G306 2118097-1•BVwG G306 2118097-1
G306 2118097-1Tribunal administratif fédéral2 févr. 2016
Aufenthaltsverbot, Frist, Mängelbehebung, Zeitablauf, Zurückweisung
G306 2118097-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit dem am 30.11.2015 beim BFA eingelangten undatierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
4. Mit Mängelbehebungsauftrag/Verbesserungsauftrag vom 30.12.2015 (OZ 2Z), zugestellt am 07.01.2016, wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die eingebrachte Beschwerde dahingehend zu ergänzen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit sowie das Begehren zu konkretisieren sei. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
Die beschwerdeführende Partei ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bislang nicht fristgerecht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2.2. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
2.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als sie weder die belangte Behörde bezeichnet, keine Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit aufzeigt sowie keine Angaben zu einem Begehren zum Inhalt hat.
Die beschwerdeführende Partei wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag vom 30.12.2015 aufgefordert, die aufgezeigten Mängel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung der Mängel wurde die beschwerdeführende Partei ausdrücklich hingewiesen.
Der Beschwerdeinhalt beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid nur auf Grund der Beschwerde, namentlich der geltendgemachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und des geltend gemachten Begehrens zu überprüfen (§ 9 VwGVG).
Dem erkennenden Gericht ist durchaus bewusst, dass dabei nicht ein überdurchschnittlicher Maßstab angenommen werden darf und die Beschwerdeeingabe von einer durchschnittlichen rechtskundigen Person bewerkstelligt werden kann. Es muss jedoch der Wille des BF (Beschwerdegründe) eindeutig erkennbar sein. Nichts desto trotz können Abweichungen zwischen Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien nur insofern vorgenommen werden, dass eine subjektiv-historische Auslegung sich im Wortlaut des Gesetzes deckt.
Im vorliegenden Sachverhalt fehlt es der Eingabe des BF (Beschwerde) an sämtlichen geforderten Punkten des § 9 VwGVG und konnte auch bei einer geringen Anforderung, nicht der Wille des BF erkannt werden sodass ein Verbesserungsauftrag erforderlich war.
2.2.3. Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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