I403 2002600-2•BVwG I403 2002600-2
I403 2002600-2Tribunal administratif fédéral2 févr. 2016
Duldung, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, persönlicher<br/>Eindruck, Staatsangehörigkeit
I403 2002600-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 28.10.2013, Zl. 387964801/14627780, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 28.10.2013 wird gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte am 01.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde, nach negativem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, in zweiter Instanz am 14.11.2006 rechtskräftig negativ entschieden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme; das von ihm als Muttersprache bezeichnete Idiom XXXX sei nicht bekannt; seine Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Er wurde in Schubhaft genommen, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates für die Republik Sudan zu erlangen.
2. Am 13.04.2007 übermittelte die Botschaft der Republik Sudan ein Schreiben, dass ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer ein sudanesischer Staatsbürger sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Juni 2007 aus der Schubhaft entlassen; die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreichs, mit dem am 07.04.2007 die weitere Anhaltung in Schubhaft für gerechtfertigt erklärt worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2008 abgelehnt.
3. Mit Sprachanalysegutachten des Institutes Skandinavisk Sprakanalys AB vom 08.08.2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, welche Westafrika und nicht dem Sudan zuzuordnen sei. Nach Vorhalt des Gutachtens und des Schreibens der sudanesischen Botschaft erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 13.07.2009, dass er dabei bleibe, aus dem Sudan zu stammen. Für den 29.10.2009 wurde der Beschwerdeführer zu einem Termin zur Vorführung vor die nigerianische Botschaft gebeten; am selben Tag legte der Beschwerdeführer der Bundespolizeidirektion Wien eine Kopie des Geburtsregisters vor, welche ihn als sudanesischen Staatsbürger ausweisen würde. Das Original habe sein Onkel im Sudan; die Kopie habe er schon bei der Einreise nach Österreich bei sich gehabt und dem Bundesasylamt bereits vorgelegt. In der Folge wurde von den österreichischen Behörden wiederum bei der Botschaft der Republik Sudan um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht.
4. Am 06.04.2010 ersuchten die ungarischen Behörden um Übernahme des illegal nach Ungarn eingereisten Beschwerdeführers. Am 06.09.2010 lehnte die Botschaft der Republik Sudan die Übernahme des Beschwerdeführers wiederum unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei ihm nicht um einen sudanesischen Staatsbürger handle.
5. Am 10.04.2011 erklärte der MigrantInnenverein St. Marx als rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, dass dieser nicht abschiebbar sei, sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entzogen habe und daher eine Duldungskarte beantrage. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.12.2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 16.05.2012, Zl. 2012/21/0053 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien in II. Instanz am 24.10.2012 abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde nochmals "Berufung bzw. Beschwerde" erhoben, welche mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom 07.05.2013 zurückgewiesen wurde.
6. Am 28.10.2013 wurde ein weiterer Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung gestellt und dies damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und der Sudan inzwischen geteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich immer kooperativ verhalten und es gebe keinen Grund, an seiner Identität zu zweifeln. Verwiesen wurde zudem auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreichs in der Berufung gegen ein Straferkenntnis gemäß § 120 FPG, in welchem festgestellt worden sei, dass er zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs als "im Bundesgebiet geduldet anzusehen" sei (UVS NÖ, WU-12-2013 vom 08.11.2012). Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen und dies mit dem fehlenden Antragsrecht begründet. Dagegen wurde am 19.11.2013 Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.02.2015, Zl. VGW-151/070/23760/2014-8 wurde der Bescheid vom 30.10.2013 behoben und dies damit begründet, dass nach Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ex lege eine Prüfung der Voraussetzungen zu erfolgen habe. Der Antrag hätte einer meritorischen Prüfung zugeführt werden müssen, was nicht erfolgt sei.
