firma XXXX GmbH, XXXX , (in der Folge Firma T. GmbH) jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei. Der vom Bundesrechenzentrum übermittelte Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 13.04.2012 (eingelangt am 13.06.2012) habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
25. 208,92 (davon € 24.303,08 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem GSVG) ausgewiesen, der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 15.03.2013 (eingelangt am 14.05.2013) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 21.064,72 (davon € 20.180,-- versicherungspflichtige Einkünfte nach dem GSVG), der Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 07.03.2014 (eingelangt am 06.05.2014) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 19.305,71 (davon € 18.238,95 versicherungspflichtige Einkünfte nach dem GSVG). Es wurden im Jahr 2010 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG von € 4.177,08, im Jahr 2011 von € 6.038,76 sowie im Jahr 2012 von € 5.233,32. vorgeschrieben.
Es seien daher schlussendlich im Jahr 2010 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 385,67, im Jahr 2011 von € 382,36 und im Jahr 2012 von € 307,81 sowie monatliche Beiträge in der Krankenversicherung im Jahr 2010 in Höhe von € 181,56, im Jahr 2011 von € 167,14 und im Jahr 2012 von € 134,55 vorgeschrieben worden.
Auf Anfrage der belangten Behörde habe die bP Umlaufbeschlüsse vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass ihr als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Firma T GmbH im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 15.000,--, im Jahr 2011 in Höhe von € 21.200,-- und im Jahr 2012 von € 4.000,-- zugeflossen ist. Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2015 seien die (im Bescheid detailliert aufgezählten) ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2010 - 2012 vorgeschrieben worden.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG (Dienstgeber: Firma T. GmbH Co KG) auf, woraus versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG im Jahr 2010 in Höhe von € 5.468,12, im Jahr 2011 in Höhe von €
5. 588,38 und im Jahr 2012 in Höhe von € 5.803,56 erzielt worden seien.
Mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2015 seien die (im Bescheid detailliert aufgezählten) ersten Teilbeträge der Nachbelastung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2010 - 2012 vorgeschrieben worden.
Zur strittigen Frage der Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bei der Beitragsgrundlagenermittlung gemäß GSVG wird sodann auszugsweise relevante Judikatur (insbesondere VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, aber auch VwGH vom 12.05.1998, Zl. 95/08/0183, und VwGH vom 19.10.2011, 2011/08/0108) wiedergegeben sowie als conclusio festgehalten, dass die bP im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen Firma T GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, weshalb auch die Einkünfte als Gesellschafterin (Gewinnausschüttungen) der Firma T. GmbH zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Die sich daraus im gegenständlichen Fall für die Jahre 2010 bis 2012 konkret ergebenden Beitragsgrundlagen und Beitragshöhen unter Einbeziehung und Gegenrechnung der bislang vorgeschriebenen Beiträge werden im Anschluss rechnerisch ebenso dargestellt, wie die sich aus § 35 Abs. 3 GSVG ergebenden Teilbetragsvorschreibungen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 31.07.2015 bringt die bP Verjährung gemäß § 40 ASVG vor und wendet sich insbesondere gegen die Einbeziehung der Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage, wodurch sie in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Eigentum sowie Schutz vor Willkür bzw. mangelnde Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit der Verwaltung verletzt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP war im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 geschäftsführende Gesellschafterin (50 % Beteiligung) der kammerzugehörigen Firma T. GmbH und unterlag als solche der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
In den Jahren 2010 bis 2012 stellen sich die für die Beitragsgrundlage relevanten Daten wie folgt dar:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Da die errechneten monatlichen Beitragsgrundlagen die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehenen monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen in den Jahren 2010 - 2012 nicht überschreiten, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2010 mit einem Wert in Höhe von € 3.623,35, für das Jahr 2011 mit € 3.951,56 und für das Jahr 2012 mit € 2.289,36 festzustellen.
2010
2011
2012
ASVG-Beitragsgrundlage
Differenzbeitragsgrundlage Höchst-BGL für 12 Monate
Summe ASVG-BGL
Summe GSVG-BGL
Überschreitungsbetrag
0,00
0,00
0,00
Da die Summe der GSVG und ASVG Betragsgrundlagen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen in den Jahren 2010 - 2012 nicht überschreiten, war die auf Basis der GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte ermittelte monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung in den Jahren 2010 - 2012 nicht zu kürzen.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gemäß § 35 Abs. 3 GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in vier Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung der Jahre 2010 bis 2012 im Jahr 2014 erfolgte und die bP jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegt, waren im 1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) der ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im 2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensions- und Krankenversicherung vorzuschreiben.
