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W156 2102100-1•BVwG W156 2102100-1
W156 2102100-1Tribunal administratif fédéral1 févr. 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist, Fristablauf,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kassation, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W156 2102100-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Personengemeinschaft XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, in der Fassung des Bescheides vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-XXXX, jeweils betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
II. Der Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wird aufgehoben.
III. Der Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wird so geändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.187,99 gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 6.836,76 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 648,77. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN ATXXXX und BIC XXXX, unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.
Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zum Tag der Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Zur Berechnung der Zinsen wird die Zustellung dieses Bescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post angenommen.
Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert:Bild kann nicht dargestellt werden
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Der Betrag in Summe errechnet sich indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.
Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde.
Die von Ihnen beantragten Übertragungen von ZA bzw. sonstige Anbringen wurden im Fall der positiven Beurteilung bei der Berechnung der ZA berücksichtigt. Nicht berücksichtigte Anbringen mussten negativ beurteilt werden.
Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Verordnung (EG) Nr. 691/2009, Invekos-Umsetzungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 31/2008), Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007 (EBP-V 2007, BGBl. II Nr. 322/2007), Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/20132013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer als Personengemeinschaft, im gegenständlichen Erkenntnis als Beschwerdeführerin bezeichnet, stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie ist Bewirtschafterin der Alm, BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.039,68 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 75,48 ha (davon Almflächen von 48,83 ha) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 73,52 ha (davon Almflächen von 48,83 ha) zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.
3. Am 14.12.2012 wurde der Almobmann der Alm, BNr. XXXX, bei der Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte für die Jahre 2010 bis 2012 eine Reduktion der Almfutterflächen von 108,13 ha auf 96,42 ha.
4. Am 3.5.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion der Almfutterflächen der Alm, BNr. XXXX, von 25,79 ha auf 19,47 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
5. In Folge wurde mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.836,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 202,92 ausgesprochen. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 71,34 (davon Almfläche 44,69 ha) ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,29 ha (davon Almfläche von 44,69 ha) zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Er selbst habe keinen Prüfbericht erhalten und es sei ihm aufgrund der Ausgestaltung des Prüfberichts nicht möglich, dazu eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als er selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe er sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe wegen Verjährung nicht mehr. Es wird der Antrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Prüfberichte "sämtlicher betreffender Almen" mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, und im Rahmen des Parteiengehörs übermitteln.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almbewirtschafters der XXXX bei, wonach im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden unter Mitwirkung des Waldaufsehers der Gemeinde festgelegt worden seien. Diese Fläche sei bei Erhalt eines neuen Luftbildes angepasst worden. Im Jahr 2008 sei anlässlich einer AMA-Vor-Ort-Kontrolle eine Almfutterfläche von 108,03 ha vorgefunden worden, die in den folgenden Anträgen übernommen worden sei. Es sei unerklärlich, dass die AMA 2012/2013 in ihrem Referenzflächenvorschlag auf eine Fläche von 87,52 ha gekommen sei und hätte dieser Vorschlag bei der Antragstellung zum MFA 2013 nicht akzeptiert werden können, da sie sich sicher gewesen seien, dass die richtige Almfutterfläche zumindest 90,58 ha bzw. für 2013 96,42 ha betragen habe. Es werde versichert, dass die Angaben zur Almfutterfläche nach besten Wissen und Gewissen gemacht worden sei und um Befreiung der Sanktionierungen für die Auftreiber ersucht.
6. Mit Datum vom 10.07.2014 fand auf der Alm, BNR XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2009 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 108,03 nur 84,13 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 7,13 ha bedeutet.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde eine Betriebsprämie für das Antragjahr 2009 in Höhe von EUR 6.187,99 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 648,77 ausgesprochen.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 71,34 ha und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 64,16 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,13 ha.
Aufgrund einer Flächenabweichung größer 3 % sei eine Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz erfolgt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
Rechtsmittelbelehrung Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
5. Mit Schreiben vom 09.01.2015 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Mit Datum vom 13.03.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie ist Bewirtschafterin der Alm, BNr. XXXX und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr.XXXX, für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.039,68 gewährt. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 75,48 ha (davon Almflächen von 48,83 ha) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 73,52 ha (davon Almflächen von 48,83 ha) zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.
3. Am 14.12.2012 wurde der Almobmann der Alm, BNr. XXXX, bei der Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte für die Jahre 2010 bis 2012 eine Reduktion der Almfutterflächen von 108,13 ha auf 96,42 ha.
4. Am 3.5.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion der Almfutterflächen der Alm, BNr. XXXX, von 25,79 ha auf 19,47 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
5. In Folge wurde mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.836,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 202,92 ausgesprochen. Dabei wurden 73,52 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 71,34 (davon Almfläche 44,69 ha) ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 71,29 ha (davon Almfläche von 44,69 ha) zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.