7. Inzwischen war am 20.05.2014 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz gestellt worden.
8. Am 02.10.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, den MigrantInnenverein St. Marx, eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf den am 28.10.2013 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtssache nach Behebung des ersten Bescheides der LPD Wien durch das Verwaltungsgericht Wien am 26.02.2015 (zugestellt am 05.03.2015) wieder anhängig sei. Es wurde ausgeführt, dass der am 28.10.2013 gestellte Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zwar zunächst mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2013 zurückgewiesen worden sei, dass dieser Bescheid aber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.02.2015 behoben worden sei, so dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig geworden sei. Das Bundesamt habe aber noch keine Entscheidung getroffen. Es wurde beantragt, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Antrag zu entscheiden bzw. die Säumnisbeschwerde allenfalls dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass geplant sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen. Ihm wurde Gelegenheit gewährt, innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung, welche am 02.12.2015 erfolgte, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
10. In der Folge wurden Säumnisbeschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2015 vorgelegt.
12. Am 15.12.2015 wurde vom Bundesamt eine Vollmachtbekanntgabe vom 09.12.2015 für Rechtsanwältin Dr. Vera Weld an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet; zugleich wurde von Seiten der neuen rechtsfreundlichen Vertretung eine Fristerstreckung bis Februar 2016 für eine Stellungnahme zur Verständigung von der Beweisaufnahme beantragt.
13. Am 15.12.2015 war außerdem eine Stellungnahme des MigrantInnenvereins St. Marx im Namen des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingelangt. Am 29.12.2015 wurde diese dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als geduldet betrachtet worden sei und der UVS dies festgestellt habe. Die Landespolizeidirektion habe im Bescheid vom 30.10.2013 die Staatsangehörigkeit Sudan festgestellt. Wenn die Behörde nun anzweifle, dass die Mitwirkung vorhanden sei, sei dies keine ausreichende Grundlage dafür, die eingetretene Duldung zu widerrufen. Eine Abschiebung sei nie möglich gewesen, obwohl der Beschwerdeführer immer gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Aus dem Faktum des langen Aufenthaltes ohne Möglichkeit einer Außerlandesbringung sei deutlich ersichtlich, dass die Duldung ex lege weiterhin vorliege.
14. Am 18.12.2015 wurde bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem MigrantInnenverein St. Marx aufgelöst sei.
15. Die Ladung für eine mündliche Verhandlung am 26.01.2016 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge Rechtsanwältin Dr. Vera Weld am 18.12.2015 zugestellt. Am 13.01.2016 gab Rechtsanwältin Dr. Vera Weld bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei; auf telefonische Rückfrage wurde mitgeteilt, sie habe die Ladung an den Beschwerdeführer übermittelt.
16. Am 22.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Säumnisbeschwerde ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage, welche Rechtsanwältin Dr. Vera Weld im Namen des Beschwerdeführers am 12.01.2016 beim Bundesamt eingebracht hatte. Im Wesentlichen wurde auf die Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen und wurden entsprechende Unterlagen in Vorlage gebracht. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan stamme und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.02.2015 verwiesen.
17. Am 26.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Der Beschwerdeführer hatte am Vortag eine ärztliche Bestätigung geschickt, in welcher nur vermerkt war, dass der Beschwerdeführer vom 25.01.2016 bis voraussichtlich zum 26.01.2016 arbeitsunfähig sei. Vor der Verhandlung wurde von der erkennenden Richterin versucht, über die Meldeadresse beim Ute Bock Verein telefonisch Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Der zuständige Sozialarbeiter des Vereins Ute Bock erklärte, dass der dort wohnhafte Beschwerdeführer sich während des Telefonats neben ihm befinde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, er möge unverzüglich weitere Befunde vorlegen. Der Sozialarbeiter erklärte, der Beschwerdeführer werde sich unverzüglich auf den Weg zum Arzt machen. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und festgehalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Gründe für das Fernbleiben des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers bekanntgegeben worden seien. Es wurde weiters festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer obliege, einen triftigen Entschuldigungsgrund in den nächsten Tagen vorzubringen. Am nächsten Tag übermittelte der Beschwerdeführer nochmals die bereits vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 25.01.2016.
18. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht Kontakt zu Rechtsanwältin Dr. Vera Weld aufgenommen, welche aber erklärte, das Vollmachtsverhältnis sei am 12.01.2016 aufgelöst worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) seit Oktober 2006 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 14.11.2006 hält er sich unrechtmäßig hier auf. Im Jahr 2010 wurde er aus Ungarn nach Österreich rücküberstellt.
Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Der Beschwerdeführer gibt an, aus dem Sudan bzw. Südsudan zu stammen, doch wurde dies sowohl durch ein im Jahr 2007 durchgeführtes Sprachanalysegutachten als auch durch den Umstand widerlegt, dass die Botschaft der Republik Sudan (zu diesem Zeitpunkt auch zuständig für den Bereich des Südsudans) zweimal erklärte, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen sudanesischen Staatsbürger. Im Asylverfahren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsstaat zu beantworten. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan bzw. dem Südsudan stammt.
Der Beschwerdeführer verschleiert seit seiner Ankunft in Österreich vor beinahe zehn Jahren seine Identität und hat dadurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen seine Person verhindert.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde damit begründet, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und der Sudan inzwischen geteilt sei. Der Beschwerdeführer habe sich immer kooperativ verhalten und es gebe keinen Grund, an seiner Identität zu zweifeln. Diese Sicht kann das Bundesverwaltungsgericht nicht teilen. Im Verwaltungsakt befindet sich auch ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular mit Fragen zum Sudan (AS 81-83). Der Beschwerdeführer gibt darin an, dass seine Muttersprache "Awu" sei, dass er diese Sprache aber nicht schreiben könne. "Awu" sei neben Dinka die Hauptsprache im Südsudan. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Unabhängigkeitstag und den Präsidenten des Sudan zu benennen, konnte aber zum Beispiel weder Bundesstaaten nennen bzw. seine Schulen bzw. deren Lage bezeichnen. Zu seinen Angaben ist zunächst festzuhalten, dass im Südsudan in erster Linie Arabisch (ca. 15 Mio) gesprochen wird und daneben Dinka (ca 1,3 Mio) und Bedscha (ca. 1 Mio). "Awu" findet sich in der Liste der Sprachen des Südsudans nicht (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Sprachen_im_Sudan oder http://www.ethnologue.com/country/ss/languages Zugriff jeweils am 01.02.2016), obwohl der Beschwerdeführer behauptet, dass es neben Dinka die häufigste Sprache sei. Es irritiert auch, dass der Beschwerdeführer Arabisch gar nicht erwähnt. Auch die Ortsangaben des Beschwerdeführers sind nicht korrekt, er erklärt, aus dem Ort "Akieko" im Bundesstaat "Nimule Council" in der "Equatorial Province" zu stammen. Nimule ist allerdings eine Stadt in "Eastern Equatoria" und kein Bundesstaat (https://en.wikipedia.org/wiki/Nimule; Zugriff am 01.02.106). Auch wenn der Beschwerdeführer einige oberflächliche Kenntnisse über den Sudan hat (zB Präsident, Feiertag) reicht dies nicht aus, um eine Herkunft aus diesem Land anzunehmen. Diesbezüglich ist auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0105 zu verweisen; es handelte sich um einen Beschwerdeführer, der ebenfalls behauptet hatte, ein Staatsbürger des Sudan zu sein und dem die Staatsbürgerschaft von der Behörde nicht geglaubt worden war. Er hatte angegeben, aus dem Dorf "Awu" zu stammen und die Sprache "Waba" zu sprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dem Umstand, dass diese Sprache nicht in der Liste der im Sudan gesprochenen Sprachen enthalten war und dass der Ort nicht aufzufinden war, eine derartig hohe Bedeutung beigemessen, dass dagegen die Tatsache, dass der damalige Beschwerdeführerallgemeine Kenntnisse zum Sudan (Fahne, Feiertag, Währung, Politiker) hatte, an Relevanz verlor. Der gegenständliche Fall ist damit vergleichbar, abgesehen davon, dass auch die Sprachanalyse und die Schreiben der sudanesischen Botschaft gegen eine Herkunft aus dem (Süd)Sudan sprechen. Zusammengefasst kommt die erkennende Richterin daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan oder dem Südsudan kommt.