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es wurden weder die sich aus den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2010 bis 2012 ergebenden Einkünfte bestritten noch die zur Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogenen Gewinnausschüttungen der Jahre 2010 bis 2012. Im bekämpften Bescheid wurde anhand dieser unstrittig geblieben Beträge die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG berechnet und in weiterer Folge klar dargelegt woraus sich - unter der Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlagen ¬ letztendlich die monatlichen Beitragsgrundlagen, die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversichersicherung sowie die Nachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 ergeben
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben.
Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108).
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
II.3.2 Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren (abgesehen vom Einwand der Verjährung) einzig und allein die Rechtsfrage strittig ist, ob auch die Gewinnausschüttungen der Firma T. GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die bP im hier relevanten Zeitraum war, für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehen sind.
Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausführt, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt worden. So führte er in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:
"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur ‚ihr Kapital arbeiten lassen' (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, des Weiteren wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus
Kapitalvermögen ... handelt." Explizit merkt der VwGH hier noch an:
"Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".
Somit hat der Verwaltungsgerichtshof die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.
Soweit die bP vorbringt, sie beziehe aus ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin kein Aktiveinkommen, sie sei vielmehr mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der zusätzlich zu seinem Einkommen Dividenden aus Aktienbesitz lukriere, sodass in ihrem Fall die Einkünfte aus Arbeit und Nichterwerb (Kapitalverzinsung) faktisch getrennt seien, ist nochmals zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, diesbezüglich eingehende und nachvollziehbare Überlegungen (insbesondere im Hinblick auf die Thematik Kapitalertragsteuer/Einkommensteuer) angestellt hat und - wie dargestellt - explizit zum Ergebnis gelangte, dass "eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen" muss. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt (vgl. VfSlg. 6004/1969, 9365/1982, 9753/1983, 10030/1984, 10451/1985, 12732/1991, 12739/1991), dass der Gleichheitsgrundsatz eine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme nicht gebietet. In Bezug auf die Krankenversicherung der selbständig Erwerbstätigen hat der Gerichtshof beispielsweise bereits im Erkenntnis VfSlg. 6004/1969 dargelegt, dass die sachlichen Voraussetzungen bei selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten und den verschiedenen Berufszweigen so unterschiedlich sein können, dass eine differenzierende Regelung nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten erscheint. Eine von der allgemeinen Regelung abweichende Zuständigkeit für eine bestimmte Berufsgruppe sowie Unterschiede in der Entrichtung der Beiträge und der Erbringung der Leistungen hat er daher nicht als bedenklich angesehen. Die unterschiedliche Gestaltung des Leistungsrechts in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung kann beispielsweise eine Differenzierung des Beitragsrechtes (VfSlg. 9365/1982) und die verschiedene wirtschaftliche Lage von Selbständigen und Unselbständigen eine unterschiedliche Lösung des Problems der Mehrfachversicherung rechtfertigen (VfSlg. 9753/1983). Folglich geht auch der von der bP vorgenommene Vergleich mit einem unselbständig Beschäftigten und die behauptete Schlechterstellung aufgrund der Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bei der Beitragsvorschreibung ins Leere.
In diesem Sinne als nicht zielführend ist daher auch der Hinweis der bP auf den nach dem ASVG pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen. Die Qualifizierung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers als unselbständig erfordert das Vorliegen spezifischer - im Falle eines als selbständig eingestuften Gesellschafter-Geschäftsführers eben nicht vorhandener - Kriterien und ist gerade darin der Unterschied zu sehen. Die Eingliederung einer Tätigkeit in das auf diese Spezifika Bedacht nehmende, daher differenzierte Regelungen vorsehende Sozialversicherungsrecht, erfolgt ausschließlich aufgrund der konkreten Ausgestaltung, unabhängig von einer Bezeichnung, wie beispielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Gleichheitssatz verbietet jedoch nur, wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (vgl. VfSlg. 2956/1956, 5727/1968, 7947/1976, 8279/1978, 10.001/1984, 10.413/1985, 13.471/1993) und wird diese Bedingung durch die vorgebrachte Konstellation keinesfalls erfüllt.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0077) ausgeführt, dass ein bloßer Gesellschafter einer GmbH - für einen dem ASVG unterliegenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dies jedoch ebenso - grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet daher von vornherein aus.
