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W226 2012999-2•BVwG W226 2012999-2
W226 2012999-2Tribunal administratif fédéral1 févr. 2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,<br/>Familienangehöriger, Glaubwürdigkeit
W226 2013000-2/4E
W226 2012999-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER
als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den
jeweils mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
vom 26.01.2016, 1.) Zl. 831270101 und 2.) Zl. 831270210, erfolgte Aufhebung des
faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX
XXXX, beide StA. Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer, beide Staatsbürger der Russischen Föderation, gelangten am 03.09.2013 illegal in das Bundesgebiet und stellten am selben Tag jeweils einen - ersten - Asylantrag.
Die beiden Beschwerdeführer verwiesen dabei auf die Verfolgung der eigenen Tochter, diese sei zuvor ausgereist. Sie seien zum Aufenthaltsort der Tochter befragt worden.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2013 wurden die Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu den näheren Umständen der Fluchtgründe befragt. Sie schilderten, dass Leute nach der Tochter gefragt hätten, diese habe in der Verwaltung gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Russland XXXX wegen eines Herzfehlers behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe erst hier in Österreich erfahren, dass die Tochter missbraucht worden sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen, es wurde kein subsidiärer Schutz zuerkannt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014, Zlen. W103 2013000-1/2E und W103 2012999-1/2E, wurden die gegen die Bescheide vom 04.09.2014 erhobenen Beschwerden abgewiesen und erwuchsen diese Entscheidungen in weiterer Folge in Rechtskraft.
In weiterer Folge beantragte die belangte Behörde bei der Botschaft des Herkunftsstaates die Ausstellung von Heimreisezertifikaten, diese wurden in der Folge auch ausgestellt. Die beiden Beschwerdeführer tauchten in der Folge unter und reisten nach Deutschland.
Die Beschwerdeführer brachten am 12.01.2016 jeweils einen weiteren (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie vorangehend aus Deutschland rücküberstellt worden waren.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gaben die Beschwerdeführer an, illegal nach Deutschland gereist zu sein. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gaben sie an, in Österreich bleiben zu wollen. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, bereits im Jahr 2013 alle Gründe angegeben zu haben. Er schilderte erneut die Gründe der Tochter und die Ereignisse bis zur Ausreise im Jahr 2013. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verwies auf die bisherigen Angaben, ihre Gesundheit habe sich zudem verschlechtert. Zu Hause bekomme sie schon eine Behandlung, die medizinische Versorgung sei aber schlechter als hier in Österreich.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 26.01.2016 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Gründe aus dem 1. Verfahren aufrecht seien. Er sei schon vor der Ausreise selbst von Kadyrov-Leuten geschlagen worden, das habe er nicht erzählt. Außerdem habe er im Jahr 2007 einen Mann "niedergefahren", da gäbe es ein Problem mit der "Bluchtrache", das sei "nicht vom Tisch".
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies ebenfalls als Neuerung auf den Unfall, dieser sei jedoch nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin "vor 3 oder 4 Jahren" erfolgt. Auch sei der Mann verfolgt worden, das Datum wisse sie nicht.
2. Mit mündlich verkündeten Bescheiden jeweils vom 26.01.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.
Das BFA stellte darin fest, dass die im nunmehrigen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Vorliegens der bekannten Fluchtgründe keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung darstellen würden.
Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung, die Beschwerdeführer verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Die Verwaltungsakten langten am 28.01.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Das von den Beschwerdeführern am 03.09.2013 initiierte Asylverfahren, wurde mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 15.12.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer haben nach Rücküberstellung aus Deutschland einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf die Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer befinden sich derzeit in Schubhaft, Schubhaftbeschwerden wurde zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2016 abgewiesen.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der jeweilige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Auf dieses Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführer erneut, zusätzlich erwähnten sie einen Verkehrsunfall mit Todesfolge, der laut Erstbeschwerdeführer im Jahr 2007, laut Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2012/2013 stattgefunden haben soll. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt handelt es sich somit zur Gänze um Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bereits bekannt waren und im ersten Asylverfahren geltend zu machen waren.
Auch aus der Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters vom 29.01.2016 ergibt sich nicht, welche neuen Gründe vorliegen würden, die nicht bereits im 1. Asylverfahren geltend gemacht werden konnten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren nicht konkret behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführer besteht nach den - rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2014 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 26.01.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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