Dies wiederum bedeutet aber, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden seit beinahe zehn Jahren über seine Herkunft und somit seine Identität täuscht.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt sich somit zweifelsfrei, dass dieser jedenfalls nicht bereit ist, an der Mitwirkung der Feststellung seiner Identität und damit an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls fest, dass der Umstand, dass die Identität bzw. Staatsbürgerschaft bis dato nicht abschließend festgestellt werden konnte, letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine mündliche Verhandlung für den 26.01.2016 anberaumt. Der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertreten, wurde ordnungsgemäß durch Zustellung der Ladung an seine rechtsfreundliche Vertretung geladen. Am Tag vor der Verhandlung erreichte um 14:30 Uhr eine E-Mail das Bundesverwaltungsgericht, der eine Ärztliche Bestätigung vom 25.01.2016 beigelegt war, der zufolge der Beschwerdeführer vom 25.01.2016 bis 26.01.2016 arbeitsunfähig sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Eine ohne nähere Konkretisierung vorgelegte "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung (Beschluss des VwGH vom 18.06.2015, Ra 2015/20/0110).
Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten. In der Verhandlung wurde das vorliegende Beweisergebnis ausführlich erörtert. Es wurde im Protokoll von Seiten der erkennenden Richterin festgehalten: "Sollte der Beschwerdeführer der heutigen Verhandlung ohne triftigen Entschuldigungsgrund ferngeblieben sein, wird den Parteien eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden." Die erkennende Richterin nahm telefonisch Kontakt mit dem Verein Ute Bock auf und erklärte dem für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialarbeiter, dass weitere Befunde notwendig seien. In der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer allerdings nur neuerlich (am 26.01.2016 per Fax um 13:22) die bereits vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich damit selbst seines Rechtes auf rechtliches Gehör und auf Erörterung seiner Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begeben. Die vorliegende Beschwerdesache ist dennoch entscheidungsreif, da der Sachverhalt als solcher feststeht, sodass von der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung des Beschwerdeführers auf Grundlage eines zu erlassenden Ladungsbescheides aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Abstand genommen wird.
3.1. Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Die Beschwerde entspricht den Voraussetzungen der §§ 8 f. VwGVG idF BGBl. I 33/2013:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) [...]
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: 1. [- 3. ...] 4. das Begehren und 5. [...]. (2) Belangte Behörde ist 1. [- 2. ...] 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4. [- 5. ...]. (3) [- (5) ...] (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."
Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde am 28.10.2013 gestellt. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.10.2013, mit dem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.02.2015 behoben, da der Antrag keiner inhaltlichen Prüfung zugeführt worden sei. Damit war der Antrag beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 BVG war am 02.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Damit ist die sechsmonatige Frist zur Entscheidung abgelaufen.
Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf
ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).
Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Zu § 73 Abs. 2 AVG wurde auch judiziert, dass das Verschulden der zur Entscheidung berufenen Behörde auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass eine dazu berufene Behörde die erforderliche Zustimmung verweigert, weil die Behörde den Antrag in diesem Fall abzuweisen hat. Grundsätzlich sind Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde bei der Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 133).
Das Bundesamt erklärte im Rahmen der Aktenübersendung, dass eine Erledigung "nach individueller Prüfung des Aktes [...] im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen" kann. Daraus gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Zu A) Abweisung des Antrages:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten auszugsweise folgendermaßen:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
[...]
Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):
"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Da wie in der Beweiswürdigung dargelegt der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden seit Jahren über seine Staatsangehörigkeit täuscht und versucht, dadurch der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen, ist der Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erfüllt.
Wenn in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.12.2015 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer immer gleichlautende Angaben gemacht habe und dennoch nie eine Abschiebung möglich gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - immer gleichlautende falsche Angaben gemacht hat, indem er seinen Herkunftsstaat mit Sudan bzw. Südsudan angegeben hat.
Soweit in der Stellungnahme auf frühere Entscheidungen sonstiger Behörden verwiesen wird, muss festgehalten werden, dass diese keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht entfalten. Inwieweit der Unabhängige Veraltungssenat im Land Niederösterreich in seinem Bescheid vom 08.11.2012, Zl. Senat-WU-12-2013, zum Ergebnis kommen konnte, dass sich aus dem Fremdenakt keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben würden, "dass die bislang nicht gelungene Beischaffung eines Reisepasses oder Heimreisezertifikates aus einem unkooperativen Verhalten" des Beschwerdeführers resultierte, kann von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden, da - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Sudan bzw. dem jetzigen Südsudan stammt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann wie bereits ausgeführt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat wahre Aussagen getätigt hat und hat er dadurch die Behörden über seine Identität getäuscht und ist die Abschiebung somit aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen unmöglich.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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