Hinsichtlich des Einwands, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, da ihres Wissens nach in anderen Bundesländern die Gewinnausschüttungen nicht in die Bemessung der Beitragsgrundlage miteinbezogen würden, so ist dem die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach selbst dann, wenn der Behörde in anderen Fällen ein Fehlverhalten anzulasten wäre, hieraus kein Recht auf eine gleiche Fehlentscheidung durch die Behörde abgeleitet werden kann (siehe etwa VfSlg. 7836/1976, 9169/1981, 10.797/1986).
Auch mit dem Vorbringen, der bekämpfte Bescheid verletze das Willkürverbot sowie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, da die belangte Behörde von einem jahrzehntelang geübten Verwaltungshandeln plötzlich abgehe und sie die Gewinnausschüttung bereits gutgläubig verbraucht habe, vermag die bP keine Rechtswidrigkeit des Bescheids aufzuzeigen. Nach ständiger (insbesondere zum Steuerrecht ergangener) Rechtsprechung besteht nämlich keine Bindung an eine bisher geübte Verwaltungspraxis; so führt der Verwaltungsgerichtshof etwa explizit aus, die Abgabenbehörde (was selbstverständlich auch auf die belangte Behörde übertragbar ist) könne von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung sehr wohl abgehen (vgl. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 95/15/0028). Hinsichtlich "Rückwirkungsverbot" ist überdies darauf hinzuweisen, dass § 25 Abs. 1 GSVG in der in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils geltenden Fassung bereits vor dem 01.01.2010 mit gleichlautendem Gesetzeswortlaut in Geltung stand und im gegenständlichen Zeitraum auch durch keine Gesetzesänderung beseitigt wurde. Die Gewinnausschüttungen erfolgten sohin zu einem Zeitpunkt, an dem die gesetzliche Bestimmung bereits in Kraft war. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, lediglich klärende Rechtsausführungen enthält, durch welche jedoch eine - wie von der bP offenbar angenommen - rückwirkende Gesetzesänderung nicht begründet wurde.
Sofern die bP moniert, die belangte Behörde habe in ihrem Aufforderungsschreiben vom 22.04.2014 zur Bekanntgabe der Gewinnausschüttungen darauf hingewiesen, dass im Fall einer mangelnden Bekanntgabe die Beiträge gem. § 27 Abs. 5 GSVG nach der Höchstbeitragsgrundlage bemessen werden würden und die Pensionsberechnung ohne Berücksichtigung der sodann entsprechend geleisteten Beiträge erfolgen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid auf Grundlage der seitens der bP erfolgten Vorlage der Gewinnverteilungsbeschlüsse (wozu sie im Sinne von § 22 GSVG ex lege verpflichtet war) erging und somit gegenständlich die angesprochene Regelung ohnedies nicht zur Anwendung gelangte. Mangels Beschwer - kein Rechtsschutzinteresse - war darauf auch nicht näher einzugehen.
Was schließlich das Vorbringen der bP anbelangt, das Recht der belangten Behörde auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei gemäß § 40 Abs. 1 GSVG im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen von 2010 und 2011 verjährt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 mit 13.04.2012 (eingelangt 13.06.2012) und der Einkommensteuerbescheid 2011 mit 15.03.2013 (eingelangt 14.05.2013) datiert. In diesem Zusammenhang betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist (frühestens) mit Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheids zu laufen beginnen könne, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147).
Die belangte Behörde hat der bP in unbestrittener Weise mit Schreiben vom 22.04.2014, 16.05.2014, 25.06.2014, 07.07.2014, 27.08.2014 und somit innerhalb der Dreijahresfrist (gerechnet von der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011) von ihrer Ansicht, dass die Gewinnausschüttungen bei Bemessung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen seien, unterrichtet und die bP aufgefordert, zu diesem Zwecke die Gewinnverteilungsbeschlüsse der Jahre 2010 bis 2012 vorzulegen. Diese der bP unbestritten zur Kenntnis gebrachten Verfahrensschritte liegen somit (von der Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2010 und 2011 an betrachtet) noch innerhalb der Dreijahresfrist.
Insofern wurde - im Sinne des § 40 Abs. 1 dritter Satz GSVG - durch rechtzeitige, zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahmen, die Verjährung des Feststellungsrechts im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen im Jahr 2010 und 2011 unzweifelhaft verhindert. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der unter Punkt II.3.2 angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur entscheidungswesentlichen Frage der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung) bei der Beitragsgrundlagenermittlung gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sowie zur Frage der Verjährung eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon gegenständlich auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).
Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde zwar die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt, der maßgebliche Sachverhalt konnte jedoch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.