Mit Datum vom 10.07.2014 fand auf der Alm, BNR XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich des Antragsjahres 2009 festgestellt, dass die Futterfläche statt der beantragten 108,03 nur 84,13 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 7,13 ha bedeutet.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde eine Betriebsprämie für das Antragjahr 2009 in Höhe von EUR 6.187,99 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 648,77 ausgesprochen.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 71,34 ha und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 64,16 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,13 ha.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten Flächenabweichungen der Alm, BNr XXXX wurden vom BF nicht subbstantiiert bestritten.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Aus Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. a und b dieser VO ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Art. 2, 8, 11, 19, 30, 50, 51, 68 und 73 VO (EG) 796/2004 lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen
als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]"
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
Art. 4 Abs. 1 bis 3 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, lautet:
"§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:
a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;
c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie
d) Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.
Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer."
3.2.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Die Behörde hat ihren Bescheid vom 14.11.2013 nach Einbringung der Berufung abgeändert. Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, wo auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, deuten darauf hin, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Unter Berücksichtigung von Artikel 58 VO (EG) 1306/2013, der den Schutz der finanziellen Interessen der Union bezweckt, müssen die zuständigen Zahlstellen jederzeit in der Lage sein, neue Ergebnisse von Verwaltungskontrollen zu berücksichtigen und die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216, auf Basis der Vorgängerbestimmung des Art. 9 VO [EG] 1290/2005).
Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid wurde am 14.11.2013, die Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2014 erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Gemäß § 27 VwGVG sind Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Fraglich ist, was dies für den Entscheidungsgegenstand des erkennenden Gerichts bedeutet sowie ob und in welcher Weise sich das Gericht mit der Beschwerde inhaltlich auseinandersetzen kann.
In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.1.2015, Zl. I402 2011624-1 wurde unter Auseinandersetzung mit Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, aus der Absicht des Gesetzgebers, die Grundsätze des § 276 BAO (alte Fassung) für die Neuregelungen heranzuziehen, ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid entscheide. Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht werde die Beschwerdevorentscheidung hinfällig; einer gleichzeitigen förmlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedürfe es nicht. Gebe das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, so bestätige es jenen Bescheid, der bereits Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung war. Weise das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück, führe auch diese Erledigung der Beschwerdesache dazu, dass die bisher in Kraft befindliche Beschwerdevorentscheidung eo ipso hinfällig werde.
Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13, sehen, ebenso in ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, Schrifttum und Materialien, bei Konstellationen wie im gegenständlichen Fall, dass eine Beschwerdevorentscheidung jedenfalls rechtswidrig wegen eingetretener Unzuständigkeit der Behörde ist, eine Möglichkeit darin, den angefochtenen Bescheid "in der Form der Beschwerdevorentscheidung" aufzuheben, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid eine Einheit bilde. Dieses Ergebnis werde aber in manchen Fällen für den Beschwerdeführer zu einem ungewollten Ergebnis und im Regelfall zu einer Verfahrensverzögerung führen. Der genannte Autor schlägt daher für diese Fälle vor, hier eine dem Gesetzgeber versehentlich unterlaufene Unvollständigkeit der Regelung und damit eine echte Lücke zu sehen, nämlich derart, dass die Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG per analogiam auch auf Beschwerdevorentscheidungen anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund, dass nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden hat, wäre diese analoge Anwendung der Aufhebungstatbestände des § 28 VwGVG auf Beschwerdevorentscheidungen damit begrenzt, dass durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nur der Weg frei gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, wie dies Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vorsieht, entscheiden kann. In einem derartigen zweistufigen, aber eine Einheit bildenden Verfahren wäre die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und zugleich über den ursprünglich angefochtenen Bescheid zu erkennen.
Die letztgenannte Sichtweise, der sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall anschließt, führt jedenfalls dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen ist. Dies führt im vorliegenden Fall zunächst dazu, dass Beschwerdegegenstand der Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 ist, in dem noch eine Rückforderung von EUR 202,92 ausgesprochen wurde; der weitere, als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Änderungsbescheid vom 18.12.2014, der nunmehr eine Flächensanktion von EUR 648,77 vorsieht, ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die - aus eben angeführten Gründen aufzuhebende - Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts, wie etwa die beihilfefähige Fläche, wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 ersetzt wird. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm mit der BNr. XXXX, zurückzuführen.
Aus diesem Grund wäre der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen. Von der Sanktion - Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz - wurde jedoch von der Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist bereits abgesehen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2014 vor und stellt auch nicht substanziiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht belegt.
Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen beruft, so geht dieses Vorbringen ins Leere, da eine "Flächenfeststellung" durch Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle darstellt.
Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen werden kann, wenn diese Übertragung der Realität entspricht.
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2014 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9.3.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.
Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.
Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.
§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.
Da auch die Beschwerdeführerin nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die Beschwerdeführerin auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Zum Vorbringen, dass eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen nicht berücksichtig worden sei, ist festzuhalten, dass vom Bewirtschafter der gegenständlichen Alm eine rückwirkende Korrektur das Jahr 2009 nicht beantragt wurde. Die beantragte Korrektur der gegenständlichen Alm umfasst erst das Jahr 2010 und folgende.
Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Im gegenständlichen Beschwerdefall seitens der AMA aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist von der Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR 1.395,20 abgesehen und lediglich die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Beihilfe in Höhe von EUR 648,77 ausgesprochen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
11. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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